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Klage, eingereicht am 15. Juli 2021 – TL/Kommission

(Rechtssache T-438/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beklagten vom 29. Okt 2020, den Arbeitsvertrag der Klägerin nicht zu verlängern (im Folgenden: Entscheidung über die Nichtverlängerung), aufzuheben;

gleichzeitig und soweit erforderlich, die Entscheidung der Beklagten vom 5. Mai 2021 aufzuheben, mit der die von der Klägerin gegen die Entscheidung vom 29. Oktober 2020 eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung);

die Stellenanzeige der Beklagten vom 2. Oktober 2020 aufzuheben, soweit mit ihr eine Stelle mit Aufgaben angeboten wird, die mit denen identisch sind, die die Klägerin bereits erfüllte;

die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 90 % des Bruttogehalts der Klägerin einschließlich Rentenbeiträgen für den Verlust einer ernsthaften Chance, dass ihr bestehender Arbeitsvertrag erneuert wird, und die Zahlung einer Entschädigung für den immateriellen Schaden, der der Klägerin entstanden ist, anzuordnen; und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

Erster Klagegrund: Die Beklagte haben einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, da die Gründe für die „angefochtene Entscheidung“ und die „Entscheidung über die Nichtverlängerung“ des Arbeitsvertrags der Klägerin nicht stichhaltig seien. Des Weiteren seien die Akten, an denen die Klägerin hauptsächlich gearbeitet habe, nicht weniger wichtig geworden, und der Personalbedarf des Referats habe sich entgegen dem, was die Beklagte geltend mache, nicht verringert.

Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen, da keine Abwägung stattgefunden habe zwischen dem dienstlichen Interesse und dem Interesse des Mitglieds des Personals. Die Beklagte habe andere Gesichtspunkte, die in der Akte der Klägerin vorhanden seien (d. h. Mobbing) nicht berücksichtigt.

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