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Klage, eingereicht am 23. Oktober 2006 - Timmer / Rechnungshof

(Rechtssache F-123/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Marianne Timmer (Saint Sauves d'Auvergne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Beklagter: Europäischer Rechnungshof

Anträge der Klägerin

Die Klägerin beantragt,

alle von Herrn L. verfassten Beurteilungen der Klägerin aufzuheben;

alle damit zusammenhängenden und/oder daraus folgenden Entscheidungen einschließlich der Ernennung von Herrn L. aufzuheben;

den Ersatz des materiellen Schadens in Höhe der Mindereinkünfte anzuordnen, die der Klägerin gegenüber der Situation entstanden sind, in der sie sich befunden hätte, wenn sie in der Zeit, in der sie unter Herrn L. gearbeitet hat, jedes Mal, wenn dies theoretisch möglich gewesen wäre, befördert worden wäre;

den Ersatz des durch die erwähnten Rechtsverstöße erlittenen immateriellen Schadens und der Folgen für die Gesundheit der Klägerin anzuordnen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage bringt die Klägerin zunächst vor, dass ihre Laufbahn blockiert worden sei, bis hin zu ihrer Entfernung aus dem Dienst, um ihrem Vorgesetzten die Fortsetzung der rechtswidrigen Ausübung seines Dienstes zu ermöglichen. Die Verspätung der Klageerhebung sei der Tatsache geschuldet, dass die Klägerin erst dann erfahren habe, dass die ihre Laufbahn betreffenden Entscheidungen rechtswidrig gewesen seien, als bestimmte, die Gültigkeit ihrer Beurteilungen berührende neue Tatsachen entdeckt worden seien, nämlich insbesondere i) ein zweifacher Verstoß gegen Artikel 11a des Statuts durch ihren Vorgesetzten, ii) das nicht ausreichende Dienstalter ihres Vorgesetzten bei seiner Ernennung, iii) Rechtsverstöße im Rahmen des Auswahlverfahrens CC/LA/18/82, iv) die rechtswidrige Besetzung einer Stelle, die die Klägerin hätte besetzen können, v) das persönliche Interesse ihrer Vorgesetzten und vi) die Unterlassung von Disziplinarmaßnahmen.

Darüber hinaus macht die Klägerin das völlige Fehlen einer Begründung der sie betreffenden Entscheidungen des Generalsekretärs des Rechnungshofes sowie Rechtsverstöße in den von diesem durchgeführten Entscheidungsverfahren geltend.

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