BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
24. Juni 2021(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑182/21
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 23. März 2021, in dem Verfahren
Nokia Technologies Oy
gegen
Daimler AG,
Beteiligte:
Continental Automotive GmbH u. a.,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Das Landgericht Düsseldorf (Deutschland) hat dem Gerichtshof am 7. Juni 2021 über e‑Curia mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen nach der Klagerücknahme zurücknehme.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑182/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Luxemburg, den 24. Juni 2021
Der Kanzler | | Der Präsident |
A. Calot Escobar | | K. Lenaerts |