Language of document : ECLI:EU:F:2007:190

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

8. November 2007

Rechtssache F-125/06

Walter Deffaa

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Reform des Statuts – Versetzung – Stelle eines Generaldirektors – Einstufung – Art. 7 Abs. 1 des Statuts – Art. 29 Abs. 1 des Statuts – Art. 44 Abs. 2 des Statuts – Art. 45 Abs. 1 des Statuts – Zulage für Führungsaufgaben“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten der Kommission vom 12. Januar 2006 über die Beförderung des Klägers zum Generaldirektor des Internen Auditdienstes mit Wirkung vom 1. August 2004, soweit der Kläger damit in die Besoldungsgruppe A*15, Dienstaltersstufe 4, eingestuft wurde, und, soweit erforderlich, der ablehnenden Entscheidung des Generaldirektors der Generaldirektion „Personal und Verwaltung“ vom 23. Dezember 2005 über den Antrag des Klägers auf Gewährung einer zusätzlichen Dienstaltersstufe in seiner Besoldungsgruppe rückwirkend vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Ernennung zum Generaldirektor nach Art. 44 Abs. 2 des Statuts in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Freie Planstelle – Besetzung im Wege der Versetzung – Einstufung in die Besoldungsgruppe

(Beamtenstatut, Art. 7 Abs. 1 und Art. 29; Anhang XIII, Art. 2 Abs. 1, und Anhang XIII.1)

2.      Beamte – Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe – Beamter mit Führungsaufgaben

(Beamtenstatut, Art. 44 Abs. 2, Anhang XIII Art. 7 Abs. 4)

1.      Ein Beamter der ehemaligen – mit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in A*15 umbenannten – Besoldungsgruppe A 2, der in seiner Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe in die Planstelle eines Generaldirektors bei der Kommission eingewiesen wurde, nachdem er sich auf eine Stellenausschreibung für eine Planstelle der ehemaligen – in A*16 umbenannten – Besoldungsgruppe A 1 beworben hatte, kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, ihn in der Besoldungsgruppe A*16, der höheren Besoldungsgruppe der betreffenden Funktionsgruppe, zu ernennen, um ihm die höherwertigen Aufgaben eines Generaldirektors zu übertragen.

Das Statut enthält keine Bestimmung, die es der Kommission untersagte, Beamte auf die Stelle eines Generaldirektors in der niedrigeren Besoldungsgruppe der betreffenden Funktionsgruppe zu ernennen, sofern sie nicht schon in der höheren Besoldungsgruppe eingestuft sind. Eine solche Ernennung in der niedrigeren Besoldungsgruppe der Funktionsgruppe kann nicht als mit dem Grundsatz unvereinbar angesehen werden, wonach jeder Beamte die Möglichkeit haben muss, innerhalb seines Organs aufzusteigen, da ein Beamter der Besoldungsgruppe A*15, der unter Beibehaltung seiner Besoldungsgruppe auf die Stelle eines Generaldirektors versetzt wird, die Möglichkeit hat, zu einem späteren Zeitpunkt nach Besoldungsgruppe A*16 befördert zu werden.

In der Stellenausschreibung war für die zu besetzende Planstelle zwar die Besoldungsgruppe A 1 festgelegt worden; aufgrund der Abschaffung dieser Besoldungsgruppe mit Wirkung vom 1. Mai 2004 im Zuge der Einführung des neuen Laufbahnsystems musste die Kommission jedoch zur Bestimmung der entsprechenden Besoldungsgruppe den Anhang XIII.1 des Statuts anwenden. Der Grundamtsbezeichnung Generaldirektor sind zwei Besoldungsgruppen zugeordnet, nämlich die Besoldungsgruppen A*15 und A*16. Die Festlegung des Niveaus der zu besetzenden Planstelle, die die Kommission bei der Abfassung der Stellenausschreibung unter der Geltung der alten Statutsbestimmungen vorgenommen hatte, konnte die Wirkungen des alten Statuts nicht über den 1. Mai 2004 – den vom Gemeinschaftsgesetzgeber für das Inkrafttreten der neuen Laufbahnstruktur für die Gemeinschaftsbeamten gewählten Zeitpunkt – hinaus verlängern.

Es kann nicht mit Erfolg als Argument angeführt werden, dass es der Anstellungsbehörde nicht möglich sei, einem Beamten höherwertige Aufgaben zu übertragen, ohne ihn nach der höheren Besoldungsgruppe zu befördern. Aus der Übersicht über die Grundamtsbezeichnungen in Anhang XIII.1 des Statuts ergibt sich insoweit, dass ein und derselben Besoldungsgruppe Dienstposten unterschiedlichen Niveaus zugeordnet sind, wie der Dienstposten eines Direktors und der eines Generaldirektors im Fall der Besoldungsgruppe A*15.

(vgl. Randnrn. 58 bis 62)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, Slg. ÖD 2007, I-A-2-0000 und II-A-2-0000, Randnr. 109

2.      Art. 44 Abs. 2 des Statuts über das Aufsteigen in eine höhere Dienstaltersstufe und Art. 7 Abs. 4 des Anhangs XIII dieses Statuts über die Zulage für Führungsaufgaben in der Fassung der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten stehen in direktem Zusammenhang miteinander, so dass die eine Bestimmung nicht isoliert ohne Berücksichtigung der anderen angewandt werden kann.

Die in diesen beiden Bestimmungen vorgesehenen finanziellen Vergünstigungen sind gleich hoch und weisen, auch wenn sich die Voraussetzungen für ihre Gewährung unterscheiden, deutlich Ähnlichkeiten hinsichtlich ihres Sinns und Zwecks auf, der insbesondere darin besteht, die Belastungen auszugleichen, die mit mittleren oder höheren Führungsaufgaben verbunden sind.

Könnte ein vor dem 1. Mai 2004 eingestellter Beamter mit Führungsaufgaben sowohl die Zulage für Führungsaufgaben erhalten als auch in eine höhere Dienstaltersstufe aufsteigen, während die nach dem 30. April 2004 eingestellten Beamten mit Führungsaufgaben in keinem Fall je Anspruch auf die Zulage für Führungsaufgaben haben, so hätte dies im Übrigen zur Folge, dass Beamte bei der Anwendung der neuen Bestimmungen, die anlässlich der Verwaltungsreform eingeführt worden sind, ohne objektive Rechtfertigung je nachdem unterschiedlich behandelt würden, ob sie vor oder nach Inkrafttreten der Reform eingestellt worden sind.

(vgl. Randnrn. 82 und 84 bis 88)