URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
28. Mai 1998 (1)
„Rechtsmittel Zulässigkeit Rechtsfrage Tatfrage Wettbewerb
Informationsaustauschsystem Wettbewerbsbeschränkungen Versagung der
Freistellung“
In der Rechtssache C-7/95 P
John Deere Ltd, Gesellschaft des englischen Rechts mit Sitz in Edinburg
(Vereinigtes Königreich), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Jörg
Niemeyer und Rainer Bechtold, Stuttgart, Zustellungsanschrift: Kanzlei der
Rechtsanwälte Loesch und Wolter, 11, rue Goethe, Luxemburg,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der
Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 27. Oktober 1994 in der
Rechtssache T-35/92 (Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957) wegen Aufhebung
dieses Urteils,
anderer Verfahrensbeteiligter:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Julian Currall,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Beistand: Nicholas Forwood, QC,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter
J. C. Moitinho de Almeida, D. A. O. Edward, P. Jann und L. Sevón
(Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 3. Juli 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16.
September 1997,
folgendes
Urteil
- 1.
- Die John Deere Ltd, Gesellschaft englischen Rechts, hat mit Rechtsmittelschrift,
die am 13. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß
Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des
Gerichts erster Instanz vom 27. Oktober 1994 in der Rechtssache T-35/92
(Deere/Kommission, Slg. 1994, II-957; im folgenden: angefochtenes Urteil)
eingelegt, mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 92/157/EWG
der Kommission vom 17. Februar 1992 in einem Verfahren nach Artikel 85
EWG-Vertrag in der Sache IV/31.370 und 31.446 (UK Agricultural Tractor
Registration Exchange, ABl. L 68, S. 19; im folgenden: streitige Entscheidung)
abgewiesen worden ist.
- 2.
- Hinsichtlich des dem Rechtsmittel zugrunde liegenden Sachverhalts ergibt sich
folgendes aus dem angefochtenen Urteil:
„1 Die Agricultural Engineers Association Limited (nachstehend: AEA) ist ein
Berufsverband, der allen Herstellern und Einführern von
landwirtschaftlichen Zugmaschinen im Vereinigten Königreich offensteht.
Ihr gehörten zum Zeitpunkt des streitigen Geschehens ungefähr 200
Mitglieder an, hierunter Case Europe Limited, John Deere Limited, Fiatagri
UK Limited, Ford New Holland Limited, Massey-Ferguson (United
Kingdom) Limited, Renault Agricultural Limited, Same-Lamborghini (UK)
Limited und Watveare Limited.
a) Verwaltungsverfahren
2 Am 4. Januar 1988 meldete die AEA bei der Kommission eine
Vereinbarung über ein Informationssystem mit der Bezeichnung .UK
Agricultural Tractor Registration Exchange' an, das auf vom
Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs verwaltete
Zulassungsdaten von landwirtschaftlichen Zugmaschinen gestützt ist, und
beantragte ein Negativattest, hilfsweise eine individuelle
Freistellungserklärung (nachstehend: erste Anmeldung). Diese Vereinbarung
über den Austausch von Informationen trat an die Stelle einer früheren
Vereinbarung von 1975, die nicht bei der Kommission angemeldet worden
war und dieser 1984 zur Kenntnis gelangt war, als sie aufgrund einer bei ihr
eingereichten Beschwerde wegen der Behinderung von Paralleleinfuhren
Untersuchungen anstellte.
3 Die Beteiligung an der Vereinbarung steht allen Herstellern oder
Einführern von landwirtschaftlichen Zugmaschinen im Vereinigten
Königreich ohne Rücksicht auf ihre Mitgliedschaft in der AEA frei. Diese
ist als Sekretariat für die Vereinbarung tätig. Die Zahl der an der
Vereinbarung Beteiligten schwankte nach Angaben der Klägerin im
Untersuchungszeitraum infolge der Umstrukturierungsbewegungen innerhalb
des Wirtschaftszweigs; zum Zeitpunkt der Anmeldung waren acht
Hersteller, darunter die Klägerin, an der Vereinbarung beteiligt. Bei diesen
handelt es sich um die acht in Randnummer 1 dieses Urteils genannten
Unternehmen, die nach Angaben der Kommission 87 % bis 88 % des
Marktes des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen
halten, während sich mehrere kleine Hersteller den Rest dieses Marktes
teilen.
4 Am 11. November 1988 richtete die Kommission eine Mitteilung der
Beschwerdepunkte an die AEA, jede der von der ersten Anmeldung
betroffenen acht Beteiligten und die Systematics International Group of
Companies Limited (nachstehend: SIL), ein EDV-Unternehmen, das mit
der Verarbeitung und Auswertung der in dem Vordruck V55 enthaltenen
Daten (siehe unten, Randnr. 6) betraut war. Am 24. November 1988
beschlossen die an der Vereinbarung beteiligten Firmen deren Aussetzung.
Bei einer Anhörung vor der Kommission machte die Klägerin unter
Bezugnahme insbesondere auf eine Untersuchung von Professor Albach,
Berlin Science Center, geltend, daß die übermittelten Informationen sich
günstig auf den Wettbewerb ausgewirkt hätten. Am 12. März 1990 meldeten
fünf Mitglieder der AEA darunter die Klägerin bei der Kommission eine
neue Vereinbarung über den Austausch von Informationen mit der
Bezeichnung .UK Tractors Registration Data System' (nachstehend: Data
System) an (nachstehend: zweite Anmeldung) und verpflichteten sich, das
neue System nicht vor Erhalt der Antwort der Kommission auf ihre
Anmeldung anzuwenden.
...
b) Inhalt und rechtlicher Kontext der Vereinbarung
6 Nach dem Recht des Vereinigten Königreichs dürfen Fahrzeuge dort nur
nach Zulassung durch das Verkehrsministerium im öffentlichen
Straßenverkehr verwendet werden. Für diese Zulassungen sind die ungefähr
60 Local Vehicles Licensing Offices (nachstehend: LVLO) zuständig. Für
die Zulassung der Fahrzeuge gelten vom Verkehrsministerium erlassene
Verfahrensrichtlinien mit der Bezeichnung .Procedure for the first licensing
and registration of motor vehicles'. Nach diesen Richtlinien ist für den
Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs ein besonderer Vordruck, das
Formular V55, zu verwenden. Aufgrund einer Absprache mit dem
Verkehrsministerium des Vereinigten Königreichs übermittelt dieses der SIL
bestimmte Informationen, die es bei der Zulassung der Fahrzeuge erhält.“
- 3.
- In Randnummer 7 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß die
Parteien in einer Reihe tatsächlicher Fragen im Zusammenhang mit den Angaben
im Vordruck V55 und ihrer Verwendung unterschiedlicher Auffassung seien. Diese
Fragen sind in den Randnummern 8 bis 18 der angefochtenen Urteils
zusammengefaßt.
- 4.
- In der streitigen Entscheidung würdigte die Kommission anhand von Artikel 85
Absatz 1 des Vertrages die Vereinbarung sowohl in der vor der Anmeldung
angewendeten und am 4. Januar 1988 angemeldeten Fassung (erste Anmeldung)
als auch in der am 12. März 1990 angemeldeten Fassung (zweite Anmeldung).
- 5.
- Im Hinblick auf die den Gegenstand der ersten Anmeldung bildende Vereinbarung
prüfte die Kommission zunächst in den Randnummern 35 bis 52 der streitigen
Entscheidung den Bestandteil des Infomationsaustauschsystems, der ihrer Ansicht
nach eine Ermittlung der Umsätze der einzelnen Wettbewerber ermöglicht. Sie
berücksichtigte die Marktstruktur, die Art der ausgetauschten Informationen, die
Informationstiefe der ausgetauschten Angaben und die Tatsache, daß die
Teilnehmer regelmäßig im Rahmen des AEA-Ausschusses zusammengetroffen
seien. Sie war der Auffassung, daß die Vereinbarung Wettbewerbsbeschränkungen
bewirke, indem sie die Transparenz auf einem hochgradig konzentrierten Markt
verstärke und die Zutrittsschranken für Nichtteilnehmer erhöhe.
- 6.
- In den Randnummern 53 bis 56 der streitigen Entscheidung würdigte die
Kommission sodann die Verbreitung der Umsatzzahlen der firmeneigenen
Händlernetze im Rahmen des Informationsaustauschsystems. Sie stellte fest, daß
die Möglichkeit, an Hand dieser Daten die Umsätze der einzelnen Wettbewerber
des im jeweiligen Gebiet zu ermitteln, dann bestehe, wenn in diesem Gebiet der
Gesamtumsatz bei einem bestimmten Erzeugnis in einem bestimmten Zeitraum
weniger als zehn Einheiten betrage. Ferner könnte die Tätigkeit der
Vertragshändler oder der Paralleleinführer beeinträchtigt werden.
- 7.
- In den Randnummern 57 und 58 der streitigen Entscheidung behandelte die
Kommission die Auswirkung des Informationsaustauschsystems auf den Handel
zwischen Mitgliedstaaten.
- 8.
- In den Randnummern 59 bis 64 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission
ferner fest, daß die den Gegenstand der ersten Anmeldung bildende Vereinbarung
nicht unerläßlich sei und folglich nicht geprüft zu werden brauche, ob die vier
Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages
erfüllt seien.
- 9.
- Im Hinblick auf die den Gegenstand der zweiten Anmeldung bildende geänderte
Fassung der Vereinbarung führte die Kommission u. a. in Randnummer 65 der
streitigen Entscheidung aus, ihre Erwägungen hinsichtlich der der ersten
Anmeldung zugrunde liegenden Vereinbarung gälten sinngemäß auch für diese.
- 10.
- Mit der streitigen Entscheidung hat die Kommission
festgestellt, daß das Informationsaustauschsystem für Zulassungen
landwirtschaftliche Zugmaschinen in seiner ursprünglichen und in seiner
geänderten Fassung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstoße,
„indem es den Austausch von Angaben ermöglicht, aus denen die Umsätze
einzelner Wettbewerber, die Absatzzahlen der Händler und die Einfuhren
firmeneigener Erzeugnisse hervorgehen“ (Artikel 1);
den Antrag auf Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages
abgelehnt (Artikel 2);
der AEA und den Teilnehmern an dem Austauschsystem aufgegeben, die
festgestellte Vertragsverletzung, soweit diese noch fortbestehe, unverzüglich
zu beenden und es in Zukunft zu unterlassen, eine Vereinbarung oder
aufeinander abgestimmte Verhaltensweise einzugehen, die gleichartige oder
ähnliche Ziele oder Wirkungen haben könne (Artikel 3).
- 11.
- Am 7. Mai 1992 hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht Klage auf
Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung und Verurteilung der Kommission zur
Tragung der Kosten erhoben. Sie hat ihre Klage auf elf Klagegründe gestützt. Das
Gericht hat diese Klagegründe wie folgt geordnet:
„25 Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens macht die
Klägerin geltend,
die Entscheidung sei unter Verletzung wesentlicher Formvorschriften
ergangen;
sie weise einen Widerspruch zwischen ihrer Begründung und ihrem
verfügenden Teil auf.
26 Mit der zweiten Gruppe von Klagegründen bringt die Klägerin vier
.Erwägungen allgemeiner Art' vor. Sie macht geltend,
die Entscheidung beruhe auf unrichtigen Tatsachenfeststellungen;
ein Informationsaustauschsystem stelle für sich genommen keinen
Verstoß gegen die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln dar, die
Entscheidung sei mit der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik
unvereinbar und beruhe daher auf einem Ermessensmißbrauch;
die betreffende Verhaltensweise stelle keinen Verstoß der Behörden
des Vereinigten Königreichs gegen Artikel 5 EWG-Vertrag dar;
die Entscheidung verstoße gegen die Beweislastregeln.
27 Zur dritten Gruppe gehören fünf Klagegründe. Die Klägerin macht insoweit
geltend,
das streitige Informationsaustauschsystem sei keine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag;
die Verbreitung von Daten über die Umsätze der einzelnen
Wettbewerber beeinträchtige den Wettbewerb nicht;
gleiches gelte für die Verbreitung von Daten über die Umsätze der
Händler jedes an der Vereinbarung beteiligten Unternehmens;
das betreffende Informationsaustauschsystem beeinträchtige den
Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht in spürbarer Weise;
wenn das betreffende Informationsaustauschsystem doch unter Artikel
85 Absatz 1 EWG-Vertrag fallen sollte, was nicht zutreffe, seien die
Voraussetzungen für eine Anwendung des Artikels 85 Absatz 3
EWG-Vertrag gegeben.“
- 12.
- Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht diese Klagegründe sämtlich
zurückgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
- 13.
- Die Rechtsmittelführerin beantragt mit ihrem Rechtsmittel, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären sowie der
Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem
Gericht aufzuerlegen.
- 14.
- Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, jedenfalls als
unbegründet zurückzuweisen. Sie beantragt ferner, der Rechtsmittelführerin die
Kosten aufzuerlegen.
- 15.
- Der Gerichtshof hat den Antrag der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, ihr das
vollständige Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht vom 16. März
1994 in der Rechtssache T-35/92 zur Verfügung zu stellen. Die Kanzlei des
Gerichtshofes hat die Parteien von dieser Entscheidung mit Schreiben vom 13. Juni
1995 in Kenntnis gesetzt.
- 16.
- Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende acht
Rechtsmittelgründe:
widersprüchliche und unzureichende Begründung;
fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, was das
Bestehen einer Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung angehe;
unzutreffende Qualifizierung des Marktes des Vereinigten Königreichs für
Zugmaschinen als geschlossenes Oligopol;
fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1, was die Beschränkung des
Wettbewerbs zwischen den Erzeugern angehe;
fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 im Hinblick auf die
Sitzungen der AEA;
fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1, was die Beschränkung des
markenspezifischen Wettbewerbs anlange;
fehlerhafte Anwendung von Artikel 85 Absatz 1, was die Auswirkung auf
den Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und den anderen
Mitgliedstaaten angehe;
ungerechtfertigte Ablehnung der Anwendung von Artikel 85 Absatz 3.
Der Umfang der vom Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren ausgeübten Kontrolle
- 17.
- Vor der Prüfung der Rechtsmittelgründe ist auf einige für das Rechtsmittel,
insbesondere für den Umfang der Befugnisse des Gerichtshofes, geltende
Grundsätze hinzuweisen.
- 18.
- Gemäß den Artikeln 168a EG-Vertrag und 51 EG-Satzung des Gerichtshofes ist
das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muß auf die Unzuständigkeit des
Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des
Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des
Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Gemäß Artikel 112 Absatz
1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichtshofes muß die
Rechtsmittelschrift die Rechtsmittelgründe enthalten.
- 19.
- Aus diesen Bestimmungen folgt, daß ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des
Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die
diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muß (Beschluß vom 17.
September 1996 in der Rechtssache C-19/95 P, San Marco Impex/Kommission, Slg.
1996, I-4435, Randnr. 37).
- 20.
- Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt,
die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe einschließlich derjenigen, die
auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt
waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; da ein solches Rechtsmittel
keine Argumente enthält, die sich gegen das angefochtene Urteil als solches
richten, zielt es nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim
Gericht eingereichten Klage ab, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des
Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (vgl. insbesondere Beschluß San
Marco Impex/Kommission, Randnr. 38).
- 21.
- Aus den erwähnten Bestimmungen ergibt sich auch, daß das Rechtsmittel nur auf
die Verletzung von Rechtsvorschriften gestützt werden kann, nicht aber auf die
Würdigung von Tatsachen. Für die Feststellung der Tatsachen sofern sich nicht
aus den Prozeßakten ergibt, daß die Feststellungen tatsächlich falsch sind und für
ihre Würdigung ist allein das Gericht zuständig. Hat das Gericht die Tatsachen
festgestellt oder gewürdigt, ist der Gerichtshof gemäß Artikel 168a EG-Vertrag zu
einer Kontrolle der rechtlichen Qualifizierung und der rechtlichen Folgen befugt,
die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat (vgl. insbesondere Beschluß San Marco
Impex/Kommission, Randnr. 39).
- 22.
- Der Gerichtshof ist daher weder für die Feststellung der Tatsachen zuständig noch
grundsätzlich befugt, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht diese Feststellung
gestützt hat. Sofern diese Beweise nämlich ordnungsgemäß erhoben und die
allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das
Beweisverfahren eingehalten worden sind, ist es allein Sache des Gerichts, den
Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen (vgl. insbesondere
Beschluß San Marco Impex/Kommission, Randnr. 40). Diese Würdigung ist daher,
sofern diese Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche
der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteil vom 2. März 1994 in der
Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnr. 42).
Erster Rechtsmittelgrund
- 23.
- Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile, die sich auf die
Randnummern 39, 40 und 92 des angefochtenen Urteils beziehen. Die
Rechtsmittelführerin rügt erstens, daß das Gericht davon ausgegangen sei, daß sich
die streitige Entscheidung nicht nur auf das Data System (zweite Anmeldung),
sondern auch auf die erste Anmeldung beziehen könne, zweitens, daß es die in der
streitigen Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Data Systems gemachten
Ausführungen als ausreichend angesehen habe und drittens, daß das angefochtene
Urteil hinsichtlich der Verwendung des Begriffes der „verkauften Einheiten“
unzureichend begründet sei.
Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
- 24.
- In Randnummer 39 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, daß die
zweite Anmeldung nicht von allen Unterzeichnern der ersten Anmeldung
ausgegangen sei und daß die Anmeldenden nicht ausdrücklich erklärt hätten, daß
die erste der beiden Anmeldungen zurückgenommen werde. Es hat hieraus
geschlossen, daß die streitige Entscheidung auch die erste Anmeldung betreffen
könne.
- 25.
- Die Rechtsmittelführerin macht geltend, entgegen den Feststellungen des Gerichts
hätten sie und andere Unternehmen in ihrer Anmeldung des Data Systems
unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die Beteiligung an dem früheren
Informationsaustauschsystem eingestellt hätten.
- 26.
- Die Rechtsmittelführerin stellt mit diesem Vorbringen die Feststellung und die
Würdigung des Sachverhalts in Frage, aufgrund deren das Gericht davon
ausgegangen ist, daß die streitige Entscheidung sich auch auf die erste Anmeldung
beziehen könne. Sie führt kein Argument dafür an, daß das Ergebnis, das das
Gericht aus den festgestellten Tatsachen gefolgert habe, rechtsfehlerhaft sei.
- 27.
- Dieser Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.
Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
- 28.
- Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht sei in Randnummer 40 des
angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen, daß die streitige
Entscheidung hinsichtlich des Data Systems ausreichend begründet sei. Die
Kommission habe nämlich lediglich festgestellt, daß die Erwägungen bezüglich des
den Gegenstand der ersten Anmeldung bildenden Informationsaustauschsystems
sinngemäß auch für das Data System gälten, ohne zu berücksichtigen, das zwischen
beiden Systemen erhebliche Unterschiede bestünden.
- 29.
- In Randnummer 40 des angefochtenen Urteils hat das Gericht das Vorbringen der
Rechtsmittelführerin geprüft, daß die Würdigung der Kommission auf unrichtigen
Tatsachenfeststellungen beruhe, was den Vergleich zwischen den im Rahmen
beider Informationsaustauschsysteme übermittelten Informationen angehe. Durch
diese Prüfung hat das Gericht Tatsachenfeststellungen getroffen, zu deren Kontrolle
das Gericht im Rechtsmittelverfahren nicht befugt ist.
- 30.
- Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher ebenfalls unzulässig.
Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes
- 31.
- Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft Randnummer 92 des
angefochtenen Urteils, in der das Gericht den Klagegrund geprüft hat, mit dem
geltend gemacht wurde, daß keine Gefahr der Ermittlung der Umsätze eines
Wettbewerbers bestehe. Vor dem Gericht hatte die Rechtsmittelführerin
beanstandet, daß die Kommission die Gesamtzahl der in einem bestimmten Gebiet
verkauften Einheiten, unterhalb deren eine Ermittlung der von jedem einzelnen
Wettbewerber erzielten Umsätze durch eine einfache Gegenüberstellung der
Gesamtumsätze und der Umsätze der einzelnen Gesellschaften möglich sei, auf
zehn festgelegt habe.
- 32.
- In Randnummer 92 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, daß das
Informationsaustauschsystem „angesichts der charakteristischen Merkmale des
Marktes, wie sie vorstehend untersucht wurden ..., der Art der ausgetauschten
Informationen ... und des Umstandes ..., daß die verbreiteten Informationen in
bestimmten Fällen nicht hinreichend zusammengefaßt werden, so daß sie die
Feststellung der Umsätze ermöglichen“, wettbewerbswidrige Auswirkungen habe.
Die Klägerin könne daher nicht mit Grund behaupten, „die Kommission, die die
Zahl der in einem bestimmten Händlergebiet abgesetzten Fahrzeuge, unterhalb
deren eine Ermittlung der von jedem einzelnen Wettbewerber erzielten Umsätze
möglich ist, ohne offensichtlichen Beurteilungsfehler auf zehn Einheiten festlegen
durfte, habe nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan, daß das streitige
Informationsaustauschsystem insoweit unter Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag
falle“.
- 33.
- Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die
Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe keine ausreichenden Gründe dafür
angegeben, daß es das Kriterium der zehn abgesetzten Fahrzeuge als zutreffend
ansehe.
- 34.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli
1985 in der Rechtssache 42/84, Remia u. a./Kommission, Slg. 1985, 2545,
Randnr. 34, und vom 17. November 1987 in den Rechtssachen 142/84 und 156/84,
Reynolds/Kommission, Slg. 1987, 4487, Randnr. 62) nimmt der
Gemeinschaftsrichter zwar grundsätzlich eine umfassende Prüfung der Frage vor,
ob die Tatbestandsmerkmale des Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages erfüllt sind, er
hat aber seine Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher
Gegebenheiten durch die Kommission notwendig auf die Frage zu beschränken, ob
die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob die Begründung
ausreichend ist, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt worden ist und ob keine
offensichtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalt und kein Ermessensmißbrauch
vorliegen.
- 35.
- Im vorliegenden Fall beruht die Festlegung des Kriteriums, das eine genaue
Kenntnis der Umsätze der Wettbewerber ausschließt, auf einer Würdigung
komplexer Marktverhältnisse. Das Gericht hat daher in diesem Punkt zu Recht nur
eine begrenzte Überprüfung vorgenommen.
- 36.
- Damit hat das Gericht seine Würdigung ausreichend begründet, indem es
festgestellt hat, daß die Kommission angesichts der charakteristischen Merkmale
des Marktes und der Art der ausgetauschten Informationen durch die Anwendung
des Kriteriums der zehn abgesetzten Einheiten keinen offensichtlichen Fehler
begangen habe.
- 37.
- Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.
- 38.
- Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Zweiter Rechtsmittelgrund
- 39.
- Dieser Rechtsmittelgrund betrifft Randnummer 66 des angefochtenen Urteils, in
der das Gericht die Auffassung vertritt, daß die Übermittlung von Informationen,
die bei der Zulassung jedes einzelnen Fahrzeugs gesammelt würden, eine zumindest
stillschweigende Vereinbarung zwischen den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern
über die Festlegung der Grenzen der Verkaufsgebiete der Händler unter
Bezugnahme auf das im Vereinigten Königreich geltende Postleitzahlensystem,
sowie einen institutionellen Rahmen voraussetze, der den Informationsaustausch
zwischen den Wirtschaftsteilnehmern durch Einschaltung des Berufsverbandes, dem
sie angehörten, ermögliche.
- 40.
- Die Rechtsmittelführerin ist der Auffassung, daß weder das Gericht noch die
Kommission einen Anhaltspunkt für eine Vereinbarung über die Festlegung der
Grenzen der Verkaufsgebiete der Händler festgestellt hätten. Mit der
Neufestlegung dieser Gebiete sei nur eine Anpassung an die Postbezirke bezweckt
worden, durch die die Zugehörigkeit eines Postbezirks zu zwei oder mehreren
verschiedenen Verkaufsgebieten habe verhindert werden sollen. Die an der
Vereinbarung Beteiligten hätten die Gebiete ihrer Händler nach Einführung eines
Postleitzahlensystems im Vereinigten Königreich unabhängig voneinander neu
festgelegt. Dieser Rechtsmittelgrund betreffe eine Rechtsfrage, da die vom Gericht
vorgenommene rechtliche Qualifizierung der Tatsachen beanstandet werde.
- 41.
- Wie sich aus Randnummer 63 des angefochtenen Urteils ergibt, hat sich die
Rechtsmittelführerin bereits im Verfahren vor dem Gericht auf dieses Argument
gestützt. Sie will in Wirklichkeit eine erneute Prüfung dieses Vorbringens erreichen,
ohne auch nur zu versuchen, spezifische rechtliche Argumente dafür anzuführen,
daß das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es davon ausgegangen
sei, daß die Aufteilung der Verkaufsgebiete der Händler unter Bezugnahme auf das
Postleitzahlensystem zumindest eine stillschweigende Vereinbarung voraussetze.
- 42.
- Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Dritter Rechtsmittelgrund
- 43.
- Dieser Rechtsmittelgrund betrifft zunächst die Randnummern 78 bis 80 des
angefochtenen Urteils, in denen das Gericht auf die Einstufung des relevanten
Marktes als oligopolistisch eingegangen und zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die
Würdigung der Kommission keinen offensichtlichen Fehler aufweise. Ferner bezieht
sich dieser Rechtsmittelgrund auf die vom Gericht in Randnummer 51
vorgenommene Untersuchung des Wettbewerbs auf einem hochgradig
konzentrierten oligopolistischen Markt.
- 44.
- Die Rechtsmittelführerin macht geltend, diese Würdigung durch das Gericht sei aus
fünf Gründen rechtsfehlerhaft.
Erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
- 45.
- Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die
Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe bei der Würdigung der
Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für
landwirtschaftliche Zugmaschinen nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte
berücksichtigt. Das Gericht habe folgende drei Gesichtspunkte außer acht gelassen:
den Preiswettbewerb, die Untersuchung der Produktentwicklung und die Kaufkraft
der Kunden der Zugmaschinenanbieter.
- 46.
- Das Gericht hätte zumindest darlegen müssen, ob und gegebenenfalls weshalb es
die Marktdefinition der Rechtsmittelführerin für falsch halte und aus welchen
Gründen es die genannten drei Gesichtspunkte nicht berücksichtigt habe.
- 47.
- Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich zunächst, daß das Gericht das
Vorbringen der Rechtsmittelführerin hierzu in den Randnummern 69 bis 75 des
angefochtenen Urteils wiedergegeben hat und daß es ferner in den Randnummern
78 bis 80 dieses Urteils die Gründe dargelegt hat, aus denen die Kommission seiner
Ansicht nach keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, als sie aus
anderen Charakteristika des Marktes auf das Bestehen eines geschlossenen
Oligopols geschlossen hatte. In Randnummer 101 des angefochtenen Urteils
schließlich ist das Gericht auf das Vorbringen betreffend den Preiswettbewerb
eingegangen.
- 48.
- Die Rechtsmittelführerin wendet sich damit gegen die Wahl der bei der Analyse
des betroffenen Marktes zugrunde gelegten Gesichtspunkte. Zunächst deutet nichts
daraufhin, daß die von der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht gemachten
Ausführungen von diesem nicht berücksichtigt worden sind. Ferner ergibt sich aus
dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht, daß das Gericht einen Rechtsfehler
begangen hat, indem es unter Zugrundelegung des Marktanteils der wichtigsten
Wirtschaftsteilnehmer, der relativen Stabilität der Einzelpositionen dieser
Wirtschaftsteilnehmer, der hohen Marktzutrittsschranken und eines hinreichenden
Grades der Homogenität der Erzeugnisse festgestellt hat, daß die Analyse des
betroffenen Marktes durch die Kommission keinen offensichtlichen
Beurteilungsfehler aufweise.
- 49.
- Schließlich hat das Gericht diese Feststellung auch ausreichend begründet. Insoweit
ist zu berücksichtigen, daß die vom Gericht in den Randnummern 78 bis 80 des
angefochtenen Urteils vorgenomme Würdigung eine Antwort auf das Vorbringen
der Rechtsmittelführerin ist, mit dem sich diese allgemein gegen die Marktanalyse
der Kommission wendete. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, daß
das Gericht die Gründe nicht im einzelnen ausgeführt hat, aus denen es sich nicht
auf die drei von der Rechtsmittelführerin in ihrem Rechtsmittel angeführten
Gesichtspunkte gestützt hat.
- 50.
- Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher als unbegründet
zurückzuweisen.
Zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
- 51.
- Die Rechtsmittelführerin beanstandet, daß das Gericht nicht auf die
Wirtschaftsanalyse eingegangen sei, die Professor Albach in seinen Gutachten in
der Anlage zu den von ihr eingereichten Schriftsätzen und in der mündlichen
Verhandlung vor dem Gericht gegeben habe. Das Gericht hätte sich nicht auf eine
Zusammenfassung der Ausführungen des Sachverständigen beschränken dürfen,
sondern zumindest die Gründe angeben müssen, aus denen es bestimmte von
diesem gelieferte Beweise nicht berücksichtigt habe oder dessen Analyse nicht
gefolgt sei.
- 52.
- Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin ergibt sich aus den Akten
nicht, daß das Gericht nicht auf die Wirtschaftsanalyse von Professor Albach
eingegangen ist. Zunächst wird in Randnummer 75 des angefochtenen Urteils
darauf hingewiesen, daß sich die Rechtsmittelführerin für ihre Schlußfolgerungen
betreffend die Charakterisierung des Marktes u. a. auf die gutachterlichen
Äußerungen von Professor Albach stütze. Ferner hat das Gericht in den
Randnummern 78 bis 80 erläutert, aus welchen Gründen die Ausführungen der
Rechtsmittelführerin seiner Ansicht nach die von der Kommission gegebene
Analyse des relevanten Marktes nicht in Frage stellen.
- 53.
- Das Gericht stellt zwar die in dem Gutachten von Professor Albach enthaltenen
Argumente nicht im einzelnen dar. Eine solche eingehende Beschreibung eines
Beweismittels ist jedoch nicht erforderlich, um zu gewährleisten, daß das Gericht
dieses bei seiner Würdigung angemessen berücksichtigt hat. Dies gilt erst recht,
wenn sich die Überprüfung des Gerichts, wie im vorliegenden Fall, auf die Frage
beschränkt hat, ob die Würdigung durch die Kommission einen offensichtlichen
Fehler aufweist.
- 54.
- Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist demnach als unbegründet
zurückzuweisen.
Dritter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
- 55.
- Mit dem dritten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht die
Rechtsmittelführerin geltend, die von ihr beim Gericht eingereichten Unterlagen
bewiesen, daß dessen Feststellungen zu den Charakteristika des Marktes des
Vereinigten Königreichs für Zugmaschinen nicht zutreffend seien, was die relative
Stabilität der Positionen der Wettbewerber, die Zutrittsschranken und das Bestehen
eines hinreichenden Grades der Homogenität der Erzeugnisse angehe.
- 56.
- Wie in den Randnummern 21 und 22 dieses Urteils erwähnt, ist für die Feststellung
der Tatsachen sofern sich nicht aus den Prozeßakten ergibt, daß die
Feststellungen tatsächlich falsch sind und für ihre Würdigung das Gericht
ausschließlich zuständig.
- 57.
- Insoweit genügt die Feststellung, daß die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall
kein spezifisches Argument anführt, um anhand der von ihr eingereichten
Unterlagen und ohne daß der Wert sämtlicher in diesem Punkt vor dem Gericht
vorgelegter Beweismittel gewürdigt werden müßte, eine sachliche Unrichtigkeit der
Tatsachenfeststellungen des Gerichts nachzuweisen.
- 58.
- Sollte dieser Teil des Rechtsmittelgrundes auf eine Überprüfung der vom Gericht
vorgenommenen Tatsachenwürdigung gerichtet sein, so fällt eine solche jedenfalls
nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes.
- 59.
- Der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.
Vierter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
- 60.
- Mit dem vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes macht die
Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem
es angenommen habe, die Kommission habe als relevanten Markt zu Recht den
Markt des Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen definiert.
Sie habe damit ihre Verpflichtung verletzt, den relevanten geographischen Markt
unter Vornahme eines Vergleichs mit der Struktur des Zugmaschinenmarkts in den
verschiedenen Mitgliedstaaten genau zu umschreiben.
- 61.
- Gemäß Artikel 48 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden,
es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die
erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
- 62.
- Könnte eine Partei vor dem Gerichtshof erstmals ein Angriffsmittel vorbringen, das
sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, so könnte sie den Gerichtshof, dessen
Befugnisse im Rechtsmittelverfahren beschränkt sind, letztlich mit einem
Rechtsstreit befassen, der weiter reicht als derjenige, den das Gericht zu
entscheiden hatte. Im Rahmen eines Rechtsmittels sind daher die Befugnisse des
Gerichtshofes auf die Überprüfung der Würdigung beschränkt, die das Gericht
hinsichtlich des vor ihm erörterten Vorbringens vorgenommen hat (vgl. in diesem
Sinne Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli
Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnr. 59).
- 63.
- Wie die Kommission ausführt, wird im vorliegenden Fall das mit dem vierten Teil
des dritten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Argument erstmals mit dem
Rechtsmittel eingeführt. Aus dem angefochtenen Urteil und den Prozeßakten des
Gerichts ergibt sich, daß es vor diesem nicht vorgebracht worden ist.
- 64.
- Zwar enthält Randnummer 80 des angefochtenen Urteils die von der
Rechtsmittelführerin angeführte Feststellung. Diese steht jedoch offensichtlich im
Zusammenhang mit der Würdigung des Klagegrundes, mit dem geltend gemacht
wird, daß der Austausch von Informationen über den Umsatz jedes Wettbewerbers
den Wettbewerb nicht beeinträchtige, und stellt keinesfalls eine Antwort auf ein
Vorbringen der Rechtsmittelführerin bezüglich der Umschreibung des relevanten
Marktes dar.
- 65.
- Dieser Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.
Fünfter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes
- 66.
- Die Rechtsmittelführerin führt aus, daß das Gericht in Randnummer 51 des
angefochtenen Urteils zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß sich daraus, daß der
relevante Markt „hochgradig konzentriert“ sei, automatisch ergebe, daß der
Wettbewerb „stark eingeschränkt“ sei.
- 67.
- Randnummer 51 des angefochten Urteils ist Teil der Ausführungen, mit denen das
Gericht den Klagegrund würdigt, mit dem geltend gemacht wurde, daß die
Vereinbarung die gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht verletze. Sie lautet:
„Mit der Entscheidung hat die Kommission erstmals, wie die Klägerin dargelegt
hat, ein Informationsaustauschsystem für hinreichend homogene Produkte verboten,
das weder unmittelbar die Preise dieser Produkte betrifft, noch zur Unterstützung
eines anderen wettbewerbswidrigen Mechanismus dient. Auf einem wirklich vom
Wettbewerb geprägten Markt ist nach Auffassung des Gerichts die Transparenz
unter den Wirtschaftsteilnehmern, wie die Klägerin zu Recht ausgeführt hat,
grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verstärken, da bei
einer solchen Fallgestaltung der Umstand, daß ein Wirtschaftsteilnehmer
Informationen über das Funktionieren des Marktes, über die er dank des
Informationsaustauschsystems verfügt, berücksichtigt, um sein Verhalten auf diesem
Markt anzupassen, angesichts der Zersplitterung des Angebots nicht geeignet ist,
bei den anderen Wirtschaftsteilnehmern die Unsicherheit über die
Vorhersehbarkeit des Verhaltens der Wettbewerber zu verringern oder ganz zu
beseitigen. Werden dagegen auf einem Markt, der wie der relevante Markt ein
hochgradig konzentrierter oligopolistischer Markt ist und auf dem infolgedessen der
Wettbewerb bereits stark eingeschränkt und der Austausch von Informationen
erleichtert ist, unter den wichtigsten Anbietern und entgegen der Darlegung der
Klägerin ausschließlich zu deren Nutzen und folglich unter Ausschluß der übrigen
Anbieter und der Verbraucher allgemein in kurzen zeitlichen Abständen genaue
Informationen ausgetauscht, die die Ermittlung der zugelassenen Fahrzeuge und
den Ort ihrer Zulassung betreffen, so ist dies nach Auffassung des Gerichts, wie die
Kommission dargelegt hat, geeignet, den noch bestehenden Wettbewerb unter den
Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (siehe Randnr. 81 dieses
Urteils). Bei einer solchen Fallgestaltung werden nämlich durch die regelmäßige
und häufige Zusammenfassung der Informationen über das Marktgeschehen allen
Wettbewerbern in festen Zeitabständen die Marktpositionen und die Strategien der
einzelnen Wettbewerber offengelegt.“
- 68.
- Aus dieser Randnummer des angefochtenen Urteils geht hervor, daß die
beanstandete Feststellung Teil eines Satzes ist, der zu den Ausführungen im
Rahmen der Prüfung der Auswirkungen des Informationsaustauschsystems auf den
Wettbewerb gehört. Dieser Satzteil kann daher nicht losgelöst gewürdigt werden.
Aus seinem Kontext ergibt sich deutlich, daß das Gericht nicht lediglich eineBeziehung zwischen dem Grad der Konzentration und der Intensität des
Wettbewerbs hergestellt hat, sondern daß es mehrere spezifische Gesichtspunkte
des vorliegenden Falles berücksichtigt hat.
- 69.
- Der fünfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.
- 70.
- Der dritte Rechtsmittelgrund ist demnach zum Teil unzulässig und zum Teil
unbegründet; er ist somit insgesamt zurückzuweisen.
Vierter Rechtsmittelgrund
- 71.
- Mit ihrem vierten, in drei Teile gegliederten Rechtsmittelgrund macht die
Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages
in der Frage einer Wettbewerbsbeschränkung zwischen den Herstellern falsch
angewendet. Zunächst beschränke die Verringerung oder Beseitigung der
Ungewißheit hinsichtlich des Marktgeschehens den Wettbewerb nicht. Ferner habe
das Informationsaustauschsystem die Schwierigkeiten des Zugangs zum relevanten
Markt nicht verstärkt. Schließlich seien nach Artikel 85 Absatz 1 rein potentielle
Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht verboten. Der letzte Teil dieses
Rechtsmittelgrundes ist zuerst zu prüfen.
Dritter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes
- 72.
- Der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 61 und 92 des
angefochtenen Urteils, in denen das Gericht u. a. festgestellt hat, daß nach Artikel
85 Absatz 1 sowohl tatsächliche als auch rein potentielle wettbewerbswidrige
Auswirkungen verboten seien. Randnummer 61 lautet:
„Der Umstand, daß die Beklagte möglicherweise nicht in der Lage ist, das
Vorliegen einer tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkung der streitigen
Verhaltensweise auf den relevanten Markt nachzuweisen, die sich u. a. darauf
zurückführen ließe, daß die Vereinbarung ihrem allgemeinen Aufbau nach seit 1975
in Kraft war, ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin ohne Einfluß auf die
Entscheidung dieses Rechtsstreits, da nach Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag
sowohl tatsächliche als auch rein potentielle wettbewerbswidrige Auswirkungen
verboten sind, wenn sie nur hinreichend spürbar sind (Urteil des Gerichtshofes vom
16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, und Urteil des
Gerichts vom 24. Oktober 1991 in der Rechtssache T-2/89, Petrofina/Kommission,
Slg. 1991, II-1087), was im vorliegenden Fall angesichts der charakteristischen
Merkmale des Marktes zutrifft (siehe Randnr. 78 dieses Urteils).“
- 73.
- In Randnummer 92 seines Urteils verweist das Gericht auf diese Auslegung.
- 74.
- Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe Artikel 85 Absatz 1
falsch ausgelegt, da es die Auswirkungen auf den Wettbewerb mit den
Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten verwechselt habe. Die
beiden vom Gericht herangezogenen Urteile stützten die von ihm vorgenommene
Beurteilung nicht.
- 75.
- Das Gericht hat in Randnummer 92 des angefochtenen Urteils zutreffend
ausgeführt, daß die Auswirkungen der Vereinbarung im Hinblick auf eine spürbare
Behinderung, Beschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs zu untersuchen
seien, da nicht geltend gemacht werde, daß die Vereinbarung einen
wettbewerbswidrigen Zweck habe.
- 76.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist für die Beurteilung der Frage,
ob eine Vereinbarung wegen der Wettbewerbsstörungen, die sie bewirkt, als
verboten anzusehen ist, der Wettbewerb zu betrachten, wie er ohne die fragliche
Vereinbarung bestehen würde (vgl. u. a. Urteile vom 30. Juni 1966 in der
Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 282, und vom 11.
Dezember 1980 in der Rechtssache 31/80, L'Oréal, Slg. 1980, 3775, Randnr. 19).
- 77.
- Gemäß Artikel 85 Absatz 1 ist diese Beurteilung nicht auf tatsächliche
Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen
Markt zu beschränken, sondern es sind auch potentielle Auswirkungen zu
berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 1985 in der
Rechtssache 31/85, ETA, Slg. 1985, 3933, Randnr. 12, sowie Urteil BAT und
Reynolds/Kommission, a. a. O., Randnr. 54). Wie das Gericht zu Recht bemerkt,
wird eine Vereinbarung jedoch nicht von der Verbotsvorschrift des Artikels 85
erfaßt, wenn sie den Markt nur geringfügig beeinträchtigt (Urteil vom 9. Juli 1969
in der Rechtssache 5/69, Völk, Slg. 1969, 295, Randnr. 7).
- 78.
- Das Gericht ist also zu Recht davon ausgegangen, daß der Umstand, daß die
Kommission nicht in der Lage gewesen sei, das Vorliegen einer tatsächlichen
wettbewerbswidrigen Auswirkung nachzuweisen, ohne Einfluß auf die Entscheidung
des Rechtsstreits sei. Unter diesen Umständen spielt es keine Rolle, daß sich das
Gericht auf die Urteile Salonia und Petrofina/Kommission gestützt hat, die nach
Ansicht der Rechtsmittelführerin die Auslegung des Kriteriums der
Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten betreffen.
- 79.
- Der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.
Erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes
- 80.
- Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes bezieht sich insbesondere auf die
Randnummern 51 und 81 des angefochtenen Urteils, in denen das Gericht u. a.
festgestellt hat, daß das Informationsaustauschsystem eine Verringerung oder sogar
Beseitigung der Ungewißheit über das künftige Verhalten der Wettbewerber
bewirke und daß diese Auswirkung geeignet sei, den noch bestehenden Wettbewerb
unter den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
- 81.
- Die Rechtsmittelführerin macht zunächst geltend, das Gericht habe den Begriff der
„Einschränkung ... des Wettbewerbs“ im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 falsch
ausgelegt. Der Wettbewerb sei eingeschränkt, wenn die Unternehmen ihr
Marktverhalten nicht mehr unabhängig voneinander festlegten und damit den
Wettbewerb beeinträchtigten. Diese beiden Voraussetzungen seien jedoch im
vorliegenden Fall nicht erfüllt.
- 82.
- Im Hinblick auf die erste Voraussetzung führt die Rechtsmittelführerin mehrere
Argumente an, die sich u. a. darauf beziehen, daß einige Daten im Rahmen des
Informationsaustauschsystems nicht an die Mitglieder der AEA übermittelt würden
sowie auf den Zeitabstand bei der Übermittlung bestimmter Daten und die
Schlußfolgerungen, die die Mitglieder aus diesen Informationen ziehen könnten.
Die am Informationsaustauschsystem Beteiligten erhielten demnach keine
Informationen über die Marktstrategie ihrer Wettbewerber. Soweit sich das Gericht
für seine Ausführungen auf die Verringerung der Ungewißheit beziehe, setze es
sich in Widerspruch zu dem Urteil vom 31. März 1993 in den Rechtssachen C-89/85, C-104/85, C-114/85, C-116/85, C-117/85, C-125/85 und C-129/85 (Ahlström
Osakeyhtiö u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1307, Randnr. 64). Aus diesem Urteil
ergebe sich nämlich, daß ein Informationsaustauschsystem nicht schon deshalb als
wettbewerbsbeschränkend anzusehen sei, weil es die Ungewißheit verringere.
- 83.
- Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung, die Beeinträchtigung des Wettbewerbs,
räumt die Rechtsmittelführerin ein, daß das Informationsaustauschsystem den
Wettbewerb auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für Zugmaschinen
beeinflußt habe. Diese Tatsache reiche jedoch als solche nicht aus, um den
wettbewerbswidrigen Charakter des Systems nachzuweisen.
- 84.
- Das zuletzt wiedergegebene Argument ist unzulässig, da die Rechtsmittelführerin
damit die Feststellung und die Würdigung der im Rahmen des
Informationsaustauschsystems übermittelten Informationen, also
Tatsachenfeststellungen und -würdigungen, in Frage stellt.
- 85.
- Es bleibt zu prüfen, ob das Gericht Artikel 85 Absatz 1 zutreffend angewendet hat,
indem es angenommen hat, daß das Informationsaustauschsystem die Ungewißheit
über das Geschehen auf dem relevanten Markt verringere oder beseitige und damit
den Wettbewerb zwischen den Herstellern einschränke.
- 86.
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 16. Dezember 1975 in
den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73,
Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr.173, und vom 14. Juli 1981
in der Rechtssache 172/80, Züchner, Slg. 1981, 2021, Randnr. 13) verlangen die
Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für
aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, nicht die Ausarbeitung eines
eigentlichen „Plans“; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der
Wettbewerbsvorschriften des Vertrages zu verstehen, wonach jeder Unternehmer
selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt
betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will.
- 87.
- Nach dieser Rechtsprechung (Urteile Suiker Unie u. a., Randnr. 174, und Züchner,
Randnr. 14) ist es zwar richtig, daß dieses Selbständigkeitspostulat den
Unternehmen nicht das Recht nimmt, sich dem festgestellten oder erwarteten
Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng
jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen
entgegen, die bezweckt oder bewirkt, daß Wettbewerbsbedingungen entstehen, die
im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die
Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in
Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes
entsprechen.
- 88.
- Das Gericht hat für sein Ergebnis, daß die Verringerung der Ungewißheit über das
Marktgeschehen die Entscheidungsautonomie der Unternehmen einschränke und
damit im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 den Wettbewerb einschränken könne, in
Randnummer 51 des angefochtenen Urteils u. a. folgende Erwägungen angeführt.
Auf einem wirklich vom Wettbewerb geprägten Markt sei die Transparenz unter
den Wirtschaftsteilnehmern grundsätzlich geeignet, den Wettbewerb zwischen den
Anbietern zu verstärken, da in einer solchen Situation der Umstand, daß ein
Wirtschaftsteilnehmer Informationen über das Marktgeschehen, über die er dank
des Informationsaustauschsystems verfüge, berücksichtige, um sein Verhalten auf
diesem Markt anzupassen, angesichts der Zersplitterung des Angebots nicht
geeignet sei, bei den anderen Wirtschaftsteilnehmern die Ungewißheit über das
künftige Verhalten der Wettbewerber zu verringern oder ganz zu beseitigen.
Dagegen sei der Austausch von Marktinformationen auf einem hochgradig
konzentrierten oligopolistischen Markt wie dem hier relevanten Markt geeignet,
den Unternehmen Aufschluß über die Marktpositionen und die Strategien ihrer
Wettbewerber zu geben und damit den noch bestehenden Wettbewerb zwischen
den Wirtschaftsteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
- 89.
- Bei dieser Würdigung hat das Gericht die Art, die Regelmäßigkeit und die
Adressaten der im vorliegenden Fall übermittelten Informationen berücksichtigt.
Zur Art der ausgetauschten Informationen hat das Gericht in den Randnummern
51 und 81 zunächst festgestellt, daß insbesondere die Informationen über die
Umsätze innerhalb der einzelnen Händlergebiete des Vertriebsnetzes
Geschäftsgeheimnisse seien und es den an der Vereinbarung beteiligten
Unternehmen ermöglichten, die Umsätze ihrer Händler außerhalb und innerhalb
des zugeteilten Gebietes sowie die Umsätze der an der Vereinbarung beteiligten
konkurrierenden Unternehmen und ihrer Händler zu ermitteln. Das Gericht weist
in diesen Randnummern ferner darauf hin, daß die Informationen über die
Umsätze systematisch und in kurzen zeitlichen Abständen weitergegeben würden.
In Randnummer 51 stellt das Gericht schließlich fest, daß die Informationen
zwischen den wichtigsten Anbietern und ausschließlich zu deren Nutzen unter
Ausschluß der übrigen Anbieter und der Verbraucher ausgetauscht würden.
- 90.
- Angesichts dieser Ausführungen hat das Gericht zu Recht angenommen, daß das
Informationsaustauschsystem die Ungewißheit über das Marktgeschehen verringere
oder beseitige und daß es demnach den Wettbewerb unter den Herstellern
beeinträchtige.
- 91.
- Diese Beurteilung steht nicht im Widerspruch zu dem von der Rechtsmittelführerin
angeführten Urteil Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission. Zwar hat der
Gerichtshof in Randnummer 64 dieses Urteils festgestellt, daß das auf dem
Zellstoffmarkt bestehende System der vierteljährlichen Preisankündigungen als
solches keinen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages darstellte. Doch
beinhaltete das von den Herstellern durchgeführte System der vierteljährlichen
Zellstoffpreisankündigungen die Übermittlung einer nützlichen Information an die
Abnehmer, während die Informationen im Rahmen des im vorliegenden Fall
streitigen Informationsaustauschs nur an die an der Vereinbarung beteiligten
Unternehmen weitergegeben werden können.
- 92.
- Der erste Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher nicht begründet.
Zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes
- 93.
- Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes betrifft die Randnummern 52 und
84 des angefochtenen Urteils. In Randnummer 52 führt das Gericht aus: „[Die]
Kommission [macht] in den Randnummern 44 bis 48 der [streitigen] Entscheidung
zu Recht geltend, daß ein Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf dem Markt des
Vereinigten Königreichs für landwirtschaftliche Zugmaschinen betätigen möchte,
gleichviel wie er sich entscheidet und ob er der Vereinbarung beitritt oder nicht,zwangsläufig durch diese benachteiligt wird. Entweder tritt der betreffende
Wirtschaftsteilnehmer nämlich der Vereinbarung über den Informationsaustausch
nicht bei und verzichtet damit im Gegensatz zu seinen Wettbewerbern auf die
ausgetauschten Informationen und die durch sie vermittelte Marktkenntnis, oder
aber er entscheidet sich für den Beitritt zu der Vereinbarung mit der Folge, daß
seine Unternehmensstrategie sofort allen seinen Wettbewerbern durch die ihnen
erteilten Informationen offengelegt wird.“ In Randnummer 84 des angefochtenen
Urteils stellt das Gericht ferner fest: „Es kommt insoweit nicht darauf an, daß sich
die Zahl der auf dem relevanten Markt tätigen Wirtschaftsteilnehmer erhöht hat.“
- 94.
- Die Rechtsmittelführerin hält diese Beurteilung des Gerichts aus zwei Gründen für
fehlerhaft.
- 95.
- Erstens könnten die neuen Wirtschaftsteilnehmer, die dem
Informationsaustauschsystem nicht beiträten, ihre Unternehmensstrategie
selbständig festlegen. Eine Beschränkung bestünde nur, wenn es ihnen untersagt
wäre, dem Informationsaustauschsystem beizutreten; dies sei nicht der Fall.
- 96.
- Zweitens werde für neue, sich an dem Informationsaustauschsystem beteiligende
Marktbeteiligte die Freiheit, selbständige Entscheidungen zu treffen, nicht
eingeschränkt, und ihre Unternehmensstrategie werde nicht sofort allen
Wettbewerbern offengelegt.
- 97.
- Indem das Gericht in Randnummer 84 des angefochtenen Urteils darauf hinweise,
daß sich die Zahl der neuen Unternehmen auf dem Markt erhöht habe, setze es
sich ferner in Widerspruch zu der von der Kommission in Randnummer 48 der
streitigen Entscheidung getroffenen Feststellung. Das Ergebnis des Gerichts und
der Kommission werde auch dadurch widerlegt, daß neue Unternehmen auf dem
Markt des Vereinigten Königreichs für Zugmaschinen seit Gründung des
Informationsaustauschsystems einen Marktanteil von mehr als 30 % erlangt hätten.
- 98.
- In den Randnummern 52 und 84 hat das Gericht zu Recht festgestellt, daß ein
Wirtschaftsteilnehmer, der sich auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für
landwirtschaftliche Zugmaschinen betätigen möchte, gegenüber den an der
Vereinbarung Beteiligten benachteiligt sei, wenn er dieser nicht beitrete. Zwar
bewahrt er sich nämlich in diesem Fall seine Selbständigkeit hinsichtlich der
Festlegung seiner Unternehmensstrategie, doch hat er keinen Zugang zu den im
Rahmen der Vereinbarung ausgetauschten Informationen. Insoweit spielt es keine
Rolle, daß er der Vereinbarung hätte beitreten können, da es gerade um die
Auswirkungen für einen nicht beitretenden Wirtschaftsteilnehmer ging.
- 99.
- Ferner sind die Ausführungen der Rechtsmittelführerin zu den Auswirkungen einer
Beteiligung am Informationsaustauschsystem auf die Entscheidungsautonomie eines
neuen Wirtschaftsteilnehmers im wesentlichen identisch mit dem im Rahmen des
ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes geprüften Vorbringen. Insoweit genügt
daher der Hinweis auf die Randnummern 80 bis 91 dieses Urteils.
- 100.
- Schließlich ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, daß die Feststellung des
Gerichts hinsichtlich einer erhöhten Zahl neuer Marktbeteiligter im Widerspruch
zu Randnummer 48 der streitigen Entscheidung steht. Diese Randnummer enthält
nämlich keine gegenteilige Feststellung hinsichtlich der Zahl der
Wirtschaftsteilnehmer.
- 101.
- Der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.
- 102.
- Der vierte Rechtsmittelgrund ist teilweise unzulässig und teilweise unbegründet; er
ist demnach insgesamt zurückzuweisen.
Fünfter Rechtsmittelgrund
- 103.
- Dieser Rechtsmittelgrund betrifft Randnummer 87 des angefochtenen Urteils. In
dieser Randnummer würdigt das Gericht die Sitzungen der AEA als einen bei der
Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Informationsaustauschsystems im Hinblick auf
Artikel 85 Absatz 1 zu berücksichtigenden Gesichtspunkt.
- 104.
- Die Rechtsmittelführerin beanstandet, daß sich das Gericht den Ausführungen der
Kommission angeschlossen habe, daß die regelmäßigen Sitzungen im Rahmen des
AEA-Ausschusses den Mitgliedern „als Forum für Kontakte“ dienten, die eine
Hochpreispolitik begünstigten. Im Rahmen des Data Systems würden von den
Mitgliedern besondere Sitzungen nur zur Regelung von reinen Verwaltungsfragen
abgehalten. Die Kommission habe ferner keinen Nachweis dafür erbracht, daß die
Mitglieder ein allgemeines hohes Preisniveau auf dem Markt aufrechterhielten.
Schließlich sei das Gericht nicht befugt gewesen, die Feststellungen der Kommission
durch eigene zu ersetzen.
- 105.
- Wie sich aus Randnummer 85 des angefochtenen Urteils ergibt, hat die
Rechtsmittelführerin die gleichen Argumente bereits vor dem Gericht vorgebracht.
Sie führt kein Argument an, das sich speziell gegen die rechtlichen Ausführungen
in Randnummer 87 richtet. Die Rüge, das Gericht habe rechtsfehlerhaft neue
Feststellungen getroffen, ist so weit gefaßt, daß sie eine Prüfung nicht zuläßt.
- 106.
- Schließlich ist die Würdigung der Beweismittel, sofern diese nicht verfälscht werden,
keine der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegende Rechtsfrage.
- 107.
- Dieser Rechtsmittelgrund ist daher für unzulässig zu erklären.
Sechster Rechtsmittelgrund
- 108.
- Mit diesem Rechtsmittelgrund wird geltend gemacht, Artikel 85 Absatz 1 sei
hinsichtlich der Beschränkung des markenspezifischen Wettbewerbs falsch
angewendet worden. Er bezieht sich auf die Randnummern 96 und 97 des
angefochtenen Urteils und hat zwei Teile: zum einen fehle ein absoluter
Gebietsschutz, und zum anderen fehlten Auswirkungen auf Paralleleinfuhren.
Erster Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes
- 109.
- Die Rechtsmittelführerin führt aus, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen,
indem es in Randnummer 96 festgestellt habe, daß die
Informationsaustauschvereinbarung für die Beteiligten die Möglichkeit eröffne,
„jedem ihrer Händler einen absoluten Gebietsschutz zu gewähren“. Sie macht
geltend, die den Herstellern im Rahmen der Vereinbarung übermittelten
Informationen hätten es diesen nicht ermöglicht, auf Händler Druck auszuüben, die
Zugmaschinen außerhalb ihres Gebietes verkauft hätten. Ferner reiche die bloße
„Möglichkeit“, das Vertriebsnetz zu überwachen, nicht aus, um eine
Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 darzutun.
- 110.
- Die Ausführungen der Rechtsmittelführerin, mit denen sie bestreitet, daß das
Informationsaustauschsystem jedem der an der Vereinbarung beteiligten Händler
absoluten Gebietsschutz gewähren könne, richten sich ausschließlich gegen eine
Tatsachenwürdigung des Gerichts, ohne eine vom Gerichtshof nachprüfbare
Rechtsfrage aufzuwerfen. Das Vorbringen, daß die bloße Möglichkeit einer
Überwachung des Vertriebsnetzes keine Wettbewerbsbeschränkung darstelle, geht
in die gleiche Richtung wie das Vorbringen im Rahmen des dritten Teils des
vierten Rechtsmittelgrundes, auf den folglich verwiesen wird.
- 111.
- Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher unzulässig.
Zweiter Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes
- 112.
- Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht hätte berücksichtigen müssen,
daß die Übersendung des Vordrucks V55/5 an die an der Vereinbarung beteiligten
Unternehmen nach dem 1. September 1988 eingestellt worden sei. Zumindest
seither könne nicht mehr behauptet werden, daß das frühere
Informationsaustauschsystem oder das Data System es den daran Beteiligten
ermöglicht habe, die Paralleleinfuhren zu behindern.
- 113.
- Das Gericht hat in Randnummer 97 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen,
„daß das streitige Informationsaustauschsystem zumindest bis zum 1. September
1988, als die SIL die Übersendung eines Exemplars des Vordrucks V55 an die
Unternehmen einstellte, die Überwachung solcher Einfuhren mit Hilfe der vom
Hersteller zuvor in den Vordruck V55 eingetragenen Fahrgestellnummer des
Fahrzeugs möglich machte“. Da die Vereinbarung sowohl in der Fassung, in der
sie seit 1975 angewendet und am 4. Januar 1988 angemeldet wurde, als auch in
ihrer geänderter Fassung vom 12. März 1990 Gegenstand der streitigen
Entscheidung ist, konnte das Gericht die Auswirkungen der Vereinbarung auf
Paralleleinfuhren berücksichtigen, selbst wenn diese Auswirkungen nach dem 1.
September 1988 aufgehört hatten.
- 114.
- Der zweite Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.
- 115.
- Der sechste Rechtsmittelgrund ist demnach zurückzuweisen.
Siebter Rechtsmittelgrund
- 116.
- Mit dem siebten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, Artikel
85 Absatz 1 sei in der Frage der Auswirkung auf den Handel zwischen dem
Vereinigten Königreich und den anderen Mitgliedstaaten fehlerhaft angewendet
worden. Dieser Rechtsmittelgrund betrifft Randnummer 101 des angefochtenen
Urteils, die wie folgt lautet:
„Nach Auffassung des Gerichts konnte die Kommission angesichts der
Charakteristika des relevanten Marktes, wie sie vorstehend untersucht worden sind
..., und des Umstandes, daß die wichtigsten Anbieter auf diesem Markt im
gesamten Gemeinsamen Markt tätig sind, in Randnummer 57 der Entscheidung zu
Recht den Standpunkt vertreten, daß .ein Austausch von Angaben über die
Einzelhandelsumsätze und Marktanteile von 88 % der Anbieter auf einem
nationalen Markt ... insofern geeignet [ist], den Handel zwischen Mitgliedstaaten
in hohem Maße zu beeinträchtigen, als die sich aus diesem System ergebende
Schwächung des Wettbewerbs unweigerlich Auswirkungen auf die Einfuhren in das
Vereinigte Königreich zeitigen muß' (Urteil des Gerichts vom 28. April 1994 in der
Rechtssache T-38/92, AWS Benelux/Kommission, Slg. 1994, II-211). Das
Vorbringen der Klägerin, daß sich der begrenzte Umfang der Importe von
landwirtschaftlichen Zugmaschinen in das Vereinigte Königreich aus den stärker
am Wettbewerb ausgerichteten Preisen auf dem Binnenmarkt erkläre, wird durch
den Akteninhalt in keiner Weise bestätigt. Insbesondere hat sich zwar im Rahmen
der Vorklärung des Sachverhalts nicht erwiesen, daß die streitige Verhaltensweise,
wie in der Entscheidung behauptet wird, es möglicherweise erleichtert hat, auf dem
Binnenmarkt höhere Preise beizubehalten, doch wird durch die Akten,
insbesondere durch die von der Klägerin in Anlage 20 ihrer Klageschrift
vorgelegten Preislisten, auch nicht belegt, daß die Preise für landwirtschaftliche
Zugmaschinen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs tatsächlich unter den
auf den Märkten des Kontinents angewandten Preisen lagen.“
- 117.
- Die Rechtsmittelführerin beanstandet, daß das Gericht nicht geprüft habe, ob die
streitige Entscheidung deshalb rechtswidrig sei, weil die Kommission keine Beweise
dafür habe beibringen können, daß es das Informationsaustauschsystem
möglicherweise erleichtert habe, auf dem Markt des Vereinigten Königreichs
höhere Preise beizubehalten. Das Gericht habe ferner Beweise nicht berücksichtigt,
nach denen nach 1984 die Preise für landwirtschaftliche Zugmaschinen im
Vereinigten Königreich unter oder zumindest nicht über den für die gleichen
Modelle in den meisten Mitgliedstaaten angewandten Preisen gelegen hätten.
- 118.
- Was den letzten Punkt angeht, unterliegt das Gericht bei der Würdigung der ihm
vorgelegten Beweismittel keiner Kontrolle, sofern diese Beweismittel nicht
verfälscht werden. Die Rechtsmittelführerin hat jedoch nichts dafür vorgetragen,
daß das Gericht die Beweismittel verfälscht hätte. Dieser Rechtsmittelgrund ist
daher insoweit unzulässig.
- 119.
- Was die Bedeutung der Feststellung des Gerichts anlangt, die Kommission habe
nicht nachweisen können, daß die Vereinbarung möglicherweise die Beibehaltung
höherer Preise erleichtert habe, so lassen die in Randnummer 101 des
angefochtenen Urteils angeführten Gesichtspunkte mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit darauf schließen, daß die Vereinbarung unmittelbar oder
mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten
in einer Weise beeinflußt, die befürchten läßt, daß sie dadurch die Verwirklichung
eines einheitlichen Marktes für Zugmaschinen zwischen Mitgliedstaaten behindert
(vgl. u. a. Urteil Société technique minière, a. a. O., und Urteil vom 17. Juli 1997
in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411,
Randnr. 20). Wie das Gericht zum einen ausgeführt hat, hat zwar die Kommission
nicht nachweisen können, daß es das Informationsaustauschsystem möglicherweise
erleichtert hat, auf dem Binnenmarkt höhere Preise beizubehalten; doch hat auch
die Rechtsmittelführerin nicht beweisen können, daß die Preise für
landwirtschaftliche Zugmaschinen auf dem Markt des Vereinigten Königreichs
tatsächlich unter den auf den Märkten des Kontinents angewandten Preisen lagen.
Zum anderen hat das Gericht für sein Ergebnis, daß die Kommission zu Recht den
Standpunkt vertreten habe, daß das Informationsaustauschsystem unweigerlich
Auswirkungen auf die Einfuhren in das Vereinigte Königreich zeitigen müsse, die
Charakteristika des relevanten Marktes, den Umstand, daß die wichtigsten Anbieterauf diesem Markt im gesamten Gemeinsamen Markt tätig sind und den hohen
Marktanteil (88 %) der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen auf dem
relevanten Markt berücksichtigt.
- 120.
- Der zweite Teil des siebten Rechtsmittelgrundes ist daher unbegründet.
- 121.
- Der siebte Rechtsmittelgrund ist folglich insgesamt zurückzuweisen.
Achter Rechtsmittelgrund
- 122.
- Der letzte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf Randnummer 105 des angefochtenen
Urteils, in der das Gericht zum Ergebnis kommt, daß das
Informationsaustauschsystem nicht unerläßlich gewesen sei und daß es folglich die
dritte der vier Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 für die Gewährung einer
Einzelfreistellung nicht erfülle.
- 123.
- Das Gericht weist zunächst darauf hin, daß die vier Voraussetzungen gleichzeitig
vorliegen müßten und daß es in erster Linie Sache der Unternehmen sei, die eine
Vereinbarung anmeldeten, die Beweise dafür vorzulegen, daß die Vereinbarung
diesen Voraussetzungen entspreche. Das Gericht hat sodann ausgeführt:
„In der Entscheidung wird festgestellt, daß die durch den Informationsaustausch
bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen nicht unerläßlich waren, da .firmeneigene
Daten über den Sektor insgesamt für das Vorgehen auf dem Markt für
landwirtschaftliche Zugmaschinen ausreichen'. Diese Feststellung, die in
Randnummer 62 der Entscheidung bezüglich der ersten Anmeldung getroffen wird,
wird in Randnummer 65 mit Bezug auf die zweite Anmeldung wiederholt. Die
Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß die durch das Informationsaustauschsystem
bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen, wie sie vorstehend untersucht worden sind
..., insbesondere im Hinblick auf die Ziele des Beitrags zum wirtschaftlichen
Fortschritt und der angemessenen Verteilung des Gewinns unerläßlich sind.
Darüber hinaus kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, daß die
Wirtschaftsteilnehmer auf dem Markt des Vereinigten Königreichs für
landwirtschaftliche Zugmaschinen ohne das streitige System über Informationen,
die denen des streitigen Systems gleichwertig wären, aufgrund von Untersuchungen
verfügen könnten, die insbesondere veraltete, punktuelle und nicht mit derselben
Regelmäßigkeit wie im Rahmen des streitigen Systems ermittelte Informationen
erbringen würden; dabei braucht nicht einmal auf die Kosten des Zugangs zu
solchen Informationen eingegangen zu werden.“
- 124.
- Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler
begangen, indem es angenommen habe, daß das Informationsaustauschsystem und
das Data System die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Artikel 85
Absatz 3 nicht erfüllten. Entgegen der Schlußfolgerung des Gerichts habe sie die
Gründe dargelegt, aus denen die Vereinbarung keine Wettbewerbsbeschränkung
enthalte, die nicht für die Verbesserung der Warenerzeugung und -verteilung im
Interesse der Verbraucher unerläßlich wäre.
- 125.
- Ferner habe das Gericht ohne Begründung ihr Vorbringen zurückgewiesen, daß
beim Fehlen eines Informationsaustauschsystems die Zulassungsdaten
möglicherweise nicht durch eine spezifische Marktuntersuchung oder Einschaltung
eines Marktforschungsinstituts sämtlich in gleicher Qualität und mit gleicher
Regelmäßigkeit erlangt werden könnten.
- 126.
- Indem die Rechtsmittelführerin allgemein geltend macht, das Gericht hätte bei
einer Berücksichtigung ihres Vorbringens zu einem anderen Ergebnis gelangen
müssen, wendet sie sich lediglich pauschal gegen die Tatsachenwürdigung des
Gerichts, ohne zu versuchen, darzutun, daß dem Gericht in der Begründung ein
Rechtsfehler unterlaufen sei. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist daher
unzulässig.
- 127.
- Was ferner die Frage anlangt, inwieweit die Wirtschaftsteilnehmer die gleichen
Informationen anders als durch das Informationsaustauschsystem hätten erlangen
können, so ist, wie die Kommission festgestellt hat, das Vorbringen der
Rechtsmittelführerin vor dem Gericht nicht eindeutig. Aus den von der
Rechtsmittelführerin beim Gericht eingereichten Schriftsätzen ergibt sich nämlich
klar, daß sie im wesentlichen geltend machte, die Unternehmen hätten sich beim
Fehlen eines Informationsaustauschsystems alle ausgetauschten Informationen
selbständig durch Marktanalysen beschaffen können. Unter diesen Umständen ist
die Rüge der Rechtsmittelführerin nicht schlüssig und ist daher zurückzuweisen.
- 128.
- Der letzte Rechtsmittelgrund ist folglich insgesamt zurückzuweisen.
- 129.
- Nach alledem sind die von der Rechtsmittelführerin für ihr Rechtsmittel
angeführten Rechtsmittelgründe teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Das
Rechtsmittel ist daher insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
- 130.
- Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das
Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende
Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit
ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
GulmannMoitinho de Almeida
Edward
Jann Sevón
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Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Mai 1998.
Der Kanzler
Der Präsident der Fünften Kammer
R. Grass
C. Gulmann