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Klage, eingereicht am 8. September 2010 - Zucchetti Rubinetteria/Kommission

(Rechtssache T-396/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Zucchetti Rubinetteria SpA (Gozzano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Condinanzi und P. Ziotti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

weiter hilfsweise, dem Antrag auf Anwendung mildernder Umstände gemäß Nr. 29 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen stattzugeben und die Geldbuße dementsprechend herabzusetzen;

jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In diesem Verfahren geht es um denselben Beschluss wie in der Rechtssache Rubinetteria Cisal/Kommission (T-368/10).

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln denjenigen, die in der genannten Rechtssache geltend gemacht werden. Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass die Erzeugnisse, um die es in dem Beschluss gehe, zu drei verschiedenen Märkten gehörten und Zuchetti nur auf dem Markt für Armaturen vertreten sei und dass in dem Beschluss der Kommission nicht vorab der relevante Markt bestimmt werde. Der Beschluss sei auch hinsichtlich der Prüfung der räumlichen Ausdehnung des Marktes sowie hinsichtlich der Auswirkungen des Kartells auf die Funktionsbedingungen des Markts fehlerhaft.

Außerdem sei die Rekonstruktion der Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen, die die Kommission dazu bewegt habe, der Klägerin allein aufgrund des kollusiven Verhaltens in Italien eine einzige komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung im Sinne von Art. 101 AEUV anzulasten, fehlerhaft und entbehre einer Begründung, da eine Kenntnis der Klägerin von den unerlaubten Verhaltensweisen der anderen angeblich an dem Kartell beteiligten Unternehmen nicht nachgewiesen sei.

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