Language of document : ECLI:EU:T:2015:514

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

15. Juli 2015(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Vorschriften, nach denen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können – Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses – Angemessene Verfahrensdauer“

In der Rechtssache T‑436/10

HIT Groep BV mit Sitz in Haarlem (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte G. van der Wal, G. Oosterhuis und H. Albers, dann G. van der Wal und G. Oosterhuis,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch P. Van Nuffel, S. Noë und V. Bottka als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2001,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2014

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Vorbringen der Parteien

65      Mit Klageschrift, die am 15. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Hit Groep die vorliegende Klage erhoben.

66      Mit Schriftsatz, der am 24. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat [die] Nedri [Spanstaal BV] beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden, was ihr vom Präsidenten der Ersten Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 28. Februar 2011 gestattet worden ist. Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2013 hat Nedri das Gericht jedoch über die Rücknahme ihres Streithilfeantrags informiert. Sie ist daher mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 4. Dezember 2013 als Streithelferin in der Rechtssache T‑436/10 aus dem Register gestrichen worden.

67      Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 hat Hit Groep die Zulassung eines neuen Klagegrundes im Hinblick auf Gesichtspunkte beantragt, die erstmals in der Klagebeantwortung vorgebracht worden seien.

68      Mit Beschluss vom 6. Juni 2011 hat das Gericht die Kommission aufgefordert, ihm den zweiten Änderungsbeschluss vorzulegen. Die Kommission ist dieser Aufforderung am 16. Juni 2011 nachgekommen.

69      Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2011 hat Hit Groep bestätigt, dass sie infolge des Erlasses des zweiten Änderungsbeschlusses eine Anpassung ihrer Klagegründe beantrage.

70      Mit Beschluss vom 29. Juli 2011 hat das Gericht diesem Antrag stattgegeben.

71      Das schriftliche Verfahren hat am 20. Oktober 2011 mit der Einreichung der Gegenerwiderung in der Verfahrenssprache durch die Kommission geendet.

72      In der Gegenerwiderung hat die Kommission zu dem von der Klägerin in der Erwiderung gestellten Antrag auf Anpassung der Klagegründe und zu den von ihr infolge des Erlasses des zweiten Änderungsbeschlusses eingereichten Erklärungen Stellung genommen.

73      Im Zusammenhang mit der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ab dem 23. September 2013 wurde der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt, der die vorliegende Rechtssache daraufhin am 3. Oktober 2013 zugewiesen worden ist.

74      Der Vorbericht nach Art. 52 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ist der Sechsten Kammer am 8. November 2013 vorgelegt worden.

75      Am 17. Dezember 2013 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Kommission schriftlich Fragen gestellt. Die Kommission hat hierauf am 6. Februar 2014 geantwortet. Die Klägerin hat mit am 14. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz eine Stellungnahme zur Antwort der Kommission eingereicht.

76      Auf den Bericht des Berichterstatters hat das Gericht am 14. Mai 2014 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

77      Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 27. Juni 2014 mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet.

78      Hit Groep beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss, soweit er sie betrifft, und insbesondere Art. 1 Nr. 9 Buchst. b, Art. 2 Nr. 9 und Art. 4 Nr. 22 aufzuheben;

–        hilfsweise, die gegen sie mit Art. 2 Nr. 9 des angefochtenen Beschlusses verhängte Geldbuße aufzuheben oder in einem vom Gericht für angemessen gehaltenen Umfang herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

79      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        Hit Groep die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

80      Hit Groep macht drei Klagegründe zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses sowie, hilfsweise, zwei Klagegründe zur Stützung ihres Antrags auf Aufhebung oder Herabsetzung der ihr auferlegten Geldbuße geltend.

81      Hit Groep hat ferner im Verlauf des schriftlichen Verfahrens einen sechsten, ergänzenden Klagegrund geltend gemacht.

82      Mit dem ersten Klagegrund werden zum einen ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen sowie zum anderen ein Begründungsmangel gerügt, soweit der Beschluss einen von Hit Groep zu vertretenden Verstoß für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 17. Januar 2002 festgestellt habe.

83      Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Verhängung einer Geldbuße gegen Hit Groep, die sich seit dem 1. November 2004 nicht mehr wirtschaftlich betätige, gegen die Ziele von Art. 101 AEUV, die europäische Politik im Bereich der Geldbußen und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, da diese Geldbuße weder angemessen noch notwendig gewesen sei.

84      Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die gesamtschuldnerische Haftung von Hit Groep für den von Nedri begangenen Verstoß zu Unrecht angenommen worden sei.

85      Mit dem vierten Klagegrund wird gerügt, dass der Betrag der Hit Groep auferlegten Geldbuße aus folgenden Gründen unrichtig sei:

–        Die Kommission habe unter Verstoß gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Umsatz von Hit Groep für das Jahr 2003 zugrunde gelegt (erster Teil);

–        die Kommission hätte ihr die gleiche Kronzeugenermäßigung zugutekommen lassen müssen, die sie Nedri bewilligt habe, da ihre Haftung die von Nedri nicht übersteigen könne (zweiter Teil);

–        die Kommission habe die ihr auferlegte Geldbuße getrennt berechnet, während sie diese auf einen Anteil der Geldbuße hätte beschränken müssen, die Nedri auferlegt wurde, da sie nur gesamtschuldnerisch für die dieser auferlegte Geldbuße hafte (dritter Teil);

–        die Kommission habe dadurch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, dass sie nach Anwendung der Obergrenze von 10 % die begrenzte Dauer, für die die Klägerin für die von Nedri begangene Zuwiderhandlung haftbar gemacht werde, nicht berücksichtigt habe (vierter Teil).

86      Mit dem fünften, hilfsweise vorgebrachten Klagegrund wird eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer durch die Kommission gerügt.

87      Mit dem sechsten Klagegrund wird gerügt, dass der Grundbetrag der Geldbuße für einen Tätigkeitszeitraum von Nedri berechnet worden sei, der den Zeitraum übersteige, in dem Hit Groep gesamtschuldnerisch mit ihrer Tochtergesellschaft in Haftung genommen werde.

88      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin schließlich einen siebten Klagegrund geltend gemacht, mit dem eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht gerügt wird.

 Zu den ersten drei Klagegründen

 Zusammenfassung des angefochtenen Beschlusses

89      Dem angefochtenen Beschluss zufolge hielt die Klägerin vom 1. Januar 1998 bis zum 17. Januar 2002 100 % der Anteile an Nedri, so dass die Ausübung eines bestimmenden Einflusses vermutet werden könne; diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegen können (Erwägungsgründe 804 bis 812 des angefochtenen Beschlusses).

90      Die Kommission befand daher, dass Nedri für die Zuwiderhandlung vom 1. Januar 1984 bis zum 19. September 2002 haftbar zu machen sei, und stellte eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin mit Nedri für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 17. Januar 2002 fest (813. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

91      In Art. 1 des angefochtenen Beschlusses heißt es:

„Die folgenden Unternehmen haben gegen Artikel 101 AEUV und – seit dem 1. Januar 1994 – gegen Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen, indem sie sich in den angegebenen Zeiträumen an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Spannstahlsektor des Binnenmarkts sowie – seit dem 1. Januar 1994 – des EWR beteiligt haben.

9.      Unternehmen der Nedri-Gruppe:

a)      Nedri Spanstaal BV vom 1.1.1984 bis zum 19.9.2002 und

b)      Hit Groep BV vom 1.1.1998 bis zum 17.1.2002.“

92      In Art. 2 des angefochtenen Beschlusses verhängt die Kommission zum einen eine Geldbuße von 5 056 500 Euro gesamtschuldnerisch gegen Nedri und Hit Groep und zum anderen eine Geldbuße von 1 877 500 Euro gegen Hit Groep.

 Vorbringen der Parteien

–       Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Begehung einer Hit Groep zuzurechnenden Zuwiderhandlung für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 17. Januar 2002 festgestellt wird, und Vorliegen eines Begründungsmangels

93      Hit Groep macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe ihre gesamtschuldnerische Haftung sowohl in der Mitteilung der Beschwerdepunkte als auch in dem angefochtenen Beschluss allein wegen ihrer Eigenschaft als Anteilsinhaberin festgestellt, die Nedri kontrolliert und einen bestimmenden Einfluss auf sie ausgeübt habe.

94      Gleichzeitig habe die Kommission aber festgestellt, dass die Klägerin selbst gegen Art. 101 AEUV verstoßen habe, ohne hierfür Gründe zu nennen oder ihre Entscheidung insoweit zu begründen.

95      Hit Groep trägt vor, auch wenn ihr die Zuwiderhandlung gegebenenfalls zugerechnet werden könne, bedeute das nicht, dass sie diese tatsächlich begangen habe. Sie sei nämlich weder Urheber noch Mittäter der Zuwiderhandlung, sondern trage lediglich eine Verantwortung für das Verhalten von Nedri.

96      Eine solche Verantwortlichkeit habe jedoch nicht die gleiche Intensität wie die eines Unternehmens, das die Zuwiderhandlung tatsächlich begehe, was sich auf die Höhe der Geldbuße auswirken müsse.

97      Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

–       Zum zweiten Klagegrund: Die Verhängung einer Geldbuße gegen Hit Groep, die seit dem 1. November 2004 nicht mehr wirtschaftlich tätig sei, laufe den Zielen von Art. 101 AEUV, der europäischen Politik im Bereich der Geldbußen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zuwider, da die Geldbuße in diesem Fall weder angemessen noch notwendig gewesen sei

98      Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 11. Dezember 2007, ETI u. a. (C‑280/06, Slg, EU:C:2007:775), und die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (EU:C:2007:404) macht Hit Groep im Wesentlichen geltend, dass, auch wenn weder sie noch Nedri weder vom Markt verschwunden noch an eine dritte juristische Person oder ein drittes Unternehmen übertragen worden seien, sie selbst seit dem 1. November 2004 (d. h. seit mehr als fünf Jahren vor der Verhängung der Sanktion gegen sie durch die Kommission) nicht mehr auf dem Markt tätig sei, dass die Sanktion gegen sie lediglich in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von Nedri, die die Zuwiderhandlung allein begangen habe, verhängt worden sei und dass die Geldbuße daher auf sie bezogen keinerlei Abschreckungseffekt habe.

99      Diese Sanktion sei daher nicht mit den Zielen der Wettbewerbspolitik vereinbar und nicht verhältnismäßig, da sie für die Erreichung des Ziels von Art. 101 AEUV weder zweckmäßig noch notwendig sei.

100    Die Klägerin ist der Auffassung, dass unter diesen Umständen der Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität nur zur Verhängung einer Sanktion gegen die juristische Person hätte führen dürfen, die die Zuwiderhandlung begangen habe, d. h. Nedri, da sie selbst – als bloße Holding – nur noch eine leere Hülle sei.

101    Wenn eine Holding, wie sie selbst, eine Tochtergesellschaft, die eine Zuwiderhandlung begangen habe, veräußere und danach nicht mehr wirtschaftlich tätig sei, liege die wirtschaftliche Kontinuität des ehemaligen Konzerns nämlich bei der Einheit, die die Zuwiderhandlung begangen habe, und gegen diese Einheit und nicht gegen die wirtschaftlich inaktive Holding sei auch die Geldbuße zu verhängen.

102    Hit Groep macht weiter geltend, dass die der Kommission nach der Rechtsprechung zustehende Wahl, eine Sanktion gegen die Muttergesellschaft oder gegen die Tochtergesellschaft zu verhängen, im Interesse der Wirksamkeit dazu hätte führen müssen, eine solche nur gegen Nedri zu verhängen.

103    Ferner könne die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die Höhe der einer Tochtergesellschaft auferlegten Geldbuße nicht auf der Grundlage des Umsatzes der ehemaligen Muttergesellschaft festlegen, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses eine Unternehmensspaltung vorgelegen habe, da der Umsatz der ehemaligen Muttergesellschaft dann nicht mehr die tatsächliche Wirtschaftskraft dieses Unternehmens widerspiegele. Die Kommission hätte daher die Geldbuße so bestimmen müssen, dass sie ihrer tatsächlichen Wirtschaftskraft entsprochen hätte, die aufgrund ihres begrenzten Umsatzes und des Fehlens einer wirtschaftlichen Tätigkeit bei null gelegen habe (und immer noch liege). Dies hätte dazu führen müssen, eine Sanktion nur gegen Nedri zu verhängen.

104    Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

–       Zum dritten Klagegrund: fehlerhafte Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung von Hit Groep für die von Nedri begangene Zuwiderhandlung

105    Die gesamtschuldnerische Haftung von Hit Groep für die von Nedri begangene Zuwiderhandlung wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 17. Januar 2002 festgestellt.

106    Hit Groep unterstreicht jedoch, dass die Kommission sich nicht zu dem Zeitraum vom 1. Mai 1987 bis zum 1. Mai 1994 geäußert habe, in dem sie ebenfalls zu 100 % das Kapital ihrer Tochtergesellschaft gehalten habe. Für den Zeitraum vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1997 habe sie angenommen, nicht über einen Beweis der Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf Nedri zu verfügen.

107    Hit Groep meint jedoch, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens beweisgestützt die Vermutung widerlegt zu haben, nach der eine Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals der Tochtergesellschaft halte, die die Zuwiderhandlung begangen habe, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübe.

108    Sie weist darauf hin, dass sie im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 17. Januar 2002 eine Finanzholding (Beteiligungsgesellschaft) gewesen sei.

109    Aus dem Wesen einer solchen Holding, ihrer Funktionsweise und dem Umfang ihrer Beteiligungen folge, dass – soweit die Kommission nicht den Beweis des Gegenteils erbringe – nicht angenommen werden könne, dass eine solche juristische Person einen bestimmenden Einfluss auf eine Tochtergesellschaft ausübe, selbst wenn sie über eine Beteiligung von 100 % an dieser verfüge.

110    Hit Groep trägt hierzu erstens vor, dass die Kommission sich auf eine Anweisung (directie-instructie) vom Mai 1994 stütze. Diese Anweisung liege jedoch vier Jahre vor dem Zeitraum, für den die Kommission die Ausübung eines bestimmenden Einflusses als nachgewiesen angesehen habe. Diese Anweisung beziehe sich zudem weder auf das Tagesgeschäft noch auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft und gehe nicht über die bloße Ausübung der Rechte hinaus, die einer Holding als Anteilseignerin durch das Gesetz und die Satzung verliehen würden. Schließlich hätten sowohl Nedri als auch sie selbst geltend gemacht, dass der Status dieser Anweisung nicht klar sei, und Nedri habe, entgegen ihrem Vortrag hierzu, dieser Anweisung nicht die Tragweite beigemessen, die ihr die Kommission gebe.

111    Zweitens trägt sie vor, dass sich die Kommission auf das Bestehen einer Lenkungsgruppe stütze, die ungefähr fünfmal pro Jahr getagt habe. Die Klägerin bestreitet, eingeräumt zu haben, dass in dieser Gruppe die allgemeine Geschäftsentwicklung und andere wichtige Fragen erörtert worden seien. Sie habe nur über zwei Angestellte verfügt, obwohl sich die Anzahl ihrer Beteiligungen 1994 auf elf belaufen habe und 2001 bis zu 26 betragen habe. Die Kommission hätte sich unter solchen Umständen nicht ohne genauere Angaben hierzu auf den Hinweis beschränken dürfen, sie habe einen bestimmenden Einfluss ausgeübt, auch wenn sie tatsächlich von Nedri verlangt habe, über die allgemeine Geschäftsentwicklung und über andere, für sie wichtige Themen informiert zu werden. Die Kommission habe weder eine Begründung noch einen Beweis für das Ausmaß der Abstimmung innerhalb der Lenkungsgruppe geliefert.

112    Drittens trägt sie vor, dass sich die Kommission auf eine belastende Erklärung von Nedri stütze, die vorgetragen habe, dass während der Sitzungen des Lenkungsausschusses alle geschäftlichen Aspekte erörtert worden seien. Sie habe zu diesem Punkt bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Stellung genommen, und diese Erklärungen seien nicht mehr als die Erklärungen einer an der Zuwiderhandlung beteiligten Partei, die nicht durch schriftliche Beweise oder Erklärungen von Dritten gestützt würden.

113    Hit Groep ist vielmehr der Auffassung, der Geschäftsentwicklung lasse sich entnehmen, dass sie keinen Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt habe. Sie meint im Wesentlichen, dass Nedri 1984 begonnen habe, sich an dem Kartell zu beteiligen, mithin 14 Jahre bevor ihr ein bestimmender Einfluss auf diese zugeschrieben worden sei, und dass Nedri ihre Beteiligung bis in den Herbst 2002 fortgesetzt habe, also bis nach ihrer Veräußerung durch die Klägerin. Damit sei die Eigenständigkeit des Verhaltens von Nedri nachgewiesen.

114    Schließlich hält die Klägerin den Vortrag der Kommission, sie sei ebenfalls in der Spannstahlbranche tätig gewesen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten von Nedri stünden daher in Verbindung zu ihrem eigenen Betätigungsfeld, für unbegründet. Die Kommission habe nie vorgetragen, dass die Klägerin über die von Nedri begangene Zuwiderhandlung informiert gewesen sei, und sie selbst habe immer bestritten, von dieser Zuwiderhandlung gewusst zu haben, was dem Vortrag der Kommission, sie sei Tätigkeiten im Stahlsektor nachgegangen, jede Relevanz nehme, zumal diese Tätigkeiten ohnehin nicht den Spannstahlbereich betroffen hätten

115    Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

116    Es sind nacheinander der dritte, der erste und der zweite Klagegrund zu prüfen.

–       Darlegung der Grundsätze

117    Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Hierzu hat der Gerichtshof zum einen klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „Unternehmen“ eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird, und zum anderen, dass eine solche wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortung für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. Urteil vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen zwischen den beiden Rechtssubjekten (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Da nämlich in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Mit anderen Worten ergibt sich die Befugnis der Kommission, den Beschluss, mit dem Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 88).

120    Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und zum anderen eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen solchen Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses) (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Mit der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses soll u. a. ein Gleichgewicht zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln, insbesondere gegen Art. 101 AEUV, verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, einerseits und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts wie etwa der Grundsätze der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und der Rechtssicherheit sowie der Verteidigungsrechte einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit andererseits hergestellt werden. Insbesondere aus diesem Grund ist die Vermutung widerlegbar (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 59). Daher steht eine solche Vermutung in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel (Urteil vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission, C‑501/11 P, Slg, EU:C:2013:522, Rn. 108).

122    Für die Vermutung, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieser Tochtergesellschaft ausübt, genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

123    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zwar neben der 100%igen Kapitalbeteiligung an der Tochtergesellschaft weitere Umstände, wie das Nichtbestreiten der von der Muttergesellschaft auf die Geschäftspolitik ihres Tochterunternehmens ausgeübten Einflusses und die gemeinsame Vertretung der beiden Unternehmen im Verwaltungsverfahren, angeführt, doch wurden diese Umstände vom Gerichtshof nicht erwähnt, um die Geltung der genannten Vermutung von der Beibringung zusätzlicher Indizien für die tatsächliche Einflussnahme durch die Muttergesellschaft abhängig zu machen. Die Kommission muss mit anderen Worten, um in einem konkreten Fall die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu vermuten, neben den Indizien für die Anwendbarkeit und das Eingreifen dieser Vermutung keine zusätzlichen Indizien beibringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124    Ferner beruht die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf der Feststellung, dass – von ganz außergewöhnlichen Umständen abgesehen – eine Gesellschaft, die die Gesamtheit des Kapitals einer Tochtergesellschaft hält, allein aufgrund dieser Beteiligung einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und es normalerweise am zweckmäßigsten ist, in der Sphäre der Einheiten, denen gegenüber diese Vermutung eingreift, zu ermitteln, ob es an der tatsächlichen Ausübung dieser Befugnis zur Einflussnahme fehlt. Könnte daher ein Betroffener die genannte Vermutung durch bloße, nicht belegte Behauptungen widerlegen, wäre sie weitgehend nutzlos (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 60 und 61).

125    Nach ständiger Rechtsprechung genügt der Umstand, dass es sich bei der Muttergesellschaft um eine Holding handelt, allein nicht, um auszuschließen, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausgeübt hat. Im Rahmen einer Unternehmensgruppe ist eine Holding, die insbesondere die finanziellen Investitionen innerhalb des Konzerns koordiniert, eine Gesellschaft, die die Beteiligungen an mehreren Gesellschaften bündeln und insbesondere durch die Budgetkontrolle als deren Leitungsinstanz fungieren soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg, EU:T:2008:415, Rn. 63, vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑38/07, Slg, EU:T:2011:355, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T‑360/09, Slg, EU:T:2012:332, Rn. 283).

126    Bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sind alle im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen an die Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 74).

127    Diese Beurteilung ist jedoch nicht nur auf die Faktoren zu beschränken, die sich auf die Geschäftspolitik der Tochtergesellschaft im engen Sinne, wie die Vertriebs- oder Preisstrategie, beziehen. Insbesondere kann die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses nicht allein dadurch widerlegt werden, dass dargetan wird, dass die Tochtergesellschaft diese spezifischen Aspekte ihrer Geschäftspolitik selbst in der Hand hat, ohne insoweit Weisungen zu erhalten (vgl. Urteil vom 16. Juni 2011, FMC/Kommission, T‑197/06, Slg, EU:T:2011:282, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

128    Da sich die Autonomie der Tochtergesellschaft nicht nur unter dem Gesichtspunkt der operativen Führung des Unternehmens allein beurteilt, kann der Umstand, dass die Tochtergesellschaft zu keinem Zeitpunkt zugunsten der Muttergesellschaft eine spezifische Informationspolitik auf dem fraglichen Markt betrieben hat, nicht zum Nachweis ihrer Autonomie ausreichen (Urteil FMC/Kommission, oben in Rn. 127 angeführt, EU:T:2011:282, Rn. 145).

129    Ferner beweist der Umstand, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Muttergesellschaft ihrer Tochtergesellschaft Anweisungen erteilt hätte, nicht, dass solche Anweisungen tatsächlich nicht erteilt worden sind (vgl. Urteil vom 7. Juni 2011, Arkema France u. a./Kommission, T‑217/06, Slg, EU:T:2011:251, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

130    Des Weiteren erfordert die Zurechnung der Zuwiderhandlung einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft nicht den Beweis, dass die Muttergesellschaft die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem konkreten Bereich beeinflusst, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war (Urteile Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2011:355, Rn. 70, und vom 13. Juli 2011, Eni/Kommission, T‑39/07, Slg, EU:T:2011:356, Rn. 97).

131    Außerdem kann einer Muttergesellschaft eine von einer Tochtergesellschaft begangene Zuwiderhandlung auch dann zugerechnet werden, wenn in einem Konzern eine Vielzahl operativer Gesellschaften existiert (Urteile vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg, EU:T:1999:80, Rn. 989, und vom 27. September 2012, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑343/06, Slg, EU:T:2012:478, Rn. 52).

132    Nach ständiger Rechtsprechung muss im Übrigen die durch Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere von dem Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen von Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 30. September 2003, Deutschland/Kommission, C‑301/96, Slg, EU:C:2003:509, Rn. 87, und vom 22. Juni 2004, Portugal/Kommission, C‑42/01, Slg, EU:C:2004:379, Rn. 66).

133    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2013, Schaible, C‑101/12, Slg, EU:C:2013:661, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zur Begründetheit des dritten Klagegrundes

134    Hit Groep, die nicht bestreitet, 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft Nedri gehalten zu haben, trägt im Wesentlichen vor, dass, da sie selbst eine Holding sei, das Halten von 100 % des Kapitals einer Tochtergesellschaft der Kommission nicht die Annahme erlaubt habe, sie habe einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausgeübt.

135    Es obliege nämlich der Kommission, den Beweis eines solchen Einflusses zu erbringen, was ihr nicht gelungen sei, da die zusätzlichen Gesichtspunkte, auf die sie sich gestützt habe, es nicht erlaubten, eine solche Schlussfolgerung zu ziehen.

136    Die Klägerin macht vielmehr geltend, sie habe ihrerseits die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses widerlegt.

137    Diese Argumentation ist jedoch zurückzuweisen.

138    Da Hit Groep 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft während des zu deren Lasten festgestellten Zeitraums der Zuwiderhandlung besaß, durfte die Kommission die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses vermuten und war nicht verpflichtet, hierzu andere Beweismittel vorzulegen (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 117 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139    Daraus folgt, dass die Unerheblichkeit der von der Kommission angeführten zusätzlichen Beweismittel (d. h. die Anweisung von Mai 1994, das Bestehen und der Einfluss der Lenkungsgruppe und die Erklärungen von Nedri), angenommen, sie wäre erwiesen, jedenfalls ohne Einfluss auf die Verantwortlichkeit der Klägerin wäre, da die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses genügt, um die Haftung von Hit Groep nach sich zu ziehen, es sei denn, diese wäre in der Lage, diese Vermutung zu widerlegen, was ihr jedoch nicht gelungen ist.

140    Die Tatsache, dass Hit Groep eine – und sei es nicht operationelle – Holding ist, reicht nicht aus, um die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu entkräften (vgl. in diesem Sinne Urteile Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2008:415, Rn. 63, Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2011:355, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, und E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2012:332, Rn. 283), und bringt keinerlei Umkehr der Beweislast mit sich, wie Hit Groep unzutreffend geltend macht.

141    In dieser Hinsicht ist die Tatsache, dass die Muttergesellschaft sich in Anbetracht ihres Gesellschaftscharakters und ihres Gesellschaftszwecks darauf beschränkt hat, ihre Beteiligungen zu verwalten, irrelevant (vgl. in diesem Sinne Urteile Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2008:415, Rn. 70, und FMC/Kommission, oben in Rn. 127 angeführt, EU:T:2011:282, Rn. 130). Im Übrigen erfordert die Zurechnung der Zuwiderhandlung von Nedri an ihre Muttergesellschaft nicht den Beweis, dass Hit Groep die Politik ihrer Tochtergesellschaft in dem konkreten Bereich beeinflusst hat, der Gegenstand der Zuwiderhandlung war (vgl. in diesem Sinne Urteile Shell Petroleum u. a./Kommission, oben in Rn. 125 angeführt, EU:T:2011:355, Rn. 70, und Eni/Kommission, oben in Rn. 130 angeführt, EU:T:2011:356, Rn. 97).

142    Daraus folgt, dass die Tatsache, dass die Muttergesellschaft selbst nicht im Spannstahlsektor tätig war, nicht ausreicht, um die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen, so dass die Argumentation von Hit Groep hierzu zu verwerfen ist.

143    Zurückzuweisen ist ferner auch die Argumentation von Hit Groep, aus der Geschäftsentwicklung gehe hervor, dass sie keinen Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft gehabt habe.

144    Die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses kann nämlich nicht schon durch den Nachweis entkräftet werden, dass Nedri ihre Geschäftspolitik im engeren Sinne, wie die Vertriebs- oder Preisstrategie, bestimmt hat, ohne Weisungen von Hit Groep hierzu erhalten zu haben. Daraus folgt, dass die Autonomie der Tochtergesellschaft auch nicht durch den einfachen Nachweis dargetan werden kann, dass sie spezifische Aspekte ihrer Vertriebspolitik bezüglich der von der Zuwiderhandlung betroffenen Erzeugnisse eigenständig gehandhabt hat.

145    Da sich die Autonomie von Nedri nicht unter dem Gesichtspunkt der operativen Führung allein beurteilt, kann der Umstand, dass die Tochtergesellschaft zu keinem Zeitpunkt zugunsten der Muttergesellschaft eine spezifische Informationspolitik auf dem fraglichen Markt betrieben hat, ebenso nicht zum Nachweis ihrer Autonomie ausreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil FMC/Kommission, oben in Rn. 127 angeführt, EU:T:2011:282, Rn. 105 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).

146    Daher kann keiner der von Hit Groep vorgebrachten Gesichtspunkte zu einer Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses führen, so dass der dritte Klagegrund zurückzuweisen ist.

–       Zur Begründetheit des ersten und des zweiten Klagegrundes

147    Da nach der oben in Rn. 119 angeführten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die Feststellung einer persönlichen Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung nicht erforderlich ist, um einen Beschluss an sie zu richten, mit dem ihr eine Geldbuße wegen der Begehung dieser Zuwiderhandlung auferlegt wird, kann die Argumentation von Hit Groep, ihr könne die Zuwiderhandlung nicht zugerechnet werden, da sie weder deren Urheber noch Mittäter sei, nicht durchgreifen.

148    Insoweit musste die Kommission auch den angefochtenen Beschluss nicht besonders im Hinblick auf die Zurechnung der Zuwiderhandlung an Hit Groep in ihrer Eigenschaft als Muttergesellschaft von Nedri begründen.

149    Der erste Klagegrund ist folglich insgesamt zurückzuweisen.

150    Zum zweiten Klagegrund ist darauf hinzuweisen, dass es im Sinne der effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln erforderlich sein kann, ein Kartellvergehen ausnahmsweise nicht dem ursprünglichen, sondern dem neuen Betreiber des am Kartell beteiligten Unternehmen zuzurechnen, sofern dieser tatsächlich als Nachfolger des ursprünglichen Betreibers angesehen werden kann, wenn er also das am Kartell beteiligte Unternehmen weiterbetreibt (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a., oben in Rn. 98 angeführt, EU:C:2007:404, Rn. 75 und 76). Ohne irgendeine Möglichkeit, die Sanktion einer anderen Einheit als derjenigen, die die Zuwiderhandlung begangen hat, aufzuerlegen, könnten nämlich Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art ihre Identität geändert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a., oben in Rn. 98 angeführt, EU:C:2007:775, Rn. 41).

151    So kommt nach Auffassung des Gerichtshofs das Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität nur dann zum Zug, wenn die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 145, und vom 20. März 2002, HFB u. a./Kommission, T‑9/99, Slg, EU:T:2002:70, Rn. 104), oder im Fall interner Umstrukturierungen eines Unternehmens, wenn der ursprüngliche Betreiber nicht notwendigerweise aufhört, rechtlich zu existieren, aber auf dem betroffenen Markt keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausübt, und zwischen dem ursprünglichen und dem neuen Betreiber des Unternehmens eine strukturelle Verbindung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 359, und ETI u. a., oben in Rn. 98 angeführt, EU:C:2007:775, Rn. 41).

152    Es ist jedoch festzustellen, dass sich Hit Groep, wie die Kommission anmerkt, in keiner der beiden vom Gerichtshof in Betracht gezogenen Situationen befindet.

153    Weder Nedri noch Hit Groep haben nämlich aufgehört zu existieren – auch wenn sie nicht mehr Teil desselben Konzerns sind –, und es hat keine interne Umstrukturierung gegeben, in deren Rahmen eine strukturelle Verbindung von Hit Groep zum Erwerber bestünde.

154    Daraus folgt, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität, das es rechtfertigen würde, die Zuwiderhandlung allein der Tochtergesellschaft zuzurechnen, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und dass Hit Groep sich nicht auf diese Rechtsprechung berufen kann, um sich dagegen zu wenden, dass ihr eine gesamtschuldnerische Haftung für die von Nedri begangene Zuwiderhandlung auferlegt wird, während sie diese zu 100 % kontrollierte.

155    Die Kommission weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Sanktion von Wettbewerbsrechtsverstößen und die daran geknüpfte Geldbuße sowohl eine abschreckende als auch eine repressive Wirkung haben und dass die Sanktion weiterhin der Muttergesellschaft aufzuerlegen ist, auch wenn diese im vorliegenden Fall zwar ihre wirtschaftliche Tätigkeit beschränkt, aber eine rechtliche Existenz behalten hat, die die Verhängung einer Sanktion gegen sie weiter zulässt.

156    Die Argumentation von Hit Groep zur fehlenden Wirksamkeit der ausgesprochenen Sanktion ihr gegenüber kann daher nicht durchgreifen. Die Verhängung einer Sanktion gegen Hit Groep ist in keiner Weise als solche unverhältnismäßig und läuft auch nicht dem Zweck des Art. 101 AEUV zuwider.

157    Schließlich geht nach Auffassung der Klägerin aus dem Urteil vom 24. März 2011, Pegler/Kommission (T‑386/06, Slg, EU:T:2011:115), hervor, dass die Kommission den Betrag der gegen eine Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße nicht auf der Grundlage der Umsätze ihrer ehemaligen Muttergesellschaft festsetzen könne, wenn das Unternehmen zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses gespalten worden sei, da der Umsatz der ehemaligen Muttergesellschaft nicht mehr die tatsächliche Wirtschaftskraft dieses Unternehmens widerspiegle.

158    Daraus folgt nach Auffassung von Hit Groep, dass die Kommission den Betrag der Geldbuße entsprechend der tatsächlichen Wirtschaftskraft der Klägerin hätte festlegen müssen, die in Anbetracht ihres begrenzten Umsatzes und der fehlenden wirtschaftlichen Tätigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bei null gelegen habe, was die Kommission dazu hätte bringen müssen, nur Nedri eine Sanktion aufzuerlegen.

159    Dieser Argumentation – zu der darauf hinzuweisen ist, dass sie als solche erstmals im Stadium der Erwiderung (Punkt 2.14) entwickelt worden ist – kann jedoch nicht gefolgt werden.

160    Zum einen betrifft Rn. 133 des Urteils Pegler/Kommission, oben in Rn. 157 angeführt (EU:T:2011:115), auf die sich die Klägerin bezieht, eine unterschiedliche Sach- und Rechtslage als die von Nedri und von Hit Groep. Sie bezieht sich nämlich auf die Anwendung von Nr. 1.A Abs. 4 und 5 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3); diese Bestimmungen der Leitlinien betreffen die Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken.

161    Zum anderen kann nach der Rechtsprechung zwar die Obergrenze erst dann, wenn sich herausstellt, dass mehrere Adressaten das Unternehmen im Sinne der für die geahndete Zuwiderhandlung verantwortlichen wirtschaftlichen Einheit darstellen und dies auch noch zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses gilt, anhand des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens, d. h. aller seiner Bestandteile, berechnet werden. Wurde diese wirtschaftliche Einheit dagegen in der Zwischenzeit aufgelöst, so hat jeder Adressat des Beschlusses Anspruch auf individuelle Anwendung der fraglichen Obergrenze (Urteil vom 15. Juni 2005, Tokai Carbon u. a./Kommission, T‑71/03, T‑74/03, T‑87/03 und T‑91/03, EU:T:2005:220, Rn. 390).

162    Die Kommission hat die Obergrenze von 10 % jedoch allein auf der Grundlage des Umsatzes von Hit Groep berechnet, da diese und Nedri zum Zeitpunkt, als der angefochtene Beschluss erlassen wurde, kein Unternehmen mehr bildeten.

163    Soweit die Klägerin das von der Kommission berücksichtigte Referenzjahr mit ihrer Argumentation beanstanden will, ist festzustellen, dass sich diese mit dem ersten Teil des vierten Klagegrundes überschneidet, der sich auf eben diese Frage bezieht und auf den zu verweisen ist.

164    Daher ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über ihre Zulässigkeit zu befinden wäre.

165    Der zweite Klagegrund ist daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: verschiedene Fehler bei den zur Festsetzung der Hit Groep auferlegten Geldbuße berücksichtigten Faktoren

 Zum ersten Teil: Die Kommission habe gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie fehlerhaft den Umsatz von Hit Groep im Jahr 2003 berücksichtigt habe

–       Vorbringen der Parteien

166    Hit Groep trägt vor, die Kommission habe sich zu Unrecht auf das Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C‑76/06 P, Slg, EU:C:2007:326), gestützt, das sich auf eine Situation beziehe, in der das Unternehmen keinerlei Tätigkeit ausgeübt und im Geschäftsjahr vor Erlass des angefochtenen Beschlusses keinen Umsatz erwirtschaftet habe, um in ihrem Fall den Umsatz des Jahres 2003 zu berücksichtigen, der sich für dieses Geschäftsjahr auf 69 345 000 Euro belaufen habe, und nicht den Umsatz, den sie 2009 erwirtschaftet habe, nämlich 152 257 Euro.

167    In dieser Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass sie eine Holding sei, deren gewöhnliche Tätigkeit darin bestehe, Anteile zu erwerben, diese zu halten, Dividenden einzunehmen und diese Anteile zu veräußern. Ihre Situation unterscheide sich von der, die in der mit dem Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt (EU:C:2007:326), entschiedenen Rechtssache vorgelegen habe, in der das Unternehmen keine Holding, sondern ein operativ tätiges Unternehmen gewesen sei.

168    Der Umsatz einer Holding entwickle sich nämlich parallel zu ihrer finanziellen Tätigkeit, und die Aufrechterhaltung einer relativ begrenzten finanziellen Reserve sowie ein minimaler Umsatz während einer Reihe von Jahren seien als normale Ausübung der Tätigkeiten einer Holding anzusehen.

169    Ihre Situation unterscheide sich auch insofern von derjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt (EU:C:2007:326), ergangen sei, als es sich in ihrem Fall – anders als in jener Rechtssache – um einen Zeitraum von sieben Jahren handle, in dem sie eine zwar eingeschränkte, aber dennoch als ihre normale Tätigkeit anzusehende Tätigkeit ausgeübt habe.

170    Daher sei die Kommission zu Unrecht von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 abgewichen.

171    Ferner ergebe sich aus dem Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt (EU:C:2007:326), dass durch die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Obergrenze von 10 % verhindert werden solle, dass die Geldbuße außer Verhältnis zur Größe des Unternehmens stehe, und dass sie die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch das betroffene Unternehmen zu dem Zeitpunkt voraussetze, zu dem die Geldbuße gegen es verhängt werde.

172    Daraus folge, dass die Kommission eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Geldbuße hätte vornehmen müssen, was sie jedoch, obwohl sie über alle hierzu notwendigen Beweismittel verfügt habe, unter Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung unterlassen habe.

173    Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

174    Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV verstoßen. Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

175    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass durch die auf den Umsatz bezogene Obergrenze in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 verhindert werden soll, dass die von der Kommission verhängten Geldbußen außer Verhältnis zur Größe des betroffenen Unternehmens stehen (Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:C:2007:326, Rn. 24).

176    Es handelt sich somit um eine Obergrenze, die einheitlich für alle Unternehmen gilt, von deren jeweiliger Größe abhängt und einem gegenüber dem Zweck der Kriterien der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung gesonderten und eigenständigen Zweck dient. Ihre einzige mögliche Folge ist, dass die anhand dieser Kriterien berechnete Geldbuße auf den zulässigen Höchstbetrag gesenkt wird. Ihre Anwendung führt dazu, dass das betreffende Unternehmen nicht die Geldbuße zahlt, die an sich bei einer auf diese Kriterien gestützten Beurteilung verhängt werden müsste (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 281 bis 283).

177    Mit anderen Worten besteht das mit der Festsetzung einer Obergrenze von 10 % des Umsatzes jedes an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens in Art. 23 Abs. 2 verfolgte Ziel darin, zu vermeiden, dass die Festsetzung einer über dieser Obergrenze liegenden Geldbuße die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu dem Zeitpunkt überschreitet, zu dem es für die Zuwiderhandlung haftbar gemacht wird und zu dem ihm von der Kommission eine finanzielle Sanktion auferlegt wird (Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C‑408/12 P, Slg, EU:C:2014:2153, Rn. 63).

178    Mit dem „vorausgegangenen Geschäftsjahr“ im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 ist grundsätzlich das letzte abgeschlossene Tätigkeitsjahr des betroffenen Unternehmens zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses gemeint (Urteil vom 28. April 2010, Gütermann und Zwicky/Kommission, T‑456/05 und T‑457/05, Slg, EU:T:2010:168, Rn. 80; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt, EU:C:2007:326, Rn. 32).

179    Sowohl aus den Zielen der Regelung, zu der Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 gehört, als auch aus der vorstehend in Rn. 166 angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass die Anwendung der Obergrenze von 10 % somit zum einen voraussetzt, dass der Kommission die Umsatzzahlen für das letzte Geschäftsjahr vor dem Erlass der Entscheidung vorliegen, und zum anderen, dass diese Zahlen einem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entsprechen, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckt (Urteile vom 29. November 2005, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, T‑33/02, Slg, EU:T:2005:428, Rn. 38, und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 178 angeführt, EU:T:2010:168, Rn. 95).

180    Aus dem Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 166 angeführt (EU:C:2007:326, Rn. 32), geht zwar hervor, dass die Kommission zur Berechnung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze der Geldbuße grundsätzlich den Umsatz der betreffenden Gesellschaft in dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wird, letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr heranziehen muss, doch ergibt sich aus dem Zusammenhang und den Zielen, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt werden, dass der Umsatz des Geschäftsjahrs, das dem Erlass der Entscheidung der Kommission vorausgeht, bei der Bestimmung der Obergrenze der Geldbuße nicht herangezogen werden kann, wenn dieser Umsatz keinem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entspricht, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckt, und daher kein geeigneter Anhaltspunkt für die tatsächliche wirtschaftliche Situation des betreffenden Unternehmens und für die angemessene Höhe der ihm aufzuerlegenden Geldbuße ist. In diesem Fall, der nur unter außergewöhnlichen Umständen vorliegen wird, ist die Kommission verpflichtet, bei der Berechnung der Obergrenze der Geldbuße auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr abzustellen, das einem abgeschlossenen Jahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit entspricht (Urteil vom 12. Dezember 2012, 1. garantovaná/Kommission, T‑392/09, EU:T:2012:674, Rn. 86, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 15. Mai 2014, 1. garantovaná/Kommission, C‑90/13 P, EU:C:2014:326).

181    Im vorliegenden Fall hat Hit Groep der Kommission unstreitig im September 2009 in Beantwortung einer von dieser gestellten Frage angezeigt, dass sie Nedri am 17. Januar 2002 und all ihre übrigen Beteiligungen am 1. November 2004 veräußert habe und dass sie damit sämtliche operativen Tätigkeiten mit Wirkung vom zuletzt genannten Datum eingestellt habe (Anhang A 13 der Klageschrift, S. 223 und 224). Hit Groep hat ihr des Weiteren ihren Umsatz für die Jahre 2003 und 2004 genannt.

182    In Anbetracht der oben in den Rn. 179 und 168 angeführten Rechtsprechung ist daher festzustellen, dass die Kommission fehlerfrei angenommen hat, dass, da der Umsatz des Geschäftsjahrs 2009 keinen geeigneten Anhaltspunkt für die tatsächliche wirtschaftliche Situation des betroffenen Unternehmens bot, für die Berechnung der in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % der Umsatz des Jahres 2003 zugrunde zu legen war, in dem das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit des Unternehmens lag, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckte.

183    Zurückzuweisen ist darüber hinaus das Vorbringen der Klägerin zu ihrem Status als Holding und dem Umstand, dass die Aufrechterhaltung einer relativ begrenzten finanziellen Reserve sowie ein minimaler Umsatz während mehrerer Jahre (von 2005 bis 2009) als normale Ausübung der Tätigkeiten einer Holding zu werten seien, was es rechtfertige, den Umsatz des Jahres 2009 zugrunde zu legen.

184    Dieser Vortrag widerspricht nämlich den eigenen Erklärungen der Klägerin zur Einstellung ihrer operativen Tätigkeiten im Jahr 2004, die in Wirklichkeit bestätigen, dass das „letzte abgeschlossene Geschäftsjahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit“ des Unternehmens, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckte, im Jahr 2003 und nicht 2009 lag.

185    Ferner weist die Klägerin darauf hin, dass die normale Tätigkeit einer Holding darin bestehe, Anteile zu erwerben, diese zu halten, Dividenden einzunehmen und diese Anteile zu veräußern. Es ist jedoch festzustellen, dass sie die Gesamtheit ihrer Anteile im Jahr 2004 verkauft hatte und dass sie sich nach diesem Zeitpunkt nach ihren eigenen Worten darauf beschränkt hat, eine begrenzte finanzielle Reserve und einen minimalen Umsatz aufrechtzuerhalten, was nicht ausreichen kann, um einen entscheidenden Beweis für das Vorliegen einer normalen wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaft zu liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, oben in Rn. 179 angeführt, EU:T:2005:428, Rn. 48 ff., und Gütermann und Zwicky/Kommission, oben in Rn. 178 angeführt, EU:T:2010:168, Rn. 102).

186    Daher hat die Kommission nicht gegen Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof verstoßen.

187    Daraus folgt, dass die Kommission, indem sie sich für die Berechnung der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegten Obergrenze von 10 % auf das Geschäftsjahr 2003 bezogen hat, weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch gegen den der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen hat, da sie pflichtgemäß das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr normaler wirtschaftlicher Tätigkeit der Klägerin, das sich über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstreckte, berücksichtigt hat.

188    Der erste Teil des vierten Klagegrundes ist dementsprechend zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil: Hit Groep hätte die Nedri gewährte Kronzeugenermäßigung zugestanden werden müssen

–       Vorbringen der Parteien

189    Hit Groep ist der Ansicht, dass sie, da sie ausschließlich gesamtschuldnerisch für die gegen ihre ehemalige Tochtergesellschaft wegen deren Teilnahme an der Zuwiderhandlung verhängte Geldbuße haftbar gemacht werde, automatisch von der Nedri bewilligten Kronzeugenermäßigung hätte profitieren müssen, was ihr die Kommission zu Unrecht verweigert habe. Der zwischenzeitlich erfolgte Verkauf von Nedri könne in dieser Hinsicht keine Auswirkungen haben, wie im Übrigen dieser Verkauf auch keine Auswirkungen auf ihre gesamtschuldnerische Haftung habe.

190    Wenn sich die Feststellung der Haftung für eine Zuwiderhandlung auf den Begriff des Unternehmens stütze und sie aufgrund ihrer 100%igen Beteiligung an Nedri gesamtschuldnerisch hafte, müssten die Folgen der sich aus dieser Haftung ergebenden Konsequenzen bei der Festsetzung der Geldbuße in gleicher Weise bestimmt werden. Sie widerspricht in dieser Hinsicht der Argumentation der Kommission, dass ein solcher Ansatz mit der Logik der Kronzeugenregelung unvereinbar sei, und macht geltend, dass sie entgegen dem Vortrag der Kommission hinsichtlich der Festsetzung der Geldbuße kein „anderes Unternehmen“ sei.

191    Die Kommission könne sich auch nicht auf das Urteil vom 30. September 2009, Hoechst/Kommission (T‑161/05, Slg, EU:T:2009:366), berufen, das keinen mit ihrem vergleichbaren Fall betreffe.

192    Die Zuwiderhandlung sei nämlich im vorliegenden Fall nicht nacheinander von ihr selbst und von Nedri begangen worden, sondern ausschließlich von Nedri im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 17. Januar 2002.

193    Hit Groep ist im Übrigen der Ansicht, dass ihr nicht vorgeworfen werden könne, keinen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt zu haben, da sie von nichts gewusst und daher auch über keinerlei relevante Informationen verfügt habe.

194    Die Tatsache, dass sie infolge der Auskunftsverlangen der Kommission über das fragliche Verfahren in den Jahren 2003 und 2004 hätte informiert sein können, sei in dieser Hinsicht unerheblich, da sie selbst Nedri im Jahr 2002 verkauft habe und zu diesem Zeitpunkt keinen Zugang mehr zu irgendwelchen Informationen gehabt habe.

195    Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

196    Nach ständiger Rechtsprechung kann nur einem Unternehmen, das mit der Kommission auf der Grundlage der Kronzeugenregelung zusammengearbeitet hat, nach dieser Regelung eine niedrigere Festsetzung der Geldbuße gewährt werden, die ohne diese Zusammenarbeit verhängt worden wäre. Diese Herabsetzung kann nicht auf eine Gesellschaft erstreckt werden, die zwar während eines Teils der Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung zu der von einem Unternehmen gebildeten wirtschaftlichen Einheit gehörte, aber nicht mehr zum Zeitpunkt der Zusammenarbeit dieses Unternehmens mit der Kommission. Angesichts des Ziels der Kronzeugenregelung, die Aufdeckung von gegen das Wettbewerbsrecht der Union verstoßenden Verhaltensweisen zu fördern, und zur Gewährleistung einer wirksamen Anwendung dieses Rechts ist es nämlich durch nichts gerechtfertigt, die einem Unternehmen wegen seiner Zusammenarbeit mit der Kommission gewährte Herabsetzung einer Geldbuße auf ein Unternehmen zu erstrecken, das zwar in der Vergangenheit den Tätigkeitsbereich kontrolliert hat, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, das aber zu deren Aufdeckung selbst nichts beigetragen hat (Urteile vom 30. April 2014, FLSmidth/Kommission, C‑238/12 P, Slg, EU:C:2014:284, Rn. 83 und 85, und Hoechst/Kommission, oben in Rn. 191 angeführt, EU:T:2009:366, Rn. 76).

197    Im vorliegenden Fall kontrollierte Hit Groep zu dem Zeitpunkt, als Nedri um Anwendung der Kronzeugenregelung gebeten hatte, diese nicht mehr, und sie hat auch nicht zur Aufdeckung der Zuwiderhandlung beigetragen. Die Klägerin stellt nämlich selbst klar, dass sie von nichts gewusst habe und daher auch über keinerlei relevante Informationen verfügt habe, die sie der Kommission hätte offenlegen können.

198    Folglich kann ihr die Nedri gewährte Ermäßigung der Geldbuße nicht zugestanden werden.

199    Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Hit Groep zu Recht (siehe oben, Rn. 119 und 147) von der Kommission aufgrund des bestimmenden Einflusses, den sie, wie sich aus Art. 1 Nr. 9 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses ergibt, auf ihre Tochtergesellschaft ausübte, für die Begehung der Zuwiderhandlung zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 17. Januar 2002 haftbar gemacht wurde. Da die beiden Gesellschaften ein und dasselbe Unternehmen im wettbewerbsrechtlichen Sinne bildeten, hafteten sie folglich für einen Teil der gegen sie verhängten Geldbuße gesamtschuldnerisch.

200    Die Argumentation von Hit Groep, allein Nedri habe die Zuwiderhandlung begangen und sie selbst werde nur gesamtschuldnerisch in Haftung genommen, beruht daher auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Beschlusses.

201    Folglich ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

 Zum dritten Teil des vierten Klagegrundes, wonach zum einen Hit Groep als Gesamtschuldnerin für die gegen Nedri verhängte Geldbuße Haftende nur pro rata temporis auf Zahlung eines Teils der Geldbuße, zu der Nedri verurteilt worden sei, habe in Anspruch genommen werden können und zum anderen die Kommission zu Unrecht eine unterschiedliche Berechnung der gegen Hit Groep verhängten Geldbuße vorgenommen habe, sowie zum vierten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung geltend gemacht wird

–       Vorbringen der Parteien

202    Hit Groep trägt vor, dass ihre Haftung nur festgestellt worden sei, weil sie die Muttergesellschaft von Nedri war, und nicht auf der Grundlage eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV, den sie selbst begangen hätte. Aus dem angefochtenen Beschluss ergebe sich nämlich, dass die Kommission sich darauf beschränkt habe, sie für die Zahlung der gegen Nedri verhängten Geldbuße für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 17. Januar 2002 haftbar zu machen.

203    Dieser Beurteilung widerspreche es, dass gegen sie eine höhere Geldbuße verhängt worden sei, als sie Nedri auferlegt worden sei, denn ihre Haftung könne nach dem Urteil vom 24. März 2011, Tomkins/Kommission (T‑382/06, Slg, EU:T:2011:112), die von Nedri nicht übersteigen.

204    Nach Auffassung der Klägerin hätten ihr nämlich als Gesamtschuldnerin pro rata temporis 48/224 der gegen verhängten Nedri Geldbuße auferlegt werden müssen. Eine solche Berechnung stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung (Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 126 angeführt, EU:C:2009:536). Die gegen sie verhängte Geldbuße sei daher unverhältnismäßig.

205    Die Klägerin führt aus, dass sich die Kommission für ihren Standpunkt zwar auf verschiedene Urteile des Gerichtshofs und des Gerichts stütze (Urteile vom 16. November 2000, Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission, C‑286/98 P, Slg, EU:C:2000:630, Cascades/Kommission, C‑279/98 P, Slg, EU:C:2000:626, vom 17. Dezember 1991, Enichem Anic/Kommission, T‑6/89, Slg, EU:T:1991:74, und HFB u. a./Kommission, oben in Rn. 151 angeführt, EU:T:2002:70), hält diese Rechtsprechung allerdings nicht für einschlägig, da die Muttergesellschaft in diesen Rechtssachen im Unterschied zu ihrer eigenen Situation Mittäter der Zuwiderhandlung gewesen sei.

206    Im Übrigen macht Hit Groep im Wesentlichen geltend, dass die Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes nicht ausreiche, um den Betrag der Geldbuße im vorliegenden Fall verhältnismäßig erscheinen zu lassen, und dass nach Anwendung dieser Obergrenze die Dauer ihrer persönlichen Haftung hätte berücksichtigt werden müssen. In dieser Hinsicht bestätige das Urteil vom 3. März 2011, Siemens und VA Tech Transmission & Distribution/Kommission (T‑122/07 bis T‑124/07, Slg, EU:T:2011:70), dass die Berechnung der Geldbuße nicht mit der Anwendung der Obergrenze von 10 % beendet sei und dass die Kommission in diesem Stadium noch verpflichtet sei, den endgültigen Betrag der verhängten Geldbußen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

207    Hit Groep trägt vor, dass die ihr auferlegte Geldbuße, die sich auf eine Zuwiderhandlung beziehe, die vier Jahre gedauert habe, tatsächlich um 27 % höher sei als diejenige, die gegen Nedri verhängt worden sei, für die ein Zeitraum der Zuwiderhandlung von 18 Jahren und acht Monaten angenommen wurde.

208    Die bloße Anwendung der Obergrenze von 10 % reiche jedoch nicht aus, um ihre Diskriminierung gegenüber Nedri auszugleichen oder zu beseitigen.

209    Diese Korrektur hätte die Kommission im Rahmen der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Hit Groep anwenden können, aber auch abgesehen von dieser Möglichkeit hätte Kommission dem Problem durch Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Grundsatzes der Gleichbehandlung abhelfen können.

210    Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

–       Würdigung durch das Gericht

211    Erstens wurde Hit Groep wegen des bestimmenden Einflusses, den sie auf ihre Tochtergesellschaft ausübte, wie sich aus Art. 1 Nr. 9 Buchst. b des angefochtenen Beschlusses ergibt, zu Recht für die Begehung der Zuwiderhandlung zwischen dem 1. Januar 1998 und dem 17. Januar 2002 in Haftung genommen. Die beiden Gesellschaften, die ein und dasselbe Unternehmen im wettbewerbsrechtlichen Sinne bildeten, wurden sodann gesamtschuldnerisch für eine Geldbuße von 5 056 500 Euro haftbar gemacht, wobei gegen Hit Groep ferner eine Geldbuße von 1 877 500 Euro verhängt wurde.

212    Aus den oben in den Rn. 146 und 187 ausgeführten Gründen ist die Argumentation von Hit Groep zurückzuweisen, nach der allein Nedri die Zuwiderhandlung begangen habe und sie selbst nur gesamtschuldnerisch in Haftung genommen werde, da diese Argumentation auf einem fehlerhaften Verständnis des angefochtenen Beschlusses beruht.

213    Zweitens ist zwar entschieden worden, dass die Haftung der Muttergesellschaft, wenn diese nicht tatsächlich am Kartell beteiligt war und ihre Haftung lediglich auf der Teilnahme ihrer Tochtergesellschaft an dem Kartell beruht, sich als bloß abgeleitet und akzessorisch darstellt und von derjenigen ihrer Tochtergesellschaft abhängt und daher nicht über deren Haftung hinausgehen kann (Urteil Tomkins/Kommission, oben in Rn. 203 angeführt, EU:T:2011:112, Rn. 38, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 22. Januar 2013, Kommission/Tomkins, C‑286/11 P, Slg, EU:C:2013:29, Rn. 39).

214    Diese Rechtsprechung gilt allerdings, wenn zwei verschiedene juristische Personen wie eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt wird, kein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV mehr bilden, unbeschadet dessen, dass bei der Berechnung der Geldbuße Elemente, die jeder dieser Gesellschaften eigen sind, berücksichtigt werden.

215    Wenn zwei verschiedene juristische Personen, wie eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft, zum Zeitpunkt des Erlasses einer Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängt wird, kein Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV mehr bilden, hat somit jede von ihnen Anspruch auf individuelle Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes (Urteil vom 26. November 2013, Kendrion/Kommission, C‑50/12 P, Slg, EU:C:2013:771, Rn. 57).

216    Gleiches gilt für die eventuelle Anwendung der Kronzeugenregelung, die nicht von einer Gesellschaft beansprucht werden kann, die während eines Teils der Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung, aber nicht mehr zum Zeitpunkt der Zusammenarbeit dieses Unternehmens mit der Kommission zu der von einem Unternehmen gebildeten wirtschaftlichen Einheit gehörte (vgl. die oben in Rn. 196 angeführte Rechtsprechung).

217    Drittens ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall zunächst den Grundbetrag der Geldbuße festgelegt hat (Abschnitt 19.1 des angefochtenen Beschlusses). Im Rahmen dieser Prüfung hat sie befunden, dass ein unterschiedlicher Zeitraum der Zuwiderhandlung für Nedri (18 Jahre und acht Monate) und für Hit Groep (vier Jahre) zu berücksichtigen sei (956. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).

218    Auf dieser Grundlage hat sie die gegen Nedri zu verhängende Geldbuße auf 113 000 000 Euro und die gegen Hit Groep zu verhängende Geldbuße auf 29 000 000 festgesetzt (963. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in der Fassung des ersten Änderungsbeschlusses).

219    Da keine erschwerenden oder mildernden Umstände vorlagen, beließ sie folglich den Betrag der zu verhängenden Geldbußen bei 113 000 000 Euro für Nedri und 29 000 000 Euro für Hit Groep (1057. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in der Fassung des ersten Änderungsbeschlusses).

220    Danach hat sie die Obergrenze von 10 % des Umsatzes für jedes der beiden Unternehmen zutreffend angewandt (1060. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung; vgl. auch die oben in Rn. 215 angeführte Rechtsprechung).

221    Auf diese Weise gelangte sie für die gegen Nedri zu verhängende Geldbuße auf 6 742 000 Euro (d. h. 10 % des Umsatzes von Nedri im Jahr 2009) und für die gegen Hit Groep zu verhängende Geldbuße auf 6 934 000 Euro, d. h. 10 % des Umsatzes von Hit Groep im Jahr 2003 (1071. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung in der Fassung des ersten Änderungsbeschlusses).

222    Danach hat sie die Geldbuße von Nedri wegen deren Zusammenarbeit zutreffend um 25 % ermäßigt, während diese Ermäßigung der Klägerin nicht gewährt werden konnte (1087. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung; vgl. auch die oben in Rn. 196 angeführte Rechtsprechung).

223    Auf dieser Grundlage befand sie, dass die Geldbuße gegen Nedri auf 5 056 000 Euro und die gegen Hit Groep auf 6 934 000 Euro festzusetzen sei (1057. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), wobei Hit Groep und Nedri für die Zahlung der erstgenannten Geldbuße von 5 056 000 Euro gesamtschuldnerisch hafteten (Art. 2 des angefochtenen Beschlusses).

224    Hit Groep ist der Auffassung, dass der Betrag der gegen sie verhängten Geldbuße, der über dem liege, der Nedri auferlegt worden sei, die Dauer der ihnen jeweils zur Last gelegten Zuwiderhandlung, d. h. 18 Jahre und acht Monate für Nedri und lediglich vier Jahre für Hit Groep, nicht zutreffend widerspiegle.

225    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der endgültige Betrag der gegen diese beiden Gesellschaften verhängten Geldbußen zum einen auf der Kappung durch die Anwendung der Obergrenze von 10 % ihres Umsatzes (Urteil Kendrion/Kommission, oben in Rn. 215 angeführt, EU:C:2013:771, Rn. 57 und 58) und zum anderen auf der Nedri nach der Kronzeugenregelung gewährten Ermäßigung beruht.

226    Vor der Anwendung dieser Obergrenze trug die gegen jede dieser beiden Gesellschaften zu verhängende Geldbuße nämlich ordnungsgemäß der jeweiligen Dauer ihrer Verantwortlichkeit und zu Recht unterschiedlichen Referenzjahren bezogen auf den für die Anwendung der Obergrenze von 10 % zugrunde zu legenden Umsatz Rechnung.

227    Die Kommission hat folglich den Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet, da die zwischen der jeweiligen Situation der beiden Gesellschaften bestehenden Unterschiede ordnungsgemäß berücksichtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 176 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 321 bis 323).

228    Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist festzustellen, dass abgesehen davon, dass die Kommission die jeweilige Dauer des Zeitraums der Zuwiderhandlung jeder der Gesellschaften berücksichtigt hat, um die Verhältnismäßigkeit der von ihr gegen diese Gesellschaften verhängten Sanktion sicherzustellen, sich ein solcher Verstoß nicht aus der bloßen Behauptung eines Unterschieds im Endbetrag der gegen die beiden Gesellschaften verhängten Geldbuße ergeben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2006, Hoek Loos/Kommission, T‑304/02, Slg, EU:T:2006:184, Rn. 85 und 86).

229    Daher sind der dritte und der vierte Teil des vierten Klagegrundes und somit dieser Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum fünften, hilfsweise vorgebrachten Klagegrund: Verletzung der angemessenen Verfahrensdauer durch die Kommission

 Vorbringen der Parteien

230    Hit Groep macht geltend, dass die Beachtung einer angemessenen Verfahrensdauer in den Verwaltungsverfahren im Wettbewerbsbereich einen allgemeinen Rechtsgrundsatz darstelle.

231    Zudem könne die Überschreitung einer angemessenen Verfahrensdauer die Nichtigerklärung der abschließenden Entscheidung nach sich ziehen, und die Geldbuße könne, wenn die Nichtigerklärung ausgeschlossen sei, aus Gründen der Billigkeit oder zur Erreichung eines gerechten Ausgleichs herabgesetzt werden.

232    Hit Groep weist darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei, u. a. in Anbetracht des Kontexts, des Verhaltens der Parteien während des Verfahrens, der Komplexität der Sache und ihrer Bedeutung für die betroffenen Parteien. Beginn des Verfahrens sei der Zeitpunkt der ersten Untersuchungsmaßnahme der Kommission, die eine erhebliche Auswirkung auf die Situation der betroffenen Unternehmen habe. Zu berücksichtigen sei auch die durchschnittliche Verfahrensdauer in ähnlichen Rechtssachen.

233    Im vorliegenden Fall seien aber 94 Monate zwischen den Untersuchungen im September 2002 und dem Erlass des endgültigen Beschlusses im Juni 2010 vergangen. Hit Groep hält diese Verfahrensdauer für umso unangemessener, als die Sache auf Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung beruhe, die der Kommission den Beweis der Zuwiderhandlung ermöglicht hätten. Des Weiteren sei die Haltung von Hit Groep in keiner Weise Ursprung einer Verfahrensverzögerung. Die Kommission habe jedoch keine Herabsetzung der Geldbuße wegen der Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer gewährt. Hit Groep ersucht daher das Gericht, ihr eine solche Herabsetzung in dem Umfang zu gewähren, den es für angemessen hält.

234    Schließlich vertritt Hit Groep die Ansicht, dass es ihr nicht obliege, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte nachzuweisen, da dieses Erfordernis nur für die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses gelte; sie habe jedoch lediglich eine Herabsetzung der Geldbuße wegen Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer beantragt.

235    Ebenso ist sie der Auffassung, dass ihr nicht die Geltendmachung besonderer Umstände obliege, die eine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße – eventuell bis auf null – rechtfertigten, da die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer als solche einen Verstoß gegen Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union darstelle. Es handle sich nicht um eine zusätzliche Herabsetzung im Verhältnis zu der von der Kommission gewährten. Daher obliege der Kommission der Nachweis, dass besondere Umstände vorlägen, die im vorliegenden Fall eine Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer rechtfertigen könnten.

236    Schließlich weist Hit Groep darauf hin, dass eine vergleichbare Dauer des Verwaltungsverfahrens in früheren Rechtssachen dazu geführt habe, dass die Kommission die Geldbuße von sich aus herabgesetzt habe.

237    Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

–       Darlegung der Grundsätze

238    Erstens stellt die Beachtung einer angemessenen Verfahrensdauer bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, dessen Wahrung die Gerichte der Union zu sichern haben (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, C‑452/11 P, EU:C:2012:829, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

239    Der Grundsatz der angemessenen Dauer eines Verwaltungsverfahrens wurde in Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte bestätigt, nach dem „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“ (Urteil vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑214/06, Slg, EU:T:2012:275, Rn. 284).

240    Zweitens beurteilt sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, dem Verhalten der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Bedeutung der Angelegenheit für die verschiedenen betroffenen Unternehmen und der Komplexität der Sache (vgl. in diesem Sinne Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, oben in Rn. 131 angeführt, EU:T:1999:80, Rn. 126) sowie gegebenenfalls nach Informationen oder Rechtfertigungen, die die Kommission zu den im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgenommenen Untersuchungsmaßnahmen beibringen kann.

241    Drittens hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Prüfung im Verwaltungsverfahren zwei aufeinanderfolgende Abschnitte unterschieden werden können, von denen jeder einer eigenen inneren Logik folgt. Der erste Abschnitt, der sich bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt, beginnt dann, wenn die Kommission in Ausübung der ihr durch den Unionsgesetzgeber verliehenen Befugnisse Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf der Begehung einer Zuwiderhandlung verbunden sind; er soll es ihr ermöglichen, zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen. Der zweite Abschnitt erstreckt sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung. Er soll es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, Slg, EU:C:2006:592, Rn. 38).

242    Viertens ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zwei Arten von Konsequenzen nach sich ziehen kann.

243    Zum einen kann eine Verletzung der angemessenen Verfahrensdauer, wenn sie sich auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt hat, zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg, EU:C:2006:593, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

244    Was die Anwendung der Wettbewerbsregeln angeht, kann die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer einen Grund für die Nichtigerklärung nur im Fall von Beschlüssen darstellen, mit denen die Zuwiderhandlungen festgestellt werden, und soweit erwiesen ist, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat. Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 aus (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, T‑5/00 und T‑6/00, Slg, EU:T:2003:342, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren insoweit bestätigt durch Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Rn. 241 angeführt, EU:C:2006:592, Rn. 42 und 43).

245    Da allerdings der Beachtung der Verteidigungsrechte als einem Grundsatz, dessen fundamentalen Charakter der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung mehrfach hervorgehoben hat (Urteil vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg, EU:C:1983:313, Rn. 7), in Verfahren wie dem vorliegenden größte Bedeutung zukommt, muss verhindert werden, dass diese Rechte aufgrund der überlangen Dauer der Ermittlungsphase in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden und dass diese Verfahrensdauer der Erbringung von Beweisen dafür entgegensteht, dass keine Verhaltensweisen vorlagen, die die Verantwortung der betroffenen Unternehmen auslösen können. Aus diesem Grund darf sich die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung der Ausübung der Verteidigungsrechte nicht auf den Abschnitt beschränken, in dem diese Rechte ihre volle Wirkung entfalten, nämlich den zweiten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens. Die Beurteilung der Quelle einer etwaigen Schwächung der Wirksamkeit der Verteidigungsrechte muss sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren in seiner vollen Länge erstrecken (Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Rn. 241 angeführt, EU:C:2006:592, Rn. 50).

246    Zum anderen kann die Verletzung der angemessenen Verfahrensdauer, wenn sie keine Auswirkung auf den Ausgang des Verfahrens gehabt hat, das Gericht im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung dazu veranlassen, den auf der Überschreitung der angemessenen Dauer des Verwaltungsverfahrens beruhenden Verstoß in angemessener Weise wiedergutzumachen und gegebenenfalls den Betrag der verhängten Geldbuße herabzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Technische Unie/Kommission, oben in Rn. 243 angeführt, EU:C:2006:593, Rn. 202 bis 204, und Urteil vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T‑240/07, Slg, EU:T:2011:284, Rn. 429 und 434, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Heineken Nederland und Heineken/Kommission, oben in Rn. 238 angeführt, EU:C:2012:829, Rn. 100).

–       Würdigung im vorliegenden Fall

247    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass ein langes Verwaltungsverfahren nur dann zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses oder zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen kann, wenn die Dauer dieses Verwaltungsverfahrens als übermäßig lang eingestuft wird.

248    Im vorliegenden Fall umfasste das Verwaltungsverfahren vier aufeinanderfolgende Abschnitte.

249    Der erste Abschnitt begann am 9. Januar 2002 mit der Übersendung der oben in Rn. 26 erwähnten Unterlagen durch das Bundeskartellamt an die Kommission und endete am 30. September 2008 mit dem Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

250    Danach wurde der zweite Abschnitt eröffnet (siehe oben, Rn. 37 bis 42) und mit dem Erlass des ursprünglichen Beschlusses am 30. Juni 2010 abgeschlossen.

251    Nach Erhebung einer ersten Serie von Klagen (oben in Rn. 10 angeführt) erließ die Kommission am 30. September 2010 einen ersten Änderungsbeschluss (siehe oben, Rn. 4), um verschiedene Fehler zu berichtigen, die sie im ursprünglichen Beschluss festgestellt hatte, womit der dritte Abschnitt des Verwaltungsverfahrens abgeschlossen wurde.

252    Schließlich wurde am 4. April 2011 der vierte Abschnitt des Verwaltungsverfahrens mit dem Erlass des zweiten Änderungsbeschlusses durch die Kommission abgeschlossen, mit dem sie einer Herabsetzung der zum einen gegen ArcelorMittal, ArcelorMittal Verderio, ArcelorMittal Fontaine und ArcelorMittal Wire France und zum anderen gegen SLM und Ori Martin verhängten Geldbuße zustimmte (siehe oben, Rn. 6).

253    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund lediglich auf die beiden ersten Abschnitte des Verwaltungsverfahrens bezieht.

254    Im Rahmen der in Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 vorgesehenen prozessleitenden Maßnahmen hat das Gericht der Kommission am 17. Dezember 2013 eine schriftliche Frage übermittelt, um eine detaillierte Beschreibung der von ihr im Anschluss an die Nachprüfungen vom 19. und 20. September 2002 bis zum Erlass des ursprünglichen Beschlusses getroffenen Maßnahmen zu erhalten.

255    Die Kommission ist dieser Aufforderung mit am 6. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz nachgekommen.

256    Eine Abschrift der Antwort der Kommission ist der Klägerin am 7. Februar 2014 durch die Kanzlei des Gerichts übermittelt worden.

257    Die Kommission legt in ihrer Antwort in detaillierter und überzeugender Weise die von ihr im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durchgeführten Maßnahmen und die Gründe dafür dar, dass das Verfahren von 2002 bis 2010 dauerte.

258    Im vorliegenden Fall erklären mehrere Faktoren die Dauer des Verwaltungsverfahrens.

259    Zu berücksichtigen sind hierbei die Dauer des Kartells (mehr als 18 Jahre), sein räumlich besonders ausgedehnter Umfang (das Kartell betraf die Mehrheit der Mitgliedstaaten), die Organisation des Kartells in räumlicher und zeitlicher Hinsicht (die unterschiedlichen, in den Rn. 46 bis 58 beschriebenen Clubs), die Zahl der Zusammenkünfte, die im Rahmen der verschiedenen Clubs abgehalten wurden (mehr als 500), die Zahl der beteiligten Unternehmen (17), die Zahl der Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung (siehe oben, Rn. 27 und 32 ff.) und die besonders hohe Zahl in unterschiedlichen Sprachen abgefasster Dokumente, die im Rahmen der Nachprüfungen zur Verfügung gestellt oder in deren Verlauf sichergestellt wurden und die von der Kommission zu prüfen waren, die verschiedenen ergänzenden Auskunftsverlangen, die die Kommission nach und nach mit zunehmendem Verständnis des Kartells an die verschiedenen betroffenen Gesellschaften richtete (siehe oben, Rn. 29 ff. und Rn. 42 ff.), die Zahl der Empfänger der Mitteilung der Beschwerdepunkte (mehr als 40), die Zahl der Verfahrenssprachen (acht) sowie die verschiedenen Anträge betreffend die Leistungsfähigkeit (14).

260    Auf der Grundlage der von der Kommission gelieferten Informationen, die von der besonderen Komplexität der Rechtssache zeugen, ist das Gericht der Ansicht, dass das Verfahren trotz der besonderen Länge der ersten beiden Verfahrensabschnitte nicht als übermäßig lang einzustufen ist. Folglich hat die Kommission den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer nicht verletzt, und der fünfte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Zum sechsten, von Hit Groep im Rahmen ihrer Gegenerwiderung geltend gemachten Klagegrund: Die Kommission habe sich für die Berechnung der Geldbuße auf einen falschen Zeitraum gestützt

 Vorbringen der Parteien

261    Hit Groep macht geltend, die Kommission habe erstmals im Rahmen ihrer Klagebeantwortung in umfassender und detaillierter Weise geschildert, wie sie die gegen sie verhängte Geldbuße berechnet habe.

262    Ihrer Ansicht nach ergibt sich diese Berechnungsmethode weder aus der Mitteilung der Beschwerdepunkte noch aus dem angefochtenen Beschluss.

263    Sie trägt vor, der Grundbetrag, auf den sich die Kommission zur Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße gestützt habe, sei 30 584 561 Euro. Aus der Fußnote in Rn. 25 der Klagebeantwortung ergebe sich, dass dieser Betrag die Warenumsatzwerte im Zeitraum vom 9. Januar 1996 bis zum 19. September 2002 darstelle.

264    Diese Fußnote lautet:

„Es handelt sich um die Warenumsatzwerte für den Zeitraum vom 9.1.1996 bis zum 19.9.2002. Für jeden der fünf Zeiträume des Kartells (1.1.1984 bis 31.12.1985; 1.1.1986 bis 14.12.1992; 15.12.1992 bis 31.12.1993; 1.1.94 bis 8.1.1996; 9.1.1996 bis 19.9.2002) hat die Kommission den Wert der Verkäufe bestimmt und ihn dann mit dem entsprechenden Faktor für die Dauer multipliziert. Der Klarheit halber gibt der Änderungsbeschluss diese Werte der Verkäufe in einer dem 935. Erwägungsgrund des Beschlusses beigefügten Tabelle wieder.“

265    Hit Groep fügt hinzu, dass dem 935. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses mit dem ersten Änderungsbeschluss eine Tabelle hinzugefügt worden sei, in der ihr Name allerdings nicht enthalten sei.

266    Sie macht geltend, dass diese Klarstellungen damit erstmals in der Klagebeantwortung aufgetaucht seien.

267    Sie weist darauf hin, dass sie für die von Nedri vom 1. Januar 1998 bis zum 17. Januar 2002 begangene Zuwiderhandlung gesamtschuldnerisch in Haftung genommen werde, die Kommission sich aber für die Ermittlung des Werts der Verkäufe von Nedri auf den Zeitraum vom 9. Januar 1996 bis zum 19. September 2002 gestützt habe.

268    Gegen sie sei daher eine Geldbuße auf der Grundlage eines Zeitraums verhängt worden, der deutlich länger sei als derjenige, für den sie haftbar gemacht werde.

269    Bei der Berechnung der Geldbuße müsse aber die Zahl der Jahre, für die das Unternehmen haftbar gemacht werde, berücksichtigt werden.

270    Hit Groep fügt schließlich hinzu, obwohl aus dem fünften Erwägungsgrund des zweiten Änderungsbeschlusses hervorgehe, dass die Kommission die Muttergesellschaften lediglich „für den Teil der Geldbuße, der dem Zeitraum entspricht, während dem die Muttergesellschaft mit den fraglichen Tochtergesellschaften ein Unternehmen bildete“, gesamtschuldnerisch haftbar mache, sei die ihr auferlegte Geldbuße höher als die gegen Nedri verhängte.

271    Die Kommission tritt dieser Argumentation entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

272    Mit Schriftsätzen vom 6. Mai und vom 26. Juli 2011 hat Hit Groep das Gericht darum ersucht, ihre Klagegründe vervollständigen zu können, nachdem sie von den Informationen zur Methode der Berechnung der Geldbuße Kenntnis erhalten habe, die erstmals in der Klagebeantwortung der Kommission enthalten gewesen seien.

273    Der Schriftsatz vom 6. Mai 2011 ist innerhalb der ihr für die Einreichung der Erwiderung eingeräumten Frist eingegangen, die am 17. Mai 2011 endete.

274    Die Kommission trägt vor, dass die fraglichen Informationen sowohl bereits in dem ursprünglichen Beschluss (Erwägungsgründe 927 ff.) als auch im ersten Änderungsbeschluss (Erwägungsgründe 930 und 932 sowie die Tabelle im Anhang) verfügbar gewesen seien und dass dieser Klagegrund neu und daher unzulässig sei.

275    Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass es in den Erwägungsgründen 930, 932 und 933 des angefochtenen Beschlusses wie folgt heißt:

„(930) Angesichts der Feststellungen bezüglich der Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung (siehe Kapitel VI und VII) wird als letztes vollständiges Geschäftsjahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung für DWK das Jahr 2000 und für alle anderen Unternehmen, an die dieser Beschluss gerichtet ist, das Jahr 2001 angenommen.

(932)          Der räumlich relevante Markt hat sich im Laufe der Zeit entwickelt. Von 1984 bis 1995 (Zeitraum des Züricher Clubs) bestand er aus Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Spanien und Österreich. 1992 kam Portugal hinzu (im Rahmen der Absprachen im Club España). Von 1996 bis 2002 (dem Zeitraum der Krise des Züricher Clubs, dem Zeitraum, in dem die Quotenvereinbarung des Club Europa vorbereitet wurde, dem Zeitraum des Club Europa und der Phase der Erweiterung des Club Europa) beinhaltete der räumlich relevante Markt dieselben Länder wie in der Phase des Züricher Clubs, einschließlich Portugals, sowie Dänemark, Schweden, Finnland und Norwegen (siehe Abschnitte 9.1.1 bis 9.1.5). Dies wird bei der Berechnung der Höhe der Umsätze berücksichtigt, indem die Umsätze in Portugal vor dem 15.12.1992 und die Umsätze in Dänemark, Schweden, Finnland und Norwegen vor dem 9.1.1996 ausgeklammert werden.

(933)          Die Kommission weist ferner darauf hin, dass die Umsätze in Spanien, Österreich, Finnland, Schweden und Norwegen nicht für den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung berücksichtigt werden können, weil Spanien der Union erst am 1.1.1986 beigetreten ist und das EWR-Abkommen erst am 1.1.1994 in Kraft getreten ist. Daher werden die Umsätze in diesen Ländern vor dem 1.1.1986 bzw. vor dem 1.1.1994 bei der Berechnung der Umsätze nicht einbezogen. Dies wird in Abschnitt 19.1.6 berücksichtigt.“

276    Im Übrigen hat die Kommission in dem ersten Änderungsbeschluss Folgendes ausgeführt:

„(5)      Um die dem Beschluss zugrunde liegende Berechnung der Umsatzwerte für die in Abschnitt 19.1.2 genannten verschiedenen Zeiträume zu verdeutlichen, hätte das Ende von Randnummer 935 folgenden Wortlaut haben müssen:

–        9. Nedri (Antwort vom 30. Juni 2009):

–        01.01.1984 – 31.12.1985: 30 157 611 [Euro]

–        01.01.1986 – 14.12.1992: 30 389 997 [Euro]

–        15.12.1992 – 31.12.1993: 30 389 997 [Euro]

–        01.01.1994 – 08.01.1996: 30 389 997 [Euro]

–        09.01.1996 – 19.09.2002: 30 584 561 [Euro]“

277    Ferner geht aus Art. 3 Nr. 22 des ersten Änderungsbeschlusses hervor, dass dieser an Hit Groep gerichtet war.

278    Die Kommission macht somit zu Recht geltend, dass die fraglichen Informationen Hit Groep nicht erstmals in der Klagebeantwortung zur Kenntnis gebracht wurden.

279    Gewiss hätte Hit Groep eine Anpassung ihrer Anträge infolge des ersten Änderungsbeschlusses beantragen können, allerdings innerhalb der Klagefrist von zwei Monaten.

280    Ein Antrag auf Anpassung der Klageanträge ist nämlich nur dann zulässig, wenn er innerhalb der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist eingereicht wird (Urteile vom 16. Dezember 2011, Enviro Tech Europe und Enviro Tech International/Kommission, T‑291/04, Slg, EU:T:2011:760, Rn. 96, und vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, Slg, EU:T:2013:397, Rn. 55).

281    Im vorliegenden Fall war die Klagefrist gegen den ersten Änderungsbeschluss jedoch längst abgelaufen, als die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2011 ihren Antrag gestellt hat.

282    Folglich ist dieser Klagegrund unzulässig.

283    Ferner ist er jedenfalls unbegründet, da die Kommission fehlerfrei für die Berechnung der gegen Hit Groep verhängten Geldbuße davon ausgegangen ist, dass der Warenumsatz 30 584 561 Euro betrug, und sodann diesen Betrag mit einem Koeffizienten 4 multipliziert hat, um die Dauer der Hit Groep zurechenbaren Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Entgegen ihrem Vortrag wurde die Klägerin nicht für einen längeren Zeitraum mit einer Sanktion belegt als denjenigen, für den sie haftbar gemacht wurde (siehe oben, Rn. 217 und 226).

284    Dieser Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum siebten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer durch das Gericht

285    In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, dass das Gericht den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zur Behandlung ihrer Klage verletzt habe und dass daraus die Konsequenzen für den Betrag der von ihr zu tragenden Geldbuße zu ziehen seien.

286    Es ist festzustellen, dass eine solche Rüge, wenn sie im Rahmen derselben Klage wie derjenigen vorgebracht wird, für deren Verfahren eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer vorgebracht wird, unzulässig ist.

287    Der über die Klage entscheidende Spruchkörper würde nämlich, wenn er diese Rüge untersuchen würde, dazu veranlasst, über die Pflichtwidrigkeit oder Rechtswidrigkeit seines eigenen Verhaltens zu befinden, was beim Kläger berechtigte Zweifel an der objektiven Unparteilichkeit dieses Spruchkörpers wecken könnte (vgl. Urteil vom 16. September 2013, CEPSA/Kommission, T‑497/07, EU:T:2013:438, mit Rechtsmittel angefochten, Rn. 268 und die dort angeführte Rechtsprechung).

288    Folglich ist der Verstoß eines Unionsgerichts gegen seine Pflicht nach Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte, in den bei ihm anhängig gemachten Rechtssachen innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden, mit einer Schadensersatzklage vor dem Gericht zu ahnden (Urteile Kendrion/Kommission, oben in Rn. 215 angeführt, EU:C:2013:771, Rn. 94, und vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C‑58/12 P, Slg, EU:C:2013:770, Rn. 83).

289    Nach alledem ist der siebte Klagegrund zurückzuweisen.

290    Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, dass keiner der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe Erfolg haben kann. Die Nichtigkeitsklage ist daher insgesamt abzuweisen, ohne dass unter den Umständen des vorliegenden Falles im Rahmen der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße abzuändern wäre.

 Kosten

291    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die HIT Groep BV trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.


1 – Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.