Language of document : ECLI:EU:F:2009:85

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST DER EUROPÄISCHEN UNION (Erste Kammer)

7. Juli 2009(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Jahresurlaub – Tätigkeit als Personalvertreter – Halbzeit-Abordnung für den Zweck der gewerkschaftlichen Vertretung – Tätigkeit im Rahmen einer im Statut vorgesehenen Vertretung – Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst – Abzug vom Anspruch auf Jahresurlaub – Art. 60 des Statuts“

In der Rechtssache F‑39/08

betreffend eine Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA,

Giorgio Lebedef, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Senningerberg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Berscheid und K. Herrmann als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter H. Kreppel und H. Tagaras (Berichterstatter),

Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2009

folgendes

Urteil

1        Mit Klageschrift, die am 28. März 2008 per Telefax bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist (die Urschrift ist am 31. März 2008 eingegangen), beantragt der Kläger die Aufhebung der Entscheidungen vom 29. Mai 2007, 20. Juni 2007, 28. Juni 2007 und 6. Juli 2007, der beiden Entscheidungen vom 26. Juli 2007 und der Entscheidung vom 2. August 2007 über den Abzug von insgesamt 32 Tagen von seinem Jahresurlaub für das Jahr 2007.

 Rechtlicher Rahmen

 Urlaubsanspruch der Beamten

2        Art. 57 Abs. 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) lautet:

„Dem Beamten steht entsprechend einer Regelung, die von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats festzulegen ist, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig Arbeitstagen zu.“

3        Art. 59 des Statuts bestimmt:

„1. Weist ein Beamter nach, dass er wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst nicht ausüben kann, so erhält er Krankheitsurlaub.

Der Beamte hat sein Organ unverzüglich von seiner Dienstunfähigkeit zu unterrichten und dabei seine aktuelle Adresse mitzuteilen. Vom vierten Tag seines Fernbleibens vom Dienst an hat er ein ärztliches Attest vorzulegen. Das ärztliche Attest ist spätestens am fünften Tag der Abwesenheit abzusenden, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist. Andernfalls wird von einem unbefugten Fernbleiben vom Dienst ausgegangen, es sei denn, die Nichtversendung des ärztlichen Attests ist auf Gründe zurückzuführen, die dem Beamten nicht angelastet werden können.

2. Bleibt ein Beamter innerhalb von zwölf Monaten an insgesamt mehr als zwölf Tagen dem Dienst wegen Krankheit für jeweils bis zu drei Tage fern, so hat er für jedes erneute Fernbleiben wegen Krankheit ein ärztliches Attest vorzulegen. Ab dem 13. Tag der Abwesenheit wegen Krankheit ohne Vorlage eines ärztlichen Attestes gilt das Fernbleiben als unbefugt.

3. Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen über Disziplinarverfahren wird ein unbefugtes Fernbleiben im Sinne der Absätze 1 und 2 gegebenenfalls auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Sind die Urlaubsansprüche des Beamten verbraucht, so erfolgt für den betreffenden Zeitraum ein Gehaltsabzug.

…“

4        Art. 60 Abs. 1 des Statuts lautet:

„Der Beamte darf dem Dienst außer bei Krankheit oder Unfall nicht ohne vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten fernbleiben. Unbeschadet der etwaigen disziplinarrechtlichen Folgen wird jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet. Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge.“

 Personalvertretung

5        Art. 10c des Statuts lautet:

„Jedes Organ kann für sich mit den repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbänden sein Personal betreffende Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen dürfen weder Änderungen des Statuts oder Mittelbindungen nach sich ziehen noch sich auf die Arbeitsweise des Organs erstrecken. Die repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände, die eine solche Vereinbarung unterzeichnet haben, werden in den einzelnen Organen unter Wahrung der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretung tätig.“

 Rechte der Personalvertreter

6        Hinsichtlich der Personalvertretung wird in Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts festgelegt:

„Die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung und der Beamten, die nach Bestellung durch die Personalvertretung in einer auf Grund des Statuts oder von dem Organ geschaffenen Einrichtung einen Sitz haben, gilt als Teil des Dienstes, den sie bei ihrem Organ zu leisten haben. Dem Betreffenden darf aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen.“

7        In Art. 1 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung über die Beziehung zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Gewerkschaften und Berufsverbänden (im Folgenden: GuB), die am 27. Januar 2006 in Kraft getreten ist mit einer Laufzeit von 18 Monaten (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), heißt es:

„Aus der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband, der Teilnahme an der Gewerkschaftsarbeit oder der Ausübung eines Gewerkschaftsamtes darf den Betreffenden in keiner Form und in keiner Hinsicht ein Nachteil für ihre berufliche Stellung oder ihr Aufsteigen innerhalb der Laufbahn entstehen.“

 Für die Vertretung des Personals bereitgestellte Mittel

8        Die Vertretung des Personals innerhalb der Kommission war Gegenstand mehrerer Vereinbarungen zwischen dem Organ und den GuB, die auch die Personalvertretung als solche betrafen und insbesondere Regelungen hinsichtlich der für die Vertretung des Personals bereitgestellten Mittel enthielten.

9        In der „Vereinbarung zwischen dem Vizepräsidenten [der Kommission] und den [GuB]“ vom 4. April 2001 (im Folgenden: Mittelvereinbarung 2001) wurde vereinbart, dass sich die GuB dazu verpflichten, die Verteilung der Mittel sowohl zwischen den GuB als auch innerhalb der zentralen Personalvertretung und den örtlichen Personalvertretungen je nach Repräsentativität der GuB und unter Berücksichtigung der örtlichen Zwänge zu gewährleisten. Ferner sollte die Verteilung der Mittel in einem von der Generaldirektion (GD) Personal und Verwaltung gegengezeichneten Protokoll zwischen den GuB geregelt werden. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die Kommission den GuB 31,5 Abordnungen, darunter 19,5 Abordnungen für die Personalvertretung, zur Verfügung stellt, wobei die Abordnungen je nach Repräsentativität zwischen den GuB verteilt wurden.

10      Im vorliegenden Fall sah die „Vereinbarung zwischen den [GuB] und der [GD Personal und Verwaltung] über die Mittelzuweisung für die Vertretung des Personals für das Jahr 2007“ die Zuteilung von 20 Abordnungen, verbunden mit einer zusätzlichen Mittelzuweisung, für die Personalvertretung, d. h. die zentrale Personalvertretung und die örtlichen Personalvertretungen, vor. Bei der Verteilung dieser 20 Abordnungen wurden 10 Abordnungen der Alliance confédérale des Syndicats libres (Verband der freien Gewerkschaften) gewährt.

11      Faktisch kann es für ein und denselben abgeordneten Beamten oder Bediensteten verschiedene Formen der Abordnung – gewerkschaftliche Abordnung zu einer Gewerkschaft oder einem Berufsverband und/oder Abordnung nach dem Statut zur Personalvertretung – geben:

–        zu 100 % nach dem Statut – zur zentralen Personalvertretung oder zu einer örtlichen Personalvertretung – oder zu 100 % gewerkschaftlich;

–        zu 50 % nach dem Statut und zu 50 % gewerkschaftlich;

–        zu 50 % nach dem Statut oder gewerkschaftlich, mit Verwendung des betreffenden Bediensteten für die verbleibenden 50 % seiner Arbeitszeit in einer Dienststelle der Kommission.

12      Die Personalvertreter, die gewerkschaftlich und/oder nach dem Statut abgeordnet werden, werden von den GuB ausgewählt; die Abordnungsentscheidungen werden jedoch von der Kommission getroffen.

 Sachverhalt

13      Dem Kläger, einem Beamten der Kommission bei Eurostat, wurde mit Entscheidung von Herrn Reichenbach, dem damaligen Generaldirektor der GD Personal und Verwaltung, vom 12. März 2004 eine gewerkschaftliche Abordnung zu 100 % vom 1. April 2004 bis zum 31. Dezember 2004, dem Datum, an dem er wieder seiner Herkunftsdienststelle Eurostat zugewiesen werden sollte, gewährt. Zum Zeitpunkt der Abordnungsentscheidung war der Kläger Politischer Sekretär der Alliance confédérale des Syndicats libres.

14      Im Oktober 2004 wurde der Kläger zum stellvertretenden Vorsitzenden der örtlichen Personalvertretung Luxemburg gewählt.

15      Mit Entscheidung von Herrn Chêne, dem Nachfolger von Herrn Reichenbach in der GD Personal und Verwaltung, vom 23. Dezember 2004, an deren Stelle eine neue Entscheidung von Herrn Chêne vom 10. Februar 2005 getreten ist, wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2005 wieder zu 50 % Eurostat zugewiesen. Er war daher für die verbleibenden 50 % seiner Arbeitszeit weiterhin als Gewerkschaftsvertreter abgeordnet.

16      Dennoch war der Kläger in Wirklichkeit in den Jahren 2005 und 2006 ausschließlich für die im Statut vorgesehene und die gewerkschaftliche Vertretung des Personals tätig (vgl. Randnr. 14 bzw. 15 des vorliegenden Urteils), wobei er 100 % seiner Arbeitszeit für diese Tätigkeiten (im Folgenden: Tätigkeit als Personalvertreter) verwendete, so dass er für seine Dienststelle keine Arbeitszeit verwendete. Fest steht, dass dies keine Auswirkungen auf seinen Urlaubsanspruch hatte.

17      Mit an den Kläger gerichteter Note vom 27. September 2006 forderte der Leiter des Referats E.5 „Internationale statistische Zusammenarbeit“ der Direktion E „Agrar- und Umweltstatistik; Statistische Zusammenarbeit“ (im Folgenden: Referatsleiter des Klägers oder sein Referatsleiter) den Kläger u. a. auf, von nun an zu 50 % seiner Arbeitszeit seinen Dienst im Referat E.5 zu verrichten, die mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben wahrzunehmen und die im Jahr 2005 festgelegten und erörterten Ziele zu erreichen sowie ihm am Ende jedes Monats über die „erzielten Fortschritte“ Bericht zu erstatten. Dabei wies der Referatsleiter den Kläger darauf hin, dass dies „unbeschadet etwaiger Folgen aus der Abwesenheit von [seinem] Arbeitsplatz und der Nichterfüllung der Arbeit in der Zeit seit [seiner] Zuweisung zum Referat E.5“ gelte.

18      Mit Schreiben vom 5. Oktober 2006 an seinen Referatsleiter zeigte sich der Kläger unter Hinweis auf seine „Halbzeit-Abordnung“ und sein Amt als stellvertretender Vorsitzender der örtlichen Personalvertretung Luxemburg erstaunt darüber, dass er gegen das Dienstrecht verstoßen solle, obwohl zu einer Zeit, zu der er nicht abgeordnet und in geringerem Umfang als Personalvertreter tätig gewesen sei, die Entscheidungen, ihn nicht zu befördern, weil er nicht für Eurostat tätig gewesen sei, vom Gericht erster Instanz aufgehoben worden seien (vgl. Urteile vom 17. März 2004, Lebedef/Kommission, T‑175/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑73 und II‑313, und Lebedef/Kommission, T‑4/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑79 und II‑337). Der Kläger fügte hinzu, dies gelte „unbeschadet der Folgen aus der Beeinträchtigung meiner gewerkschaftlichen Tätigkeit, dem Verstoß gegen Art. 24b des Statuts, dem Verstoß gegen die Rahmenvereinbarung zwischen der Kommission und den GuB und dem Mobbing, dem ich seit Jahren seitens Eurostat ausgesetzt bin“.

19      Mit Note vom 3. November 2006 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil vom 17. März 2004, Lebedef/Kommission (T-4/03, Randnrn. 60 und 64), seinem Referatsleiter insbesondere mit, dass seine Anwesenheit bei der und seine Tätigkeit für die Personalvertretung „auch für Eurostat [zählten]“. Er schlug außerdem vor, sich über ein Verfahren zu „einigen“, mit dem seine Anwesenheit von der Personalvertretung kontrolliert werden könnte, falls eine solche Überprüfung aus praktischen und formellen Gründen erforderlich sei.

20      Mit Note vom 17. November 2006 teilte der Generaldirektor von Eurostat dem Kläger mit, dass mit seiner Akte der Leiter des Referats A.1 „Personal“ der Direktion A „Ressourcen“ von Eurostat (im Folgenden: Leiter des Referats „Personal“ von Eurostat) betraut worden sei.

21      Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 teilte der Referatsleiter des Klägers diesem mit, dass er sich nach Rücksprache mit den zuständigen Dienststellen der GD Personal und Verwaltung dem vom Kläger im Schreiben vom 5. Oktober 2006 vertretenen Standpunkt nicht anschließen könne; weiter führte er aus:

„Ein vollständiges Fernbleiben vom Dienst ist ohne eine förmliche Abordnung nicht möglich. Daher bin ich der Auffassung, dass dieses Fernbleiben nicht mit dem Statut in Einklang steht und somit unbefugt ist. Ich sehe mich daher gezwungen, meine mit Schreiben vom 27. September 2006 gegebene Anweisung, wonach Sie während ihrer Zuweisung zu Eurostat wieder der normalen Arbeitszeitregelung unterliegen, zu wiederholen. Sie werden hiermit aufgefordert, mir jedes Fernbleiben vom Dienst – unabhängig von dessen Grund – im Voraus mitzuteilen. Für jedes Fernbleiben ist meine vorherige Zustimmung einzuholen.“

22      Der Kläger stellte nach eigenen Angaben ab dem 29. Januar 2007 fest, dass jedes Mal, wenn er an einem Arbeitstag nicht bei der Kommission anwesend war, einschließlich der Tage, an denen er im Rahmen der gewerkschaftlichen Vertretung auf Dienstreise war, in SysPer2, dem EDV-System zur Personalverwaltung (im Folgenden: SysPer2), ein halber Tag als unbefugtes Fernbleiben vom Dienst registriert wurde.

23      Mit an den Referatsleiter des Klägers gerichtetem Schreiben vom 5. Februar 2007 wies der Rechtsbeistand des Klägers darauf hin, dass die Zeit, in der der Kläger nicht die ihm von Eurostat übertragenen Aufgaben erfülle, „ausschließlich vom Umfang seiner Tätigkeit für die im Statut vorgesehene Personalvertretung“ abhänge, und er wiederholte die Argumente des Klägers hinsichtlich einer Verletzung von „Gewerkschaftsrechten“ und von Art. 24b des Statuts, wonach Beamte Vereinigungsfreiheit haben und den GuB angehören können.

24      Mit an den Leiter des Referats „Personal“ von Eurostat gerichteten Noten vom 12. März 2007 und vom 14. Mai 2007 bestätigte der Vorsitzende der örtlichen Personalvertretung Luxemburg Frankin zum einen hinsichtlich der Monate Januar, Februar, März und April 2007, dass der Kläger entweder für die gewerkschaftliche oder die im Statut vorgesehene Vertretung anwesend oder im Rahmen der gewerkschaftlichen Vertretung auf Dienstreise in Brüssel war (Reisen vom 11. und 30. Januar 2007, 14. Februar 2007, 2. und 22. März 2007), und teilte zum anderen die Urlaubs- und Krankheitszeiten des Klägers mit: Der Kläger habe sich am 9. Januar 2007 und vom 19. bis 28. Februar 2007 mit Zustimmung von Eurostat im Urlaub und vom 18. bis 26. Januar 2007, wie gegenüber Eurostat gemeldet, im Krankheitsurlaub befunden, außerdem habe er sich vom 26. bis 30. März 2007 und vom 2. bis 30. April 2007 zunächst im Krankenhaus und dann mit „Zustimmung“ von Eurostat im Krankheitsurlaub befunden. In diesen Schreiben gab der Vorsitzende der örtlichen Personalvertretung Luxemburg auch an, dass nach dem Statut und der Rahmenvereinbarung die Tätigkeit des Klägers für die Personalvertretung als Tätigkeit für seine Dienststelle und folglich als Anwesenheit bei Eurostat gelte.

25      Ausweislich der mit „Entwicklung des Anteils“ überschriebenen Tabelle, bei der es sich wohl um einen Auszug aus SysPer2 handelt (im Folgenden: SysPer2-Tabelle), wurden am 29. Mai 2007 vom Anspruch des Klägers auf Jahresurlaub fünfzehneinhalb Urlaubstage sowie am 20. Juni 2007 zwei Tage, am 28. Juni 2007 drei Tage und am 6. Juli 2007 drei Tage abgezogen. Die abgezogenen Urlaubstage bezogen sich auf vier Zeiträume, und zwar auf die Zeit vom 29. Januar 2007 bis zum 23. März 2007, vom 15. Juni 2007 bis zum 20. Juni 2007, vom 21. Juni 2007 bis zum 28. Juni 2007 und schließlich vom 29. Juni 2007 bis zum 6. Juli 2007.

26      Mit an den Leiter des Referats „Personal“ von Eurostat gerichteter Note vom 5. Juli 2007 bestätigte der Vorsitzende der örtlichen Personalvertretung Luxemburg hinsichtlich der Monate Mai und Juni 2007, dass der Kläger, einschließlich der Tage, an denen er aus gesundheitlichen Gründen halbtags tätig war (d. h. vom 2. bis 25. Mai 2007 zwölf Tage und vom 4. bis 15. Juni 2007 acht Tage), entweder für die gewerkschaftliche oder die im Statut vorgesehene Vertretung anwesend oder im Rahmen der gewerkschaftlichen Vertretung auf Dienstreise in Brüssel war (Reisen am 2., 15. und 16. Mai 2007 und am 7., 14. und 28. Juni 2007), und teilte mit, dass der Kläger vom 28. Mai bis 1. Juni 2007 mit Zustimmung von Eurostat im Urlaub war. In dieser Note gab der Vorsitzende der örtlichen Personalvertretung Luxemburg auch an, dass nach dem Statut und der Rahmenvereinbarung die Tätigkeit des Klägers für die Personalvertretung als Tätigkeit für seine Dienststelle und folglich als Anwesenheit bei Eurostat gelte.

27      Mit an den Kläger gerichteter E-Mail vom 16. Juli 2007 lehnte dessen Referatsleiter einen Urlaubsantrag des Klägers von 34 Tagen – vom 30. Juli 2007 bis zum 14. September 2007 – ab, da sein Resturlaub nur noch achteinhalb Tage betrage. Der Referatsleiter des Klägers erklärte, die Verwaltung von Eurostat sei, wie mit Note vom 16. Januar 2007 mitgeteilt, gezwungen, jedes Mal, wenn der Kläger nicht zum Dienst erscheine oder keine entsprechende Bescheinigung vorlege, dies als unerlaubtes Fernbleiben zu registrieren.

28      Mit Note vom 23. Juli 2007 antwortete der Kläger auf die E-Mail vom 16. Juli 2007 und bezeichnete die Entscheidungen seines Referatsleiters als „wiederholtes und kontinuierliches Mobbing“.

29      Mit E-Mail vom 26. Juli 2007 bestätigte der Referatsleiter des Klägers seine Ablehnung des Urlaubsantrags von 34 Tagen damit, dass das Fernbleiben des Klägers nicht im Voraus genehmigt worden sei und sich sein Resturlaub derzeit auf viereinhalb Tage belaufe. Ebenfalls am 26. Juli 2007 wurden, wie sich aus der SysPer2-Tabelle ergibt, drei Tage und sodann vier Tage vom Anspruch des Klägers auf Jahresurlaub abgezogen; die abgezogenen Urlaubstage bezogen sich auf die Zeit vom 9. bis 16. Juli 2007 und vom 17. bis 26. Juli 2007.

30      Mit an seinen Referatsleiter gerichteter E-Mail vom 1. August 2007 teilte der Kläger erstens mit, dass er sich vom 1. bis 24. August 2007 im Krankheitsurlaub befinde, was sich im Übrigen aus der SysPer2-Tabelle ergebe, und zweitens, dass er für die Zeit vom 27. August bis 4. September 2007 sieben Tage Urlaub beantragt habe.

31      Mit E-Mail vom 2. August 2007 lehnte der Referatsleiter des Klägers dessen Urlaubsantrag ab, weil sein Resturlaub nur noch eineinhalb Tage betrage, und wies ihn zugleich darauf hin, dass er bereit sei, einem Urlaubsantrag von maximal fünf Tagen stattzugeben. Ebenfalls am 2. August 2007 wurden, wie sich aus der SysPer2-Tabelle ergibt, eineinhalb Tage vom Urlaubsanspruch des Klägers abgezogen; die abgezogenen Urlaubstage bezogen sich auf den Zeitraum vom 27. bis 31. Juli 2007.

32      Mit an den Leiter des Referats „Personal“ von Eurostat gerichteter Note vom 27. August 2007 bestätigte der Vorsitzende der örtlichen Personalvertretung Luxemburg zum einen hinsichtlich des Monats Juli 2007, dass der Kläger entweder für die gewerkschaftliche oder die im Statut vorgesehene Vertretung anwesend oder im Rahmen der gewerkschaftlichen Vertretung auf Dienstreise in Brüssel war (Reisen vom 12., 18. und 26. Juli 2007), und teilte zum anderen hinsichtlich des Monats August 2007 mit, dass sich der Kläger den ganzen Monat im Krankheitsurlaub befunden habe, mit Ausnahme, wie in der Note angegeben, des 2. August 2007, an dem der Kläger im Rahmen der gewerkschaftlichen Vertretung auf Dienstreise in Brüssel gewesen sei. Wie in den in den Randnrn. 24 und 26 des vorliegenden Urteils genannten früheren Bescheinigungen gab der Vorsitzende der örtlichen Personalvertretung Luxemburg an, dass nach dem Statut und der Rahmenvereinbarung die Tätigkeit des Klägers für die Personalvertretung als Tätigkeit für seine Dienststelle und folglich als Anwesenheit bei Eurostat gelte.

33      Am 29. August 2007 legte der Kläger gegen die Entscheidungen vom 29. Mai, 20. Juni, 28. Juni und 6. Juli 2007 sowie gegen die beiden Entscheidungen vom 26. Juli 2007 und gegen die Entscheidung vom 2. August 2007 über den Abzug von 32 Tagen von seinem Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) Beschwerde ein. In seiner Beschwerde machte der Kläger zum einen einen Verstoß gegen die Art. 57, 59 und 60 des Statuts, gegen Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts und gegen Art. 1 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung sowie eine Beschränkung der Vereinigungsfreiheit und zum anderen einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti geltend.

34      Am 18. Dezember 2007 wies die Anstellungsbehörde die Beschwerde des Klägers ausdrücklich zurück, weil er sich hinsichtlich der Verletzung seiner Verpflichtungen als Beamter, der zu 50 % seiner Arbeitszeit Eurostat zugewiesen sei, nicht auf seine Eigenschaft als Personalvertreter berufen könne. Außerdem könne, da Eurostat das jeweilige Verfahren genau eingehalten habe und es sich bei der Umwandlung von unbefugtem Fernbleiben in Urlaubstage nur um eine strikte Anwendung insbesondere der Art. 59 und 60 des Statuts handle, bei den angefochtenen Entscheidungen keine Unregelmäßigkeit festgestellt werden.

 Anträge der Parteien und Verfahren

35      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidungen vom 29. Mai, 20. Juni, 28. Juni und 6. Juli 2007 sowie die beiden Entscheidungen vom 26. Juli 2007 und die Entscheidung vom 2. August 2007 über den Abzug von 32 Tagen von seinem Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 aufzuheben,

–        über die Gebühren, Kosten und Honorare zu entscheiden und sie der Kommission aufzuerlegen.

36      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

37      Das Gericht hat gemäß Art. 56 der Verfahrensordnung prozessleitende Maßnahmen angeordnet, von denen die Parteien mit Schreiben vom 8. Januar 2009 und vom 3. Februar 2009 unterrichtet worden sind; die Parteien sind den Maßnahmen nachgekommen.

38      Im Rahmen seiner Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen hat der Kläger hinsichtlich des Zeitraums vom 1. August 2007 bis zum 6. September 2007 vorgetragen, ohne dass die Kommission dem in der mündlichen Verhandlung widersprochen hätte, dass er sich vom 1. bis 24. August 2007 (vgl. auch Randnr. 32 des vorliegenden Urteils) und danach vom 27. August bis 6. September 2007 im Krankheitsurlaub befunden habe. Im Übrigen hat er in Bezug auf den Zeitraum vom 10. September bis 21. Dezember 2007 – von der Kommission ebenfalls unwidersprochen – erklärt, dass er aus gesundheitlichen Gründen halbtags tätig gewesen sei und die verbleibende Arbeitszeit ausschließlich der im Statut vorgesehenen und der gewerkschaftlichen Vertretung des Personals gewidmet habe, ohne dass Eurostat, das in dieser Zeit von seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz ausgegangen sei, von seinem Urlaubsanspruch einen Tag abgezogen habe.

 Rechtliche Würdigung

 Vorbringen der Parteien

39      Der Kläger stützt seinen Aufhebungsantrag auf zwei Klagegründe, mit denen er erstens einen Verstoß gegen die Art. 57, 59 und 60 des Statuts, Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts und Art. 1 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung sowie eine Beschränkung der Vereinigungsfreiheit und zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti geltend macht.

40      Zum ersten Klagegrund macht der Kläger unter Bezugnahme auf die Urteile vom 17. März 2004, Lebedef/Kommission (T-175/02) und Lebedef/Kommission (T‑4/03), geltend, dass ihn seine Tätigkeit als Personalvertreter mehr als siebeneinhalb Stunden täglich in Anspruch nehme, wobei eine klare Unterscheidung zwischen der Tätigkeit für die gewerkschaftliche Vertretung und für die im Statut vorgesehene Vertretung nicht möglich sei. Die geltend gemachten Verstöße würden dadurch noch offensichtlicher, dass Eurostat sogar eine Richtigstellung der Abwesenheit aufgrund von Dienstreisen im Rahmen der gewerkschaftlichen Vertretung abgelehnt gehabt habe, und es stelle sich die Frage, weshalb das vor Januar 2007 liegende Fernbleiben vom Dienst nicht als unbefugt eingestuft worden sei. Außerdem handle es sich, da das Statut die Tätigkeit als Personalvertreter nicht einschränke, bei dem vorliegenden Fall um einen Einzelfall, der nicht „verallgemeinert“ werden dürfe.

41      Hinsichtlich des zweiten Klagegrundes trägt der Kläger, der sich auf begründete Erwartungen beruft, vor, Eurostat habe damit begonnen, von seinem Urlaubsanspruch Tage abzuziehen, ohne ihn jemals darüber zu informieren, dass die Verwaltung nicht beabsichtigte, die Bescheinigungen des Vorsitzenden der örtlichen Personalvertretung Luxemburg (vgl. Randnrn. 24, 26 und 32 des vorliegenden Urteils) zu berücksichtigen; nach dem Grundsatz pacta sunt servanda habe die Kommission die Art. 57, 59 und 60 des Statuts, Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts sowie Art. 1 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung zu beachten.

42      Zum ersten Klagegrund trägt die Kommission vor, der Kläger sei durch nichts von seiner Verpflichtung entbunden, im Fall eines Fernbleibens vom Dienst die vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten einzuholen oder diesen im Voraus zu unterrichten. In der vorliegenden Rechtssache fehle es jeweils an einer solchen Zustimmung oder Unterrichtung. Außerdem ergebe sich aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts, dass neben der Tätigkeit für die Personalvertretung der andere Teil der Tätigkeit, außer bei einer Vollzeit-Abordnung, zwingend in der Stammdienststelle erbracht werden müsse. Darüber hinaus beschränkten sich die Urteile vom 17. März 2004, Lebedef/Kommission (T-175/02) und Lebedef/Kommission (T‑4/03), auf die Aufhebung von Entscheidungen, den Kläger nicht zu befördern, ohne dass erwogen werde, ob der Kläger verpflichtet gewesen sei, seinen Dienst in seiner Dienststelle zu verrichten. Im Übrigen liege im vorliegenden Fall ein Rechtsmissbrauch vor, und das Urteil des Gerichts vom 7. Mai 2008, Lebedef/Kommission (F-36/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000), bestätige, dass der Kläger während seiner dienstlichen Verwendung bei Eurostat keinesfalls selbst darüber habe entscheiden dürfen, wie er seine Zeit nütze. Schließlich habe die Kommission den Kläger mehrfach, insbesondere mit Schreiben vom 16. Januar 2007, mit dem an das Schreiben vom 27. September 2006 erinnert worden sei, auf seine Verpflichtungen hingewiesen. Bei der Anrechnung des unerlaubten Fernbleibens auf den Urlaubsanspruch handle es sich daher nur um eine strikte Anwendung insbesondere der Art. 59 und 60 des Statuts.

43      Zum zweiten Klagegrund macht die Kommission geltend, das Vorbringen eines angeblichen Verstoßes gegen den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti sei zurückzuweisen, da im vorliegenden Fall alle einschlägigen Bestimmungen korrekt angewandt worden seien. Aus demselben Grund könne auch dem Vorwurf einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht gefolgt werden; dies gelte umso mehr, als der Kläger nie eine individuelle Zusage erhalten habe, sondern vielmehr auf „mögliche Folgen seines unrechtmäßigen Verhaltens“ hingewiesen worden sei. Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass das Verhältnis des Klägers zur Kommission – selbst wenn er sich auf die Rahmenvereinbarung berufe – auf dem Statut beruhe und nicht vertraglicher Art sei, so dass der Grundsatz pacta sunt servanda nicht anwendbar sei.

44      In seiner Erwiderung trägt der Kläger vor, seinem Referatsleiter und seinen Vorgesetzten sei seine Tätigkeit bekannt gewesen. Außerdem liege kein Rechtsmissbrauch vor, sondern eher ein Konflikt von „Interessen“, oder genauer, ein Konflikt zwischen den Pflichten und Verpflichtungen gegenüber seiner Dienststelle auf der einen und der Personalvertretung auf der anderen Seite. Schließlich sei das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Mai 2008, Lebedef/Kommission, ergangen sei, zwar den Rügen der Kommission hinsichtlich des Verhaltens des Klägers gefolgt, doch habe es sich „nicht zu den sogenannten Abwesenheitszeiten geäußert“.

45      In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission insbesondere geltend, dass die Tatsache, dass dem Referatsleiter und den Vorgesetzten des Klägers dessen Tätigkeit als Personalvertreter bekannt gewesen sei, weder als vorherige Unterrichtung noch als vorherige Zustimmung gelten könne.

 Würdigung durch das Gericht

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen die Art. 57, 59 und 60 des Statuts, Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts und Art. 1 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung sowie einer Beschränkung der Vereinigungsfreiheit

46      Die Personalvertretung ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Gemeinschaftsorgane und damit für die Erfüllung von deren Aufgaben von grundlegender Bedeutung.

47      In Anerkennung dieser Bedeutung hat der Gesetzgeber in Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts festgelegt, dass die Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung als „Teil des Dienstes, den sie bei ihrem Organ zu leisten haben“, gilt und ihnen „aus der Ausübung dieser Tätigkeit kein Nachteil erwachsen“ darf. Ebenso bestimmt Art. 1 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung insbesondere, dass aus der Tätigkeit für die gewerkschaftliche Vertretung „den Betreffenden in keiner Form und in keiner Hinsicht ein Nachteil für ihre berufliche Stellung oder ihr Aufsteigen innerhalb der Laufbahn entstehen“ darf.

48      Auch konnten aufgrund der Erfahrung, die in den Gemeinschaftsorganen mit der Personalvertretung gemacht wurde, die Vorteile eines Systems festgestellt werden, bei dem bestimmte Beamte oder Bedienstete 50 % oder 100 % ihrer Arbeitszeit für die Personalvertretung einsetzen; dieses System ist in Randnr. 11 des vorliegenden Urteils dargestellt.

49      Dennoch ist es weder möglich noch wünschenswert, dass die Vertretung des Personals allein durch abgeordnete Beamte oder sonstige Bedienstete – sei es zu 50 % oder zu 100 % ihrer Arbeitszeit – erfolgt. Es besteht ein unbestreitbares Interesse daran, dass Bedienstete, die nicht abgeordnet sind, einen Teil der Verpflichtungen im Bereich der Vertretung des Personals übernehmen. Das in der vorstehenden Randnummer genannte System, das speziell vorsieht, dass bestimmte Personalvertreter abgeordnet werden, impliziert jedoch, dass bei Beamten oder sonstigen Bediensteten, die nicht abgeordnet sind, die Mitwirkung bei der Vertretung des Personals gelegentlich erfolgt und, auf ein Halbjahr oder ein Vierteljahr gerechnet, einen relativ begrenzten prozentualen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nimmt.

50      Eine genaue Festlegung, wann die Mitwirkung bei der Vertretung des Personals „gelegentlich“ ist und wie groß der prozentuale Teil der Arbeitszeit, der hierfür eingesetzt wird, sein darf, ist naturgemäß nicht möglich und kann nur von Fall zu Fall erfolgen. Es ist jedoch festzustellen, dass, wenn es hingenommen würde, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter, der nicht abgeordnet ist, nahezu seine gesamte oder sogar seine gesamte Arbeitszeit der Vertretung des Personals widmet, so dass er nur wenig oder gar keine Arbeitszeit für seine Dienststelle verwendet, dies eine Umgehung des mit den verschiedenen Vereinbarungen zwischen der Kommission und den GuB eingeführten Systems (vgl. Randnrn. 8, 9 und 10 des vorliegenden Urteils) zur Folge hätte und je nach den Umständen des Einzelfalls einen Rechtsmissbrauch darstellen könnte, der vom Gemeinschaftsrichter geahndet werden könnte (vgl. Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Mai 2007, Citymo/Kommission, T‑271/04, Slg. 2007, II‑1375, Randnrn. 100 ff.; speziell zum Bereich des öffentlichen Dienstes: Urteile des Gerichts erster Instanz vom 18. Dezember 1997, Angelini/Kommission, T‑222/95, Slg. ÖD 1997, I‑A‑491 und II‑1277, Randnrn. 35 und 36, und Costantini/Kommission, T‑57/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑495 und II‑1293, Randnrn. 28 und 29; Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. Juni 2001, Gogos/Kommission, T‑95/98 DEP, Slg. ÖD 2001, I‑A‑123 und II‑571, Randnr. 24).

51      Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann jedenfalls dahingestellt bleiben, wo genau die Grenzen liegen, die Personalvertreter, wenn sie gar nicht oder zu 50 % ihrer Arbeitszeit abgeordnet sind, bei ihrer Vertretungstätigkeit zu beachten haben. Für das Gericht besteht auch keine Veranlassung, darüber zu befinden, ob der Kläger möglicherweise einen Rechtsmissbrauch begangen hat, oder zu dessen Feststellung das Verhalten des Organs insbesondere daraufhin zu prüfen, ob seine Auslegung und Durchführung der einschlägigen Vorschriften des Statuts beständig und kontinuierlich und sein Verhalten gegenüber dem Kläger klar und konsequent war, Umstände, deren Nichtvorliegen auf einen Rechtsmissbrauch hätte hinauslaufen können.

52      Es ist nämlich festzustellen, dass der Kläger im gesamten Jahr 2007 keine Arbeitszeit für seine Dienststelle verwendet hat. In den Zeiträumen, auf die sich die angefochtenen Entscheidungen beziehen, d. h. vom 29. Januar 2007 bis 23. März 2007 und vom 15. Juni 2007 bis 31. Juli 2007, hat er – nach eigenen Angaben in der Klageschrift – 60 % seiner Arbeitszeit für die gewerkschaftliche Vertretungstätigkeit verwendet, für die er zu 50 % abgeordnet war, und die verbleibende Zeit für die im Statut vorgesehene Vertretungstätigkeit. Außerdem ergibt sich aus den Antworten des Klägers auf die prozessleitenden Maßnahmen, dass er sich für den Rest des Jahres 2007, auf den sich die angefochtenen Entscheidungen nicht beziehen, entweder im Krankheitsurlaub befunden hat oder aus gesundheitlichen Gründen halbtags tätig gewesen ist und seine Arbeitszeit dabei „ausschließlich der gewerkschaftlichen und der im Statut vorgesehenen Personalvertretung gewidmet hat“ (für den letztgenannten Zeitraum sei kein Tag von seinem Urlaubsanspruch abgezogen worden).

53      Zu keinem dieser Fälle des Fernbleibens vom Dienst, die von der Verwaltung von Eurostat zunächst als unbefugt eingestuft und dann auf den Urlaubsanspruch des Klägers in Höhe der Arbeitszeit, die er für seine Dienststelle hätte verwenden müssen, d. h. in Höhe von 50 %, angerechnet worden sind und die schließlich zu den angefochtenen Entscheidungen geführt haben, hatte der Vorgesetzte des Klägers bei Eurostat, d. h. dessen Referatsleiter, gegenüber dem Kläger seine vorherige Zustimmung erteilt, und er war vom Kläger noch nicht einmal im Voraus über dessen Fernbleiben in Kenntnis gesetzt worden.

54      Damit hat sich der Kläger nicht an Art. 60 des Statuts gehalten, wonach außer bei Krankheit oder Unfall für jedes Fernbleiben die vorherige Zustimmung seines Vorgesetzten erforderlich ist, und er hat auch nicht wenigstens das getan, was die Kommission nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung akzeptieren würde, nämlich zuvor seinen Referatsleiter zu unterrichten, wie dies in Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses C(2005) 2665 der Kommission vom 15. Juli 2005 zur Verbesserung des sozialen Dialogs in der Kommission vorgesehen ist; dieser Beschluss wurde in der an den Leiter des Referats „Personal“ von Eurostat gerichteten Note des Leiters des Referats B.5 „Sozialer Dialog, Erweiterung und Beziehungen zu den nationalen öffentlichen Dienststellen“ der GD Personal und Verwaltung vom 4. Januar 2007 genannt, die den Antworten der Kommission auf die prozessleitenden Maßnahmen beigefügt worden ist (nach diesem Artikel müssen die Mitglieder der paritätischen Ausschüsse, zu denen die Personalvertreter gehören, ihrem Vorgesetzten jedes Fernbleiben vom Dienst im Zusammenhang mit ihrer Mitwirkung an den Ausschussarbeiten im Voraus mitteilen).

55      In Anbetracht dessen hätte im Übrigen das unbefugte Fernbleiben des Klägers vom Dienst mit den an den Leiter des Referats „Personal“ von Eurostat gerichteten nachträglichen Bescheinigungen des Vorsitzenden der örtlichen Personalvertretung Luxemburg vom 12. März, 14. Mai, 5. Juli und 27. August 2007 nicht im Nachhinein für ordnungsgemäß erklärt werden können, da dies nach Art. 60 des Statuts nur bei einer Erkrankung oder einem Unfall möglich ist. Die zuständige Verwaltung muss jedenfalls auch bei nachträglichen Bescheinigungen weiterhin zu einer Kontrolle berechtigt sein und die Berechtigung einer nachträglichen Richtigstellung eines als unbefugt eingestuften Fernbleibens vom Dienst prüfen können.

56      Der Kläger hat zwar sein Versäumnis, die vorherige Zustimmung seines Referatsleiters einzuholen oder diesen im Voraus zu unterrichten, mit praktischen Schwierigkeiten und der mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter verbundenen Geheimhaltungspflicht gerechtfertigt.

57      Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Kommission vom Kläger unwidersprochen geltend gemacht hat, dass es anderen Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission gelinge, ihre mit der Dienststelle verbundenen Aufgaben mit denjenigen für die Personalvertretung unter Beachtung von Art. 60 des Statuts in Einklang zu bringen. Außerdem, auch wenn es sein mag, dass unter bestimmten Umständen praktische Schwierigkeiten oder Geheimhaltungspflichten die Personalvertreter daran hindern können, ihrer Verpflichtung, die vorherige Zustimmung ihres Vorgesetzten einzuholen (oder diesen zumindest in der in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils genannten Weise im Voraus zu unterrichten), nachzukommen, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger vorliegend überhaupt nie die vorherige Zustimmung seines Referatsleiters für sein Fernbleiben vom Dienst eingeholt (oder diesen zumindest im Voraus unterrichtet) hat. Der Kläger hat auch insbesondere in der mündlichen Verhandlung keinen konkreten Fall angeführt, in dem praktische Schwierigkeiten oder Geheimhaltungspflichten ihn an der Einhaltung der vorgenannten Verpflichtung gehindert hätten. Was insbesondere die Frage der Geheimhaltung anbelangt, ist – abgesehen von der Tatsache, dass viele Informationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter, vor allem Ort, Zeitplan und Teilnehmer der offiziellen Sitzungen, nicht vertraulich sind und sich die Geheimhaltungspflicht daher nur auf einen Teil dieser Tätigkeit erstreckt – davon auszugehen, dass es einem Personalvertreter selbst bei vertraulichen Daten weiterhin möglich ist, seinem Vorgesetzten allgemeine, nicht vertrauliche Informationen, wie z. B. die ungefähre Dauer einer Sitzung, mitzuteilen. Folglich konnte die im Übrigen nicht untermauerte Argumentation des Klägers mit praktischen Schwierigkeiten oder Geheimhaltungspflichten bei seiner Tätigkeit als Personalvertreter ihn jedenfalls nicht in vollem Umfang von seiner Verpflichtung befreien, eine vorherige Zustimmung seines Referatsleiters einzuholen (oder diesen zumindest in der in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils genannten Weise im Voraus zu unterrichten).

58      Auch dass der Verwaltung von Eurostat und damit dem Referatsleiter des Klägers dessen Tätigkeit als Personalvertreter, die dieser neben der für die gewerkschaftliche Abordnung verwendeten Arbeitszeit ausgeübt hat, bekannt war, kann nicht zur Folge haben, dass das Verhalten des Klägers gerechtfertigt wäre. Eine, wie im vorliegenden Fall, allgemeine und unbestimmte Kenntnis der Dienststelle eines Beamten von dessen Tätigkeit als Personalvertreter kann nicht als vorherige Unterrichtung im Sinne von Randnr. 54 des vorliegenden Urteils und erst recht nicht als vorherige Zustimmung des Vorgesetzten gelten.

59      Soweit der Kläger im Übrigen mit an seinen Referatsleiter gerichtetem Schreiben vom 3. November 2006 vorgeschlagen hat, eine Kontrolle seiner Abwesenheitszeiten durch die „Personalvertretung“ einzuführen, ist eine solche Kontrolle in einem Fall wie dem vorliegenden nicht angebracht. Der Kläger gehört nämlich zwei hierarchischen Strukturen an: Bei der ersten handelt es sich um die Personalvertretung, soweit seine Tätigkeit als Gewerkschaftsvertreter betroffen ist, und bei der zweiten um Eurostat im Rahmen seiner Zuweisung zu dieser Dienststelle. Die Personalvertretung ist zwar befugt, die Abwesenheit des Klägers im Rahmen seiner gewerkschaftlichen Abordnung zu kontrollieren, nicht aber sein Fernbleiben vom Dienst, das die Arbeitszeit betrifft, die er für seine Dienststelle zu verwenden hat; hierzu ist allein Eurostat befugt.

60      Schließlich kann auch die Tatsache, dass – die Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung als wahr unterstellt – die meisten Personalvertreter, die nicht abgeordnet sind, nur in geringem Umfang für die Personalvertretung tätig sind, während andere Bedienstete, zu denen der Kläger gehöre, wichtige und für die Vorbereitung und reibungslose Durchführung der Sitzungen der Personalvertretung notwendige Aufgaben erledigen, und dass der Kläger dem Dienst nicht aus privaten Gründen, sondern im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Personalvertreter ferngeblieben ist, die Auffassung des Gerichts nicht in Frage stellen.

61      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der von der Verwaltung von Eurostat vorgenommene Abzug von den Urlaubstagen des Klägers nicht gegen Art. 60 des Statuts verstößt.

62      Das Gleiche gilt für die anderen Vorschriften, auf die sich der Kläger zur Stützung seines ersten Klagegrundes beruft, und für die Beschränkung der Vereinigungsfreiheit. Dies gilt insbesondere für den vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen Art. 57 des Statuts, da in diesem Artikel lediglich der Urlaubsanspruch der Beamten festgelegt ist, der dem Kläger nicht verweigert worden ist. Art. 59 des Statuts betrifft Beamte, die wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls ihren Dienst nicht ausüben können, während vorliegend der streitige Abzug vom Urlaubsanspruch keinen solchen Fall betroffen hat. Der Kläger trägt jedenfalls keine eigenständigen Argumente zu dem behaupteten Verstoß gegen die beiden letztgenannten Artikel vor. Außerdem kann weder aus der Gleichstellung der Tätigkeit der Mitglieder der Personalvertretung mit dem Dienst, den sie bei ihrem Organ zu leisten haben (wie in Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts festgelegt), noch aus dem den Organen auferlegten Verbot, den Personalvertretern in irgendeiner Weise einen Nachteil zuzufügen (Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts und Art. 1 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung), noch schließlich aus dem vom Kläger geltend gemachten Grundsatz der Vereinigungsfreiheit ein allgemeines Recht der Personalvertreter abgeleitet werden, ihrem Arbeitsplatz bei der Dienststelle ohne vorherige Zustimmung ihres Vorgesetzten (oder ohne diesen zumindest in der in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils genannten Weise im Voraus zu unterrichten) fernzubleiben und keine Arbeitszeit für die Dienststelle zu verwenden. Dies gilt erst recht, wenn dieses Fernbleiben ihre Arbeitszeit zu einem wesentlichen Teil oder sogar ganz umfasst und noch nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen wird, dass die Verwaltung es abgelehnt hätte, dem Bediensteten die für die Ausübung seiner Vertretungstätigkeit erforderlichen Erleichterungen zu gewähren.

63      Die Schlussfolgerungen, zu denen das Gericht in den Randnrn. 61 und 62 des vorliegenden Urteils gelangt, gelten auch für die Urlaubstage, die für die Dienstreisen, die der Kläger im Jahr 2007 im Rahmen der gewerkschaftlichen Vertretung nach Brüssel unternommen hat, d. h. am 30. Januar, 14. Februar, 2. und 22. März, 28. Juni sowie am 12., 18. und 26. Juli 2007, abgezogen wurden. Auch für das Fernbleiben vom Dienst im Zusammenhang mit diesen Reisen war der Kläger verpflichtet, die vorherige Zustimmung seines Referatsleiters bei Eurostat einzuholen (oder diesen zumindest in der in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils genannten Weise im Voraus zu unterrichten), dies umso mehr, als es sich um offizielle und geplante Zusammenkünfte handelte und es daher keine Probleme der in Randnr. 57 des vorliegenden Urteils genannten Art, d. h. praktische Schwierigkeiten oder eine Geheimhaltungspflicht, geben konnte.

64      Überdies hätte der Kläger, selbst wenn es gerechtfertigt wäre, dass er für jede Dienstreise im Rahmen der gewerkschaftlichen Vertretung nach Brüssel einen vollen Arbeitstag verwendet und demzufolge, da er nur zu 50 % für gewerkschaftliche Zwecke abgeordnet ist, die Arbeitszeit, die er für diese Tätigkeit verwenden darf, überschreitet, dies dadurch ausgleichen müssen, dass er für jeden Tag seiner Reise nach Brüssel einen vollen Tag in seinem Referat bei Eurostat arbeitet. Jedenfalls handelt es sich lediglich um eine Rüge in Bezug auf den Abzug von vier Urlaubstagen wegen Dienstreisen im Rahmen der gewerkschaftlichen Vertretung nach Brüssel im Umfang von acht Tagen. In der Zeit, auf die sich die angefochtenen Entscheidungen beziehen, hat Eurostat aber für die Tage, an denen der Kläger aus gesundheitlichen Gründen halbtags tätig gewesen ist und keine Arbeitszeit für seine Dienststelle verwendet hat, keine Urlaubstage abgezogen. Die Verwaltung von Eurostat hat sich nämlich damit einverstanden erklärt, dass der Kläger an diesen Tagen (vgl. Randnr. 26 des vorliegenden Urteils) die verbleibenden 50 % seiner Arbeitszeit für die Personalvertretung verwendet hat, obwohl Eurostat, wie die Kommission in ihren Antworten auf die prozessleitenden Maßnahmen dargelegt hat, berechtigt gewesen wäre, hierfür Tage vom Urlaubsanspruch des Klägers (und zwar mehr Tage als für die Reisen nach Brüssel abgezogen wurden) abzuziehen und sich hierzu im Übrigen selbst dann für berechtigt hielte, „wenn das Gericht den Argumenten [der Kommission] nicht folgen sollte“. Auch ergibt sich aus den Antworten des Klägers auf die prozessleitenden Maßnahmen, dass Eurostat für den Zeitraum (auf den sich die angefochtenen Entscheidungen nicht beziehen), in dem er aus gesundheitlichen Gründen halbtags tätig war, d. h. vom 10. September bis 21. Dezember 2007, keinen Tag von seinem Urlaubsanspruch abgezogen hat, obwohl er die verbleibende Arbeitszeit ausschließlich für die nach dem Statut vorgesehene und die gewerkschaftliche Vertretung des Personals verwendet hat.

65      Dieser Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti

66      Nach gefestigter Rechtsprechung hat ein Recht auf Vertrauensschutz, wer sich auf präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen der Verwaltung berufen kann (Urteile des Gerichts erster Instanz vom 27. Februar 1996, Galtieri/Parlament, T‑235/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑43 und II‑129, Randnrn. 63 und 65, sowie vom 16. März 2005, Ricci/Kommission, T‑329/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑69 und II‑315, Randnr. 79; Urteile des Gerichts vom 21. Februar 2008, Skoulidi/Kommission, F‑4/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 79, und vom 4. November 2008, Van Beers/Kommission, F‑126/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 70).

67      Selbst wenn im vorliegenden Fall die Untätigkeit von Eurostat in den Jahren 2005 und 2006 im Hinblick auf das fortlaufende Fernbleiben des Klägers von seiner Dienststelle im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung „präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Zusicherungen“ der Verwaltung – die zum einen geduldet hatte, dass der Kläger seine Tätigkeit als Personalvertreter ausübt, ohne Arbeit in der Dienststelle zu verrichten, und zum anderen, dass er sich von seiner Verpflichtung freimacht, die vorherige Zustimmung seines Referatsleiters einzuholen (oder diesen zumindest in der in Randnr. 54 des vorliegenden Urteils genannten Weise im Voraus zu unterrichten) – gleichzustellen wäre, gilt dies jedenfalls nur bis zur Übersendung der Note vom 27. September 2006 oder spätestens der Note vom 16. Januar 2007 an den Kläger. Mit diesen Schreiben hat der Referatsleiter des Klägers diesen nämlich aufgefordert, sich von nun an zu 50 % seiner Arbeitszeit in der Dienststelle einzufinden und die dortigen Aufgaben wahrzunehmen, und ihm sodann mitgeteilt, dass die Erbringung überhaupt keiner Arbeit für die Dienststelle mangels einer förmlichen Abordnung nicht mit dem Statut in Einklang stehe und daher unrechtmäßig sei. Außerdem hat er den Kläger aufgefordert, ihm jedes Fernbleiben vom Dienst im Voraus mitzuteilen, damit eine vorherige Zustimmung erteilt werden könne. Überdies hat der Referatsleiter des Klägers in der Note vom 27. September 2006 erklärt, dass deren Inhalt „unbeschadet etwaiger Folgen aus der Abwesenheit vom Arbeitsplatz und der Nichterfüllung der Arbeit in der Zeit seit der Zuweisung zum Referat E.5“ gelte.

68      Der Kläger konnte sich folglich bei Erhalt dieser Noten und in der Folge, d. h. in dem Zeitraum, auf den sich die angefochtenen Entscheidungen beziehen, auf keine wie auch immer geartete Zusicherung der Verwaltung von Eurostat und erst recht nicht auf ein berechtigtes Vertrauen im Sinne der in Randnr. 66 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung oder gar auf einen Anspruch auf Beibehaltung der in den Jahren 2005 und 2006 bestehenden Situation berufen.

69      Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass Eurostat, auch wenn die Auslegung und Durchführung der einschlägigen Vorschriften des Statuts durch Eurostat nicht beständig und kontinuierlich und das Verhalten der Verwaltung gegenüber dem Kläger nicht jederzeit klar und konsequent gewesen war, gleichwohl in nicht zu beanstandender Weise gehandelt hat, indem es den Kläger mit Noten vom 27. September 2006 und vom 16. Januar 2007 auf seine Verpflichtung, sich von nun an in seiner Dienststelle bei Eurostat einzufinden, auf die Statutswidrigkeit seines Fernbleibens vom Dienst und auf das Erfordernis einer Mitteilung und einer vorherigen Genehmigung für sein Fernbleiben vom Dienst hingewiesen hat.

70      Zu den Rügen in Bezug auf die Verpflichtung der Kommission, nach dem Grundsatz pacta sunt servanda die Art. 57, 59 und 60 des Statuts, Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts sowie Art. 1 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung einzuhalten, ist – abgesehen davon, dass, was die Verpflichtung der Kommission zur Einhaltung dieser Vorschriften anbelangt, das zwischen dem Kläger und der Verwaltung bestehende Beschäftigungsverhältnis auf dem Statut beruht und nicht vertraglicher Art ist – festzustellen, dass diese Rüge im Hinblick auf die im Rahmen des ersten Klagegrundes dargelegten Erwägungen ebenfalls zurückzuweisen ist.

71      Infolgedessen ist der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz patere legem quam ipse fecisti als unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

72      Nach Art. 87 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen des Achten Kapitels des Zweiten Titels der Verfahrensordnung auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 87 Abs. 2 kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit entscheiden, dass eine unterliegende Partei zur Tragung nur eines Teils der Kosten oder gar nicht zur Tragung der Kosten zu verurteilen ist.

73      Im vorliegenden Fall ist der Kläger unterlegen. Da keine Gründe für die Anwendung von Art. 87 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorliegen, sind dem Kläger folglich die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Lebedef trägt die gesamten Kosten.

Gervasoni

Kreppel

Tagaras

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juli 2009.

Die Kanzlerin

 

      Der Präsident

W. Hakenberg

 

      S. Gervasoni

Die vorliegende Entscheidung sowie die darin zitierten und noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen der Gemeinschaftsgerichte sind auf der Internetseite des Gerichtshofs verfügbar: www.curia.europa.eu


* Verfahrenssprache: Französisch.