Language of document : ECLI:EU:T:1998:39

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

19. Februar 1998 (1)

„Nichtigkeitsklage — Entscheidungen des European Film Distribution Office(EFDO) — Weisungen der Kommission — Der Kommission zuzurechnendeEntscheidungen — Aktionsprogramm zur Förderung der Entwicklung dereuropäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) — Finanzierung des Filmverleihs— Beurteilungskriterien — Begründung“

In den verbundenen Rechtssachen T-369/94 und T-85/95

DIR International Film Srl, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom,

Nostradamus Enterprises Ltd, Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London,

Union PN Srl, Gesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Rom,

United International Pictures BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz inAmsterdam,

United International Pictures AB, Gesellschaft schwedischen Rechts mit Sitz inStockholm,

United International Pictures APS, Gesellschaft dänischen Rechts mit Sitz inKopenhagen,

United International Pictures A/S, Gesellschaft norwegischen Rechts mit Sitz inOslo,

United International Pictures EPE, Gesellschaft griechischen Rechts mit Sitz inAthen,

United International Pictures OY, Gesellschaft finnischen Rechts mit Sitz inHelsinki, und

United International Pictures y Cía SRC, Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitzin Madrid,

Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michel Waelbroeck, Brüssel,Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue MathiasHardt, Luxemburg,

Klägerinnen,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Berend JanDrijber und Peter Oliver, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, CentreWagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung erstens der Schreiben des European Film DistributionOffice (EFDO) vom 12. September 1994 an die Klägerinnen, mit denen dasVerfahren bezüglich der von ihnen im Rahmen des Aktionsprogramms zurFörderung der Entwicklung der europäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA)gestellten Anträge auf Gewährung eines Darlehens für den Verleih von zweiFilmen ausgesetzt wurde, und/oder der Handlung, mit der die Kommission demEFDO eine entsprechende Weisung erteilte, sowie zweitens der Handlung desEFDO vom 5. Dezember 1994, mit der dieses die genannten Darlehensanträgeablehnte, und/oder der Handlung, mit der die Kommission ihm eine entsprechendeWeisung erteilte,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio, der Richterin V. Tiili und des RichtersR. M. Moura Ramos,

Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1.Oktober 1997,

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen und Sachverhalt

1.
    Der Rat erließ am 21. Dezember 1990 den Beschluß 90/685/EWG über dieDurchführung eines Aktionsprogramms zur Förderung der Entwicklung dereuropäischen audiovisuellen Industrie (MEDIA) (1991—1995) (ABl. L 380, S. 37).Die Abkürzung MEDIA steht für „mesures pour encourager le développement del'industrie audiovisuelle“ (Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung deraudiovisuellen Industrie). Der Rat stellt in diesem Beschluß zunächst fest, daß derEuropäische Rat die Steigerung der audiovisuellen Kapazität Europas als vonhöchster Bedeutung angesehen habe (erste Begründungserwägung). Er weistsodann darauf hin, daß er die Mitteilung der Kommission mit zwei Vorschlägen füreinen Beschluß des Rates über ein Aktionsprogramm zur Förderung derEntwicklung der audiovisuellen Industrie in Europa „MEDIA“ 1991—1995 (KOM[90] 132 endg. vom 4. Mai 1990, nicht im Amtsblatt der EuropäischenGemeinschaften veröffentlicht; im folgenden Mitteilung über die Medienpolitik) zurKenntnis genommen habe (8. Begründungserwägung). Er stellt ferner fest, daß dieeuropäische audiovisuelle Industrie die Segmentierung der Märkte überwinden undihre zu engen und zu wenig rentablen Produktions- und Vertriebsstrukturenanpassen müsse (vierzehnte Begründungserwägung) und daß in diesemZusammenhang die kleinen und mittleren Unternehmen besonders zuberücksichtigen seien (fünfzehnte Begründungserwägung).

2.
    In Artikel 2 des Beschlusses 90/685 werden folgende Ziele des MEDIA-Programmsangeführt:

—    Beitrag zur Schaffung eines günstigen Umfelds, in dem die Unternehmender Gemeinschaft neben denen der anderen europäischen Länder einemaßgebende Rolle spielen;

—    Stimulierung und Steigerung der wettbewerbsfähigen Angebotskapazitäteuropäischer audiovisueller Produkte, insbesondere unter Berücksichtigung

der Rolle und des Bedarfs der kleinen und mittleren Unternehmen, derberechtigten Interessen aller an der Schöpfung audiovisueller Produktebeteiligten Berufskreise und der Lage der Länder mit geringeraudiovisueller Produktionskapazität und/oder geographisch und sprachlichbegrenztem Bereich in Europa;

—    verstärkter innereuropäischer Austausch von Filmen und audiovisuellenProgrammen und maximale Nutzung der in Europa bestehenden oder zuschaffenden Vertriebsmöglichkeiten im Hinblick auf eine höhereRentabilität der Investitionen, eine weitere Verbreitung und eine größereÖffentlichkeitswirkung;

—    Verbesserung der Stellung der europäischen Produktions- undVertriebsfirmen auf den Weltmärkten;

—    Förderung des Zugangs zu neuen, insbesondere europäischenKommunikationstechnologien bei der Produktion und dem Vertriebaudiovisueller Werke sowie Nutzung dieser Technologien;

—    Förderung eines globalen Konzepts für den audiovisuellen Bereich, das esermöglicht, der Interdependenz seiner einzelnen Sektoren Rechnung zutragen;

—    Sicherstellung der Komplementarität der europäischen gegenüber deneinzelstaatlichen Maßnahmen;

—    im Zusammenwirken mit den in den Mitgliedstaaten vorhandenenEinrichtungen Beitrag zur Schaffung von Rahmenbedingungen, die es denUnternehmen der Branche ermöglichen, die Möglichkeiten des einheitlichenMarktes voll zu nutzen, insbesondere durch Verbesserung der Management-und Marketingkenntnisse der in der Gemeinschaft im Mediensektor Tätigen.

3.
    Ferner stellte die Kommission in ihrer Mitteilung über die Medienpolitik (S. 9) fest,daß das European Film Distribution Office — Europäisches Filmbüro e. V. (imfolgenden: EFDO), ein Verein mit Sitz in Hamburg (Deutschland), „zur Schaffungvon Kovertriebsnetzen bei[trägt], indem es die Zusammenarbeit zwischenGesellschaften fördert, die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäftebetrieben“.

4.
    Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 90/685 ist die Kommission für dieDurchführung des MEDIA-Programms verantwortlich. Nach Punkt 1.1. desAnhangs des Beschlusses 90/685 besteht einer der Mechanismen, die bei derDurchführung des MEDIA-Programms anzuwenden sind, in einem signifikantenAusbau der Tätigkeit des EFDO zur Förderung des transnationalen Verleihs undder Vorführung europäischer Filme in Kinos.

5.
    In diesem Rahmen schloß die Kommission mit dem EFDO Vereinbarungen überdie finanzielle Durchführung des MEDIA-Programms. Eine Abschrift der für denvorliegenden Fall maßgeblichen Vereinbarung für 1994 ist zu den Akten gegebenworden (im folgenden: Vereinbarung von 1994).

6.
    In Artikel 3 Absatz 2 dieser Vereinbarung wird auf die Bestimmungen zurRegelung der Zusammenarbeit in deren Anhang 3 Bezug genommen, dieBestandteil der Vereinbarung sind. Auch diese Bestimmungen sind von derKommission zu den Akten gegeben worden. Sie sehen u. a. vor, daß bei Fragen,die die Durchführung des MEDIA-Programms betreffen, stets die vorherigeZustimmung der Kommissionsvertreter einzuholen ist und zwar insbesondere„grundsätzlich bei allen Verhandlungen, die Auswirkungen auf das Verhältniszwischen der Kommission und politischen Stellen und/oder Berufsverbänden habenkönnen“ (Absatz 1 Buchstabe g).

7.
    Die Arbeit des EFDO wird ferner durch Leitlinien geregelt, die von ihm selbstfestgelegt und von der Kommission nach einem nicht näher erläuterten Verfahrengenehmigt werden. Die Fassung dieser Leitlinien vom 15. Februar 1994 ist ebenfallsvorgelegt worden. Nach diesen Leitlinien verwaltet das EFDO einen Fonds, ausdem Filmverleihern zinslose Darlehen in Höhe von 50 % der voraussichtlichenVerleihkosten gewährt werden, die nur zurückgezahlt zu werden brauchen, wennder Film in dem Land, für das das Darlehen gewährt wurde, Einnahmen in Höheder voraussichtlichen Kosten erbringt. Das Darlehen dient zur Verringerung des mitdem Filmverleih verbundenen Risikos und fördert die Verbreitung von Filmen, dieohne eine solche Finanzierung kaum Aussicht auf Vorführung in den Kinos hätten.Die Entscheidungen über die Darlehensanträge werden vom Selektionsausschußdes EFDO getroffen.

8.
    Gemäß Punkt VI.2 der Leitlinien prüft der Selektionsausschuß des EFDO nachAblauf einer in Fachzeitschriften bekanntgebenen Frist die Anträge und gewährtim Rahmen der verfügbaren Mittel Darlehen für Vorhaben, die dieVoraussetzungen erfüllen.

9.
    Die Kommission hat in ihren Antworten auf schriftliche Fragen des Gerichtsausgeführt, sie sei kurz vor jeder Sitzung des Selektionsausschusses des EFDO vondiesem über alle gestellten Anträge unterrichtet worden und ihre Verantwortlichenhätten nach Prüfung der Vereinbarkeit dieser Anträge mit „den festgelegtenVoraussetzungen (etwa budgetäre Gesichtspunkte oder Förderungswürdigkeit vonVerleihern in osteuropäischen Staaten) ... dem EFDO ihren Standpunkt imallgemeinen eher mündlich als schriftlich mitgeteilt“.

10.
    Gemäß Punkt III.1. Buchstabe a der Leitlinien müssen Antragsteller für einenZuschuß des EFDO u. a. folgende Voraussetzungen erfüllen:

„Mindestens drei verschiedene Verleiher aus wenigstens drei verschiedenenLändern der [Europäischen] Union oder aus Ländern, mit denen Verträge übereine Zusammenarbeit geschlossen wurden, müssen über die Vorführung eines Filmsin den Kinos übereinkommen. Alle betroffenen Verleiher müssen ihre Anträge fürdenselben Termin einreichen.“

11.
    Die Leitlinien legen ferner eine Rangfolge für die Auswahl der Verleihvorhabenfest (Punkt VI.1.):

„Erste Priorität

Die Verleihvorhaben (Filme) mit der größten Verleiherzahl, die damit einenVerleih in der größten Zahl von Ländern sichern, sind vorrangig gegenüberVorhaben, die weniger Verleiher/Länder zusammenführen.

Zweite Priorität

Vorhaben (Filme) aus Ländern, die hinsichtlich der Ausfuhr als .schwierig' gelten,sind vorrangig gegenüber Vorhaben aus allen anderen Ländern. Nach denErgebnissen der Pilotphase ist entsprechend der Entscheidung des Vorstands dieAusfuhr aus allen Staaten der Europäischen Union ... mit Ausnahme vonFrankreich, Großbritannien und Deutschland als schwierig anzusehen ...

Dritte Priorität

Sind mehrere Vorhaben nach den vorstehenden Kriterien gleich förderungswürdig,so werden Filme aus Ländern bevorzugt, die noch keine oder erst weniger Mittelaus dem Fonds erhalten haben.

Vierte Priorität

Sind zusätzliche Kriterien erforderlich, so werden Vorhaben bevorzugt, die inAnbetracht ihres Verleihverfahrens voraussichtlich die größten Aussichten aufVorführung in den Kinos haben.“

12.
    Gemäß Punkt VI.3. der Leitlinien schließlich kann ein Zuschußantrag ohne Angabevon Gründen abgelehnt werden, wenn das EFDO direkt oder indirekt von einemUmstand Kenntnis erlangt, der dafür spricht, daß das Darlehen nichtordnungsgemäß zurückgezahlt werden wird oder kann.

13.
    Die Klägerinnen zu 1 und zu 3, die DIR International Film Srl und die Union PNSrl, sind die Produzenten des italienischen Films „Maniaci Sentimentali“ und dieKlägerin zu 2, die Nostradamus Enterprises Ltd, ist die Produzentin des Films„Nostradamus“, einer englisch-deutschen Koproduktion. Die Klägerin zu 4, dieUnited International Pictures BV (im folgenden: UIP), ist eine gemeinsameTochtergesellschaft der amerikanischen Gesellschaft Paramount Communications

Inc., der japanischen Gesellschaft MCA Inc. und der französischen GesellschaftMetro-Goldwyn-Mayer Inc., an der diese zum Zeitpunkt der Klageerhebung zugleichen Teilen beteiligt waren. Ihre Tätigkeit besteht in erster Linie im Verleihvon Spielfilmen in allen Ländern außer den Vereinigten Staaten, Puerto Ricos undKanadas. Die Klägerinnen zu 5 bis zu 10, die United International Pictures AB(Schweden), die United International Pictures APS (Dänemark), die UnitedInternational Pictures A/S (Norwegen), die United International Pictures EPE(Griechenland), die United International Pictures OY (Finnland) und die UnitedInternational Pictures y Cía SRC (Spanien), sind Tochtergesellschaften der UIPund werden in ihren jeweiligen Ländern als örtliche Verleiher tätig (im folgenden:Tochtergesellschaften).

14.
    Auf Ersuchen der Produzenten des Films „Maniaci Sentimentali“ übermittelte dieUIP dem EFDO am 28. Juli 1994 Finanzierungsanträge für den Verleih diesesFilms durch ihre Tochtergesellschaften in Norwegen, Finnland, Schweden,Dänemark, Griechenland und Spanien (und für Portugal im Namen der nicht mitihr verbundenen Gesellschaft Filmes Lusomundo SARL).

15.
    Am gleichen Tag stellte die UIP auf Ersuchen des Produzenten des Films„Nostradamus“ bei der EFDO einen Finanzierungsantrag für den Verleih diesesFilms in Norwegen, Finnland, Schweden und Dänemark durch ihre dortigenTochtergesellschaften.

16.
    Aus dem auf Bitten des Gerichts vorgelegten Briefwechsel zwischen dem EFDOund der Kommission ergibt sich, daß sich die Kommission gegenüber dem EFDOmit Telefax vom 7. September 1994 dagegen aussprach, über dieFinanzierungsanträge der Tochtergesellschaften der UIP zu entscheiden, bevor sieüber den Antrag der UIP auf Verlängerung der Freistellung entschieden habe. Miteinem weiteren Telefax vom selben Tag forderte sie das EFDO erneut auf, „nicht[an dem betreffenden Tag] über diese Bewerbungen zu entscheiden, sondern damitabzuwarten, bis die Kommission in dem von ihr zur Zeit geprüften Fall der UIPeine endgültige Entscheidung getroffen hat“.

17.
    Am 12. September 1994 erhielten die Tochtergesellschaften der UIP per TelefaxSchreiben des EFDO, nach denen der „Ausschuß des EFDO seine Entscheidungüber [ihren] Antrag betreffend die Filme .Nostradamus' und .ManiaciSentimentali' ausgesetzt hat ... bis die Europäische Kommission ihre allgemeineEntscheidung über den Status der [UIP] in Europa getroffen hat“ (im folgenden:streitige Schreiben). Die genannte allgemeine Entscheidung war nach dem Vortragder Parteien die Entscheidung der Kommission über den Antrag der UIP aufVerlängerung der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag für dieVereinbarung zwischen den drei Muttergesellschaften über die Gründung dergemeinsamen Tochtergesellschaft UIP und die Zusatzvereinbarungen, diehauptsächlich die Herstellung und den Verleih von Spielfilmen betrafen. DieFreistellung, die die Kommission mit der Entscheidung 89/467/EWG vom 12. Juli

1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/30.566 — UIP)gewährt hatte, galt bis zum 26. Juli 1993 (ABl. L 226, S. 25).

18.
    Nach Erhalt der streitigen Schreiben teilten die Klägerinnen zu 1 bis zu 4 demEFDO und der Kommission mit, daß sie mit dieser Entscheidung nichteinverstanden seien, und baten um bestimmte Informationen und Unterlagen sowieum eine erneute Prüfung der Anträge zu erreichen. Die UIP wendete sich ferneran das u. a. für Kulturfragen zuständige Mitglied der Kommission J. de DeusPinheiro mit der Bitte, auf eine erneute Prüfung der Anträge hinzuwirken.Nachdem der UIP mitgeteilt worden war, daß das Verfahren an dieGeneraldirektion für Wettbewerb abgegeben worden sei, ersuchte ihr Rechtsanwaltferner das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission K. vanMiert um bestimmte Informationen. Van Miert wies in seiner Antwort darauf hin,daß kein Zusammenhang zwischen dem Verfahren über den Antrag der UIP aufVerlängerung ihrer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und demVerfahren über die Gewährung von Subventionen durch das EFDO bestehe. DieKommission hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, daß diese Feststellungvon van Miert nur bedeute, daß sich die UIP für ihren Antrag auf Verlängerungder Freistellung keinesfalls auf eine Entscheidung des EFDO, ihr ein Darlehen zugewähren, berufen könne.

19.
    Da die genannten Kontakte nicht zu dem gewünschten Ergebnis führten, haben dieKlägerinnen am 16. November 1994 gegen die streitigen Schreiben Klage erhoben.

20.
    Am 5. Dezember 1994 prüfte der Vorstand des EFDO „auf die Beanstandungender UIP“ die genannten Finanzierungsanträge und beschloß ihre Ablehnung. DieseEntscheidung wurde der UIP vom EFDO mit Schreiben vom 10. Januar 1995mitgeteilt (im folgenden: streitige Entscheidung).

21.
    Aus dem von der Kommission auf Bitten des Gerichts vorgelegten Briefwechselzwischen dem EFDO und der Kommission ergibt sich, daß die Kommission demEFDO zu einem nicht genannten Zeitpunkt vorgeschlagen hatte, die Anträge derKlägerinnen als nicht förderungswürdig abzulehnen, weil mehrereTochtergesellschaften derselben Verleihgesellschaft keine „verschiedenenVerleiher“ im Sinne der Leitlinien des EFDO seien.

22.
    Nach der vom EFDO verfaßten streitigen Entscheidung wurden die Anträgeabgelehnt, weil „die Kommission der Europäischen Union noch nicht über denkünftigen Status der UIP in Europa entschieden hatte. Da in denDarlehensverträgen des EFDO davon ausgegangen wird, daß die geförderten Filmewährend eines Zeitraums von fünf Jahren an Kinos verliehen werden, war es nichtmöglich, anders zu entscheiden, ohne dem von der UIP gegen die Kommission derEuropäischen Union angestrengten Gerichtsverfahren vorzugreifen. Der Vorstanddes EFDO ist ferner der Auffassung, daß die UIP nicht in jeder Hinsicht dennachstehend dargestellten Zielen des MEDIA-Programms entspricht, die gemäßihrer Umschreibung in der .Schaffung von Kovertriebsnetzen [bestehen], indem

[das EFDO] die Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften fördert, die vorherisoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben' (Aktionsprogramm zurFörderung der audiovisuellen Industrie in Europa .MEDIA' 1991—1995)“.

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtssache T-369/94

23.
    Die Klägerinnen haben daher mit Klageschrift, die am 16. November 1994 bei derKanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung derstreitigen Schreiben und/oder der Handlung, mit der die Kommission das EFDOzum Erlaß dieser Entscheidungen anwies. Diese Klage ist unter dem AktenzeichenT-369/94 in das Register eingetragen worden.

24.
    Die Kommission hat mit einem am 30. Januar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtseingegangenen Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

25.
    Die Klägerinnen haben ihre Erklärungen zur Einrede der Unzulässigkeit am 5.April 1995 eingereicht.

26.
    Sie haben ferner mehrmals den Erlaß bestimmter prozeßleitender Maßnahmenbeantragt.

27.
    Am 3. Mai 1995 haben die Klägerinnen, die noch nicht Gelegenheit gehabt hatten,sich zu Anhang 3 der Vereinbarung von 1994 zu äußern (vgl. Randnr. 6), der vonder Kommission nach Abgabe ihrer Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinredeeingereicht worden war, beantragt, ihnen die Abgabe zusätzlicher Erklärungen zugestatten, die sie in der Anlage zum Antrag eingereicht haben. Der Präsident desGerichts hat beschlossen, daß der Schriftsatz zu den Akten zu nehmen und derBeklagten zu übermitteln ist.

28.
    Durch Beschluß des Gerichts vom 7. November 1995 ist die Entscheidung über dieEinrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten worden.

29.
    Das Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen und am 12. Juli 1996 mit derEinreichung der Gegenerwiderung abgeschlossen worden.

30.
    Die Klägerinnen beantragen in ihrer Klageschrift,

—    die streitigen Schreiben und/oder die Handlung, mit der die Kommission dasEFDO zum Erlaß dieser Entscheidungen anwies, für nichtig zu erklären;

—    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31.
    Die Klägerinnen haben in ihrer Antwort auf schriftliche Fragen des Gerichts ihrenAntrag auf Nichtigerklärung der dem EFDO von der Kommission erteiltenWeisungen zurückgenommen.

32.
    Die Kommission beantragt,

—    die Klage als unzulässig abzuweisen;

—    hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

—    in beiden Fällen den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

33.
    Die Kommission beantragt schließlich, bei der Kostenentscheidung zuberücksichtigen, daß die Klägerinnen an ihrer Klage festgehalten hätten, obwohldiese seit Juni 1995 gegenstandslos sei.

Rechtssache T-85/95

34.
    Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 16. März 1995 bei der Kanzlei desGerichts eingegangen ist, gegen die streitige Entscheidung und/oder die Handlung,mit der die Kommission das EFDO zum Erlaß dieser Entscheidung anwies, Klageerhoben. Diese Klage ist unter dem Aktenzeichen T-85/95 in das Registereingetragen worden.

35.
    Sie haben ferner bestimmte prozeßleitende Maßnahmen beantragt.

36.
    Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen und am 21. Dezember1995 mit der Einreichung der Gegenerwiderung abgeschlossen worden.

37.
    Die Klägerinnen beantragen in ihrer Klageschrift,

—    die streitigen Schreiben und/oder die Handlung, mit der die Kommission dasEFDO zum Erlaß dieser Entscheidungen anwies, für nichtig zu erklären;

—    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

38.
    Die Klägerinnen haben in ihrer Antwort auf schriftliche Fragen des Gerichts ihrenAntrag auf Nichtigerklärung der dem EFDO von der Kommission erteiltenWeisungen zurückgenommen.

39.
    Die Kommission beantragt,

—    die Klage als unbegründet abzuweisen;

—    den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Verbindung der Rechtssachen

40.
    Die Kommission hat mit Schreiben vom 22. Juni 1995 mitgeteilt, daß sie dieZulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-85/95 einräume, die Klage in derRechtssache T-369/94 aber weiterhin für unzulässig halte und den Klägerinnen ihreRücknahme vorschlage.

41.
    Die Klägerinnen haben am 13. Juli 1995 zu dem erwähnten Schreiben derKommission Stellung genommen. Sie haben die Klage nicht zurückgenommen,sondern die Verbindung der beiden Rechtssachen beantragt.

42.
    Die Kommission hat mit Schreiben vom 25. Juli 1995 erwidert, daß sie dieAufrechterhaltung der ersten Klage nicht für zweckmäßig halte, demVerbindungsantrag aber nicht ausdrücklich entgegentrete.

43.
    Mit Beschluß vom 13. Mai 1997 hat der Präsident des Gerichts die RechtssachenT-369/94 und T-85/95 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidungverbunden.

Mündliche Verhandlung

44.
    Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 1. Oktober 1997 mündlichverhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Zulässigkeit

Zusammenfassung des Parteivorbringens

45.
    Die Kommission räumt ein, daß vom EFDO im Rahmen der finanziellenDurchführung des MEDIA-Programms getroffene Entscheidungen ihr zuzurechnenseien. Ihre Beziehungen zu den privaten Einrichtungen, die sie auf vertraglicherBasis bei der Durchführung des MEDIA-Programms unterstützten, müßten nämlichso ausgestaltet sein, daß sie für die Entscheidung über die Zuschußanträgezuständig bleibe. Ferner könnte ein dezentralisiertes System der Entscheidung undder richterlichen Kontrolle dem gemeinschaftlichen Charakter des MEDIA-Programms abträglich sein.

46.
    Die Klage in der Rechtssache T-369/94 sei dennoch unzulässig, weil die streitigenSchreiben vorläufiger Natur seien. Schon aus dem Wortlaut der streitigen Schreibenergebe sich nämlich eindeutig, daß die Entscheidung nur ausgesetzt worden sei.Diese Schreiben seien daher keine Handlungen, die gemäß Artikel 173 desVertrages für nichtig erklärt werden könnten.

47.
    Die Ankündigung der Aussetzung der Entscheidung könne auch nicht als einestillschweigende Ablehnung angesehen werden, da keine Frist für den Erlaß einerEntscheidung festgelegt sei.

48.
    Die Klägerinnen machen erstens geltend, daß die streitigen Schreiben an siegerichtet worden seien und sie damit unmittelbar und individuell beträfen.

49.
    Zweitens stellten die streitigen Schreiben tatsächlich eine Ablehnung derFinanzierungsanträge durch den EFDO dar, da bis zu einer Entscheidung derKommission über den Antrag der UIP auf Verlängerung ihrer Freistellung nachArtikel 85 Absatz 3 des Vertrages ein erheblicher Zeitraum vergehen könne unddas Aufschieben der Verbreitung der beiden betroffenen Filme bis zu dieserEntscheidung ihnen praktisch ihren gesamten Handelswert nehmen würde. Dasunbefristete Aufschieben der Verbreitung der Filme sowie der Werbung und desMarketing sei nämlich keine realistische kommerzielle Option.

50.
    In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen ausgeführt, die streitigenSchreiben seien mit einer Klage anfechtbare Handlungen und die danach erlassenestreitige Entscheidung sei nur eine bestätigende Maßnahme.

51.
    Die Kommission stellt die Zulässigkeit der Klage in der Rechtssache T-85/95 nichtin Abrede.

Würdigung durch das Gericht

52.
    Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses 90/685 ist die Kommission für dieDurchführung des MEDIA-Programms verantwortlich. Ferner ergibt sich aus demUrteil des Gerichtshofes vom 13. Juni 1958 in der Rechtssache 9/56 (Meroni/HoheBehörde, Slg. 1958, 11, 47), daß eine Übertragung von Befugnissen unterEinräumung eines weiten Ermessens nicht zulässig ist. Im Einklang mit diesenGrundsätzen bedarf nach der zwischen der Kommission und dem EFDOgeschlossenen Vereinbarung über die finanzielle Durchführung des MEDIA-Programms in der hier anwendbaren Fassung (vgl. Randnrn. 5 und 6) jedeEntscheidung in diesem Rahmen praktisch einer vorherigen Zustimmung derKommissionsvertreter. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin,daß sie vor jeder Sitzung des Selektionsausschusses des EFDO von diesen über allegestellten Anträge unterrichtet worden sei und daß die Verantwortlichen derKommission ihm nach Prüfung dieser Anträge ihre Stellungnahme übermittelthätten (vgl. Randnr. 9).

53.
    Die Entscheidungen des EFDO über im Rahmen des MEDIA-Programms gestellteFinanzierungsanträge sind demnach der Kommission zuzurechnen, die damit fürihren Inhalt verantwortlich und insoweit passiv legitimiert ist.

54.
    Im vorliegenden Fall hat die Kommission den Inhalt der streitigen Schreiben undder streitigen Entscheidung im wesentlichen bestimmt, wenn auch deren

Begründung nicht genau dem von der Kommission vorgeschlagenen Wortlautentspricht.

55.
    Die streitigen Schreiben und die streitige Entscheidung können daher grundsätzlichGegenstand einer vor dem Gemeinschaftsrichter gegen die Kommission erhobenenKlage sein.

56.
    Es bleibt noch zu prüfen, ob die Klägerinnen im vorliegenden Fall einRechtschutzinteresse und eine Klagebefugnis haben.

57.
    Die Klage in der Rechtssache T-369/94 richtet sich in erster Linie gegen diestreitigen Schreiben. Würden diese Schreiben für nichtig erklärt, so wären dieeinzigen Maßnahmen, die gemäß Artikel 176 des Vertrages in Durchführung desUrteils erlassen werden könnten, endgültige Entscheidungen über dieFinanzierungsanträge der Klägerinnen. Solche Entscheidungen sind jedoch nachErhebung dieser Klage erlassen worden und bilden den Gegenstand der Klage inder Rechtssache T-85/95. Ein Urteil des Gerichts, durch das die streitigenSchreiben für nichtig erklärt würden, könnte daher nicht zum Erlaß vonDurchführungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 176 des Vertrages führen, so daßfür die Klägerinnen kein Interesse an der Nichtigerklärung dieser Handlungen mehrbesteht.

58.
    Die Klage in der Rechtssache T-369/94 ist daher gegenstandslos geworden undbraucht nicht mehr beschieden zu werden.

59.
    Die im Rahmen der Klage T-85/95 streitige Entscheidung ist im übrigen an dieTochtergesellschaften der UIP gerichtet worden, für die die Finanzierungsanträgegestellt worden waren, d. h. an die Klägerinnen zu 5 bis zu 10. Diese sind also alsAdressaten der streitigen Entscheidung klagebefugt.

60.
    Die Klägerinnen zu 1 bis zu 3 schließlich sind die Produzenten der Filme, für dieeine Finanzierung durch das EFDO beantragt wird. Ohne bei der Kommission aufWiderspruch zu treffen, machen sie geltend, ein Darlehen des EFDO bewirke, daßsich die Verleihkosten früher amortisieren würden und sich damit früher einGewinn für den Produzenten ergebe. Die Klägerin zu 4, die UIP, erwarb dieRechte für die Vorführung der betreffenden Filme in Kinos und übertrug siesodann auf ihre Tochtergesellschaften in den Ländern, in denen der Verleih dieserFilme jeweils geplant war. Die UIP übermittelte im übrigen dieFinanzierungsanträge ihrer Tochtergesellschaften für diese und nach ihren Angabenauf Bitten des betroffenen Produzenten an das EFDO. Daher sind dieFilmproduzenten und die UIP wegen persönlicher Eigenschaften oder besonderer,sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände in gleicherWeise wie die Adressaten der streitigen Entscheidung unmittelbar und individuellbetroffen.

61.
    Die Klage in der Rechtssache T-85/95 ist daher zulässig.

Begründetheit der Rechtssache T-85/95

62.
    Die Klägerinnen führen für ihre Klage drei Klagegründe an: eine Verletzung derin den Leitlinien des EFDO festgelegten Auswahlkriterien, die Unvereinbarkeit mitSinn und Zweck des MEDIA-Programms und unzureichende Begründung.

63.
    Der erste und der zweite Klagegrund sind zusammen zu prüfen.

Erster und zweiter Klagegrund: Verletzung der in den Leitlinien des EFDO festgelegtenAuswahlkriterien und Unvereinbarkeit mit dem Sinn und Zweck des MEDIA-Programms

Zusammenfassung des Parteivorbringens

64.
    Im Rahmen des ersten Klagegrundes machen die Klägerinnen erstens geltend, dieFinanzierungsanträge erfüllten in jeder Hinsicht alle in den Leitlinien des EFDOangegebenen Voraussetzungen, und zwar auch die Voraussetzung, daß mindestensdrei Verleiher aus wenigstens drei verschiedenen Ländern der Europäischen Unionüber die Vorführung eines Films in den Kinos übereinkommen müßten. DerAusdruck „drei verschiedene Verleiher“ bedeute, daß es sich um drei rechtlichseparate Einheiten handeln müsse, die aber miteinander verbunden sein könnten.Es sei nicht gerechtfertigt, eine Gruppe verbundener Unternehmen als einenVerleiher anzusehen.

65.
    Die Kommission gehe zu Unrecht davon aus, daß ein wesentliches Ziel desMEDIA-Programms in der Schaffung von Kovertriebsnetzen durch die Förderungder Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften bestehe, die vorher isoliert in ihrerHeimat ihr Verleihgeschäft betrieben hätten. Dieses Ziel sei in den Leitlinien nichterwähnt, vielmehr bestehe deren Hauptziel in einer weiteren Verbreitungeuropäischer Filme auf gesamteuropäischer Ebene. Die Leitlinien des ProjektsEuropäischer Videoraum, das eine der im Rahmen des MEDIA-Programmsgeschaffenen Gruppe von europäischen Programmen sei und dem EFDO in seinenZielen und Methoden stark ähnele, förderten ausdrücklich den Vertrieb durchverbundene Gesellschaften, da sie vorsähen, daß „Gesellschaften, die in mehrerenStaaten tätig sind, besonders berücksichtigt werden“.

66.
    Ferner habe das EFDO u. a. für die Filme „De Flat“, „Jack and Sarah“ und„Carrington“ bereits Darlehen an verbundene Gesellschaften gewährt. DieKlägerinnen haben ihrer Erwiderung eine Liste von insgesamt 13 Filmen für denZeitraum von 1992—1995 beigefügt, von denen sie behaupten, sie seien vonverbundenen Gesellschaften mit Unterstützung des EFDO vertrieben worden.

67.
    Außerdem seien die Zuschußanträge für den Verleih des Films „Nostradamus“ vonvier mit der UIP verbundenen Gesellschaften gemeinsam mit sechs weiteren

Verleihern gestellt worden, die weder untereinander noch mit einer Gesellschaftder UIP-Gruppe verbunden seien. Nach der Auslegung des Begriffes „verschiedeneVerleiher“ durch die Kommission handele es sich dabei insgesamt um siebenAntragsteller. Es seien jedoch nur die Anträge der sechs nicht mit der UIPverbundenen Verleiher für förderungswürdig erklärt worden. Dies stehe imWiderspruch zu der von der Kommission vertretenen Auffassung.

68.
    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, das Ermessen des EFDO bei derAuswahl der Verleihvorhaben unterliege den Auswahlkriterien der Leitlinien. DieLeitlinien sähen nicht vor, daß Anträge, die die festgelegten Voraussetzungenerfüllten, abgelehnt werden könnten, es sei denn aus Gründen oder aufgrund vonKriterien, die dort ausdrücklich genannt seien.

69.
    Da die Kommission ihr Ermessen nicht auf abhängige Einrichtungen übertragenkönne (Urteil Meroni u. a./Hohe Behörde, a. a. O.), sei das EFDO nicht berechtigt,Darlehen aufgrund von in den Leitlinien nicht enthaltenen Kriterien zu verweigern,und könne hierzu auch nicht ermächtigt werden. Erfülle ein Antrag dieVoraussetzungen für die Förderungswürdigkeit, so habe das EFDO folglich keinErmessen hinsichtlich der Anwendung der in den Leitlinien enthaltenenAuswahlkriterien. Sollte das EFDO ein Ermessen besitzen, aufgrund dessen esförderungswürdige Anträge ablehnen könne, so sei dieses Ermessen imvorliegenden Fall überschritten worden, so daß die streitige Entscheidung dieGrundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit und desVertrauensschutzes verletze.

70.
    Nach den Leitlinien sei das EFDO nur dann berechtigt, einen förderungswürdigenAntrag eines Antragstellers, der die Voraussetzungen für die Gewährung einesZuschusses erfülle, ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn der spezielle Fallvorliege, daß es „direkt oder indirekt von einem Umstand Kenntnis erlangt, derdafür spricht, daß das Darlehen nicht ordnungsgemäß zurückgezahlt werden wirdoder kann“.

71.
    In der streitigen Entscheidung werde nicht auf Bedenken hinsichtlich derZahlungsfähigkeit der UIP verwiesen. Solche Bedenken wären auch völligungerechtfertigt gewesen, da die Muttergesellschaften der UIP oder ihre Bankeneine Sicherheit für die Darlehen hätten leisten können und dies auch in einemSchreiben an die Direktorin für das MEDIA-Programm in der zuständigenGeneraldirektion Information, Kommunikation, Kultur und Audiovisuelle Medien(GD X) der Kommission vorgeschlagen hätten.

72.
    Im Rahmen des zweiten Klagegrundes machen die Klägerinnen zunächst geltend,eine mit Sinn und Zweck des MEDIA-Programms unvereinbare Handlung verletzeden Beschluß 90/685.

73.
    Mit dem MEDIA-Programm werde ein verstärkter innereuropäischer Austauschvon Filmen und maximale Nutzung der in Europa bestehenden oder zu schaffendenVertriebsmöglichkeiten im Hinblick auf eine höhere Rentabilität der Investitionen,eine weitere Verbreitung und eine größere Öffentlichkeitswirkung angestrebt. Wäredas EFDO berechtigt, Anträge aus Gründen der im vorliegenden Fall angeführtenArt abzulehnen, so könnte die UIP nicht nur für die beiden in Rede stehendenFilme, sondern auch für alle anderen europäischen Filme, deren Verleih siemöglicherweise in absehbarer Zukunft plane, keine Zuschüsse vom EFDO erhalten,solange die Kommission nicht über die Verlängerung der Freistellung der UIP nachArtikel 85 Absatz 3 des Vertrages entschieden habe. Ob ein Verleiher zinsloseDarlehen im Rahmen der vom EFDO durchgeführten Aktion erhalte, könne jedochfür den Produzenten von wesentlicher Bedeutung sein, da ein Darlehen dieAmortisation der Verleihkosten beschleunige und damit der Produzent früher eineVergütung erhalte. Die Auffassung der Kommission würde dazu führen, daß derFilmverleih in Europa weniger effizient würde, da die Produzenten „zweitrangige“Verleiher wählten, die zufällig Mittel vom EFDO erhielten.

74.
    Die von der Kommission im vorliegenden Fall vertretene Auffassung stelle fernereine offenkundige Diskriminierung der UIP gegenüber den anderen Verleihern dar.

75.
    Die Kommission weist zur Entgegnung auf den ersten Klagegrund darauf hin, daßdas EFDO nicht verpflichtet sei, für förderungswürdige Vorhaben Mittel zugewähren. Das EFDO verfüge nämlich nicht über genügend Mittel, um allenAnträgen stattzugeben, und müsse folglich eine Auswahl anhand der erwähntenPrioritätenliste treffen. Da jedoch die Anträge der Klägerinnen im vorliegendenFall nicht einmal förderungswürdig gewesen seien, habe sich die Frage, wie diePrioritätenliste anzuwenden sei, nicht gestellt.

76.
    Die Anträge der Klägerinnen seien nicht förderungswürdig gewesen, denn derBegriff „verschiedene Verleiher“ in den Leitlinien der EFDO sei so aufzufassen,daß damit unabhängige oder nicht miteinander verbundene Gesellschaften gemeintseien. Würden Anträge von zur selben Gruppe gehörenden Gesellschaften alsförderungswürdig angesehen, so würden Unternehmen womöglich zu dem bloßenZweck separate Gesellschaften gründen, ihre Anträge förderungswürdig zu machen.Solche Praktiken könnten zu Mißbräuchen führen, die dem Ziel des MEDIA-Programms, eine echte grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Verleihernzu fördern, sehr abträglich sein könnten.

77.
    Ferner seien die von den Klägerinnen angeführten im Rahmen des ProjektsEuropäischer Videoraum geltenden Regeln im vorliegenden Fall nicht anwendbar,weil dieses Projekt gegenüber dem EFDO völlig selbständig sei.

78.
    Die Kommission führt in der Gegenerwiderung aus, daß das EFDO zwar bisweilenverbundenen Gesellschaften Darlehen gewährt habe, daß diese Gesellschaftenjedoch niemals so zahlreich wie im vorliegenden Fall oder in der Mehrheit gewesenseien. Auf eine vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage zu

dem Verzeichnis der vom EFDO seit seiner Errichtung genehmigtenFinanzierungsanträge hat die Kommission eingeräumt, daß 1992 zweimal dreiGesellschaften, von denen zwei miteinander verbunden gewesen seien, einDarlehen für den Verleih eines Films gewährt worden sei. Dieser bedauerlicheUmstand nehme jedoch der in Randnummer 76 erläuterten Auslegung des Begriffs„drei verschiedene Verleiher“ nichts von der ihr von der Kommissionbeigemessenen Bedeutung.

79.
    Zur Ablehnung der Anträge wegen des unsicheren Status der UIP und wegenBedenken hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Rückzahlung eines Darlehens führt dieKommission aus, da nur die Tochtergesellschaften der UIP und nicht ihreMuttergesellschaften Empfänger der Darlehen des EFDO gewesen wären, habeeinige Unsicherheit über die Fähigkeit dieser Tochtergesellschaften bestanden,erforderlichenfalls die Rückzahlungen zu leisten. Die Beteiligung der UIP an einemVerfahren zur Verlängerung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 desVertrages habe das EFDO als solche nicht zur Ablehnung der Anträge veranlaßt.

80.
    Der erste Klagegrund sei damit nicht begründet.

81.
    Der zweite Klagegrund sei als zu unbestimmt zurückzuweisen. Die Klägerinnenhätten erst in der Erwiderung angegeben, welche Rechtsvorschrift ihrer Ansichtnach verletzt worden sei. Ferner hätten sie für ihr Vorbringen keine Beweiseangeführt. Auch entspreche die Entscheidung einem der wesentlichen Ziele desMEDIA-Programms, die Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften zu fördern, dievorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben hätten. DerKlagegrund sei daher auf jeden Fall zurückzuweisen.

Würdigung durch das Gericht

82.
    Es ist unstreitig, daß die Leitlinien des EFDO von der Kommission im Rahmen derDurchführung des durch den Beschluß 90/685 geregelten MEDIA-Programmsgenehmigt wurden. In Anbetracht der Bedeutung dieser Leitlinien innerhalb desSystems des MEDIA-Programms und der Tatsache, daß die Kommission dieLeitlinien, auf die sie sich zur Rechtfertigung der streitigen Entscheidung beruft,als verbindlich und als eine Rechtsquelle für die Durchführung dieses Programmsansieht, stellen sie ebenso wie der Beschluß 90/685 Rechtsnormen dar, derenBeachtung der Gemeinschaftsrichter sicherzustellen hat.

83.
    Die Leitlinien des EFDO sind ferner mit Rücksicht auf die Rangordnung derRechtsnormen im Licht des Zweckes des Beschlusses 90/685 auszulegen.

84.
    Erstens ist zu prüfen, ob die in den Leitlinien des EFDO (Punkt III.1, Buchstabea) enthaltene Voraussetzung der Förderungswürdigkeit, nach der „[m]indestens dreiverschiedene Verleiher aus wenigstens drei verschiedenen Ländern der[Europäischen] Union oder aus Ländern, mit denen Verträge über eine

Zusammenarbeit geschlossen worden sind, ... über die Vorführung eines Films inden Kinos übereinkommen“ müssen, im vorliegenden Fall zutreffend ausgelegt undangewendet worden ist.

85.
    Nach Auffassung der Klägerinnen bedeutet der Begriff „drei verschiedeneVerleiher“, daß es sich um drei rechtlich separate Einheiten handeln müsse, dieaber miteinander verbunden sein könnten. Nach Ansicht der Kommission ist derBegriff dahin auszulegen, daß die verschiedenen Verleiher unabhängigeGesellschaften sein müssen, zwischen denen keine Verbindung besteht. DieseAuslegung sei mit Rücksicht auf das wesentliche Ziel des MEDIA-Programmszwingend, „Kovertriebsnetze [durch Förderung der] Zusammenarbeit zwischenGesellschaften [zu schaffen], die vorher isoliert in ihrer Heimat ihreVerleihgeschäfte betrieben“.

86.
    Wie die Klägerinnen bemerkt haben, gehört dieses Ziel als solches nicht zu den inArtikel 2 des Beschlusses 90/685 aufgeführten Zielen. Doch findet sich dieserGedanke in der Mitteilung über die Medienpolitik, auf die der Rat in der achtenBegründungserwägung dieses Beschlusses Bezug nimmt. Die Kommission stellt indieser Mitteilung u. a. fest, daß das EFDO ein erstes Pilotvorhaben zur Förderungder Zusammenarbeit der europäischen Verleiher durchführe; hierdurch könntensie ihre Filme grenzübergreifend vertreiben und so versuchen, den großenBinnenmarkt für Filmproduktionen zu schaffen. Die Kommission stellt dort fernerfest, daß das EFDO „zur Schaffung von Kovertriebsnetzen bei[trägt], indem es dieZusammenarbeit zwischen Gesellschaften fördert, die vorher isoliert in ihrerHeimat ihre Verleihgeschäfte betrieben“.

87.
    Der Rat hat seine Unterstützung für die während der Pilotphase desMEDIA-Programms eingeleiteten Vorhaben eindeutig zum Ausdruck gebracht(neunte und zehnte Begründungserwägung des Beschlusses 90/685), und zwar auchfür das vom EFDO eingeleitete Vorhaben, das der Rat im Anhang I desBeschlusses 90/685 als einen Vertriebsmechanismus bezeichnet, dessen„signifikanter Ausbau“ zu betreiben sei.

88.
    Ferner liegt das Ziel einer Förderung der Kontakte und der Zusammenarbeitzwischen den Verleihern in den verschiedenen europäischen Ländern demBeschluß 90/685 in mehrfacher Hinsicht zugrunde. So weist der Rat darauf hin, daßdie Segmentierung der Märkte überwunden werden müsse (vierzehnteBegründungserwägung). Ferner seien die kleinen und mittleren Unternehmen beider Anpassung der Marktstrukturen besonders zu berücksichtigen (fünfzehnteBegründungserwägung). Auch Artikel 2 dritter Gedankenstrich nennt als Ziel einemaximale Nutzung der in Europa bestehenden oder zu schaffendenVertriebsmöglichkeiten.

89.
    Damit steht fest, daß der Rat davon ausging, daß das MEDIA-Programm neueEntwicklungen des europäischen Marktes für Filmproduktionen und insbesondere

die Schaffung neuer Formen der Zusammenarbeit zwischen den europäischenMarktbeteiligten fördern sollte, um die audiovisuelle Kapazität Europas zu steigern.

90.
    Auch aus den Leitlinien des EFDO ergibt sich das Ziel, die Schaffung neuerKooperationsnetze zu fördern, da danach „[m]indestens drei verschiedene Verleiheraus wenigstens drei verschiedenen Ländern der Union oder aus Ländern, mit denenVerträge über eine Zusammenarbeit geschlossen worden sind, über die Vorführungeines Films in den Kinos übereinkommen“ müssen.

91.
    Die Kommission und das EFDO haben daher unter den Umständen desvorliegenden Falles ihr Ermessen nicht überschritten, indem sie annahmen, daß dieMittelgewährung durch die Gemeinschaft für den Verleih von Filmen die Schaffungzuvor nicht bestehender Verleihnetze in Europa fördern müsse. Sie konnten alsodavon ausgehen, daß das EFDO nur Darlehen gewähren durfte, wenn dadurchneue Kontakte und die Zusammenarbeit u. a. zwischen kleinen und mittlerenVerleihern in verschiedenen europäischen Ländern gefördert wurden, die ohne einsolches finanzielle Vorteile bietendes Programm wahrscheinlich wenig Anlaß zurAnknüpfung von Kontakten gehabt hätten. Sie schlossen hieraus zu Recht, daß einDarlehen nur für Verleihvorhaben gewährt werden dürfe, die zu diesem Ziel desMEDIA-Programms beitrügen.

92.
    Es läßt sich im übrigen nicht in Abrede stellen, daß sich Unternehmen veranlaßtfühlen könnten, zu dem bloßen Zweck, eine finanzielle Unterstützung erhalten zukönnen, separate Gesellschaften zu gründen, wenn jedem Netz unabhängig vonseiner Struktur Darlehen im Rahmen des MEDIA-Programms gewährt werdenkönnten.

93.
    Zu dem im Rahmen des MEDIA-Programms durchgeführten Projekt EuropäischerVideoraum, das nach Ansicht der Klägerinnen in mehreren Staaten tätigeGesellschaften begünstigt, ist zunächst — ohne daß auf die Bedeutung desgenannten in den Auswahlkriterien enthaltenen Satzes eingegangen zu werdenbraucht — festzustellen, daß die im vorliegenden Fall streitige Entscheidung imRahmen einer von dem Projekt Europäischer Videoraum verschiedenen Aktionerlassen wurde und daß für sie insbesondere die im Licht der Ziele des MEDIA-Programms ausgelegten Leitlinien des EFDO gelten. Ferner lag es in diesemrechtlichen Rahmen im Ermessen der Kommission, es im vorliegenden Fall alszweckmäßig anzusehen, die Schaffung von Netzen voneinander unabhängigerVerleiher zu unterstützen.

94.
    Aus den vorstehenden Gründen waren die Kommission und das EFDO berechtigt,im Rahmen des MEDIA-Programms nur Finanzierungsanträge für den Verleih vonFilmen als förderungswürdig anzusehen, die von mindestens drei Verleihern gestelltwurden, die vorher nicht dauernd in erheblichem Umfang zusammengearbeitethatten.

95.
    Wie die Kommission in ihrer Entscheidung 89/467 (siebte Begründungserwägung)festgestellt hat, wurde die in den Niederlanden ansässige UIP zunächst von dreiamerikanischen Gesellschaften für den Verleih von Filmen in Europa gegründet,die von ihren Muttergesellschaften, einer ihrer Muttergesellschaften,Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, Lizenznehmern,Franchisenehmern oder Inhabern von Unterlizenzen hergestellt oder vertriebenwerden. Wie sich aus der genannten Entscheidung (u. a. einundvierzigsteBegründungserwägung) ergibt, wird die Tätigkeit der UIP von ihrenMuttergesellschaften genau überwacht. UIP unterhält in der GemeinschaftVerleihgesellschaften (achte Begründungserwägung der Entscheidung 89/467),deren Selbständigkeit nach den Akten stark eingeschränkt ist. In diesemZusammenhang entsprechen die Zusammenarbeit und das allein vonTochtergesellschaften der UIP ohne Beteiligung anderer Gesellschaften errichteteVerleihnetz wegen dieser Struktur und der geringen Selbständigkeit derTochtergesellschaften nicht den durch den Beschluß 90/685 angestrebten Formender Zusammenarbeit.

96.
    Die Kommission und das EFDO haben daher die Tochtergesellschaften der UIPim Rahmen der Prüfung der Förderungswürdigkeit der an das EFDO gerichtetenDarlehensanträge zu Recht als einen einzigen Verleiher angesehen.

97.
    Was erstens die Darlehensanträge für den Film „Maniaci Sentimentali“ anlangt, sohaben die Tochtergesellschaften der UIP keine Vereinbarungen mit anderenunabhängigen Verleihern geschlossen. Da sie für die Prüfung derFörderungswürdigkeit der Anträge als ein einziger Verleiher anzusehen sind, wardie Voraussetzung der Antragstellung durch drei verschiedene Verleiher nichterfüllt. Die Darlehensanträge der Tochtergesellschaften der UIP waren nichtförderungswürdig, weil durch das Vorhaben kein neues Netz der Zusammenarbeitim Filmverleih geschaffen wurde.

98.
    Gegen dieses Ergebnis, das, wie ausgeführt, im Einklang mit den Zielen desMEDIA-Programms steht, spricht auch nicht, daß das EFDO 1992 zweimal dreiGesellschaften, von denen zwei miteinander verbunden waren, Darlehen für denFilmverleih gewährte und daß es sich folglich, wie die Kommission in dermündlichen Verhandlung eingeräumt hat, nicht um drei verschiedene Verleiherhandelte. Die Klägerinnen machen geltend, von 1992 bis 1995 seien dreizehnFilmen Unterstützung durch das EFDO von verbundenen Gesellschaften verliehenworden. Nach den Angaben im Verzeichnis der vom EFDO seit seiner Gründunggenehmigten Verleihvorhaben wurde nur bei zwei der dreizehn von denKlägerinnen angeführten Filmen ein Darlehensantrag, wie die Kommissioneingeräumt hat, von weniger als drei verschiedenen Verleihern gestellt. Da dasEFDO von 1992 bis 1995 insgesamt 196 Verleihvorhaben unterstützte, bestandkeine feste Praxis der Gewährung von Darlehen für Verleihvorhaben, die vonweniger als drei verschiedenen Verleihern im Sinne der obigen Definitioneingereicht wurden. Die Anwendung der Regel kann daher nicht als willkürlichangesehen werden.

99.
    Was zweitens den Verleih des Films „Nostradamus“ anlangt, wurde unstreitig sechsVerleihern, die weder untereinander noch mit einer Gesellschaft der UIP-Gruppeverbunden waren, auf der Grundlage ihrer für denselben Termin wie die Anträgeder vier Tochtergesellschaften der UIP gestellten Anträge vom EFDO eineFinanzierung gewährt. Die betroffenen Klägerinnen nannten auch in ihrenAnträgen — an der Stelle, wo andere Antragsteller anzugeben sind, soweit bekannt— vier der sechs Verleiher, denen eine Finanzierung gewährt wurde, und eine nichtzu den berücksichtigten Antragstellern gehörende Gesellschaft.

100.
    Daraus ergibt sich, daß sie über den Verleih dieses Films übereingekommen waren,soweit dies nach den Leitlinien erforderlich ist. Es war daher nicht gerechtfertigt,die Anträge der betroffenen Tochtergesellschaften der UIP mit der Begründungabzulehnen, es sei kein neues Netz von mindestens drei verschiedenen Verleiherngeschaffen worden. Die Anträge der betroffenen Klägerinnen für den Verleih desFilms „Nostradamus“ erfüllten daher insoweit die Voraussetzungen für dieGewährung eines Darlehens.

101.
    Hauptgrund für die Ablehnung der Anträge war jedoch, daß die Kommission nochnicht „über den künftigen Status der UIP in Europa entschieden hatte ... [und] esnicht möglich war, anders zu entscheiden, ohne dem [die Freistellung betreffenden]Gerichtsverfahren vorzugreifen“. Wenngleich die Kommission während desVerfahrens erklärt hat, daß die Beteiligung der UIP an einem Verfahren zurVerlängerung einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages das EFDOals solche nicht zur Ablehnung der Anträge veranlaßt habe und daß eine gewissemit dem unsicheren Status der UIP zusammenhängende Unsicherheit darüber, obdie Tochtergesellschaften der UIP die erforderlichen Rückzahlungen würden leistenkönnen, die Ablehnung gerechtfertigt habe, war nach Ansicht des Gerichts in derTat der unsichere Status der UIP und ihrer Tochtergesellschaften für dieAblehnung der Darlehensanträge ausschlaggebend.

102.
    Zwar wies das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission vanMiert in seinem Schreiben an die UIP darauf hin, daß kein Zusammenhangzwischen dem Verfahren über den Antrag der UIP auf Verlängerung ihrerFreistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und dem Verfahren über dieGewährung von Subventionen durch das EFDO bestehe. Wie die Kommission inder mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, läßt sich diese Antwort jedochdurchaus dahin auffassen, daß speziell unter dem Aspekt des gemeinschaftlichenWettbewerbsrechts das seinerzeitige Fehlen einer Entscheidung über den Antragder UIP auf Verlängerung der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrageseiner Gewährung der beantragten Subvention nicht entgegengestanden habe, dadiese für die Anwendung der Wettbewerbsregeln keine Bedeutung gehabt hätte.

103.
    An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, daß die Freistellung derGrundvereinbarung zwischen den drei Muttergesellschaften der UIP über dieGründung der gemeinsamen Tochtergesellschaft und der Vereinbarungen über die

Zusammenarbeit der Gesellschaften der Gruppe am 26. Juli 1993 außer Kraft trat.Als das EFDO 1994 seine Entscheidung erließ, war für die UIP unsicher, ob dieFreistellung verlängert werden würde. Es steht jedoch fest, daß die Zukunft derTochtergesellschaften der UIP von der ihrer Muttergesellschaft abhing, die ohneeine Verlängerung der Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages nichtweiterbestehen konnte. Unter diesen Umständen war klar, daß dieseTochtergesellschaften nicht zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit in der Lage sein würden,wenn die Kommission die Freistellung der UIP nicht verlängerte.

104.
    Die Lage der UIP und ihrer Tochtergesellschaften war zu diesem Zeitpunkt völligunsicher, weil eine Freistellung erforderlich war, um eine gegen Artikel 85 Absatz1 des Vertrages verstoßende Vereinbarung zulässig zu machen.

105.
    Aufgrund dessen konnten die Anträge der Tochtergesellschaften der UIP für denVerleih des Films „Nostradamus“ trotz ihrer Förderungswürdigkeit abgelehntwerden, weil die Rechtslage der UIP und ihrer Tochtergesellschaften unsicherblieb, solange die Kommission nicht über die Verlängerung der Freistellung derUIP nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages entschieden hatte. Insbesonderekonnten die Kommission und das EFDO in Ausübung ihres Ermessens davonausgehen, daß diese Gesellschaften wegen der genannten Unsicherheit auch dannnicht als zu unterstützende Strukturen anerkannt werden konnten, wenn sie,speziell für den Fall der Ablehnung der Freistellungsverlängerung, umfassendeSicherheiten für die Erstattung der beantragten Darlehen angeboten hatten. Wärennämlich den Klägerinnen die Darlehen gewährt worden, obwohl es möglich war,daß die Kommission deren Tätigkeit in der damaligen Form nicht genehmigen unddamit ihre Auflösung herbeiführen würde, so wäre die Gewährung des Darlehenskaum vereinbar gewesen mit der durchaus sinnvollen Voraussetzung, daß dieKommission keine möglicherweise mit den Wettbewerbsregeln unvereinbarenStrukturen unterstützen darf, und mit dem wesentlichen Ziel des MEDIA-Programms, die Entwicklung einer leistungsfähigen, allen Anforderungengewachsenen europäischen audiovisuellen Industrie zu fördern. Die Gewährung derDarlehen an die Klägerinnen hätte im vorliegenden Fall ferner dazu geführt, daßandere Unternehmen, deren Tätigkeit zweifellos mit den Wettbewerbsregelnvereinbar war und die bestrebt und fähig waren, ein Verleihnetz einzurichten oderauszubauen, keine Gemeinschaftsfinanzierung erhalten hätten.

106.
    Die streitige Entscheidung erfüllt daher die Anforderungen des Beschlusses 90/685und entspricht in jeder Hinsicht den Zielen des MEDIA-Programms, die u. a.darauf gerichtet sind, die Schaffung und den Ausbau von Kovertriebsnetzen imGebiet der Gemeinschaft zu fördern.

107.
    Auch kann das Ziel eines verstärkten innereuropäischen Austauschs von Filmenund einer maximalen Nutzung der in Europa bestehenden oder zu schaffendenVertriebsmöglichkeiten sowie einer weiteren Verbreitung der Filme in Europa(Artikel 2 dritter Gedankenstrich des Beschlusses 90/685) nur verfolgt werden,soweit es mit dem von der Kommission im vorliegenden Fall als wesentlich

angesehenen Ziel vereinbar ist, die Schaffung neuer Kovertriebsnetze zu fördern.Ferner konnten die Mittel, die den Klägerinnen nicht gewährt wurden, anderenVerleihern zur Verfügung gestellt werden und damit dieses Ziel fördern.

108.
    Schließlich kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden, daß es eine offenkundigeDiskriminierung der UIP gegenüber den anderen Verleihern darstelle, wenn zurUIP-Gruppe gehörenden Gesellschaften kein Darlehen gewährt würde, solange dieKommission nicht über die Verlängerung der Freistellung der UIP nach Artikel 85Absatz 3 des Vertrages entschieden habe. Es besteht nämlich kein Grund zu derAnnahme, daß das EFDO und die Kommission einen anderen Standpunktvertreten hätten, wenn es sich um Anträge einer anderen Unternehmensgruppe ingleicher Lage gehandelt hätte.

109.
    Die ersten beiden Klagegründe, mit denen im wesentlichen die Unvereinbarkeit derstreitigen Entscheidung mit den Leitlinien des EFDO und den Zielen des MEDIA-Programms geltend gemacht worden ist, sind daher als unbegründetzurückzuweisen.

Dritter Klagegrund: Unzureichende Begründung

Zusammenfassung des Parteivorbringens

110.
    Die Klägerinnen machen geltend, die in der streitigen Entscheidung enthaltenenGründe seien weder die wirklichen Gründe noch seien sie stichhaltig.

111.
    Sie nehmen zunächst auf die erwähnte Antwort von van Miert Bezug, wonach keinZusammenhang zwischen dem Verfahren über den Antrag der UIP aufVerlängerung ihrer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages und demVerfahren über die Gewährung von Subventionen durch das EFDO bestehe. DieFeststellung sei völlig unverständlich, daß es unmöglich gewesen sei, anders zuentscheiden, ohne dem „von der UIP gegen die Kommission angestrengtenGerichtsverfahren vorzugreifen“, weil in den Darlehensverträgen des EFDO davonausgegangen werde, daß die geförderten Filme während eines Zeitraums von fünfJahren an Kinos verliehen würden.

112.
    Der Hinweis auf das Ziel einer Schaffung von Kovertriebsnetzen durch dieFörderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die vorher isoliert in ihrerHeimat ihre Verleihgeschäfte betrieben hätten, gehe fehl, weil es sich nicht um einZiel des MEDIA-Programms, sondern lediglich um eine Beschreibung einererhofften Auswirkung der Tätigkeiten des EFDO auf den Markt handele.

113.
    Im Hinblick auf die vor dem Gericht angeführten Gründe stellen die Klägerinnenzunächst fest, daß das Fehlen einer angemessenen Begründung nicht dadurchgeheilt werden könne, daß der Betroffene die Gründe der Entscheidung währenddes gerichtlichen Verfahrens erfahre (Urteil des Gerichtshofes vom 26. November

1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861). Ferner legedie Kommission den Begriff „drei verschiedene Verleiher“ falsch aus. Zudemhätten keine echten Zweifel daran bestehen können, daß die UIP zur Rückzahlungeines Darlehens in der Lage sei, auch wenn ihre Freistellung nicht verlängertwerde. Wäre diese Sorge begründet, so hätte sie nämlich bereits bestanden, als dasEFDO entschieden habe, der deutschen Tochtergesellschaft der UIP ein Darlehenfür den Film „Fuglekrigen i Kanofleskoven“ („War of the birds“) zu gewähren,ohne irgendeine Sicherheit zu verlangen. Der letztgenannte Grund sei daher nichtwirklich Anlaß für Bedenken gewesen.

114.
    Das in Artikel 190 des Vertrages verankerte Erfordernis einer angemessenen,klaren und schlüssigen Begründung gelte sowohl für die ermächtigte Stelle, dasEFDO, als auch für die ermächtigende Stelle, die Kommission (Urteil Meroni undUrteil vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg.1963, 143). Werde durch die Entscheidung von einer früheren Praxis abgewichen,so müsse das Organ seinen Gedankengang ausdrücklich darlegen (Urteil desGerichtshofes vom 26. November 1975 in der Rechtssache 73/74, Papier peintsu. a./Kommission, Slg. 1975, 1491). Die für die Ablehnung der Anträge derKlägerinnen angeführten Gründe seien jedoch völlig unzureichend. Selbst wenn dasEFDO nach den Leitlinien berechtigt gewesen sein sollte, Anträge in bestimmtenFällen ohne jede Begründung abzulehnen, müßten diese Leitlinien doch mit demVertrag vereinbar sein.

115.
    Die Kommission führt aus, der dritte Klagegrund sei ebenfalls zurückzuweisen. Diein der streitigen Entscheidung gegebene Begründung sei korrekt. Sie lasse nämlichzweifellos die beiden Teile der Begründung erkennen, von denen sich der erstedarauf beziehe, daß der Status der UIP und ihre Fähigkeit zur Rückzahlung einesDarlehens unsicher seien, und der zweite die allgemeine Voraussetzung einerZusammenarbeit zwischen Gesellschaften betreffe, die vorher isoliert tätig gewesenseien, wobei dieser Grundsatz dem Erfordernis von drei verschiedenen Verleihernzugrunde liege.

Würdigung durch das Gericht

116.
    Eine fehlende oder unzureichende Begründung stellt einen Klagegrund dar, mitdem eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird. Er istals solcher von dem Klagegrund zu unterscheiden, mit dem die Fehlerhaftigkeit derGründe der streitigen Entscheidung beanstandet wird und der im Gegensatz dazuim Rahmen der Prüfung der Begründetheit dieser Entscheidung zu untersuchen ist.

117.
    Nach ständiger Rechtsprechung muß die Begründung die Überlegungen derGemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar undunzweideutig wiedergeben, daß es den Betroffenen möglich ist, zur Wahrnehmungihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme zu erfahren, und daß derGemeinschaftsrichter seine Kontrolle ausüben kann. Ob die Begründung einerEntscheidung den Erfordernissen des Artikels 190 des Vertrages genügt, ist nach

ebenfalls ständiger Rechtsprechung nicht nur nach ihrem Wortlaut zu beurteilen,sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriftenauf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in derRechtssache T-95/94, Sytraval und Brink's France/Kommission, Slg. 1995, II-2651,Randnr. 52, und die angeführte Rechtsprechung).

118.
    Die streitige Entscheidung ist wie folgt begründet:

„Der Vorstand des EFDO hat die Anträge der UIP für die Filme .ManiaciSentimentali' und .Nostradamus' abgelehnt, weil die Kommission derEuropäischen Union noch nicht über den künftigen Status der UIP in Europaentschieden hat. Da in den Darlehensverträgen davon ausgegangen wird, daß diegeförderten Filme während eines Zeitraums von fünf Jahren an Kinos verliehenwerden, war es nicht möglich anders zu entscheiden, ohne dem von der UIP gegendie Kommission der Europäischen Union angestrengten Gerichtsverfahrenvorzugreifen.“

Der Vorstand des EFDO ist ferner der Auffassung, daß die UIP nicht in jederHinsicht den nachstehend dargestellten Zielen des MEDIA-Programms entspricht:

„...Schaffung von Kovertriebsnetzen [durch Förderung der] Zusammenarbeitzwischen Gesellschaften ..., die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäftebetrieben (Aktionsprogramm zur Förderung der audiovisuellen Industrie in Europa.MEDIA' 1991—1995).“

119.
    Im ersten Teil der Begründung wird hinreichend klar auf das bei der Kommissionanhängige Freistellungsverfahren als Grund für die Ablehnung Bezug genommen.Obwohl der Wortlaut wenig präzise ist, konnten die Klägerinnen über seineBedeutung keine Zweifel haben. Ohne jeden Zweifel war der gesamtenFilmindustrie und sicherlich den Tochtergesellschaften der UIP bekannt, daß dieUIP die Verlängerung ihrer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertragesbeantragt hatte. Aus der Erklärung des EFDO, es könne diesem Verfahren nicht„vorgreifen“, mußten die Klägerinnen entnehmen, daß eine Einheit wie die UIP,die in einem Verfahren zur Anwendung der Wettbewerbsregeln Partei ist, wederunmittelbar noch mittelbar über ihre Tochtergesellschaften ein Darlehen imRahmen des MEDIA-Programms erhalten kann.

120.
    Was den zweiten Teil der Begründung anlangt, so mußte die Feststellung, daß „dieUIP nicht in jeder Hinsicht den ... Zielen des MEDIA-Programms entspricht, die[u. a. in der Förderung der] Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften [bestehen],die vorher isoliert in ihrer Heimat ihre Verleihgeschäfte betrieben“, sinnvollerweiseals Bezugnahme auf die Regel aufgefaßt werden, nach der mindestens dreiverschiedene Verleiher über die Schaffung eines neuen Verleihnetzesübereinkommen müssen, und auf den Umstand, daß das Verleihnetz der

Tochtergesellschaften der UIP ohne Beteiligung anderer Gesellschaften dieserVoraussetzung nicht entsprach.

121.
    Im Hinblick darauf, daß dieses Ziel nicht ausdrücklich im Beschluß 90/685 genanntist, ist zunächst daran zu erinnern, daß das Ziel, neue Kontakte und dieZusammenarbeit zwischen Verleihern in verschiedenen europäischen Ländern zufördern, dem Beschluß 90/685 in mehrfacher Hinsicht zugrunde liegt (vgl. Randnrn.86 und 88). Zu dem Umstand, daß die Mitteilung der Kommission über dieMedienpolitik nicht im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften veröffentlichtworden ist, ist festzustellen, daß diese Mitteilung nicht vertraulich war und ohneSchwierigkeiten bei der Kommission erlangt werden konnte. Die Klägerinnenverfügten zweifellos über eine Kopie dieser Mitteilung, weil sie für besonneneMarktbeteiligte dieses klar umgrenzten Sektors von besonderem Interesse war undsie in ihrer Klageschrift selbst darauf hingewiesen haben, daß der in der streitigenEntscheidung enthaltene Satz aus eben dieser Mitteilung stamme. Die Begründungder streitigen Entscheidung ist also, wenn man sie im Lichte dieser offiziellenDokumente auslegt, noch klarer und genügt den Anforderungen des Vertrages undder Rechtsprechung zur Begründung beschwerender Handlungen.

122.
    Die Begründung der streitigen Entscheidung ist daher als hinreichend anzusehen.

123.
    Auch der dritte Klagegrund greift demnach nicht durch.

124.
    Die Klage in der Rechtssache T-85/95 ist folglich insgesamt abzuweisen.

Kosten

125.
    Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei aufAntrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrenAnträgen in der Rechtssache T-85/95 unterlegen sind und die Kommission einenentsprechenden Antrag gestellt hat, sind ihnen sämtliche im Rahmen derRechtssache T-85/95 angefallenen Kosten aufzuerlegen.

126.
    Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Artikel87 § 6 der Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen. Hier hat dasGericht in der Rechtssache T-369/94 die Hauptsache für erledigt erklärt. DiesesErgebnis muß im vorliegenden Fall für die Kostenentscheidung einerKlageabweisung gleichgestellt werden. Daher sind auch die im Rahmen derRechtssache T-369/94 angefallenen Kosten den Klägerinnen aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    In der Rechtssache T-369/94 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

2.    In der Rechtssache T-85/95 wird die Klage abgewiesen.

3.    Die Klägerinnen tragen sämtliche Kosten.

Saggio
Tiili
Moura Ramos

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Februar 1998.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

A. Saggio


1: Verfahrenssprache: Englisch.