Language of document : ECLI:EU:F:2014:91

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

14. Mai 2014

Rechtssache F‑11/13

Nicola Delcroix

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

„Öffentlicher Dienst – Beamter – EAD – Leiter einer Delegation in einem Drittstaat – Versetzung an den Sitz des EAD – Vorzeitige Beendigung der Funktionen als Delegationsleiter“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der für den EAG-Vertrag gemäß dessen Art. 106a gilt, im Wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger auf eine Stelle am Sitz des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) in Brüssel (Belgien) zu versetzen und seine Verwendung als Leiter der Delegation der Europäischen Union in der Republik Dschibuti zu beenden. Des Weiteren beantragt der Kläger die Verurteilung des EAD, an ihn die Differenz zwischen seinen vorherigen Bezügen und denen, die er seit seiner Rückkehr an den Sitz erhält, zu zahlen

Entscheidung:      Die mit Schreiben vom 8. März 2012 zugestellte Entscheidung, den Kläger an den Sitz des Europäischen Auswärtigen Dienstes zu versetzen und damit seine Verwendung als Leiter der Delegation der Europäischen Union in der Republik Dschibuti vorzeitig zu beenden, wird aufgehoben. Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die dem Kläger entstandenen Kosten zu tragen.

Leitsätze

1.      Beamte – Organisation der Dienststellen – Verwendung auf dem Dienstposten eines Leiters einer Delegation der Union – Umsetzung eines Beamten an den Sitz im dienstlichen Interesse – Zuständige Behörde

(Art. 221 AEUV; Beschluss 2010/427 des Rates, Art. 5)

2.      Beamte – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Umfang

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. a)

1.      Aus Art. 221 AEUV und Art. 5 des Beschlusses 2010/427 des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) ergibt sich, dass die Delegationen die diplomatische Vertretung der Union nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 gewährleisten und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstehen, so dass die Entscheidung, einen Delegationsleiter an den Sitz zurückzuberufen, als solche nicht dem Exekutivdirektor des EAD und Direktor für Personalfragen zukommen kann.

(vgl. Rn. 25)

2.      Die Verteidigungsrechte stellen einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, aus dem folgt, dass der Betroffene vor Erlass einer ihn beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt wurde, seinen Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der Tatsachen und Umstände, auf deren Grundlage diese Entscheidung erlassen wurde, sachgerecht zu vertreten. Damit ein Verstoß gegen das Recht auf Anhörung zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen kann, ist noch zu prüfen, ob das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Unter diesen Umständen liefe die Feststellung, dass die zuständige Behörde auch nach Anhörung des Betroffenen zur selben Entscheidung gekommen wäre, auf nichts anderes hinaus, als das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundrecht auf Anhörung auszuhöhlen, da der Wesensgehalt dieses Rechts gerade voraussetzt, dass der Betroffene die Möglichkeit hat, den fraglichen Entscheidungsprozess zu beeinflussen.

(vgl. Rn. 35, 42 und 44)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 10. Juli 1986, Belgien/Kommission, 234/84, Rn. 27; 5. Oktober 2000, Deutschland/Kommission, C‑288/96, Rn. 99; 9. November 2006, Kommission/De Bry, C‑344/05 P, Rn. 37

Gericht für den öffentlichen Dienst: 12. Dezember 2013, CH/Parlament, F‑129/12, Rn. 38

Gericht der Europäischen Union: 14. September 2011, Marcuccio/Kommission, T‑236/02, Rn. 115