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Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2024 – Italia Wanbao-ACC/Kommission

(Rechtssache T-583/20)1

(Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Markt der hermetischen drehzahlvariablen Kältemittelverdichter für den häuslichen Gebrauch – Beschluss, der die bindenden Verpflichtungszusagen ändert – Allgemeine Bedingungen der Überprüfung der Verpflichtungszusagen – Gezieltere Überprüfungsklausel – Bedingung hinsichtlich der Änderung der Marktstruktur – Rechtsfehler)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italia Wanbao ACC Srl (Borgo Valbelluna, Italien) (vertreten durch Rechtsanwälte P. Ferrari und F. Filì)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. Ernst, S. Baches Opi und G. Conte als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Nidec Corp. (Kyoto, Japan) (vertreten durch Rechtsanwalt F. Montag und Rechtsanwältin A. Van Cauwelaert)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 3118 final der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung der Verpflichtungszusagen, die durch den Beschluss C(2019) 2734 final vom 12. April 2019 bindend wurden, mit dem der Unternehmenszusammenschluss in der Sache M.8947, Nidec/Whirlpool (Embraco Business), genehmigt wurde.

Tenor

Der Beschluss C(2020) 3118 final der Kommission vom 15. Mai 2020 zur Änderung der Verpflichtungszusagen, die durch den Beschluss C(2019) 2734 final vom 12. April 2019 bindend wurden, mit dem der Unternehmenszusammenschluss in der Sache M.8947, Nidec/Whirlpool (Embraco Business), genehmigt wurde, wird für nichtig erklärt.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Italia Wanbao-ACC Srl.

Die Nidec Corporation trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 378 vom 9.11.2020.