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Klage, eingereicht am 6. Juli 2011 - Bial - Portela & Ca/HABM - Isdin (ZEBEXIR)

(Rechtssache T-366/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Bial - Portela & Ca, SA (São Mamede do Coronado, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Braga da Cruz und J. M. Pimenta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Isdin, SA (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. April 2011 in der Sache R 1212/2009-1 aufzuheben;

dem Beklagten aufzutragen, die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 6 809 008 "ZEBEXIR" zurückzuweisen, und

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ZEBEXIR" für Waren der Klassen 3 und 5 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 809 008.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftswortmarke "ZEBINIX" (Nr. 3 424 223) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer rechtsfehlerhaft zum Ergebnis gekommen sei, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe.

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