Language of document :

Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 21. April 2009 - Winzer Pharma/HABM - Alcon (OFTAL CUSI)

(Rechtssache T-462/08)1

(Gemeinschaftsmarke - Widerruf der Entscheidung der Beschwerdekammer - Erledigung der Hauptsache)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Dr. Robert Winzer Pharma GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schneller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Alcon Inc. (Hünenberg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Isern Jara und M. Vidal-Quadras Trias de Bes)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juli 2008 (Sache R 1471/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Robert Winzer Pharma GmbH und der Alcon Inc.

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Der Beklagte trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

____________

1 - ABl. C 327 vom 20.12.2008.