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Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 16. Februar 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Handelsgerichts Wien - Österreich) – Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH/Hettegger Hotel Edelweiss GmbH

(Rechtssache C-641/15)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Richtlinie 2006/115/EG – Art. 8 Abs. 3 – Ausschließliches Recht der Sendeunternehmen – Öffentliche Wiedergabe – Orte, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind – Wiedergabe von Sendungen über Fernsehgeräte in Hotelzimmern)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Handelsgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Verwertungsgesellschaft Rundfunk GmbH

Beklagte: Hettegger Hotel Edelweiss GmbH

Tenor

Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass die Wiedergabe von Fernseh- und Hörfunksendungen über in Hotelzimmern aufgestellte Fernsehgeräte keine Wiedergabe an einem Ort darstellt, der der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich ist.

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1 ABl. C 90 vom 7.3.2016.