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Amtsblattmitteilung

 

Rechtsmittel des Mag Instrument, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (4. Kammer) vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-88/00, Mag Instrument, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 11. April 2002

    Rechtssache C-136/02 P

Die Mag Instrument, Inc. hat am 11. April 2002 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (4. Kammer) vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-88/00, Mag Instrument, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),* eingelegt. Prozessbevollmächtigte der Rechtsmittelführerin sind Rechtsanwälte Alexander Nette, Dr. jur. Guntram Rahn, Wedig von der Osten-Sacken, LL.M. und Holger Stratmann der Kanzlei Hoffmann Eitle in München.

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

-das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Februar 2002 in der Rechtssache T-88/00 unter Feststellung, dass absolute Eintragungshindernisse gem. Art. 7 GMVO hinsichtlich der Gemeinschaftsmarkenanmeldungen Nr. 000139527, Nr. 000119552, Nr. 000206789, Nr. 000206698 sowie Nr. 000206870 nicht bestehen, aufzuheben;

-die Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer vom 14. Februar 2000 in den Rällen R 0237/1999-2, R 0238/1999-2, R 0239/1999-2, R 0240/1999-2, R 0241/1999-2 aufzuheben;

-der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente :

-Verletzung von Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 40/94** des Rates: Das Gericht befaßt sich in seinem Urteil nicht mit den angemeldeten Gesamtzeichen, sondern legt seiner Prüfung infolge einer zergliedernden Sicht unzutreffende Anmeldegegenstände zugrunde.

-Fehlerhafte Beweiswürdigung unter Verstoß gegen die allgemeinen Denkgesetze: Die vom Gericht ausdrücklich nicht berücksichtigten Tatsachen und Beweismittel, die sich alleine auf die originäre Unterscheidungskraft beziehen, hat das Gericht diese Beweismittel und Tatsachen fälschlicherweise unter Hinweis darauf, dass sich diese nur auf durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft bezögen, außer Acht gelassen und dadurch gegen Denkgesetze verstoßen. Aber auch bei den Tatsachen und Beweismitteln, bei denen es nicht auszuschließen ist, dass diese sich unter anderem auf durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft beziehen, spricht vieles dafür, dass die Unterscheidungskraft nicht erst durch Benutzung erworben wurde, sondern bereits originär bestand. Es liegt auf der Hand, dass nur ein gutes Design nachgeahmt wird.

-Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 6 Abs. 2 EG in Verbindung mit Art. 6 EMRK, Art. 41 Abs. 2 erster Spiegelstrich der Charta der Grundrechte der EU): Das Gericht ist auf die große Formenvielfalt, welche sich aus den Tatsachenfeststellungen und Beweismitteln der Rechtsmittelführerin ergibt, in keiner Weise konkret eingegangen und hat das vorgelegte Material zur originären Unterscheidungskraft offensichtlich nicht hinreichend gewürdigt.

-Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94: Das Gericht vertritt rechtsfehlerhaft die Ansicht, dass die Verkehrsauffassung, d. h. die tatsächliche Wahrnehmung durch die Verkehrskreise, nicht im Rahmen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, sondern ausschließlich im Rahmen des Artikel 7 Abs. 3 berücksichtigt werden dürfe.

-Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94: Das Gericht hat es unterlassen, eigene tatsächliche Feststellungen dazu zu treffen, ob die Formgestaltungen, wie von ihm einfach pauschal angenommen, tatsächlich gewöhnlich sind, dass der Verbraucher an die angemeldeten Formgestaltungen gewöhnt ist, dass diese Formgestaltungen gemeinhin im Handel angetroffen werden, und dass die Natur der Marken die Wahrnehmung der Marken durch die angesprochenen Verkehrskreise beeinflusst.

-Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94: Das Gericht stellt zu hohe Anforderungen an die Unterscheidungskraft.

-Verstoß gegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94: Das Gericht stellt fehlerhafte und vom Gesetz nicht vorgesehene Anforderungen an die Unterscheidungskraft, indem es, ohne daß es jede Tatsachengrundlage annimmt, dass eine von ihm unterstellte "Designvielfalt" und die Gewöhnung des Verkehrs an Formen, die den verfahrensgegenständlichen Formen entsprächen, Einfluss auf die Unterscheidungskraft habe.

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1 - Noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht

2 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gmeinschaftsmarke, ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.