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Urteil des Gerichts vom 6. März 2024 – DEC Technologies/EUIPO – Tehnoexport (DEC FLEXIBLE TECHNOLOGIES und Darstellung eines Quadrats mit Bögen)

(Rechtssachen T-59/23 und T-68/23)1

(Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke DEC FLEXIBLE TECHNOLOGIES und Unionsbildmarke, die ein Quadrat mit Bögen darstellt – Absoluter Nichtigkeitsgrund – Bösgläubigkeit – Art. 59 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: DEC Technologies BV (Enschede, Niederlande) (vertreten durch Rechtsanwälte R. Brtka und M. Witzmann)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (vertreten durch C. Bovar und E. Markakis als Bevollmächtigte)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Tehnoexport d.o.o. Inđija (Inđija, Serbien) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Schumacher)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der Entscheidungen der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. Dezember 2022 (Rechtssache R 2009/2021-5) und vom 30. November 2022 (Rechtssache R 2012/2021-5).

Tenor

Die Rechtssachen T-59/23 und T-68/23 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die DEC Technologies BV trägt die Kosten.

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1     ABl. C 112 vom 27.3.2023.