Language of document : ECLI:EU:T:2011:464

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

13. September 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung vor der Beschwerdekammer – Entscheidung der Beschwerdekammer über die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T‑397/10

ara AG mit Sitz in Langenfeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gail,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch G. Schneider als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer:

Allrounder SARL mit Sitz in Sarrebourg (Frankreich),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juni 2010 (Sache R 1543/2009‑1) über den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten E. Moavero Milanesi (Berichterstatter) sowie der Richter N. Wahl und S. Soldevila Fragoso,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 20. Dezember 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung vom 10. Februar 2011, mit der der Antrag, die Einreichung einer Erwiderung zu gestatten, zurückgewiesen wurde,

aufgrund des von der Klägerin bei der Kanzlei des Gerichts am 9. März 2011 eingereichten Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 6. Juli 2006 beantragte die Allrounder SARL bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die internationale Registrierung mit Wirkung für die Gemeinschaft für folgende Bildmarke:

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2        Diese Marke wurde unter der Nr. W 895 423 eingetragen.

3        Am 5. Oktober 2006 erhielt das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) einen Antrag auf Schutz der internationalen Registrierung Nr. W 895 423 als Gemeinschaftsmarke nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (an deren Stelle die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) getreten ist.

4        Die mit der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren gehören insbesondere zu den Klassen 18 und 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen folgender Beschreibung:

–        Klasse 18: „Leder und Kunstleder; Futterleder für Schuhe; Häute; Reise‑ und Handkoffer; Brieftaschen, Geldbörsen (nicht aus Edelmetall) und allgemein Feinlederwaren aus Leder oder Kunstleder (ausgenommen Etuis mit spezieller Zweckbestimmung), Handtaschen, Reisetaschen, Schultaschen; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Zaumzeug und Sattlerwaren“;

–        Klasse 25: „Schuhe, Hausschuhe, Golfschuhe und allgemein Sportschuhe, Lauf‑ oder Wanderschuhe, Strandschuhe und allgemein Schuhwaren (ausgenommen orthopädische Schuhe); Schuhstollen für Golf‑ oder Sportschuhe; Bekleidung einschließlich Leibwäsche, Socken und Unterbekleidung; Handschuhe, Gürtel; Kopfbedeckungen“.

5        Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 41/2006 vom 9. Oktober 2006 veröffentlicht.

6        Am 23. April 2007 erhob die Klägerin, die ara AG, nach Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für die oben in Randnr. 4 genannten Waren.

7        Der Widerspruch stützte sich auf die ältere, unter der Nr. 30 335 344 eingetragene deutsche Wortmarke A.

8        Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009) genannten Eintragungshindernissen begründet.

9        Die Widerspruchsabteilung wies den Widerspruch am 21. Oktober 2009 zurück.

10      Am 16. Dezember 2009 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 62 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde ein.

11      Mit Schreiben vom 22. März 2010 teilte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern der Klägerin mit, dass bis zu diesem Datum kein Eingang einer Beschwerdebegründung feststellbar sei und dass ihre Beschwerde daher nach Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 als unzulässig zurückgewiesen werden könne.

12      Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 beantragte die Klägerin nach Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Kanzlei des Vertreters (im Folgenden: Kanzlei), als sie die Entscheidung der Widerspruchsabteilung erhalten habe, zunächst die Frist für die Einreichung der Beschwerde für den 21. Dezember 2009 und die Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung für den 19. Februar 2010 im computergestützten Fristenüberwachungssystem eingetragen habe. Nach Einreichung der Beschwerde am 16. Dezember 2009 und nach Erhalt einer Empfangsbestätigung des HABM am 21. Dezember 2009 (im Folgenden: Empfangsbestätigung) habe Frau F., eine erfahrene und qualifizierte Mitarbeiterin der Kanzlei, den Fristablauf für die Einreichung der Beschwerdebegründung auf den 16. April 2010 verlegt, da sie versehentlich das Datum der Empfangsbestätigung zugrunde gelegt habe.

13      In der Entscheidung vom 23. Juni 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) ging die Erste Beschwerdekammer des HABM davon aus, dass die Beschwerde nur zulässig sei, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründet sei. Da dies ihrer Ansicht nach nicht der Fall war, wies sie die Beschwerde als unzulässig zurück.

14      Die Beschwerdekammer stützte die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darauf, dass die Klägerin keine Angaben dazu gemacht habe, ob die Eintragung der neuen Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung (16. April 2010) die erste Frist (19. Februar 2010) ersetzt habe oder ob diese weiter im Überwachungssystem eingetragen gewesen sei; selbst wenn man unterstelle, dass die Frist ersetzt worden sei, habe die Klägerin oder die Kanzlei jedenfalls nicht alle nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt beachtet, da der Fehler auf dem Nichtvorhandensein eines geeigneten Systems der internen Kontrolle und Überwachung von Fristen beruhe.

 Anträge der Parteien

15      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

16      Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

17      Nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

18      Das Gericht ist vorliegend in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zu entscheiden, auch wenn eine Partei beim Gericht die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. entsprechend Beschlüsse des Gerichts vom 24. September 2008, Van Neyghem/Kommission, T‑105/08 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 21, und vom 2. Dezember 2010, Apostolov/Kommission, T‑73/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11). Denn aus dem Wortlaut dieses Artikels ergibt sich, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung keinesfalls ein Recht des Klägers darstellt, von dem es keine Ausnahmen geben kann (Beschluss des Gerichtshofs vom 19. Februar 2008, Tokai Europe/Kommission, C‑262/07 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 25).

19      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend.

20      Sie wirft der Beschwerdekammer vor, dass sie davon ausgegangen sei, dass der von Frau F. begangene Fehler die Feststellung einer fehlerhaften Organisation der Kanzlei erlaube, obwohl es sich um einen schlichten Fehler handele, der einer einzigen Angestellten beim Lesen der Empfangsbestätigung versehentlich unterlaufen sei. Die Klägerin weist auf die angemessene Ausbildung von Frau F. und ihre Professionalität hin, die sie in den vielen Jahren ihrer Tätigkeit in der Kanzlei bewiesen habe. Im Übrigen sei Frau F. nicht die einzige Person in der Kanzlei gewesen, die für die Eintragung und Überwachung der Fristen verantwortlich gewesen sei, was dadurch bestätigt werde, dass eine andere Mitarbeiterin zunächst die richtige Beschwerdefrist in das System eingetragen habe, die von Frau F. nach dem Lesen der Empfangsbestätigung ersetzt worden sei.

21      Außerdem sei die Empfangsbestätigung irreführend gewesen, da sie, obwohl die Entscheidung der Widerspruchsabteilung bereits eine Rechtsbehelfsbelehrung mit den Fristen enthalten habe, nochmals eine an die Zustellung eines Schriftstücks des HABM geknüpfte Frist erwähnt habe.

22      Jedenfalls sei der von Frau F. begangene Fehler der Klägerin nicht zuzurechnen, so dass die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung unverschuldet sei.

23      Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 der Anmelder, der Inhaber der Gemeinschaftsmarke oder jeder andere an einem Verfahren vor dem HABM Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert worden ist, gegenüber dem HABM eine Frist einzuhalten, auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt wird, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.

24      Nach dieser Vorschrift unterliegt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zwei Voraussetzungen: Erstens muss der Betroffene mit der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt gehandelt haben, und zweitens muss seine Verhinderung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge gehabt haben (Urteile des Gerichts vom 13. Mai 2009, Aurelia Finance/HABM [AURELIA], T‑136/08, Slg. 2009, II‑1361, Randnr. 13, und vom 20. April 2010, Rodd & Gunn Australia/HABM [Darstellung eines Hundes], T‑187/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

25      Außerdem ergibt sich aus dieser Vorschrift, dass die Sorgfaltspflicht in erster Linie dem Inhaber des im Verfahren vor dem HABM betroffenen Rechts obliegt. Wenn dieser also in Bezug auf dieses Verfahren administrative Aufgaben delegiert, muss er darauf achten, dass die ausgewählte Person die gebotenen Garantien bietet, um annehmen zu können, dass die genannten Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt werden. Überdies obliegt die genannte Sorgfaltspflicht der ausgewählten Person aufgrund der Beauftragung mit diesen Aufgaben genauso wie dem Inhaber der Marke. Da sie nämlich im Namen und für Rechnung des Markeninhabers auftritt, sind ihre Handlungen wie Handlungen des Markeninhabers anzusehen (vgl. entsprechend Urteile AURELIA, Randnrn. 14 und 15, sowie Darstellung eines Hundes, Randnr. 29).

26      Daher ist zunächst das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund fehlender Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt habe zurückgewiesen werden können, weil sie nicht selbst den Fehler begangen habe, auf den die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung der Beschwerdebegründung zurückgehe.

27      Sodann ist zu beachten, dass die in Art. 81 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 enthaltene Wendung „aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt“ die Einrichtung eines Systems zur internen Kontrolle und Überwachung der Fristen erfordert, das die unbeabsichtigte Versäumnis von Fristen generell ausschließt. Daraus folgt, dass allein außergewöhnliche und damit nicht kraft Erfahrung vorhersehbare Umstände eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Folge haben können (Urteil AURELIA, Randnr. 26).

28      Da die Kanzlei im vorliegenden Fall ein Computersystem zur Erinnerung an die Fristen eingeführt hatte, erforderte die nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt erstens, dass die allgemeine Konzeption dieses Systems die Einhaltung der Fristen gewährleistet, zweitens, dass dieses System die Möglichkeit bietet, jeden vorhersehbaren Fehler bei der Ausführung der den Beschäftigten der Kanzlei obliegenden Aufgaben und bei der Arbeit des Computersystems zu erkennen und zu beheben, und drittens, dass die für die Erfassung der erforderlichen Daten und die Anwendung des genannten Systems verantwortlichen Beschäftigten der Kanzlei angemessen ausgebildet sind, ihre Tätigkeiten überprüfen müssen und kontrolliert werden (Urteil AURELIA, Randnr. 27).

29      Auch wenn es keine Zweifel daran gibt, dass die erste der drei in der vorstehenden Randnummer genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit des computergesteuerten Systems gegeben ist, gilt dies nicht für die beiden anderen. Denn wie die Beschwerdekammer in Randnr. 20 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, hätte sich die Kanzlei, da menschliche Fehler auch von qualifizierten Mitarbeitern niemals auszuschließen sind, nicht darauf verlassen dürfen, dass die Fristenüberwachung lediglich durch eine einzige Person in jedem Fall immer korrekt erfolgt. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach menschliche Fehler bei der Datenerfassung nicht als außergewöhnliche oder unvorhersehbare Ereignisse anzusehen sind (Urteil AURELIA, Randnr. 28). In Bezug auf den Umstand, dass die Frist ursprünglich korrekt in das System eingetragen worden war, angeblich durch eine andere Mitarbeiterin der Kanzlei, ist festzustellen, dass aus diesem Umstand – unterstellt, er wäre erwiesen – jedenfalls nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Kanzlei die erforderliche gebotene Sorgfalt beachtet hätte. Zum einen beweist dies nicht, dass die Eingabe der falschen Frist durch Frau F. von Aufsichtsführenden kontrolliert wurde. Zum anderen zeigt dieser Umstand, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 21 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt hat, einen Schwachpunkt in der Organisation der Kanzlei auf, da niemand bei der Eintragung der neuen Frist in das System durch Frau F. bemerkt hat, dass für dieselbe Verfahrenshandlung, nämlich die Begründung der Beschwerde, zwei verschiedene Fristen notiert worden waren, bzw., wenn die ursprünglich eingegebene Frist durch eine neue Frist ersetzt wurde, dass eine schon festgelegte Frist für diese Verfahrenshandlung verlängert worden war.

30      Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht angenommen, dass die Voraussetzung bezüglich der Sorgfalt nicht erfüllt und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen sei.

31      Zum Vorbringen der Klägerin, dass die Empfangsbestätigung irreführend gewesen sei, genügt die Feststellung, dass in deren Ziff. 1 klar angegeben war, dass die Klägerin nach Art. 60 der Verordnung Nr. 207/2009 die Beschwerde vor der Beschwerdekammer innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung schriftlich zu begründen hatte. Zwar sind unter anderen Ziffern der Empfangsbestätigung, die sich auf die verschiedenen Stadien des Verfahrens nach der Einlegung der Beschwerde beziehen, Fristen genannt, die ab der Zustellung eines Schriftstücks von Seiten des HABM laufen, doch ändert dies nichts daran, dass die Ziff. 1 völlig unmissverständlich ist.

32      Daher ist der einzige Klagegrund, mit dem eine unrichtige Anwendung von Art. 81 der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, offensichtlich unbegründet.

33      Daraus folgt, dass die Klage nach Art. 111 der Verfahrensordnung als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen ist.

 Kosten

34      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.      Die ara AG trägt die Kosten.

Luxemburg, den 13. September 2011

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      E. Moavero Milanesi


* Verfahrenssprache: Deutsch.