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Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 21. September 2023 – Beevers Kaas BV/Albert Heijn België NV u. a., Streithelferin: B.A. Coöperatieve Zuivelonderneming Cono

(Rechtssache C-581/23, Beevers Kaas)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Beevers Kaas BV

Berufungsbeklagte: Albert Heijn België NV, Koninklijke Ahold Delhaize NV, Albert Heijn BV, Ahold België BV

Streithelferin: B.A. Coöperatieve Zuivelonderneming Cono

Vorlagefragen

Kann die Bedingung der parallelen Auferlegung gemäß Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 330/20101 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen als erfüllt angesehen werden und der Anbieter, der die anderen Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, somit aktive Verkäufe durch einen seiner Abnehmer in ein Gebiet, das ausschließlich einem anderen Abnehmer zugewiesen wurde, rechtswirksam verbieten, wenn dem bloß die Feststellung zugrunde liegt, dass die anderen Abnehmer nicht aktiv in das Gebiet verkaufen? Mit anderen Worten: Ist das Bestehen einer Vereinbarung über ein Verbot des aktiven Verkaufs zwischen diesen anderen Abnehmern und dem Anbieter bereits auf der Grundlage der bloßen Feststellung, dass diese anderen Abnehmer nicht aktiv in das exklusiv zugewiesene Gebiet verkaufen, als hinreichend nachgewiesen anzusehen?

Kann die Bedingung der parallelen Auferlegung gemäß Art. 4 Buchst. b Ziff. i der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen als erfüllt angesehen werden und der Anbieter, der die anderen Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, somit aktive Verkäufe durch einen seiner Abnehmer in ein Gebiet, das ausschließlich einem Abnehmer zugewiesen wurde, rechtswirksam verbieten, wenn er die Zustimmung seiner anderen Abnehmer nur erhält, falls und wenn sie im Begriff sind, aktive Verkäufe in das auf diese Weise exklusiv zugewiesene Gebiet zu tätigen? Oder ist vielmehr erforderlich, dass der Anbieter eine solche Zustimmung von allen seinen Abnehmern erhalten hat, unabhängig davon, ob diese im Begriff sind, aktive Verkäufe in das exklusiv zugewiesene Gebiet zu tätigen?

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1 ABl. 2010, L 102, S. 1.