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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Mai 2009 - KME Germany u. a./Kommission

(Rechtssache T-127/04)1

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für Kupfer Industrierohre - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Festsetzung von Preisen und Aufteilung der Märkte - Geldbußen - Konkrete Auswirkungen auf den Markt - Größe des betreffenden Marktes - Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG (Osnabrück, Deutschland), KME France SAS, vormals Tréfimétaux SA (Courbevoie, Frankreich), KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, A. Winckler, G. C. Rizza, T. Graf und M. Piergiovanni,)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier im Beistand von C. Thomas, Solicitor)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2003) 4820 endg. der Kommission vom 16. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-1/38.240 - Industrierohre) oder Herabsetzung der in Art. 2 Buchst. c, d und e der Entscheidung gegen die Klägerinnen verhängten Geldbußen einerseits und eines Gegenantrags der Kommission auf Erhöhung der Geldbußen andererseits

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die KME Germany AG, die KME France SAS und die KME Italy SpA tragen die Kosten.

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1 - ABl. C 146 vom 29.5.2004.