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Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 27. Oktober 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Rayonen sad – Nesebar – Bulgarien) – „S. V.“ OOD/E. Ts. D.

(Rechtssache C-485/21)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 2 Buchst. b – Begriff „Verbraucher“ – Art. 2 Buchst. c – Begriff „Gewerbetreibender“ – Natürliche Person, die Eigentümerin einer Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Gebäude ist – Verschiedene Arten rechtlicher Beziehungen in Bezug auf die Verwaltung und Instandhaltung dieses Gebäudes – Nach dem Recht eines Mitgliedstaats erfolgende unterschiedliche Behandlung von Miteigentümern, die einen individuellen Vertrag für die Verwaltung und Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche eines solchen Gebäudes geschlossen haben, und Miteigentümern, die keinen solchen Vertrag geschlossen haben, was die Verbrauchereigenschaft angeht)

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Rayonen sad – Nesebar

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: „S. V.“ OOD

Beklagte: E. Ts. D.

Tenor

Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Buchst. b und c der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass

–    eine natürliche Person, die Eigentümerin einer Wohnung in einem im Miteigentum stehenden Gebäude ist, als „Verbraucher“ im Sinne dieser Richtlinie anzusehen ist, wenn sie mit einem Verwalter einen Vertrag über die Verwaltung und Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche dieses Gebäudes schließt, sofern sie diese Wohnung nicht zu Zwecken verwendet, die ausschließlich ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind. Der Umstand, dass ein Teil der vom Verwalter aufgrund dieses Vertrags erbrachten Leistungen auf der Notwendigkeit beruht, die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen besonderen Anforderungen im Bereich der Sicherheit und der Raumplanung zu beachten, kann diesen Vertrag nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 entziehen;

–    in dem Fall, dass ein Vertrag über die Verwaltung und Instandhaltung der gemeinschaftlichen Bereiche eines im Miteigentum stehenden Gebäudes zwischen dem Verwalter und der Hauptversammlung der Miteigentümer oder der Gemeinschaft der Eigentümer dieses Gebäudes geschlossen wird, eine natürliche Person, die Eigentümerin einer Wohnung in diesem Gebäude ist, als „Verbraucher“ im Sinne der Richtlinie 93/13 angesehen werden kann, sofern sie als „Partei“ dieses Vertrags eingestuft werden kann und diese Wohnung nicht ausschließlich zu Zwecken verwendet, die ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zuzurechnen sind.

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1     ABl. C 412 vom 11.10.2021.