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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Gelderland (Niederlande), eingereicht am 12. Oktober 2022 – X/Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht

(Rechtssache C-639/22)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Gelderland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: X

Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst Utrecht

Vorlagefrage

Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/1121 dahin auszulegen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Mitglieder eines Rentenfonds, wie er im Ausgangsverfahren in Rede steht, ein Anlagerisiko tragen, und führt dies dazu, dass der Rentenfonds ein „Sondervermögen“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt? Ist dabei von Bedeutung:

–    ob die Mitglieder ein individuelles Anlagerisiko tragen, oder reicht es aus, dass die Mitglieder als Gemeinschaft und sonst keiner die Folgen der Ergebnisse der Anlagen tragen?

–    wie hoch das kollektive bzw. individuelle Risiko ist?

–    inwiefern für die Höhe der Rentenleistungen andere Faktoren wie der Zeitraum des Rentenaufbaus, die Höhe des Arbeitsentgelts und der Abzinsungsfaktor mitbestimmend sind?

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1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).