Language of document : ECLI:EU:T:2010:150





Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 20. April 2010 – Rodd & Gunn Australia/HABM (Darstellung eines Hundes)

(Rechtssache T-187/08)

„Gemeinschaftsmarke – Gemeinschaftsbildmarke, die einen Hund darstellt – Löschung der Marke bei Ablauf der Eintragung – Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 78 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 81 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)“

Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 78 Abs. 1) (vgl. Randnr. 29)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 12. März 2008 (Sache R 1245/2007‑4) betreffend einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Angaben zur Rechtssache

Betroffene Gemeinschaftsmarke:

Bildmarke mit der Darstellung eines Hundes für Waren der Klassen 16, 18 und 25 – Gemeinschaftsmarke Nr. 339218

Entscheidung der Hauptabteilung Marken und Register:

Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Entscheidung der Beschwerdekammer:

Zurückweisung der Beschwerde


Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rodd & Gunn Australia Ltd trägt die Kosten.