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Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 3. März 2021 – BE/Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság

(Rechtssache C-132/21)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Törvényszék

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: BE

Beklagte: Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság

Beteiligte: Budapesti Elektromos Művek Zrt.

Vorlagefragen

Sind die Art. 77 Abs. 1 und Art. 79 Abs. 1 der [Verordnung 2016/679] 1 dahin auszulegen, dass der in Art. 77 vorgesehene verwaltungsrechtliche Rechtsbehelf ein Instrument zur Ausübung öffentlicher Rechte und die in Art. 79 vorgesehene gerichtliche Klage ein Instrument zur Ausübung privater Rechte ist? Falls die Frage bejaht wird: Folgt daraus, dass die Aufsichtsbehörde, die über die verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe zu entscheiden hat, die vorrangige Zuständigkeit für die Feststellung hat, ob ein Verstoß vorliegt?

Kann, falls die betroffene Person – nach deren Auffassung die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die Verordnung 2016/679 verstoßen hat – gleichzeitig ihr Recht auf Beschwerde nach Art. 77 Abs. 1 dieser Verordnung und ihr Recht auf Erhebung einer gerichtlichen Klage nach Art. 79 Abs. 1 derselben Verordnung ausübt, davon ausgegangen werden, dass eine Auslegung im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte bedeutet, dass

die Aufsichtsbehörde und das Gericht verpflichtet sind, das Vorliegen eines Verstoßes unabhängig zu prüfen, und dass sie daher sogar zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können; oder dass

die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf das Vorliegen eines Verstoßes bezieht, angesichts der in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 genannten Rechte und der durch Art. 58 Abs. 2 Buchst. b und d der Verordnung eingeräumten Befugnisse Vorrang hat?

Ist die durch die Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 garantierte Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde dahin auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei der Durchführung und Entscheidung des Beschwerdeverfahrens nach Art. 77 von einem rechtskräftigen Urteil des zuständigen Gerichts nach Art. 79 unabhängig ist, so dass sie auch eine abweichende Entscheidung in Bezug auf ein und denselben mutmaßlichen Verstoß treffen kann?

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1     Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).