Language of document : ECLI:EU:T:2010:406

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

24. September 2010

Rechtssache T-498/09 P

Petrus Kerstens

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2005 – Vergabe von Prioritätspunkten – Beweislast – Verteidigungsrechte – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. September 2009, Kerstens/Kommission (F‑102/07, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑359 und II‑A‑1‑1881), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Petrus Kerstens trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Zulässigkeit – Rechtsfragen

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11 Abs. 1)

2.      Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Modalitäten

(Statut der Beamten, Art. 45 Abs. 1)

3.      Verfahren – Schriftliches Verfahren

1.      Nach Anhang I Art. 11 der Satzung des Gerichtshofs ist das beim Gericht eingelegte Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht für den öffentlichen Dienst ist dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen.

Im Rahmen eines Rechtsmittels vor dem Gericht ist es daher zulässig, einen Rechtsfehler bei der Auslegung der für die Beurteilung von Beamten geltenden Bestimmungen geltend zu machen.

(Randnrn. 25 und 26)

Verweisung auf:

Gericht, 19. März 2010, Bianchi/ETF, T‑338/07 P, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Auch wenn die Beurteilungen der beruflichen Entwicklung in ihrer Gesamtheit die wesentliche Grundlage der Prüfung darstellen, die der Vergabe der Prioritätspunkte, die jeder Generaldirektion zugewiesen sind, vorausgeht, und daher eine gewisse Kohärenz zwischen den Verdienstpunkten und der Zahl der an die Beamten vergebenen Prioritätspunkte bestehen muss, kann daraus nicht gefolgert werden, dass zwischen den Verdienstpunkten und den Prioritätspunkten ein strenger arithmetischer Zusammenhang besteht. Mit der Einführung von Prioritätspunkten soll den Generaldirektionen nämlich ermöglicht werden, Beamte auszuzeichnen, die ihrer Ansicht nach besondere Verdienste geleistet haben, die durch die Verdienstpunkte allein nicht widergespiegelt werden, sei es, dass ihre Ergebnisse über ihre individuellen Ziele hinausgehen, sei es, dass ihre Anstrengungen und Ergebnisse bemerkenswert waren. In diesem Rahmen müssen die Generaldirektionen daher über einen Beurteilungsspielraum verfügen, der ihnen durch die Herstellung eines engen Zusammenhangs zwischen den Prioritätspunkten und den Verdienstpunkten genommen würde.

(Randnr. 29)

Verweisung auf:

Gericht, 23. November 2006, Lavagnoli/Kommission, T‑422/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 61 und 62; Gericht, 1. April 2009, Valero Jordana/Kommission, T‑385/04, Slg. ÖD 2009, I‑A‑2‑1 und II‑A‑2‑1, Randnrn. 138 und 153

3.      Das mündliche Verfahren ist ebenso wie das schriftliche ein wesentlicher und – abgesehen von bestimmten ausdrücklich vorgesehenen Fällen – obligatorischer Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens, das den Parteien erlaubt, sich sachgerecht zu den Argumenten und Beweismitteln zu äußern, zu denen sie sich während des schriftlichen Verfahrens nicht äußern konnten. Dass ein Betroffener in einigen Punkten nicht schriftlich zur Begründetheit Stellung nehmen konnte, da das Gericht für den öffentlichen Dienst entschieden hatte, die Einreichung einer Erwiderung nur in Bezug auf Fragen der Zulässigkeit zuzulassen, kann daher keine Verletzung der Verteidigungsrechte begründen.

(Randnr. 38)

Verweisung auf:

Gerichtshof, 1. April 1982, Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, Slg. 1982, 1299, Randnr. 7

Gericht, 27. Oktober 1994, Mancini/Kommission, T‑508/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑239 und II‑761, Randnrn. 33 und 34