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Klage, eingereicht am 10. April 2024 – Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-250/24)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (vertreten durch J. L. Buendía Sierra und P. Messina als Bevollmächtigte)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch, dass es weder eine Reform durchgeführt hat, um die Verwaltungsautonomie von ADIF [Administrador de Infraestructuras Ferroviarias, Betreiber der Eisenbahninfrastruktur], ADIF-Alta Velocidad und Renfe gegenüber dem Staat sicherzustellen, noch eine funktionsfähige Entgeltregelung eingeführt hat, die mit den Bestimmungen und Grundsätzen der Richtlinie 2012/341 im Einklang steht, noch schließlich die erforderliche Änderung auf die Vereinbarung mit ADIF-Alta Velocidad übertragen hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3 Buchst. b, Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und 3, Art. 31 Abs. 2, 3, 7 und 8, Art. 33 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie Art. 36 der Richtlinie 2012/34 verstoßen hat,

dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Königreich Spanien sei verpflichtet gewesen, die Richtlinie 2012/34 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bis zum 16. Juni 2015 umzusetzen und anzuwenden.

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass diese Umsetzung in Bezug auf folgende Punkte nicht ordnungsgemäß erfolgt sei:

1. Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie, da es an nationalen Rechtsvorschriften fehle, die

(i) die Verwaltungsautonomie des Infrastrukturbetreibers (ADIF und ADIF-Alta Velocidad) gegenüber dem Staat und

(ii) die Freiheit der Festsetzung von Entgelten für Eisenbahnverkehrsdienste, die vom Eisenbahnunternehmen (d. h. Renfe) nach ausschließlich wirtschaftlichen Grundsätzen zu bestimmen seien,

gewährleisteten.

Da nämlich die Entscheidungen von Verwaltungsorganen getroffen würden, die überwiegend aus Amtsträgern und Mitarbeitern von Ministerien des Staates zusammengesetzt seien, könne davon ausgegangen werden, dass der Staat unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie einen bestimmenden Einfluss auf sie ausübe.

2. Es sei auch keine anwendbare und funktionsfähige Entgeltregelung eingeführt worden, die es erlaube, den Grundsätzen und Bestimmungen von Art. 4 Abs. 2, Art. 29 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2, 3, 7 und 8, Art. 33 in Verbindung mit den Anhängen I und II sowie Art. 36 wirksam nachzukommen.

Es treffe zwar zu, dass Spanien Rechtsakte zur Reform der Entgeltregelung erlassen habe, doch werde mit diesen die Anwendung der neuen Regelung ausgesetzt, bis ADIF einen Beschluss über ihre Umsetzung gefasst habe. ADIF habe jedoch weder die neue Regelung ausgearbeitet noch einen Zeitplan dafür vorgelegt, ferner lege die Bestimmung keine Frist fest, innerhalb derer dies erfolgen müsse. Die Vorgabe der Richtlinie zu diesem Punkt sei daher nicht befolgt worden.

3. Während Art. 30 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/34 die Senkung der mit der Fahrwegbereitstellung verbundenen Kosten „und“, kumulativ, der Zugangsentgelte verlangten, habe die spanische Bestimmung sie ursprünglich als Alternative, einschließlich der Konjunktion „oder“, umgesetzt und so die Bedeutung von Art. 30 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2012/34 geändert.

Spanien habe diese Bestimmung schließlich geändert, sie jedoch nicht auf die Vereinbarung mit ADIF-Alta Velocidad übertragen, die gerade die finanziellen Beiträge und den Finanzierungsbedarf dieser Einrichtung regele. Damit seien die genannten Bestimmungen nicht wirksam umgesetzt worden.

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1     Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung) – ABl. 2012, L 343, S. 32.