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Amtsblattmitteilung

 

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 28. Oktober 2004

in den verbundenen Rechtssachen T-219/02 und T-337/02, Olga Lutz Herrera gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften1

(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zu den Prüfungen - Ausschreibung eines Auswahlverfahrens - Altersgrenze)

(Verfahrenssprache: Spanisch)

In den verbundenen Rechtssachen T-219/02 und T-337/02, Olga Lutz Herrera, wohnhaft in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-R. García-Gallardo, Gil Fournier und J. Guillem Carrau, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: J. Currall und H. Tserepa-Lacombe im Beistand von J. Rivas Andrés und J. Gutiérrez Gisbert, Zustellungsanschrift in Luxemburg) wegen Aufhebung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/6/01 vom 31. Juli 2001 und des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren KOM/A/10/01 vom 20. Dezember 2001, mit denen die Zulassung der Klägerin zu den Auswahlverfahren mit der Begründung abgelehnt wurde, dass sie die Bedingung hinsichtlich der Altersgrenze nicht erfülle, hilfsweise wegen Aufhebung der Entscheidungen über die Zurückweisung der Verwaltungsbeschwerden der Klägerin gegen die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse für die Auswahlverfahren KOM/A/6/01 und KOM/A/10/01, hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke - Kanzler: J. Palacio González - am 28. Oktober 2004 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klagen werden abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 233 vom 28.9.2002.