Language of document : ECLI:EU:C:1999:132

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DÁMASO RUIZ-JARABO COLOMER

vom 11. März 1999 (1)

Rechtssache C-391/97

Frans Gschwind

gegen

Finanzamt Aachen-Außenstadt

(Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Köln)

„Artikel 48 EG-Vertrag - Gleichbehandlung - In einem Mitgliedstaat beschäftigter Arbeitnehmer, der mit seiner Ehefrau in einem anderen Mitgliedstaat wohnt - Einkommensteuer - Recht zur Wahl des Splittingverfahrens und des Splittingtarifs im Beschäftigungsstaat“

65.
    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefrage des Finanzgerichts Köln wie folgt zu beantworten:

Artikel 48 EG-Vertrag verbietet es nicht, daß das Einkommensteuerrecht des Beschäftigungsstaats eines Arbeitnehmers, der mit seinem Ehegatten in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, das Recht zur Wahl des Splittingverfahrens und des Splittingtarifs davon abhängig macht, daß die Einkünfte beider Ehegatten mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder daß ihre im erstgenannten Staat nicht steuerpflichtigen Einkünfte eine bestimmte Höhe nicht überschreiten, sofern dieses Wahlrecht bei gebietsansässigen Ehegatten keinerlei Bedingungen unterliegt.


1: Originalsprache: Spanisch.