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Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Dezember 2008 - Les Éditions Albert René Sàrl / Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Orange A/S

(Rechtssache C-16/06 P)1

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 und 63 - Wortmarke MOBILIX - Widerspruch der Inhaberin der nationalen und Gemeinschaftswortmarke OBELIX - Teilweise Zurückweisung des Widerspruchs - Reformatio in peius - Sogenannte "Neutralisierungstheorie" - Änderung des Streitgegenstands - Schriftstücke, die der beim Gericht eingereichten Klageschrift beigefügt wurden, als neue Beweise)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Les Éditions Albert René Sàrl (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Pagenberg

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Orange A/S (Prozessbevollmächtigter: J. Balling, advokat)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 27. Oktober 2005 in der Rechtssache T-336/03, Editions Albert René / Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), mit dem das Gericht eine Aufhebungsklage des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke und nationalen Wortmarke "OBELIX" für bestimmte Waren und Dienstleistungen u. a. der Klassen 9, 16, 28, 35, 41 und 42 gegen die Entscheidung R 559/2002-4 der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Juli 2003 zurückgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch gegen die Anmeldung der Wortmarke "MOBILIX" für bestimmte Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 37, 38 und 42 zurückzuweisen, teilweise zurückgewiesen wurde

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Les Éditions Albert René Sàrl trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 143 vom 17.6.2006.