Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. August 2013 – Frankreich/Kommission
(Rechtssache T‑366/13 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Staatliche Beihilfen – Beihilfen an Gesellschaften, die mit einer Gemeinwohldienstleistung betraut wurden, die in der Gewährleistung der Seeverbindung zwischen Korsika und Marseille besteht – Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst, der die touristische Hauptsaison abdecken soll – Beschluss, der diese Ausgleichszahlungen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen einstuft und ihre Rückforderung von den Begünstigten anordnet – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Fehlende Dringlichkeit“
1. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 14‑16)
2. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Von künftigen ungewissen Ereignissen abhängiger Schadenseintritt – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 24, 34, 37, 42, 50, 56)
3. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, den ein Mitgliedstaat geltend machen kann (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnr. 25)
4. Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – An den Mitgliedstaat und nicht an den Begünstigten gerichteter Beschluss – Berücksichtigung der nationalen Durchführungsmaßnahmen – Nicht zwingende Maßnahmen – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV, 279 AEUV und 288 Abs. 4 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 29, 41, 56)
5. Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen –Aussetzung des Vollzugs eines Beschlusses, mit dem die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe angeordnet wird – Rechtsschutzmöglichkeiten vor einem nationalen Gericht gegen die nationalen Durchführungsmaßnahmen – Befugnis des Unionsrichters, diese Rechtsschutzmöglichkeiten im Rahmen der inhaltlichen Beurteilung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz zu berücksichtigen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 44-47)
Gegenstand
| Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C (2013) 1926 final der Kommission vom 2. Mai 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN), die Frankreich der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation gewährt hat |
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |