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Rechtsmittel, eingelegt am 25. September 2023 von Giovanni Frajese gegen den Beschluss des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. Juli 2023 in der Rechtssache T-786/22, Frajese/Kommission

(Rechtssache C-586/23 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Rechtsmittelführer: Giovanni Frajese (vertreten durch Rechtsanwälte O. Milanese und A. Montanari)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

dem Rechtsmittel in vollem Umfang stattzugeben;

den angefochtenen Beschluss aus den unter I bis IV der Klageschrift genannten Gründen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss aus den unter I bis IV der Klageschrift genannten Gründen aufzuheben;

jedenfalls den Teil des Tenors bezüglich der Auferlegung der Kosten aus denselben Gründen aufzuheben;

infolgedessen der im ersten Rechtszug gemäß Art. 263 AEUV erhobenen Klage aus denselben Gründen stattzugeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht vier Rechtsmittelgründe zur Stützung seines Rechtsmittels gegen den Beschluss geltend, mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2022) 7163 final der Kommission vom 3. Oktober 2022 zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels „Spikevax – Elasomeran“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses C (2021) 94 final und auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2022) 7342 final der Kommission vom 10. Oktober 2022 zur Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Humanarzneimittels „Comirnaty – Tozinameran, COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses C(2020) 9598 final abgewiesen hat.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht er einen schweren Verstoß gegen Art. 254 AEUV, die Art. 2, 4 und 18 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 16 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend. Dieser Verstoß ergebe sich aus der fehlenden Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Berichterstatters in der Rechtssache T-786/22, der bei der Gegenpartei, der Europäischen Kommission, früher verschiedene Ämter innegehabt habe. Diese fehlende Unabhängigkeit beinhalte auch einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU, gegen Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie gegen die von den zivilisierten Völkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze als universell anwendbare Quellen des Völkerrechts.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften geltend, da das Gericht die Einrede der Unzulässigkeit, die die Kommission nach Ablauf der als Ausschlussfrist vorgesehenen Frist, die das Gericht selbst beurteilt und falsch berechnet habe, erhoben habe, nicht für verspätet und unzulässig erklärt habe. Dieser Verstoß mache den abweisenden Beschluss rechtswidrig, auch was die Auferlegung der Kosten betreffe.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht nicht über die Klagegründe und Argumente entschieden habe, die der Rechtsmittelführer in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV geltend gemacht habe. Die vom Gericht hierzu gegebene Begründung sei fehlerhaft und widersprüchlich, und außerdem beziehe sie sich nicht auf in der Klageschrift vorgebrachte Argumente. Insbesondere habe das Gericht nicht den besonderen Status des Rechtsmittelführers als Impfarzt und sein besonderes Rechtsschutzinteresse berücksichtigt, da die Angaben in den Anhängen der Durchführungsbeschlüsse an die Ärzteschaft gerichtet seien und die Ärzte diejenigen seien, die die mit der Verabreichung des Produkts zusammenhängenden Vorgaben umsetzten. Dadurch habe das Gericht gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen, insbesondere was die unmittelbare und individuelle Betroffenheit durch die angefochtenen Beschlüsse betreffe, und habe auch im Licht der auf diesem Gebiet ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine widersprüchliche oder fehlerhafte Begründung gegeben.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass sich die vom Gericht erklärte Unzulässigkeit in einer Verweigerung der Verteidigungsrechte äußere, da sie dem Kläger – und allen Unionsbürgern – unter Verstoß gegen die Grundsätze im Sinne von Titel VI der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, u. a. Art. 47, jedweden Rechtsschutz vorenthalte.

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