Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. August 2013 – Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-366/13 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beihilfen an Gesellschaften, die mit einer Gemeinwohldienstleistung betraut wurden, die in der Gewährleistung der Seeverbindung zwischen Korsika und Marseille besteht – Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst, der die touristische Hauptsaison abdecken soll – Entscheidung, die diese Ausgleichszahlungen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen einstuft und ihre Rückforderung von den Begünstigten anordnet – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, N. Rouam, G. de Bergues und D. Colas)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso und B. Stromsky)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (2013) 1926 final der Kommission vom 2. Mai 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN), die Frankreich der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation gewährt hat
Tenor
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.