Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2011 - Timehouse/HABM (Form einer Uhr mit gezahntem Rand)
(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer dreidimensionalen Marke - Form einer Uhr mit gezahntem Rand - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Timehouse GmbH (Eystrup, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Knies)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: B. Schmidt)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. März 2010 (Sache R 0942/2009-1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Uhr als Gemeinschaftsmarke
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Timehouse GmbH trägt die Kosten.
____________1 - ABl. C 209 vom 31.7.2010.