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Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015 – Fapricela/Kommission

(Rechtssache T-398/10)1

(Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Fapricela – Indústria de Trefilaria, SA (Ançã, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt M. Gorjão-Henriques und Rechtsanwältin S. Roux, dann Rechtsanwälte T. Guerreiro und R. Lopes sowie Rechtsanwältin S. Alberto)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, P. Costa de Oliveira und V. Bottka im Beistand von Rechtsanwalt M. Marques Mendes)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011

Tenor

Der Beschluss K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endgültig der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011, wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Fapricela – Indústria de Trefilaria, SA dadurch gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht nur an einer Zuwiderhandlung gegen die genannten Bestimmungen auf dem iberischen Markt beteiligt war, sondern auch an einem den Binnenmarkt und dann den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) umfassenden Kartell, und soweit gegen sie eine Geldbuße von 8 874 000 Euro verhängt wird.

Die Höhe der gegen Fapricela – Indústria de Trefilaria verhängten Geldbuße wird auf 8 874 000 Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 301 vom 6.11.2010.