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Klage, eingereicht am 30. Oktober 2006 - Deffaa / Kommission

(Rechtssache F-125/06)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Walter Deffaa (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Präsidenten der Kommission vom 12. Januar 2006 insoweit aufzuheben, als sie den auf die Stelle eines Generaldirektors in der Generaldirektion Interner Auditdienst beförderten Kläger mit Wirkung vom 1. August 2004 in die Besoldungsgruppe A*15, Dienstaltersstufe 4, einstuft;

hilfsweise, die genannte Entscheidung insoweit aufzuheben, als sie dem Kläger das in Artikel 44 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe verwehrt;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger bewarb sich zu einem Zeitpunkt, als er Direktor in der Generaldirektion Haushalt und in die Besoldungsgruppe A 2 (die zur Besoldungsgruppe A*15 wurde) eingestuft war, um die in der Stellenausschreibung COM/228/031 genannte Stelle eines Generaldirektors (Besoldungsgruppe A 1) in der Generaldirektion Interner Auditdienst. Nachdem seine Bewerbung ausgewählt worden war, wurde er auf die vorgenannte Stelle befördert und in die Besoldungsgruppe A*15, Dienstaltersstufe 4, eingestuft.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, die angefochtene Entscheidung verstoße sowohl gegen Artikel 45 des Statuts, wonach die Beförderung bewirke, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt werde, als auch gegen die Stellenausschreibung, die nach der Gemeinschaftsrechtsprechung den Legalitätsrahmen bilde, innerhalb dessen das Verfahren abzulaufen habe.

Der Kläger rügt darüber hinaus einen Verstoß gegen die Rechtsprechung, wonach die Stellenausschreibung das genaue Niveau festlege, auf dem die Stelle besetzt werde, sowie gegen Artikel 31 des Statuts.

Schließlich macht er hilfsweise geltend, dass die Kommission, indem sie ihm das in Artikel 44 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe verwehre, die Tragweite dieser Vorschrift ungerechtfertigt einschränke; diese Einschränkung beruhe u. a. auf einer falschen Auslegung von Artikel 7 Nr. 4 des Anhangs XIII des Statuts, der eine Anhebung des Monatsgrundgehalts vorsehe, die jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe stehe.

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1 - ABl. C 301 A vom 12.12.2003, S. 1.