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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Liège (Belgien), eingereicht am 28. Januar 2022 – PL/État belge

(Rechtssache C-56/22)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Liège

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: PL

Beklagter: État belge

Vorlagefrage

Ist das Unionsrecht, im Wesentlichen die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Union und der Richtlinie 2008/115/EG1 , auf die Praxis eines Mitgliedstaats anwendbar, die es diesem ermöglicht, die Situation eines illegal aufhältigen Ausländers an Ort und Stelle zu regularisieren? Wenn ja, sind die Art. 5, 6 und 13 der Richtlinie 2008/115/EG in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 6 und 24 sowie die Art. 1, 7, 14, 20, 21, 24 und 47 der Charta der Grundrechte der Union dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat, wenn er in Betracht zieht, illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen Vorliegen eines Härtefalls oder aus humanitären oder sonstigen Gründen einen eigenen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, einerseits von diesen verlangen kann, dass sie zuvor nachweisen, dass es unmöglich ist, ihren Antrag in ihrem Herkunftsland zu stellen, ohne andererseits in seinen Rechtsvorschriften die Voraussetzungen und Kriterien, erst recht nicht solche objektiver Art, für die Begründung des Härtefalls oder der humanitären oder sonstigen Gründe festzulegen (sei es auf der Ebene der Zulässigkeit, indem der Nachweis außergewöhnlicher Umstände verlangt wird, ohne diese zu definieren, oder auf der Ebene der Begründetheit, indem keine objektiven Kriterien zur Bestimmung der Gründe für eine Aufenthaltserlaubnis, insbesondere der humanitären Gründe, vorgesehen werden), wodurch die Antwort auf einen solchen Antrag unvorhersehbar, ja sogar willkürlich wird? Wird, falls diese Kriterien nicht in Rechtsvorschriften vorgesehen zu sein brauchen, im Fall einer Versagung das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht dadurch untergraben, dass der einzige sich bietende Rechtsbehelf sich auf die reine Rechtmäßigkeit beschränkt, während jegliche Zweckmäßigkeitserwägungen ausgeschlossen sind?

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1     Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).