Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Deutschland) eingereicht am 17. März 2022 - TF gegen Sparkasse Südpfalz
(Rechtssache C-206/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TF
Beklagte: Sparkasse Südpfalz
Vorlagefrage
Sind Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG1 und das in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Recht auf bezahlten Jahresurlaub dahingehend auszulegen, dass sie einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten zur Gewährung von Erholungsurlaub für Arbeitnehmer entgegenstehen, nach denen eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs auch dann eintritt, wenn der Arbeitnehmer während eines genehmigten Urlaubs von einem unvorhersehbaren Ereignis wie vorliegend einer staatlich angeordneten Quarantäne betroffen ist und deswegen an der uneingeschränkten Ausübung des Anspruchs gehindert wird?
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1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).