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Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. August 2013 – Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-366/13 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beihilfen an Gesellschaften, die mit einer Gemeinwohldienstleistung betraut wurden, die in der Gewährleistung der Seeverbindung zwischen Korsika und Marseille besteht – Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst, der die touristische Hauptsaison abdecken soll – Entscheidung, die diese Ausgleichszahlungen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen einstuft und ihre Rückforderung von den Begünstigten anordnet – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragstellerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, N. Rouam, G. de Bergues und D. Colas)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso und B. Stromsky)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (2013) 1926 final der Kommission vom 2. Mai 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN), die Frankreich der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation gewährt hat

Tenor

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.