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Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Blagoevgrad (Bulgarien), eingereicht am 23. März 2021 – VS/Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet

(Rechtssache C-180/21)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Blagoevgrad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VS

Beklagter: Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet

Vorlagefragen

Ist Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/6801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates dahin auszulegen, dass bei der Angabe der Ziele die Begriffe „Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten“ als Aspekte eines allgemeinen Ziels aufgezählt werden?

Sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/6792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG auf die Staatsanwaltschaft der Republik Bulgarien im Hinblick darauf anwendbar, dass Informationen über eine Person, die die Staatsanwaltschaft in ihrer Eigenschaft als „Verantwortlicher“ gemäß Art. 3 Nr. 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 zu einer über diese Person angelegten Handakte zur Überprüfung eines Verdachts auf Begehung einer Straftat erhoben hat, im Rahmen der gerichtlichen Verteidigung der Staatsanwaltschaft als Partei eines Zivilverfahrens – durch die Angabe, dass diese Akte angelegt wurde, oder durch die Überlassung des Akteninhalts – verwendet wurden?

Bei Bejahung dieser Frage:

Ist der Ausdruck „berechtigte Interessen“ in Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG dahin auszulegen, dass er die vollständige oder teilweise Offenlegung von Informationen über eine Person umfasst, die zu einer über diese Person zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten angelegten Handakte der Staatsanwaltschaft erhoben wurden, wenn dies zur Verteidigung des Verantwortlichen als Partei eines Zivilverfahrens geschieht, und wird die Einwilligung der betroffenen Person ausgeschlossen?

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1     ABl. 2016, L 119, S. 89.

2     ABl. 2016, L 119, S. 1.