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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. Dezember 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Nejvyšší správní soud - Tschechische Republik) - Bezpečnostní softwarová asociace - Svaz softwarové ochrany/Ministerstvo kultury

(Rechtssache C-393/09)1

(Geistiges Eigentum - Richtlinie 91/250/EWG - Rechtsschutz von Computerprogrammen - Begriff "alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen" - Frage, ob die grafische Benutzeroberfläche eines Programms unter diesen Begriff fällt - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Fernsehausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche - Öffentliche Wiedergabe eines Werks)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Vorlegendes Gericht

Nejvyšší správní soud

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bezpečnostní softwarová asociace - Svaz softwarové ochrany

Beklagter: Ministerstvo kultury

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Nejvyšší správní soud - Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 122, S. 42) und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) - Frage, ob die Wendung "alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen" in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250 die grafische Benutzeroberfläche einschließt

Tenor

Eine grafische Benutzeroberfläche stellt keine Ausdrucksform eines Computerprogramms im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen dar, und sie kann nicht den urheberrechtlichen Schutz für Computerprogramme nach dieser Richtlinie genießen. Eine solche Schnittstelle kann jedoch nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft urheberrechtlich als Werk geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers darstellt.

Die Ausstrahlung einer grafischen Benutzeroberfläche im Fernsehen stellt keine öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dar.

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1 - ABl. C 11 vom 16.1.2010.