Language of document : ECLI:EU:T:2021:212

URTEIL DES GERICHTS (Zehnte Kammer)

21. April 2021(*)

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionswortmarke APO – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001) – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001)“

In der Rechtssache T‑282/20,

Apologistics GmbH mit Sitz in Markkleeberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Hug und S. Schreiber,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Eberl und A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Markus Kerckhoff, wohnhaft in Bergisch Gladbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Februar 2020 (Sache R 982/2019‑5) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Kerckhoff und Apologistics

erlässt

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Kornezov sowie der Richter E. Buttigieg und G. Hesse (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. Mai 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 23. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 4. August 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 26. Juli 2010 meldete die Klägerin, die Apologistics GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen APO.

3        Die Marke wurde u. a. für folgende Dienstleistungen in Klasse 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        „Dienstleistungen eines Groß- und Einzelhandels im Internet (Online-Versandhandel) in den Bereichen: chemische Erzeugnisse, Drogeriewaren, Kosmetikwaren, Waren des Gesundheitssektors“.

4        Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2010/180 vom 24. September 2010 veröffentlicht. Am 29. Juli 2015 wurde die angegriffene Marke für die oben in Rn. 3 genannten Dienstleistungen eingetragen.

5        Am 25. September 2017 stellte der Streithelfer, Herr Markus Kerkhoff, auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke.

6        Mit Entscheidung vom 7. März 2019 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag auf Nichtigerklärung statt und erklärte die angegriffene Marke für die oben in Rn. 3 aufgeführten Dienstleistungen für nichtig.

7        Am 7. Mai 2019 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung beim EUIPO Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

8        Mit Entscheidung vom 25. Februar 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie war insbesondere der Auffassung, dass die angegriffene Marke im Kontext der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen rein beschreibend und nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 sei.

 Anträge der Parteien

9        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

10      Das EUIPO und der Streithelfer beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

11      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Dienststellen des EUIPO für die Prüfung, ob die absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 der Eintragung einer Marke entgegenstehen oder die Nichtigerklärung einer zuvor eingetragenen Marke zur Folge haben müssen, auf den Anmeldetag abstellen müssen (vgl. Urteile vom 21. November 2013, Heede/HABM [Matrix-Energetics], T‑313/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:603, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Mai 2019, VI.TO./EUIPO – Bottega [Form einer vergoldeten Flasche], T‑324/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:297, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Unter Berücksichtigung des Zeitpunkts der in Rede stehenden Anmeldung, nämlich des 26. Juli 2010, der für die Feststellung des anwendbaren materiellen Rechts maßgebend ist, sind auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Oktober 2004, Alcon/HABM, C‑192/03 P, EU:C:2004:587‚ Rn. 39 und 40, sowie Urteil vom 23. April 2020, Gugler France/Gugler und EUIPO, C‑736/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:308, Rn. 3 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Folglich sind im vorliegenden Fall, was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und der Parteien auf die Bestimmungen der Verordnung 2017/1001 dahin zu verstehen, dass sie sich auf die inhaltsgleichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 beziehen.

14      Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sowie zweitens einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Insoweit rügt sie, die Beschwerdekammer habe die Unterscheidungskraft der angegriffenen Marke fehlerhaft beurteilt und zu Unrecht angenommen, dass diese beschreibenden Charakter habe.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009

15      Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes beanstandet die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer hinsichtlich des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009. Sie macht geltend, dass zwischen dem Zeichen und den in Rede stehenden Dienstleistungen kein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang bestehe.

16      Das EUIPO und der Streithelfer treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

17      Gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird die Unionsmarke auf Antrag beim EUIPO für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften ihres Art. 7 eingetragen worden ist.

18      So sind nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 finden die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

19      Zudem steht Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 dem entgegen, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Diese Vorschrift verfolgt somit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von allen frei verwendet werden können (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T‑106/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:123, Rn. 14).

20      Somit lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur nach dessen Verständnis aus der Sicht der betreffenden Verkehrskreise und im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beurteilen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, Klassisk investment/EUIPO [CLASSIC FINE FOODS], T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Hieraus folgt, dass ein Zeichen unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot fällt, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2017, CLASSIC FINE FOODS, T‑194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Außerdem ist die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, zu beweisen, dass das als Unionsmarke angemeldete Zeichen im Wörterbuch steht. Ob ein Zeichen als Unionsmarke eingetragen werden kann, ist allein auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen (Urteile vom 8. Juli 2004, Telepharmacy Solutions/HABM [TELEPHARMACY SOLUTIONS], T‑289/02, EU:T:2004:227, Rn. 54, vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 34, und vom 23. Oktober 2007, BORCO-Marken‑Import Matthiesen/HABM [Caipi], T‑405/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:315, Rn. 42).

23      Im Licht dieser Grundsätze, die dem absoluten Eintragungshindernis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und dem absoluten Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung, der auf deren Art. 7 verweist, gemeinsam sind, ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die angegriffene Marke entgegen den in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellungen nicht beschreibend sei.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

24      Hinsichtlich der maßgeblichen Verkehrskreise hat die Beschwerdekammer in den Rn. 25 und 26 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Dienstleistungen an allgemeine Verkehrskreise und Fachkräfte, insbesondere medizinische Fachkräfte, Alten- und Krankenpfleger, Krankenhauspersonal oder Kosmetiker, richteten. Der Aufmerksamkeitsgrad dieser Verkehrskreise könne daher, wie die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, von durchschnittlich bis erhöht variieren, je nachdem, ob diese Dienstleistungen Waren beträfen, die eine Auswirkung auf die Gesundheit der Endverbraucher haben könnten, oder Waren beträfen, die einen direkten oder indirekten Einfluss auf ihre Gesundheit haben könnten.

25      Wie die Beschwerdekammer in Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, richten sich alle in Rede stehenden Dienstleistungen in erster Linie oder auch an Fachverkehrskreise. Liegt aus der Sicht dieser Fachverkehrskreise ein Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vor, reicht dies im vorliegenden Fall für die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke durch die Beschwerdekammer aus (Urteile vom 17. September 2008, Prana Haus/HABM [PRANAHAUS], T‑226/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:381, Rn. 26, 29 und 35, sowie vom 18. November 2015, Research Engineering & Manufacturing/HABM – Nedschroef Holding [TRILOBULAR], T‑558/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:858, Rn. 22).

26      Da die angegriffene Marke, wie im Folgenden ausgeführt wird, die Abkürzung des deutschen Wortes „Apotheke“ ist, hat die Beschwerdekammer darüber hinaus in Rn. 28 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass die Beurteilung ihres beschreibenden Charakters im Hinblick auf das deutschsprachige Publikum der Mitgliedstaaten der Union vorzunehmen sei.

27      Diese Beurteilungen der Beschwerdekammer werden von der Klägerin nicht beanstandet.

 Beschreibung der Marke

28      Zur Frage, ob die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Wortmarke in Bezug auf die in Rede stehenden Dienstleistungen als beschreibend wahrnehmen werden, ist festzuhalten, dass sie allein aus dem drei Buchstaben umfassenden Element „apo“ besteht.

 Beschreibender Charakter der Marke

29      Die Beschwerdekammer hat in den Rn. 33 und 34 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass zwar das EUIPO nach der Rechtsprechung nicht beweisen müsse, dass die angegriffene Marke im Wörterbuch stehe, dass aber im vorliegenden Fall die vom Streithelfer vorgelegten Beweise belegten, dass diese Abkürzung zum deutschen Wortschatz gehöre. Außerdem wiesen die Mitteilung und der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts (im Folgenden: DPMA), die der Streithelfer in den Anlagen 1 und 2 zu seinem Schriftsatz vom 20. November 2018 (EUIPO-Akte, S. 329 ff. und S. 335 ff.) vorgelegt habe, darauf hin, dass die von allen Dienstleistungen angesprochenen Fachkreise den Begriff „apo“ im Sinne von „Apotheke“ begriffen.

30      Die Klägerin rügt, die Beschwerdekammer habe ihre Beurteilung auf den häufigen Gebrauch des Wortbestandteils „apo“ für verschiedene Versandapotheken sowie deren URL-Adressen und nicht auf den normalen Sprachgebrauch gestützt. Sämtliche Betreiber von Online-Versandapotheken, die das Zeichen „apo“ in ihren Zeichen enthalten hätten, hätten den erklärenden Hinweis, dass es sich um eine Versandapotheke bzw. Onlineapotheke handelt, gleich in ihren Zeichen mit enthalten.

31      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Unionsmarke nach den Art. 52 und 55 der Verordnung Nr. 207/2009 so lange als gültig angesehen wird, bis sie vom EUIPO nach einem Nichtigkeitsverfahren für nichtig erklärt wird. Der angegriffenen Marke kommt somit eine Vermutung der Gültigkeit zugute, die die logische Folge der vom EUIPO im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung durchgeführten Kontrolle darstellt. Unter diesen Umständen ist es Sache des die Nichtigerklärung begehrenden Antragstellers, vor dem EUIPO die konkreten Gesichtspunkte darzulegen, die die Gültigkeit der angegriffenen Marke in Frage stellen sollen, wie ihren angeblichen beschreibenden Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2013, Fürstlich Castell’sches Domänenamt/HABM – Castel Frères [CASTEL], T‑320/10, EU:T:2013:424, Rn. 27 bis 29).

32      Im vorliegenden Fall hat der Streithelfer vor den Dienststellen des EUIPO vorgetragen, dass das Wort „apo“ als Abkürzung für das deutsche Wort „Apotheke“ wahrgenommen werde. Zur Stützung seines Vorbringens zum beschreibenden Charakter der angegriffenen Marke hat der Streithelfer, wie oben in Rn. 29 ausgeführt worden ist, zum einen eine Mitteilung des DPMA vom 6. August 2010 (EUIPO-Akte, S. 329 ff.) und zum anderen einen Beschluss des DPMA vom 19. Juni 2012 (EUIPO-Akte, S. 335 ff.) vorgelegt.

33      Erstens lag der Mitteilung des DPMA aus dem Jahr 2010 ein Auszug aus dem Duden „Das Wörterbuch der Abkürzungen“ bei. In diesem Auszug wurden die Begriffe „ApoG“ und „ApoGÄG“ als „Apothekengesetz“ bzw. „Gesetz zur Änderung des Apothekengesetzes“ bedeutend aufgelistet. Darüber hinaus verwies die Prüferin im Beschluss des DPMA aus dem Jahr 2012 auf „Beckers Abkürzungslexikon Medizinischer Begriffe“ (5. Aufl., S. 42) als Nachweis dafür, dass der Begriff „apo“ „Apotheke“ bedeute.

34      Zweitens zeigen dieselben vom Streithelfer vorgelegten Beweise, dass der Wortbestandteil „apo“ häufig als Abkürzung für den Begriff „Apotheke“ in URL‑Adressen von in Deutschland ansässigen Apotheken verwendet wird, die Versandhandel betreiben und mit Onlineapotheken in Zusammenhang stehen. So bieten, wie der Streithelfer zutreffend ausgeführt hat, mehrere Apotheken ihre Onlinedienstleistungen in Deutschland unter einer Bezeichnung an, die sich aus dem Begriff „apo“ und einem weiteren Bestandteil zusammensetzt.

35      Drittens ist es, wie die Beschwerdekammer in Rn. 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, allgemein bekannt, dass „chemische Erzeugnisse, Drogeriewaren, Kosmetikwaren, Waren des Gesundheitssektors“ üblicherweise von Apotheken an den Endkunden verkauft und von Apotheken zum Weiterverkauf von Großhändlern erworben werden. Diese Feststellung wird durch die deutsche Apothekenbetriebsordnung (Anlage 1 zum Schriftsatz des Streithelfers vom 25. September 2917, EUIPO-Akte, S. 23 und 24) bestätigt, in der diese Waren als „apothekenübliche Waren“ aufgeführt werden.

36      Nach alledem ist festzustellen, dass die Personen, die dieses Zeichen benutzen, d. h. die Fachverkehrskreise, diesen Begriff als einen beschreibenden Hinweis auf die in Rede stehenden Dienstleistungen ansehen.

37      Viertens ändert der Umstand, dass einige Versandapotheken den Begriff „apo“ zusammen mit der Angabe „Apotheke“ verwenden, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nichts an dessen Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen. Wie das EUIPO in seinem Schriftsatz zutreffend ausgeführt hat, räumt die Klägerin in diesem Zusammenhang selbst ein, dass es Onlineapotheken gibt, die das Wort „Apotheke“ nicht zusammen mit der Abkürzung „apo“ verwenden, sondern nur diese Abkürzung gebrauchen. Wie oben in den Rn. 24 und 25 ausgeführt worden ist, setzen sich außerdem die maßgeblichen Verkehrskreise zumindest aus Fachkräften zusammen, die den Begriff „Apotheke“ in dem in Rede stehenden Zeichen in Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen identifizieren könnten, da diese im Kontext einer Onlineapotheke erbracht werden.

38      Unter diesen Umständen konnte die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei davon ausgehen, dass die vorgelegten Beweise ausreichten, um eine allgemeine Verwendung des Begriffs „apo“ als Abkürzung des Wortes „Apotheke“ und als Hinweis auf Dienstleistungen des Online-Verkaufs von dort üblicherweise verkauften Waren zu belegen.

39      Folglich ist festzustellen, dass zumindest die angesprochenen Fachverkehrskreise die angegriffene Marke unmittelbar und ohne weitere Überlegung als rein beschreibende Angabe hinsichtlich der Art und der Erbringer der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen verstehen. Dieser beschreibende Charakter der Marke genügt für die Anwendung des in Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Nichtigkeitsgrundes. Der Rüge der Klägerin ist daher insoweit nicht stattzugeben.

40      Diese Schlussfolgerung kann durch das übrige Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt werden.

 Übriges Vorbringen der Klägerin

41      Die Klägerin macht erstens geltend, das EUIPO habe bereits die Wortmarke advo für rechtliche Beratung und juristische Dienstleistungen eingetragen, eine Abkürzung des niederländischen Begriffs „advocaat“, der Advokat bedeute. Der Begriff „advo“ werde auch in URL-Adressen verwendet. In diesem Fall sei das EUIPO der Ansicht gewesen, dass die Verwendung dieses Bestandteils anspielend und suggestiv, nicht aber beschreibend sei.

42      Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer (Rn. 48 der angefochtenen Entscheidung) festzuhalten, dass sich die Umstände der vorliegenden Rechtssache von denen der Rechtssache unterscheiden, in der die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 10. März 2016 ergangen ist, da die in Rede stehenden Marken und Dienstleistungen unterschiedlich sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO durch seine Entscheidungspraxis nicht gebunden ist und die Anwendung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, wobei jeder Einzelfall einer strengen Prüfung zu unterziehen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, EU:T:2013:343, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Zweitens bringt die Klägerin vor, dass der Wortbestandteil „apo“ von Onlineapotheken selten genutzt werde. Ein Vergleich von Versandapotheken ergebe, dass sich dieser Bestandteil nur selten im Namen der Apotheken befinde (Anlage A.12 zur Klageschrift). Folglich sei nicht nachgewiesen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene Marke direkt mit den betroffenen Dienstleistungen assoziierten.

44      Im vorliegenden Fall geht aus dem von der Klägerin und dem Streithelfer vorgelegten Auszug aus dem Register des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (Anlage A.12 zur Klageschrift bzw. Anlage 3 zur Klagebeantwortung des Streithelfers) hervor, dass es mehr als 50 Apotheken mit einer Versandhandelserlaubnis gibt, deren Name mit dem Kürzel „apo“ beginnt. Es gibt auch Onlineapotheken, deren URL-Adressen diesen Bestandteil enthalten.

45      In diesem Zusammenhang ist, wie in Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt worden ist, der Umstand, dass bestimmte Marktteilnehmer den Bestandteil „apo“ nicht nutzen, für die Ermittlung, ob dieser Begriff von den maßgeblichen Verkehrskreisen als beschreibende Angabe wahrgenommen werden kann, die auf die in Rede stehenden Dienstleistungen hinweist, nicht von Belang. Nach der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung ist der beschreibende Charakter eines Zeichens nach dessen Verständnis aus der Sicht der betreffenden Verkehrskreise und im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen zu beurteilen.

46      Da die maßgeblichen Verkehrskreise, wie sich oben aus Rn. 39 ergibt, das in Rede stehende Zeichen unmittelbar und ohne weitere Überlegung als Abkürzung des Begriffs „Apotheke“ im Kontext der verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen und damit als bloßen Hinweis auf die Art der betreffenden Dienstleistungen erkennen können, ist das Vorbringen der Klägerin folglich zurückzuweisen.

47      Drittens macht die Klägerin geltend, dass es für den Begriff „apo“ sowohl als Abkürzung als auch als Präfix eine Vielzahl von Bedeutungen gebe. Zur Stützung ihres Vorbringens führt sie mehrere Beispiele an (Anlagen A.8 und A.10 zur Klageschrift), wie den Ausdruck „außerparlamentarische Opposition“ oder die Begriffe „Apoptose“, „Apostroph“ und „Apokalypse“. Aufgrund der vielfachen Bedeutung und Verwendung des Begriffs „apo“ könnten die maßgeblichen Verkehrskreise keinen unmittelbaren und direkten Bezug zu den Dienstleistungen eines Online-Versandhandels in den Bereichen chemische Erzeugnisse, Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Waren des Gesundheitssektors herstellen.

48      Im vorliegenden Fall ist in Übereinstimmung mit der Beschwerdekammer festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung das in Rede stehende Zeichen im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht als Abkürzung des Ausdrucks „außerparlamentarische Opposition“ oder beispielsweise als Präfix des Wortes „Apoptose“ wahrnehmen können.

49      Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung ein Wortzeichen von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. Urteil vom 11. Mai 2017, Bammer/EUIPO – mydays [MÄNNERSPIELPLATZ], T‑372/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:331, Rn. 18 und 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Die Beschwerdekammer hat in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das in Rede stehende Zeichen unmittelbar als Abkürzung des Begriffs „Apotheke“ verstünden, wenn sie mit ihm im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen konfrontiert würden. Daher ist das Vorbringen der Klägerin zur Vielzahl der Bedeutungen des angegriffenen Zeichens zurückzuweisen.

51      Viertens rügt die Klägerin, die Beschwerdekammer habe das Urteil vom 14. Dezember 2017, GeoClimaDesign/EUIPO – GEO [GEO] (T‑280/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:913), nicht berücksichtigt, in dem das Gericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass das fragliche Zeichen nicht beschreibend sei, weil der Begriff „Geo“ eine Vielzahl möglicher Bedeutungen habe und in sehr vielen unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet werde.

52      Die Umstände der vorliegenden Rechtssache unterscheiden sich jedoch von denen der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Dezember 2017, GEO (T‑280/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:913), ergangen ist. Sowohl das Zeichen als auch die in Rede stehenden Dienstleistungen der Klassen 35, 37 und 42 des Abkommens von Nizza sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. So hat das Gericht in der vorgenannten Rechtssache entschieden, dass das betreffende Publikum mehrere Gedankenschritte vornehmen muss, um zur Bedeutung des betreffenden Begriffs im Hinblick auf die beanspruchten Waren zu gelangen. Weiter wurde entschieden, dass das Präfix „GEO“ in einer Vielzahl unterschiedlicher Zusammenhänge (Geomarketing, Erde und Weltall, Naturschutzgebiete, Geowissenschaften) in Verbindung mit anderen Begriffen verwendet wird, aus denen sich die Bedeutung erschließt. Außerdem reichten die vorgelegten Nachweise nicht aus, um zu belegen, dass dieser Begriff als solcher gemeinhin in Verbindung mit den betreffenden Dienstleistungen verwendet wird.

53      In Anbetracht der oben genannten Unterschiede zwischen diesen beiden Rechtssachen ist daher die diesen Punkt betreffende Rüge der Klägerin zurückzuweisen.

54      Nach alledem ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass die angegriffene Marke einen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufweist.

55      Folglich ist der von der Klägerin geltend gemachte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

56      Nach Ansicht der Klägerin ist die angegriffene Marke als „sprechende“ Marke hinreichend unterscheidungskräftig.

57      In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die Unionsmarke, wie sich aus Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ergibt, bereits dann für nichtig zu erklären ist, wenn eines der in Art. 7 dieser Verordnung genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt.

58      Da das in Rede stehende Zeichen, wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, einen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufweist und dieser Grund für sich genommen die Nichtigerklärung rechtfertigt, braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, ob der Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gerügt wird, begründet ist.

 Kosten

59      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zehnte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Apologistics GmbH trägt die Kosten.

Kornezov

Buttigieg

Hesse

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 21. April 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.