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BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

30. Mai 2024(*)

„Verfahren – Urteilsberichtigung – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑188/23 REC,

IU Internationale Hochschule GmbH mit Sitz in Erfurt (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin A. Heise,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, der Richterin V. Tomljenović und des Richters R. Norkus (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

folgenden

Beschluss

1        Am 31. Januar 2024 hat das Gericht auf eine Klage nach Art. 263 AEUV das Urteil IU Internationale Hochschule/EUIPO (IU International University of Applied Sciences) (T‑188/23, nicht veröffentlicht, im Folgenden: in Rede stehendes Urteil, EU:T:2024:46) erlassen. Mit dieser Klage wurde die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 14. Februar 2023 (Sache R 1951/2022-1) begehrt.

2        Mit Schreiben, das am 14. Februar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin, die IU Internationale Hochschule GmbH, beantragt, Rn. 37 des in Rede stehenden Urteils zu berichtigen, indem der letzte Satz gestrichen wird, der wie folgt lautet: „Eine solche Lesart ist umso plausibler, als ‚IU‘, wie das EUIPO zu Recht geltend macht, ein typisches Akronym für eine international ausgerichtete Hochschule ist“. Sie macht geltend, dass dieser Satz in Rn. 37 des genannten Urteils, da das EUIPO diese Behauptung ohne Erbringung eines Nachweises aufgestellt habe, eine Tatsachenfeststellung enthalte, die offensichtlich unrichtig sei.

3        Die Klägerin ersucht das Gericht im Wesentlichen, von seiner Befugnis zur Berichtigung nach Art. 164 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung Gebrauch zu machen und den Wortlaut von Rn. 37 des in Rede stehenden Urteils dahin zu berichtigen, dass nicht mehr festgestellt wird, dass „IU“ ein typisches Akronym für eine international ausgerichtete Hochschule ist, sowie den oben in Rn. 2 angeführten Satz aus Rn. 37 des in Rede stehenden Urteils zu streichen.

4        Nach Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung können Schreib- oder Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei berichtigt werden.

5        Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keine Schreibfehler oder offenbaren Unrichtigkeiten aufgezeigt, die das Gericht im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Art. 164 der Verfahrensordnung berichtigen könnte. Unter dem Deckmantel eines Berichtigungsantrags ersucht die Klägerin das Gericht nämlich, einen Punkt der Begründung des in Rede stehenden Urteils sowie die darin enthaltene Würdigung zu überprüfen. Ein solcher Antrag geht jedoch über den Gegenstand des Berichtigungsverfahrens hinaus (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2020, ZW/EIB, T‑727/18 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:74, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls erbringt die Klägerin keinen Beweis dafür, dass der oben in Rn. 2 angeführte Satz aus Rn. 37 des in Rede stehenden Urteils eine offenbare Unrichtigkeit enthält.

6        Eine Berichtigung des in Rede stehenden Urteils nach Art. 164 der Verfahrensordnung ist folglich weder durch Streichung des oben in Rn. 2 angeführten Satzes aus Rn. 37 des Urteils, noch durch eine andere Berichtigung möglich, soweit diese weder einen Schreib- oder Rechenfehler, noch eine offenbare Unrichtigkeit betrifft. Dies gilt auch für die Würdigung des Gerichts in Bezug auf die Stichhaltigkeit des Vorbringens des EUIPO.

7        Nach alledem ist der Berichtigungsantrag der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, das EUIPO nach Art. 164 Abs. 3 der Verfahrensordnung zur Stellungnahme zu diesem Antrag aufzufordern.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

Der Berichtigungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Luxemburg, den 30. Mai 2024

Der Kanzler

 

Die Präsidentin

V. Di Bucci

 

A. Marcoulli


*      Verfahrenssprache: Deutsch.