Language of document :

Klage, eingereicht am 6. Juli 2012 - Torrefacção Camelo/HABM - Pato Hermanos (Verzierung von Verpackungen für Kaffee)

(Rechtssache T-302/12)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Torrefacção Camelo Lda. (Campo Maior, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Massaguer Fuentes)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lorenzo Pato Hermanos, SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klageschrift samt Anlagen für zulässig und die Klage gegen die in der Sache R 2378/2010-3 ergangene Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 17. April 2012 für frist- und formgerecht erhoben zu erklären, nach Prüfung der Sache die angefochtene Entscheidung unter Bestätigung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 26. November 2010, die das Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 0 0070 6940-0001 für nichtig erklärte, aufzuheben und der Lorenzo Patos Hermanos, SA, falls sie dieser Klage entgegentreten sollte, ausdrücklich die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Zeichnung mit rotem Hintergrund, auf dem Kaffeebohnen mit weißen Umrissen unregelmäßig verstreut sowie oben und unten zwei gelbe, waagerechte Streifen angebracht sind, für Waren der Klasse 99-00 der Locarno-Klassifikation - Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 0 0070 6940-0001.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Lorenzo Pato Hermanos, SA.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Verstoß gegen die Art. 4 bis 9 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit.

Klagegründe: Verstoß gegen die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.

____________