Language of document : ECLI:EU:T:2014:623

Rechtssache T‑376/12

(Auszugsweise Veröffentlichung)

Hellenische Republik

gegen

Europäische Kommission

„EAGFL – Abteilung ‚Garantie‘ – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Getrocknete Weintrauben – Wein – Von Griechenland getätigte Ausgaben – Punktuelle finanzielle Berichtigung – Berechnungsmethode – Natur des Rechnungsabschlussverfahrens – Zusammenhang mit von der Union finanzierten Ausgaben“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 10. Juli 2014

1.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL, den EGFL und den ELER – Rechnungsabschluss – Zweck

(Verordnungen Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4, Nr. 1493/1999, Art. 2 Abs. 3, und Nr. 1290/2005, Art. 31)

2.      Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL, den EGFL und den ELER – Rechnungsabschluss – Punktuelle finanzielle Berichtigung ohne hinreichenden Zusammenhang mit den von den Fonds finanzierten Ausgaben – Ausschluss – Keine Bewertung der von den Fonds finanzierten Ausgaben trotz der Verfügbarkeit der diesbezüglichen Daten – Unzulässigkeit

(Verordnungen Nr. 1258/1999, Art. 7 Abs. 4, Nr. 1493/1999, Art. 2 Abs. 3, Nr. 1290/2005, Art. 31, und Nr. 479/2008, Art. 86 Abs. 1)

1.      Das Verfahren des Rechnungsabschlusses des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nach Art. 7 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1258/1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik zielt in Bezug auf die von den Fonds finanzierten Ausgaben vorgelegten Rechnungen insbesondere darauf ab, festzustellen, ob die Ausgaben tatsächlich und ordnungsgemäß getätigt wurden. Im Verfahren des Konformitätsabschlusses ist die Kommission verpflichtet, eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen, wenn die Ausgaben, deren Finanzierung beantragt wird, nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt worden sind. Eine solche finanzielle Berichtigung soll verhindern, dass Beträge zulasten der Fonds gehen, die nicht zur Finanzierung eines mit der betreffenden Unionsregelung verfolgten Ziels gedient haben.

(vgl. Rn. 163)

2.      Das Rechnungsabschlussverfahren und die sich daraus ergebenden finanziellen Berichtigungen finden nur dann Anwendung, wenn die Mitgliedstaaten Ausgaben getätigt haben und diese vom EAGFL oder vom ELER finanziert worden sind. Wenn eine vorgenommene finanzielle Berichtigung keinen hinreichenden Zusammenhang mit irgendeiner von den Fonds finanzierten Ausgabe aufweist, die unter Verstoß gegen die Unionsregelung getätigt worden wäre, kann sie nicht im Rahmen eines Rechnungsabschlussverfahrens vorgenommen werden.

Mit dem Rechnungsabschluss lassen sich nämlich nur die Konsequenzen aus nicht ordnungsgemäß durchgeführten Regularisierungen nach Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1493/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Wein für von den Fonds finanzierte Ausgaben ziehen. Somit entbehrt eine von der Kommission vorgenommene finanzielle Berichtigung, die sich nicht auf von den Fonds finanzierte Ausgaben bezieht, jeglicher Rechtsgrundlage und läuft sowohl Art. 31 der Verordnung Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik als auch Art. 86 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 479/2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein unmittelbar zuwider.

Dies gilt auch für die von der Kommission verwendete Berechnungsmethode, da sie nicht versucht hat, die Höhe der Verluste, die für die Fonds durch die nicht ordnungsgemäß nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1493/1999 regularisierten Reben generiert wurden, zu ermitteln, obwohl sie über Daten verfügte, die ihr diese Vorgehensweise ermöglichten. Auch ist in der Verordnung Nr. 479/2008 nirgends vorgesehen, dass widerrechtlich angepflanzte Reben in der Weise regularisiert werden können, dass der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen des Rechnungsabschlusses einen der Gebühr entsprechenden Betrag an die Kommission zahlt, da dem in Art. 86 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Verordnung eingefügten Vorbehalt keine solche Wirkung zukommen kann.

(vgl. Rn. 167, 172, 177, 178, 181, 188, 191, 197, 200, Tenor 1)