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Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 24. Juni 2013

Mateo Pérez/Kommission

(Rechtssache F-144/11)1

(Öffentlicher Dienst – Allgemeines Auswahlverfahren – Antrag auf Aufhebung einer Berichtigung der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens – Berichtigung, die keine Bedingungen vorsieht, nach denen der Kläger ausgeschlossen ist – Fehlen einer beschwerenden Maßnahme – Nichtzulassung zu den Prüfungen – Zulässigkeit – Klagefrist – Verspätung – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Carlos Mateo Pérez (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Ruiz García)

Beklagte: Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und J. Baquero Cruz)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nach Veröffentlichung einer Berichtigung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, mit der die zum Ausschluss führende Note für die Prüfung d („fachliche Befähigung: Genauigkeit und Richtigkeit“) aufgehoben wurde, nicht zu den Auswahlprüfungen zuzulassen

Tenor des Beschlusses

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die Herrn Mateo Pérez ab dem 14. März 2012, dem Tag der Einreichung der Klagebeantwortung, entstanden sind.

Herr Mateo Pérez trägt seine eigenen Kosten, soweit diese vor dem 14. März 2012 entstanden sind.

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1 ABl. C 65, vom 3. 3. 2012, S. 27.