Language of document : ECLI:EU:T:2021:278

URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

19. Mai 2021(*)

„Dumping – Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in China – Endgültiger Antidumpingzoll – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Vereinigung – Klagebefugnis – Rechtsschutzinteresse – Feststellung der Schädigung – Berechnung der Einfuhrmengen – Makroökonomische und mikroökonomische Indikatoren – Stichprobenverfahren – Berechnung der Produktionskosten des Wirtschaftszweigs der Union – Konzernintern in Rechnung gestellte Preise – Kausalzusammenhang – Prüfung der Zurechenbarkeit und der Nichtzurechenbarkeit – Fehlende segmentierte Analyse der Schädigung – Bewertung der Bedeutung der Preisunterbietung – Vertrauliche Behandlung von Informationen – Verteidigungsrechte – Methode des nach Warenkennnummern getrennten Vergleichs – Vergleichbarkeit der Erzeugnisse – Ermittlung des Normalwerts – Vergleichsland – Berichtigung wegen der Mehrwertsteuer – Ermittlung der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Gewinne“

In der Rechtssache T‑254/18,

China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products mit Sitz in Peking (China) und die weiteren im Anhang I (1) namentlich angeführten Klägerinnen, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Antonini, E. Monard und B. Maniatis,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche und P. Němečková als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

EJ Picardie mit Sitz in Saint-Crépin‑Ibouvillers (Frankreich) und die weiteren im Anhang II (2) namentlich angeführten Streithelferinnen, Prozessbevollmächtigte: Solicitors U. O’Dwyer und M. B. O’Connor sowie Rechtsanwalt M. Hommé,

Streithelferinnen,

wegen einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 der Kommission vom 29. Januar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. 2018, L 25, S. 6), soweit sie die Klägerinnen betrifft,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und P. Nihoul (Berichterstatter), der Richterin R. Frendo und des Richters J. Martín y Pérez de Nanclares,

Kanzler: E. Artemiou, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2020

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 31. Oktober 2016 wurde nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. 2016, L 176, S. 21, im Folgenden: Grundverordnung) bei der Europäischen Kommission ein Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhr bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Republik Indien gestellt.

2        Dieser Antrag wurde von sieben Herstellern der Europäischen Union gestellt, nämlich von Fondatel Lecomte SA, Fonderies Dechaumont SA, Fundiciones de Odena, SA, Heinrich Meier Eisengießerei GmbH & Co. KG, Saint-Gobain Construction Products UK Ltd, Saint-Gobain PAM SA und Ulefos Oy (im Folgenden: Antragstellerinnen). Er wurde von zwei Herstellern der Union unterstützt, nämlich von EJ Picardie und Montini SpA.

3        Mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union vom 10. Dezember 2016 (ABl. 2016, C 461, S. 22) veröffentlichten Bekanntmachung leitete die Kommission ein Antidumping-Verfahren betreffend die in Frage stehenden Einfuhren ein.

4        Gegenstand der Untersuchung waren „bestimmte Waren aus Gusseisen mit lamellarem Grafit (Grauguss) oder Gusseisen mit Kugelgrafit (auch bekannt als duktiles Gusseisen) und Teile davon [, wobei es sich um] Waren der zur Abdeckung von ober- oder unterirdischen Systemen und/oder als Öffnungen für ober- oder unterirdische Systeme verwendeten Art, sowie [um] Waren der zur Ermöglichung des Zugangs zu ober- oder unterirdischen Systemen und/oder der zur Ermöglichung einer Sichtprüfung von ober- oder unterirdischen Systemen verwendeten Art“ handelte (im Folgenden: betroffene Ware).

5        Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Bezugszeitraum).

6        Am 16. August 2017 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1480 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2017, L 211, S. 14, im Folgenden: vorläufige Verordnung). Die Kommission stellte bezüglich der Einfuhren aus der Republik Indien vorläufig kein Dumping fest.

7        Nach Beendigung des Antidumpingverfahrens erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/140 vom 29. Januar 2018 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren bestimmter Waren aus Gusseisen mit Ursprung in Indien (ABl. 2018, L 25, S. 6, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

8        Die China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products (im Folgenden: CCCME) ist ein Verband chinesischen Rechts, zu dessen Mitgliedern chinesische ausführende Hersteller der betroffenen Ware gehören. Die CCCME war an dem Verwaltungsverfahren beteiligt, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte.

9        Die weiteren juristischen Personen, die im Anhang I namentlich angeführt werden, sind neun chinesische ausführende Hersteller, von denen die Kommission zwei für die Stichprobe unter den für die Untersuchung herangezogenen chinesischen ausführenden Herstellern auswählte.

 Verfahren und Anträge der Beteiligten

10      Mit Klageschrift, die am 23. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen, d. h. die CCCME und die weiteren im Anhang I namentlich angeführten juristischen Personen die vorliegende Klage erhoben. Die Klagebeantwortung, die Erwiderung und die Gegenerwiderung sind am 22. August 2018, 12. November 2018 bzw. 23. Februar 2019 eingegangen.

11      Mit am 26. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben EJ Picardie und die weiteren im Anhang II namentlich angeführten juristischen Personen beantragt, als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts diesem Antrag stattgegeben.

12      Am 13. Dezember 2018 haben die Streithelferinnen bei der Kanzlei des Gerichts einen Streithilfeschriftsatz eingereicht. Die Klägerinnen und die Kommission haben ihre Stellungnahmen zu diesem Schriftsatz am 24. Januar 2019 eingereicht.

13      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Vierten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache zugewiesen worden ist.

14      Auf Vorschlag der Vierten Kammer hat das Gericht gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung die Rechtssache an einen erweiterten Spruchkörper verwiesen.

15      Das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) hat auf Vorschlag des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Im Wege prozessleitender Maßnahmen im Sinne von Art. 89 der Verfahrensordnung hat es den Verfahrensbeteiligten schriftliche Fragen gestellt und die Kommission aufgefordert, ein Dokument vorzulegen. Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist haben die Verfahrensbeteiligten diese Fragen beantwortet und ein Dokument vorgelegt.

16      In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2020 haben die Verfahrensbeteiligten mündlich verhandelt.

17      Die Klägerinnen beantragen,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen und die im Anhang A.2 angeführten Mitglieder der CCCME betrifft;

–        der Kommission und den Streithelferinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18      Die Klägerinnen beantragen auch, der Kommission im Wege verfahrensleitender Maßnahmen aufzugeben, die Berechnungen und das Datenmaterial bezüglich der Einfuhrmengen, der Schädigung und der Dumpingspanne der chinesischen und der indischen ausführenden Hersteller vorzulegen.

19      Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen;

–        hilfsweise, die Klage als teilweise zulässig abzuweisen;

–        weiter hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

20      Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, erhebt gegen die Klage mehrere Einreden der Unzulässigkeit, mit denen sie geltend macht,

–        der Klageschrift mangele es an Klarheit und Genauigkeit (erste Unzulässigkeitseinrede);

–        der CCCME fehle die Befugnis, sowohl im eigenen Namen wie auch im Namen ihrer Mitglieder zu klagen (hilfsweise geltend gemachte Unzulässigkeitseinreden 2 und 3);

–        die Klage sei unzulässig, soweit sie von den weiteren im Anhang I namentlich angeführten Klägerinnen erhoben worden sei (ebenfalls hilfsweise geltend gemachte vierte Unzulässigkeitseinrede).

21      Diese Unzulässigkeitseinreden werden in den folgenden Randnummern geprüft.

 Zur mangelnden Klarheit und Genauigkeit der Klageschrift

22      Die Kommission macht mit ihrer ersten Unzulässigkeitseinrede geltend, die Klage sei insgesamt unzulässig, weil die Klageschrift den Mindestanforderungen der Klarheit und Genauigkeit nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung insofern nicht entspreche, als aufgrund des Zusammenschlusses der Unternehmen, die unter dem Begriff „Klägerinnen“ die angefochtene Verordnung beanstandeten, die Rügen der einzelnen Unternehmen in der Klageschrift nicht identifiziert werden könnten.

23      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 des Statuts auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbar ist, und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung die Klageschrift insbesondere den Namen des Klägers sowie eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.

24      Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat, T‑444/11, EU:T:2014:773, Rn. 93).

25      Im vorliegenden Fall trägt die Kommission nicht vor, die Klägerinnen seien nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden oder die Klagegründe seien nicht hinreichend klar. Sie macht vielmehr geltend, die Klägerinnen hätten die Klagegründe, die jede einzelne von ihnen vorgebracht habe, nicht präzisiert, obwohl diese Präzisierungen für die Beurteilung erforderlich seien, welche Auswirkungen ihr Status auf die Zulässigkeit der vorgebrachten Klagegründe habe.

26      Hierzu ist festzustellen, dass sich entgegen dem Vortrag der Kommission die wesentlichen Informationen über die Beziehung zwischen den Klägerinnen und den geltend gemachten Klagegründen aus der Klageschrift ergeben.

27      In Rn. 1 der Klageschrift wird dargelegt, dass die Klage erstens von der CCCME im eigenen Namen bezüglich bestimmter Rügen, zweitens von der CCCME im Namen ihrer Mitglieder und drittens von neun allein klagenden, nicht von der CCCME vertretenen chinesischen ausführenden Herstellern erhoben werde.

28      Aus dieser Darlegung geht hervor, dass nur der Nichtigkeitsantrag, den die CCCME im eigenen Namen gestellt hat, beschränkt ist.

29      Der Umfang der Klage, die die CCCME im eigenen Namen erhoben hat, wird in Rn. 5 der Klageschrift dahin bestimmt, dass mit ihr die Wahrung der der CCCME zustehenden Verfahrensrechte bezweckt werde, wobei diese sich in diesem Rahmen auf eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Verteidigungsrechte und einiger Bestimmungen der Grundverordnung, nämlich der Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 bis 3 und Art. 20 Abs. 2 und 4, beruft.

30      Entgegen den Ausführungen der Kommission kann daher aufgrund der Klageschrift ein Bezug zwischen den Klagegründen und den Klägerinnen, die sich auf diese berufen, festgestellt werden.

31      Hieraus ergibt sich, dass gemäß der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung die Kommission in der Lage war, sich unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die der unterschiedliche Status der Klägerinnen auf die Zulässigkeit der Klagegründe hat, zu verteidigen sowie in diesem Punkt zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen, und dass das Gericht seinerseits seine Kontrolle in voller Kenntnis des Falles ausüben kann.

32      Die erste Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit der Klage, soweit diese von der CCCME im eigenen Namen erhoben wird

33      In ihrer Klage trägt die CCCME vor, sie handele im eigenen Namen, um die Wahrung der Verfahrensrechte durchzusetzen, die ihr während der Untersuchung nach der Grundverordnung zuerkannt worden seien.

34      Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, ist der Auffassung, die Klage sei insoweit unzulässig, weil die CCCME kein Verband sei, der die Interessen seiner Mitglieder vertrete, sondern eine Behörde der Volksrepublik China. Sie könne sich daher nicht auf die Verfahrensrechte berufen, die die Grundverordnung den repräsentativen Verbänden und den interessierten Parteien einräume. Vielmehr sei ihr aufgrund der genannten Verordnung der Status einer Vertretung des Ausfuhrlandes zuzuerkennen, der ihr allenfalls ein Informationsrecht verleihe.

35      Zur Stützung dieser Auffassung, die hilfsweise vorgebracht wird und die die zweite Unzulässigkeitseinrede darstellt, tragen die Kommission und die Streithelferinnen folgende Gesichtspunkte vor.

36      Erstens liege die Beaufsichtigung, die Verwaltung und die berufliche Ausrichtung der CCCME nach Art. 4 der Satzung der CCCME in den Händen des Ministeriums für Zivilangelegenheiten und des chinesischen Handelsministeriums. Damit sei festgelegt, dass die CCCME eine Arbeitsgruppe der chinesischen Verwaltung, nicht aber ein Berufsverband sei.

37      Zweitens trete die Generalversammlung der Mitglieder der CCCME nur einmal alle fünf Jahre zusammen, wie es in Art. 16 ihrer Satzung geregelt sei, obwohl die genannte Versammlung als das höchste Gremium dargestellt werde und aus diesem Grund über die in Art. 14 der Satzung der CCCME genannten Befugnisse verfügen solle.

38      Drittens seien die chinesischen Handelskammern aus einer Neuordnung der Regierungsorgane und der Kommunistischen Partei Chinas hervorgegangen. Ihre Rolle als verlängerter Arm der Partei und der öffentlichen Stellen habe sich jedoch anlässlich dieser Neuordnung nicht grundlegend geändert. Ihr Verhalten werde weiterhin von den Behörden bestimmt, so dass sie nicht über die Unabhängigkeit verfügten, die erforderlich sei, um als repräsentative Verbände anerkannt zu werden.

39      Viertens werde die CCCME von der für die Verwaltung der Verbände zuständigen Behörde gemäß den für Verbände geltenden Rechtsvorschriften verwaltet, was zur Folge habe, dass sie ohne vorherige Genehmigung der Volksrepublik China keine Initiative entfalten und keine eigene Auffassung vertreten könne.

40      Fünftens werde die Existenz enger Beziehungen zum chinesischen Handelsministerium durch die Intervention eines stellvertretenden Direktors des genannten Ministeriums in einer Sitzung belegt, die die CCCME am 9. Dezember 2016 zwecks Analyse der damals von der Kommission geplanten Untersuchung abgehalten habe und die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe. Zu dieser Sitzung, deren Existenz durch ein von den Klägerinnen vorgelegtes Protokoll der Sitzung belegt werde, führt die Kommission aus, sie untermauere die Tatsache, dass die Beteiligung der CCCME an der Untersuchung für die Volksrepublik China ein Mittel gewesen sei, um deren Verlauf zu überwachen. Um diese Kontrolle durchzuführen, sei die CCCME bei den Prüfungen, die die Bediensteten der Kommission am Sitz der chinesischen ausführenden Hersteller durchgeführt hätten, systematisch präsent gewesen. Die ausführenden Hersteller hätten im Übrigen an die CCCME Kopien des gesamten mit der Kommission gewechselten E‑Mail-Verkehrs geschickt, auch dann, wenn sie selbst keine Mitglieder der CCCME gewesen seien.

41      Die Streithelferinnen machen ihrerseits geltend, die CCCME verfolge auf Weisung der Volksrepublik China eine Strategie, die auf den Rückbau der rechtmäßigen handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union und der Welthandelsorganisation (WTO) ziele. Dies zeige sich daran, dass die CCCME im vorliegenden Rechtsstreit zwei grundlegende Änderungen fordere, nämlich zum einen die Ausweitung der Kontrolle, die das Gericht über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung ausübe, und zum anderen die Gewährung des vollständigen Zugangs zu den vertraulichen Daten, die in den von der Kommission geführten Untersuchungsakten enthalten seien.

42      Sechstens tragen die Streithelferinnen vor, die CCCME stelle sich auf ihrer Internetseite selbst als eine Organisation dar, deren Aufgabe es sei, das nationale System der Marktwirtschaft anzupassen und zu regulieren. In diesem Zusammenhang weisen die Streithelferinnen darauf hin, dass innerhalb der CCCME ein Ausschuss zur Selbstkontrolle der Industrie eingerichtet worden sei, um einen schädlichen Wettbewerb zwischen chinesischen Unternehmen im Bereich des Außenhandels und der Gestaltung der Auslandsmärkte zu verhindern.

43      Siebtens zeigten die von den Klägerinnen vorgelegten Bescheinigungen, dass die 19 Unternehmen, in deren Namen die CCCME behaupte tätig zu werden, während der Untersuchung keine Mitglieder dieser Einrichtung gewesen seien, sondern erst zwischen Dezember 2017 und Januar 2018 Mitglieder geworden seien. Die CCCME könne daher nicht behaupten, sie sei ein repräsentativer Verband dieser Mitglieder im eigentlichen Sinne. Die Internetseite der CCCME erwähne außerdem nicht, dass zum Tätigkeitsbereich dieses Verbandes auch Gusserzeugnisse gehörten.

44      Für eine Stellungnahme ist daran zu erinnern, dass der Unionsrichter, wenn er mit einem Einwand gegen die Zulässigkeit einer Klage oder des Teils einer Klage befasst ist, zu prüfen hat, ob die in der Rechtsprechung für diese Art von Einwand vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

45      Im vorliegenden Fall ist nach der Rechtsprechung für die Frage, ob die CCCME eine Klage im eigenen Namen erheben kann, zu prüfen, ob sie, wie es Art. 263 AEUV verlangt, zum einen klagebefugt ist und zum anderen über ein Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

–       Zur Klagebefugnis

46      In Bezug auf die Klagebefugnis sieht Art. 263 Abs. 4 AEUV vor, dass jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.

47      Da die CCCME nicht Adressat der angefochtenen Verordnung ist, ist zu prüfen, ob sie sich, soweit sie ihre Verfahrensrechte durch Erhebung einer Klage im eigenen Namen wahren will, auf den in Art. 263 Abs. 4 AEUV geregelten zweiten Fall stützen kann, nämlich darauf, dass ein Kläger geltend machen kann, er sei von dem angefochtenen Rechtsakt zum einen individuell und zum anderen unmittelbar betroffen.

48      Diese beiden Voraussetzungen (individuelle Betroffenheit und unmittelbare Betroffenheit) werden in den nachfolgenden Randnummern nacheinander geprüft.

49      Nach der Rechtsprechung setzt die individuelle Betroffenheit voraus, dass der angefochtene Rechtsakt den Kläger wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer solchen Entscheidung (Urteil vom 15. Juli 1963, Plaumann/Kommission, 25/62, EU:C:1963:17, S. 223).

50      Der Umstand, dass eine Person oder eine Einrichtung in irgendeiner Weise an dem Verfahren beteiligt ist, das zum Erlass eines angefochtenen Rechtsakts führt, ist nicht geeignet, sie hinsichtlich des fraglichen Rechtsakts zu individualisieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, EU:C:1983:259, Rn. 31, vom 17. Januar 2002, Rica Foods/Kommission, T‑47/00, EU:T:2002:7, Rn. 55, und vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T‑276/13, EU:T:2016:340, Rn. 81).

51      Dagegen kann eine individuelle Betroffenheit angenommen werden, wenn eine Bestimmung des Unionsrechts für den Erlass eines Rechtsakts der Union die Einhaltung eines Verfahrens verlangt, in dem diese Person oder Einrichtung Verfahrensrechte geltend machen kann, wie etwa das Recht auf Anhörung, wobei die ihr zukommende besondere Rechtsstellung die Individualisierung dieser Person oder Einrichtung im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV herbeiführt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1983, Fediol/Kommission, 191/82, EU:C:1983:259, Rn. 31, vom 17. Januar 2002, Rica Foods/Kommission, T‑47/00, EU:T:2002:7, Rn. 55, und vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat, T‑276/13, EU:T:2016:340, Rn. 81).

52      In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob der CCCME in dem Verfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung führte, vom Verfasser dieser Verordnung Verfahrensrechte zuerkannt wurden, deren Wahrung sie mit einer im eigenen Namen erhobenen Klage vor dem Unionsrichter geltend machen könnte.

53      Im Rahmen dieser Prüfung ist festzustellen, dass die Kommission der CCCME antragsgemäß gestattete, gemäß Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung die Untersuchungsakten einzusehen; die Erlaubnis wurde am 16. Dezember 2016 erteilt.

54      In der Folge übersandte die Kommission ihre vorläufige Unterrichtung gemäß Art. 20 Abs. 1 der Grundverordnung an die CCCME. Aus den Akten geht hervor, dass diese Mitteilung am 17. August 2017 erfolgte. Die CCCME nahm zu der vorläufigen Unterrichtung am 15. September 2017 schriftlich Stellung.

55      Danach erhielt die CCCME am 8. November 2017 gemäß Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung die endgültige Unterrichtung, der zufolge die Kommission beabsichtigte, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen.

56      Zur endgültigen Unterrichtung legte die CCCME am 20. November 2017 eine schriftliche Stellungnahme vor, auf die die Kommission, wie im neunten Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt, erwiderte.

57      Schließlich gewährte die Kommission der CCCME das Recht auf Teilnahme an zwei Anhörungen, die im Rahmen der Untersuchung durchgeführt wurden, wie dies in Art. 6 Abs. 5 der Grundverordnung für die Personen oder Einrichtungen vorgesehen ist, die innerhalb der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union festgesetzten Frist eine Anhörung schriftlich beantragen und dabei nachweisen, dass sie eine interessierte Partei sind, die wahrscheinlich vom Ergebnis des Verfahrens betroffen sein wird, und dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen.

58      Aus diesen Verfahrensmerkmalen ergibt sich, dass die CCCME während des gesamten Verwaltungsverfahrens von der Kommission als eine interessierte Partei betrachtet wurde, der die in der Grundverordnung vorgesehenen Verfahrensrechte einzuräumen sind.

59      Die Anerkennung dieses Status und der sich aus ihm für die CCCME ergebenden Rechte wurde in der angefochtenen Verordnung festgehalten, in der die Kommission im 25. Erwägungsgrund feststellte, dass nach den Vorschriften der Grundverordnung die CCCME als interessierte Partei anzusehen sei, die insbesondere die chinesische Gießereiindustrie vertrete.

60      Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass damit im Verwaltungsverfahren eine Individualisierung der CCCME durch die Kommission stattfand und die CCCME dadurch die Voraussetzungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung für die Annahme erforderlich sind, dass sie bezüglich der Klage, die sie im eigenen Namen zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte erhoben hat, von der angefochtenen Verordnung individuell betroffen ist.

61      Diese Feststellung wird von der Kommission und den Streithelferinnen in Abrede gestellt, die – ohne in Frage zu stellen, dass der CCCME während der Untersuchung nach der Grundverordnung Verfahrensrechte und eine besondere Stellung eingeräumt wurden – geltend machen, dass diese Lage in Wirklichkeit das Ergebnis eines Fehlers sei. Bei der Vorbereitung ihrer Verteidigung vor dem Gericht sei der Kommission bewusst geworden, dass der CCCME, da sie eine Behörde der Volksrepublik China sei, die Stellung und die Verfahrensrechte nach der Grundverordnung tatsächlich nicht eingeräumt werden könnten. Auch wenn die Aufdeckung dieses Fehlers erst im Klageverfahren vor dem Richter erfolge, müsse sie zur Folge haben, dass die im eigenen Namen erhobene Klage der CCCME unzulässig sei.

62      Zu diesem Vorbringen ist zum einen zu bemerken, dass der Unionsrichter, der mit einem Einwand gegen die Zulässigkeit befasst wird, zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen nach dem Vertrag erfüllt sind, und dass diese Prüfung zu dem Ergebnis geführt hat, dass dies vorliegend der Fall war.

63      Zum anderen ist festzustellen, dass das Vorbringen der Kommission darauf hinausläuft, dass die Rechtsstellung, die sie der CCCME nach der Grundverordnung zuerkannt hatte, für die vorliegende Klage ignoriert werden soll, weil sie auf einem Fehler beruht, der ihr zuzurechnen ist.

64      Dieser Fehler – sein Vorliegen unterstellt – kann nicht das zum Erlöschen bringen, was im Verwaltungsverfahren anerkannt und verliehen wurde, vor allem weil der Verfasser eines angefochtenen Rechtsakts die Fehler, die er im Rahmen seines Erlasses begangen hat, korrigieren kann. So kann dieser Verfasser, wenn er den Fehler bemerkt, beschließen, der betreffenden Partei die zuerkannten Verfahrensrechte und die Rechtsstellung zu entziehen, unbeschadet der dieser eingeräumten Möglichkeit, beim Unionsrichter einen Antrag auf Überprüfung der getroffenen Entscheidung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2000, BEUC/Kommission, T‑256/97, EU:T:2000:21, Rn. 27 und 84). Wird der Fehler nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens festgestellt, wie dies nach dem Vorbringen der Kommission vorliegend der Fall war, behält der Verfasser des Rechtsakts die Möglichkeit, diesen Rechtsakt zurückzunehmen und das Verfahren wieder aufzunehmen, wobei der Fehler auf der Stufe des Verfahrens berichtigt wird, auf der er begangen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T‑103/14, EU:T:2016:152, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), unbeschadet wiederum der für die betreffende Partei bestehenden Möglichkeit, die gegen sie ergangene Entscheidung anzufechten.

65      Das Vorbringen der Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, ist daher zurückzuweisen.

66      Soweit erforderlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission zudem vorträgt, dass die CCCME – unterstellt, sie könne Verfahrensrechte aus der Grundverordnung geltend machen – als repräsentativer Verband im Sinne der genannten Verordnung anerkannt werden müsse, nicht aber als interessierte Partei im Sinne der Verordnung. Die Rechtsstellung eines repräsentativen Verbandes gewähre diesem weniger Verfahrensrechte als den interessierten Parteien, mit der Folge, dass die Klage in Bezug auf bestimmte von der CCCME geltend gemachte Verfahrensrechte, die die Grundverordnung nur interessierten Parteien einräume, für unzulässig erklärt werden müsse.

67      Um auf dieses Argument einzugehen, genügt der Hinweis, dass die Darstellung, die die Kommission von der CCCME gibt, nicht dem Inhalt der angefochtenen Verordnung entspricht, deren Begründung ein Umstand ist, der im Rahmen der vorliegenden Klage zu berücksichtigen ist.

68      Die Kommission sprach nämlich der CCCME eindeutig die Stellung einer interessierten Partei zu, wie dies oben in Rn. 59 dargelegt worden ist. Sie stellte im 25. Erwägungsgrund Folgendes fest:

„[D]ie Kommission [vertrat] die Auffassung, dass das den Parteien, einschließlich der CCCME, zur Verfügung gestellte einsehbare Dossier alle für die Darstellung ihrer Fälle und in der Untersuchung verwendeten relevanten Informationen enthielt. Wo Daten als vertraulich erachtet wurden, enthielt das einsehbare Dossier aussagekräftige Zusammenfassungen. Alle interessierten Parteien, einschließlich der CCCME, hatten Zugang zum einsehbaren Dossier und konnten dieses konsultieren. In Bezug auf die CCCME stellte die Kommission fest, dass diese zwar unter anderem die chinesische Gießereiindustrie vertritt, allerdings von keinem einzelnen in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller autorisiert worden war, Zugang zu seinen vertraulichen Informationen zu erhalten. Daher konnte das vertrauliche Unterrichtungsdokument, das an die einzelnen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller übermittelt wurde, der CCCME nicht zur Verfügung gestellt werden.“

69      Wie im Übrigen oben aus den Rn. 53 bis 58 hervorgeht, hat die Kommission der CCCME im Verfahren sowohl Verfahrensrechte zugestanden, die ausdrücklich für die repräsentativen Verbände vorgesehen sind – wie diejenigen, die in Art. 20 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung verankert sind, nach denen sie über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet werden können, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt wurden oder auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen –, als auch andere Verfahrensrechte, die unterschiedslos allen interessierten Parteien aufgrund derselben Verordnung zukommen, wie das Recht auf Anhörung nach Art. 6 Abs. 5.

70      Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die CCCME die Voraussetzungen erfüllt, um als individuell betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV angesehen zu werden, unbeschadet der Möglichkeit, dass die Kommission gegebenenfalls der CCCME die Rechtsstellung und die in Rede stehenden Garantien in Zukunft verweigert, und der Möglichkeit, dass die betreffende Einrichtung in einem derartigen Fall diese Entscheidung vor dem Unionsrichter anficht.

71      Da somit die individuelle Betroffenheit feststeht, ist zu prüfen, ob die CCCME auch unmittelbar betroffen ist, was nur dann der Fall ist, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

72      Zum einen muss sich der angefochtene Rechtsakt auf die Rechtsstellung der Klägerin unmittelbar auswirken (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 66).

73      Zum anderen muss der angefochtene Rechtsakt seinen Adressaten, die mit seiner Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lassen, seine Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt sein und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergeben (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C‑463/10 P und C‑475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 66).

74      Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die CCCME die Beachtung ihrer Verfahrensrechte nur durchsetzen kann, wenn sie die Möglichkeit hat, gegen die angefochtene Verordnung vorzugehen.

75      Da die CCCME somit nicht nur individuell, sondern auch unmittelbar betroffen ist, ist festzustellen, dass sie zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte in ihrem eigenen Namen klagebefugt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 101 bis 109).

76      Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Kommission in ihrer Klagebeantwortung geltend gemacht hat, die CCCME sei keine juristische Person im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV. In der mündlichen Verhandlung hat sie diese Einrede jedoch nach Prüfung der von den Klägerinnen vorgelegten Unterlagen betreffend die Rechtspersönlichkeit der CCCME nach chinesischem Recht zurückgenommen, was in das Sitzungsprotokoll aufgenommen worden ist.

–       Zum Rechtsschutzinteresse

77      Zum Rechtsschutzinteresse stellt die Rechtsprechung klar, dass eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat (Urteil vom 10. Dezember 2010, Ryanair/Kommission, T‑494/08 bis T‑500/08 und T‑509/08, EU:T:2010:511, Rn. 41, sowie Beschlüsse vom 9. November 2011, ClientEarth u. a./Kommission, T‑120/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:646, Rn. 46, und vom 30. April 2015, EEB/Kommission, T‑250/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:274, Rn. 14).

78      Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission durch die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung verpflichtet wäre, das Antidumping-Verfahren wieder aufzunehmen und, wenn sie der Auffassung wäre, dass die Voraussetzungen hierfür nach der Grundverordnung vorliegen, der CCCME zu gestatten, dem Verfahren als Streithelferin beizutreten, und gemäß der Grundverordnung ihre Stellungnahme einzuholen.

79      Da eine Nichtigerklärung geeignet wäre, diese Wirkungen herbeizuführen, könnte sie für die im eigenen Namen handelnde CCCME rechtliche Folgen haben.

80      Damit ist festzustellen, dass die CCCME ein Rechtsschutzinteresse für die vorliegende Klageerhebung im eigenen Namen hat.

 Zur Zulässigkeit der Klage, soweit die CCCME sie im Namen ihrer Mitglieder erhoben hat, und zur Zulässigkeit des Vorbringens zur Begründung dieser Klage

81      Mit der dritten Unzulässigkeitseinrede, die ebenfalls hilfsweise vorgebracht wird, macht die Kommission mit vier Argumenten geltend, dass die CCCME keine Klage im Namen ihrer Mitglieder erheben könne.

–       Fehlende Repräsentativität

82      Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, macht geltend, das Klagerecht, das den Verbänden zugestanden werde, wenn sie im Namen ihrer Mitglieder handelten, werde nach der Rechtsprechung denen vorbehalten, die repräsentativ seien. In der Rechtstradition der Mitgliedstaaten bezeichne dieser Begriff die Eigenschaft einer Einrichtung des Privatrechts, die die gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder vertreten könne, wie sie innerhalb dieser Einrichtung von den Mitgliedern auf demokratischem Wege festgelegt worden seien. Die Repräsentativität fehle bei der CCCME, die als eine Behörde der Volksrepublik China zu betrachten sei und sich daher nicht auf die in Rede stehende Rechtsprechung berufen könne.

83      Nach der Rechtsprechung ist ein Verband zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage insbesondere dann befugt, wenn er die Interessen von Unternehmen vertritt, die ihrerseits klagebefugt sind (Beschluss vom 23. November 1999, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, T‑173/98, EU:T:1999:296, Rn. 47, und Urteil vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat, T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509, Rn. 33).

84      Dass ein Verband im Namen seiner Mitglieder klagen kann, beruht auf dem erheblichen Vorteil, den diese Vorgehensweise bietet, indem sie es verhindert, dass die Mitglieder des Verbands, deren Interessen er vertritt, eine größere Zahl von Klagen gegen dieselben Rechtsakte erheben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 1995, AITEC u. a./Kommission, T‑447/93 bis T‑449/93, EU:T:1995:130, Rn. 60, vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat, T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509, Rn. 35, und vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T‑747/17, EU:T:2019:271, Rn. 25).

85      Aus der oben in Rn. 84 angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass, um diesen Vorteil wirksam werden zu lassen, es notwendig und ausreichend ist, wenn erstens der betreffende Verband im Namen seiner Mitglieder klagt (die selbst klagebefugt sind, was später zu prüfen sein wird) und zweitens die Klageerhebung durch die Befugnisse gedeckt ist, die dem Verband in der Satzung eingeräumt wurden.

86      Es ist zu prüfen, ob diese beiden Voraussetzungen in Bezug auf die CCCME erfüllt sind.

87      Bezüglich der ersten Voraussetzung ist festzustellen, dass die CCCME zum Nachweis der Mitgliedschaft dem Gericht für jedes Unternehmen, in dessen Namen sie die Klage eingereicht hat, ein Dokument vorgelegt hat, in dem die Mitgliedschaft bestätigt wird.

88      Bezüglich der zweiten Voraussetzung kann festgestellt werden, dass die von der CCCME vorgelegte Satzung den Zweck dieses Verbandes in einer Weise festlegt, die es ihm ermöglicht, zur Verteidigung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber handelspolitischen Schutzmaßnahmen Klage zu erheben.

89      Diese Feststellung beruht auf Art. 3 der Satzung der CCCME, wonach ihr Zweck darin besteht, „für ihre Mitglieder Koordinierung, Beratung und Unterstützung zur Verfügung zu stellen; gleiche Bedingungen im Fall des Protektionismus zu erhalten; legitime Rechte und Interessen zu schützen und eine gesunde Entwicklung der Maschinenbau- und Elektroindustrie zu fördern“.

90      Die Feststellung wird ferner durch Art. 6 Abs. 4, 5 und 9 der Satzung gestützt, wonach CCCME befugt ist, „die Unternehmen für die Verwaltung von handelspolitischen Rechtsmitteln und Rechtsstreitigkeiten im Bereich des geistigen Eigentums bezüglich der Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen aus China zu strukturieren, den Mitgliedern rechtliche Beratung und rechtliche Unterstützung zu gewähren, Ermittlungen zu wettbewerbsverzerrenden Praktiken ausländischer Unternehmen bei der Regierung zu beantragen, die Ausarbeitung der Regulierung von Industriedienstleistungen zu organisieren, die Selbstregulierung der Industrie zu fördern, die normale Handelsordnung der Ein- und Ausfuhren sowie die gemeinsamen Interessen der Mitglieder aufrechtzuerhalten … und sonstige Arbeiten nach Bedarf der Mitglieder vorzunehmen“.

91      Soweit erforderlich, ist darauf hinzuweisen, dass der Zweck der CCCME in ihrer Satzung ähnlich geregelt ist wie in der Satzung der klägerischen Verbände in der Rechtssache, die zu dem Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 60 bis 63), führte, in der der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Voraussetzung für die Klagebefugnis der genannten Verbände erfüllt ist.

92      Somit sind im vorliegenden Fall die beiden Voraussetzungen erfüllt, die nach der Rechtsprechung für die Erhebung der Klage eines Verbandes im Namen seiner Mitglieder bestehen.

93      Dieser Auffassung wird jedoch von der Kommission und den Streithelferinnen in zwei Punkten widersprochen.

94      Erstens machen die Streithelferinnen geltend, die Bescheinigungen, die die CCCME vorgelegt habe, um die Mitgliedschaft der Unternehmen nachzuweisen, die von sich behaupteten, der CCCME anzugehören, seien erst kurz vor der Klageerhebung ausgestellt worden, ohne dass diese Mitgliedschaft im Verwaltungsverfahren, das zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe, dargelegt worden sei.

95      Die Vertretung müsse jedoch für das gesamte Verfahren einschließlich des Verwaltungsverfahrens feststehen, um unter die Rechtsprechung zu fallen, die es den Verbänden erlaube, im Namen ihrer Mitglieder zu handeln; andernfalls wäre die Vertretung wirklichkeitsfremd, da sie nur an die Klageerhebung gebunden wäre.

96      Insoweit genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung das Recht der Verbände, im Namen ihrer Mitglieder Klage zu erheben, auf einem prozessualen Grund beruht, der auf eine geordnete Rechtspflege zurückzuführen ist, nämlich den Vorteil, der sich daraus ergibt, dass aus einer Mehrheit von Klagen, die sonst von den betreffenden Unternehmen erhoben worden wären, eine einzige Klage wird (siehe oben, Rn. 84), und dass nicht verlangt wird, dass die Vertretung das gesamte Verfahren einschließlich des Verwaltungsverfahrens abdeckt, damit der Verband eine Klage im Namen seiner Mitglieder erheben kann.

97      Im vorliegenden Fall liegt dieser Vorteil deutlich auf der Hand, da durch die Klage, die die CCCME im Namen ihrer Mitglieder erhoben hat, vermieden werden kann, dass jedes einzelne Mitglied, in dessen Namen die CCCME handelt, Klage erhebt. Überdies steht fest, dass die Unternehmen, in deren Namen die CCCME klagt, im Zeitpunkt der Klageerhebung Mitglieder des genannten Verbandes waren.

98      Zweitens macht die Kommission, unterstützt durch die Streithelferinnen, geltend, dass über die zwei soeben geprüften Voraussetzungen hinaus eine dritte Voraussetzung aufgestellt worden sei, die mit der Repräsentativität des betreffenden Verbandes im Sinne der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten im Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C‑465/16 P, EU:C:2019:155), zusammenhänge.

99      Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 120 bis 125), entschieden hat, dass das Fehlen des Stimmrechts oder eines anderen Instruments der Unternehmen, mit dem sie ihre Interessen innerhalb eines Verbands wahrnehmen können, der Erhebung einer Klage des Verbandes im Namen seiner Mitglieder nicht entgegensteht.

100    Hiervon ausgehend hat der Gerichtshof das Urteil vom 9. Juni 2016, Growth Energy und Renewable Fuels Association/Rat (T‑276/13, EU:T:2016:340), aufgehoben, in dem das Gericht im ersten Rechtszug zusätzlich zu den oben geprüften Voraussetzungen eine weitere Voraussetzung aufgestellt und entschieden hatte, dass, wenn die Verbände Klage im Namen ihrer Mitglieder erheben, ihr Klagerecht vom Bestehen eines Stimmrechts oder eines anderen Instruments abhängig ist, mit dem die Mitglieder ihre Interessen innerhalb des Verbands wahrnehmen können.

101    Die Auslegung des Urteils vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association (C‑465/16 P, EU:C:2019:155), durch die Kommission und die Streithelferinnen, wonach das Recht der Verbände, im Namen ihrer Mitglieder zu klagen, eine zusätzliche Voraussetzung bezüglich der Repräsentativität des betreffenden Verbandes im Sinne der gemeinsamen Rechtstradition der Mitgliedstaaten enthalte, ist somit zurückzuweisen.

102    Im Übrigen kann festgestellt werden, dass der Gesetzgeber der Union einen gewissen Realismus gezeigt hat, als er in der Antidumpingregelung den Sachverhalt berücksichtigte, bei dem die gedumpten Einfuhren ihren Ursprung in einem Land ohne Marktwirtschaft haben. So regelt Art. 2 der Grundverordnung die Feststellung des Normalwerts unterschiedlich, je nachdem, ob die betreffenden ausführenden Hersteller ihren Sitz in einem Land mit oder ohne Marktwirtschaft haben.

103    Wäre bezüglich einer Einrichtung, die als Verband auftritt, das Merkmal der Repräsentativität erforderlich, müssten für die Beurteilung, ob dieses Merkmal vorliegt, zum einen die Besonderheiten des Drittstaates, aus dem die Einrichtung stammt, und zum anderen der Umstand berücksichtigt werden, dass, wenn es sich um einen Staat ohne Marktwirtschaft handelt, die öffentlichen Stellen in den Betrieb und die Tätigkeiten der auf seinem Gebiet tätigen Unternehmen oder Verbände stärker eingreifen.

104    Aufgrund dieser Erwägungen ist das erste Argument, das die Kommission und die Streithelferinnen gegenüber der Zulässigkeit der von der CCCME im Namen ihrer Mitglieder erhobenen Klage vorgebracht haben, zurückzuweisen.

–       Natur der angefochtenen Verordnung

105    Zu ihrem Einwand, die CCCME könne nicht im Namen ihrer Mitglieder klagen, macht die Kommission weiter geltend, die Natur der angefochtenen Verordnung verbiete in einem Rechtsstreit über handelspolitische Schutzmaßnahmen die Anwendung der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Klagen eines Verbandes.

106    Die Kommission trägt vor, die angefochtene Verordnung enthalte ein Bündel von Entscheidungen, von denen jede einzelne einen bestimmten ausführenden Hersteller betreffe. Da eine eventuelle Nichtigerklärung dieser Verordnung nur demjenigen ausführenden Hersteller zugutekommen könne, der die Klage eingereicht habe, sei es aus Gründen der Rechtssicherheit von wesentlicher Bedeutung, die Unternehmen zu identifizieren, die die genannte Nichtigerklärung mit Hilfe des in ihrem Namen klagenden Verbandes begehrten. Diese Identifikation sei aufgrund der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union über die Gerichtsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union nicht möglich, wenn ein Verband im Namen seiner Mitglieder klage.

107    Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung in gerichtlichen Verfahren über handelspolitische Schutzmaßnahmen das Recht eines Verbandes, im Namen seiner Mitglieder zu klagen, nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 126, vom 21. März 2012, Fiskeri og Havbruksnæringens Landsforening u. a./Rat, T‑115/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:136, Rn. 29, und vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat, T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509, Rn. 63).

108    Die prozeduralen Vorteile, die die Rechtsprechung dieser Art von Klage zuerkennt, zeigen sich auch im vorliegenden Fall, da sich die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf eine große Anzahl ausführender Hersteller auswirken können, die in diesen Verordnungen bezeichnet werden oder von der Untersuchung, die deren Erlass vorausging, betroffen sind.

109    Zwar betrifft nach der Rechtsprechung eine Verordnung, die unterschiedliche Antidumpingzölle auferlegt, jeden angeführten Wirtschaftsteilnehmer nur in denjenigen ihrer Bestimmungen individuell, die ihm einen besonderen Antidumpingzoll auferlegen und dessen Höhe festsetzen, nicht aber in denjenigen, mit denen anderen Unternehmen Antidumpingzölle auferlegt werden (Urteil vom 10. März 1992, Ricoh/Rat, C‑174/87, EU:C:1992:108, Rn. 7).

110    Eine Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung, mit der Antidumpingzölle erhoben werden, führt demgemäß, wenn ihr stattgegeben wird, zur Nichtigerklärung dieser Verordnung, soweit diese dem Kläger einen Antidumpingzoll auferlegt, und berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Teile dieser Verordnung, insbesondere nicht den für die anderen Wirtschaftsteilnehmer geltenden Antidumpingzoll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2001, Nachi Europe, C‑239/99, EU:C:2001:101, Rn. 27).

111    Es genügt indessen die Feststellung, dass es sich bei den ausführenden Herstellern, in deren Namen die CCCME Klage erhoben hat, um 19 chinesische ausführende Hersteller handelt, die in Anhang 2 der Klageschrift wie folgt bezeichnet werden: Hebei Cheng’An Babel Casting Co. Ltd, Shanxi Jiaocheng Xinglong Casting Co. Ltd, Tianjin Jinghai Chaoyue Industrial and Commercial Co. Ltd, Qingdao Jiatailong Industrial Co. Ltd, Qingdao Jinfengtaike Machinery Co. Ltd, Shahe City Fangyuan Casting Co. Ltd, Shandong Heshengda Machinery Technology Co. Ltd, Baoding Shuanghu Casting Co. Ltd, Tang County Kaihua Metal Products Co. Ltd, Weifang Nuolong Machinery Co. Ltd, Laiwu Xinlong Weiye Foundry Co. Ltd, Handan Zhangshui Pump Manufacturing Co. Ltd, Zibo Joy’s Metal Co. Ltd, Dingxiang Sitong Forging and Casting Industrial, Jiaocheng County Honglong Machinery Manufacturing Co. Ltd, Laiwu City Haitian Machinery Plant, Lianyungang Ganyu Xingda Casting Foundry, Rockhan Technology Co. Ltd und Botou GuangTai Precision Casting Factory.

112    Hieraus folgt, dass nach der oben in Rn. 110 angeführten Rechtsprechung eine Nichtigerklärung nur diesen Mitgliedern zugutekommen könnte, wenn das Gericht der in ihrem Namen erhobenen Klage stattgäbe.

113    Das zweite Argument, das die Kommission gegen die Zulässigkeit der von der CCCME im Namen ihrer Mitglieder erhobenen Klage vorgebracht hat, ist daher zurückzuweisen.

–       Mitglieder, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden

114    Die Kommission trägt vor, die Mitglieder der CCCME seien in die Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller, die sie während der Untersuchung ausgewählt habe, nicht einbezogen worden, und macht geltend, dass die Rechtsprechung nur den Wirtschaftsteilnehmern, die ausgewählt worden seien, die Klagebefugnis einräume.

115    Es ist daran zu erinnern, dass, wie oben in Rn. 46 ausgeführt, nach Art. 263 Abs. 4 AEUV eine Person gegen die an sie gerichteten Handlungen oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben kann.

116    Die in der genannten Vorschrift vorgesehenen Fälle 1 und 3 betreffen nicht die Mitglieder der CCCME, da zum einen diese nicht die Adressaten der angefochtenen Verordnung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat, T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509, Rn. 39) und zum anderen die angefochtene Verordnung Durchführungsmaßnahmen enthält und das von der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1) geschaffene System, in dessen Rahmen die angefochtene Verordnung fällt, in der Tat vorsieht, dass die in ihr festgelegten Zölle aufgrund von Maßnahmen der nationalen Behörden erhoben werden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Januar 2014, Bricmate/Rat, T‑596/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:53, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Da die in Art. 263 Abs. 4 AEUV vorgesehenen Fälle 1 und 3 hier nicht vorliegen, ist zu prüfen, ob die für den zweiten Fall vorgesehenen Voraussetzungen in Bezug auf die Mitglieder der CCCME erfüllt sind, was die Prüfung erfordert, ob sie unmittelbar und individuell betroffen sind.

118    Im vorliegenden Fall ist die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit erfüllt, da die angefochtene Verordnung unmittelbare Wirkungen auf die Rechtsstellung der Mitglieder der CCCME entfaltet und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die mit der angefochtenen Verordnung auferlegten Zölle vereinnahmen müssen, ohne dass ihnen insoweit ein Ermessen zustünde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 1979, ISO/Rat, 118/77, EU:C:1979:92, Rn. 26, und vom 15. September 2016, Molinos Río de la Plata u. a./Rat, T‑112/14 bis T‑116/14 und T‑119/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:509, Rn. 62).

119    Was die individuelle Betroffenheit angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Verordnungen zur Einführung von Antidumpingzöllen ihrer Art und ihrem Geltungsbereich nach normativen Charakter haben, da sie für die Gesamtheit der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten (Urteile vom 16. April 2015, TMK Europe, C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 19, und vom 28. Februar 2019, Rat/Marquis Energy, C‑466/16 P, EU:C:2019:156, Rn. 47). Dieser normative Charakter steht jedoch dem nicht entgegen, dass die genannten Verordnungen diejenigen Hersteller und Ausführer der betroffenen Ware individuell betreffen können, denen auf der Grundlage von Angaben über ihre geschäftliche Tätigkeit Dumpingpraktiken vorgeworfen werden. Das trifft im Allgemeinen für diejenigen produzierenden und exportierenden Unternehmen zu, die nachweisen können, dass sie in den Rechtsakten der Kommission oder des Rates namentlich genannt sind oder von den vorhergehenden Untersuchungen betroffen waren (Urteil vom 28. Februar 2019, Rat/Growth Energy und Renewable Fuels Association, C‑465/16 P, EU:C:2019:155, Rn. 79; vgl. auch Urteil vom 16. Januar 2014, BP Products North America/Rat, T‑385/11, EU:T:2014:7, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Die Mitglieder der CCCME sind Hersteller und Ausführer des betreffenden Erzeugnisses, die zum einen der Kommission mit ihren Antworten auf dem Fragebogen im Anhang I der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung Informationen zur Verfügung gestellt haben und zum anderen in der angefochtenen Verordnung namentlich genannt werden, insbesondere in dem Anhang, auf den Art. 1 Abs. 2 des verfügenden Teils dieser Verordnung verweist. Soweit es sich bei den Mitgliedern der CCCME um andere mitarbeitende Unternehmen handelt, die in diesem Anhang namentlich genannt werden, wird auf diese ein spezifischer Antidumpingzoll angewandt, der sich der Höhe nach von dem unterscheidet, der für alle anderen nicht namentlich genannten und der angefochtenen Verordnung unterliegenden Unternehmen gilt. Folglich enthält die Verordnung, wie oben in Rn. 106 ausgeführt wird und die Kommission selbst vorträgt, ein Bündel von Entscheidungen, von denen jede einzelne einen bestimmten ausführenden Hersteller betrifft.

121    Angesichts der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien, wie sie oben in Rn. 119 dargestellt worden sind, ist daher festzustellen, dass die Mitglieder der CCCME von der angefochtenen Verordnung nicht nur unmittelbar, sondern auch individuell betroffen sind.

122    Die Mitglieder der CCCME haben auch ein Rechtsschutzinteresse, da sie in Anbetracht des Umstands, dass sie den Antidumpingzöllen nach der angefochtenen Verordnung unterliegen, ein Interesse an der Nichtigerklärung der Verordnung haben.

123    Es ist daher festzustellen, dass die Mitglieder der CCCME und infolgedessen dieser Verband selbst die Voraussetzungen für die Zulässigkeit ihrer Klage erfüllen. Das dritte von der Kommission gegen dieses Ergebnis vorgebrachte Argument ist somit zurückzuweisen.

–       Beschränkung des möglichen Vorbringens

124    Die Kommission macht geltend, die CCCME könne sich im Namen ihrer Mitglieder nicht auf einen Verstoß gegen Vorschriften berufen, die sich in der Grundverordnung mit Umständen befassen würden, die ohne Bezug zu der von der Kommission zu treffenden Feststellung der Schädigung des Industriezweigs der Union seien.

125    Die Kommission trägt vor, der Auftrag, den die chinesischen ausführenden Hersteller der CCCME in der Antidumpinguntersuchung erteilt hätten, habe sich nur auf die Verteidigung dieser Unternehmen gegenüber den Behauptungen der Kommission bezüglich der Schädigung erstreckt. Die Mitglieder der CCCME hätten daher dieser das Recht, sie in der Untersuchung und folglich im Rahmen der vorliegenden Klage zu vertreten, nur eingeräumt, um sie gegenüber den Schadensfeststellungen der Kommission zu verteidigen.

126    Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wie oben in den Rn. 88 bis 90 ausgeführt, zu den Aufgaben, die der CCCME in der für ihre Gründung und Organisation maßgeblichen Satzung übertragen wurden, die Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder gehört.

127    Wegen ihres allgemeinen Charakters gehört es zu dieser Aufgabe, zur Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber schutzpolitischen Maßnahmen Klage zu erheben und in diesem Rahmen alle Klagegründe geltend zu machen, die die Rechtmäßigkeit der genannten Maßnahmen in Frage stellen können, auch dann, wenn während der Untersuchung der von den Mitgliedern erteilte Auftrag auf die Schädigung beschränkt war.

128    Zudem ist es nach der Rechtsprechung nicht erforderlich, dass ein Verband, dessen satzungsmäßige Aufgaben die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder umfasst, wie es bei der CCCME der Fall ist, über einen konkreten Auftrag oder eine konkrete Vollmacht seitens der Mitglieder, deren Interessen er vertritt, verfügt, um bei den Gerichten der Union klagebefugt zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2013, Aiscat/Kommission, T‑182/10, EU:T:2013:9, Rn. 53), da dem Wesen nach die Erhebung einer Klage aus der Verteidigung dieser Interessen folgt.

129    Das vierte Argument, mit dem die Kommission geltend macht, der CCCME sei es verwehrt, im Namen ihrer Mitglieder einen Verstoß gegen Vorschriften geltend zu machen, die nicht die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beträfen, ist daher zurückzuweisen.

 Zur Zulässigkeit der Klage, soweit sie von den weiteren im Anhang I angeführten juristischen Personen, deren Namen im Anhang I angeführt werden, erhoben worden ist

130    Hilfsweise verneint die Kommission die Zulässigkeit der Klage auch insoweit, als sie von den weiteren im Anhang I angeführten juristischen Personen erhoben worden ist.

131    Erstens macht die Kommission geltend, sieben der weiteren im Anhang I angeführten juristischen Personen, bei denen es sich um nicht in die Stichprobe einbezogene chinesische ausführende Hersteller handele, seien aus dem bereits oben in Rn. 114 angeführten Grund nicht klagebefugt.

132    Hierzu ist festzustellen, dass diese Unternehmen, die ausführende Hersteller der betroffenen Ware sind, ebenso wie die Mitglieder der CCCME zum einen mit ihren Antworten auf dem Fragebogen im Anhang I der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung der Kommission Informationen zur Verfügung gestellt haben und zum anderen in der angefochtenen Verordnung als im Anhang der genannten Verordnung aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen namentlich genannt werden. Damit erscheint ihr Name in dem genannten Anhang, und auf sie wird ein spezifischer Antidumpingzoll angewandt, so dass die angefochtene Verordnung ein Bündel von Entscheidungen enthält, von denen jede einzelne einen bestimmten ausführenden Hersteller betrifft. Aus denselben Gründen, wie sie oben in den Rn. 118 bis 122 dargestellt worden sind, ist somit festzustellen, dass die genannten sieben juristischen Personen ein Rechtsschutzinteresse haben und klagebefugt sind.

133    Zweitens zeigten die Aufträge, die die weiteren im Anhang I angeführten juristischen Personen erteilt hätten, Mängel, die der Zulässigkeit der Klage entgegenstünden, da sie die Funktion der Personen, die sie unterzeichnet hätten, nicht deutlich offenbarten und keinen Nachweis dafür enthielten, dass diese Personen zur Unterzeichnung der genannten Dokumente befugt gewesen seien.

134    Insbesondere sei für die sieben weiteren im Anhang I angeführten juristischen Personen die Funktion desjenigen, der den Auftrag unterzeichnet habe, mit „Geschäftsführer“ „Generaldirektor“ „Finanzkontrolleur“ oder „Direktor“ angegeben, ohne weiteren Hinweis und ohne Begründung, warum nach dem chinesischen Recht diese Person zur Unterzeichnung eines solchen Auftrags berechtigt sei.

135    Was die zwei weiteren im Anhang I angeführten juristischen Personen betreffe, so hätten diese einen Auftrag vorgelegt, der die Funktion des Unterzeichners nicht kenntlich mache, und zudem keine Dokumente beigefügt, aus denen sich der Nachweis ergebe, dass der Unterzeichner zur Unterzeichnung eines solchen Dokuments befugt sei.

136    Hierzu ist festzustellen, dass die Verfahrensordnung in der Fassung der Verordnung vom 23. April 2015 (ABl. 2015, L 105, S. 1) nicht mehr den Nachweis verlangt, dass die Vollmacht des Anwalts von einem hierzu Berechtigten ausgestellt ist, wie dies nach der zuvor geltenden Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Fall war (vgl. in diesem Sinne, Beschluss vom 7. März 2016, Sopra Steria Group/Parlament, T‑182/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:165, Rn. 26 bis 29, sowie Urteile vom 28. September 2016, European Food/EUIPO – Société des produits Nestlé [FITNESS], T‑476/15, EU:T:2016:568, Rn. 19, und vom 17. Februar 2017, Batmore Capital/EUIPO – Univers Poche [POCKETBOOK], T‑596/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:103, Rn. 19 und 20).

137    Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

138    Folglich sind die weiteren im Anhang I angeführten juristischen Personen berechtigt, die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu betreiben.

 Ergebnis zur Zulässigkeit

139    Nach alledem ist auf die Zulässigkeit der Klage zu schließen, erstens soweit diese von der CCCME im eigenen Namen zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte erhoben worden ist, zweitens soweit sie von der CCCME im Namen der von ihr namentlich benannten 19 Mitglieder erhoben worden ist, und drittens soweit sie von den weiteren im Anhang I angeführten juristischen Personen erhoben worden ist.

 Zur Begründetheit

140    Die Klägerinnen machen zur Begründung ihrer Klage sechs Klagegründe geltend.

141    Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 der Grundverordnung sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt, da die Kommission ihre Schlussfolgerungen zur Schädigung und zum Kausalzusammenhang weder auf eindeutige Beweise noch auf eine objektive Prüfung gestützt habe.

142    Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission bei ihrer Analyse des Kausalzusammenhangs gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung verstoßen habe.

143    Mit dem dritten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission gegen die Verteidigungsrechte und gegen Art. 6 Abs. 7, Art. 19 Abs. 1 bis 3 und Art. 20 Abs. 2 und 4 der Grundverordnung verstoßen habe, indem sie den Klägerinnen den Zugang zu Informationen verweigert habe, die für die Feststellung des Dumpings und der Schädigung nützlich seien.

144    Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung bei der Ermittlung der Dumpingspanne, der Preisunterbietung und der Schadenbeseitigungsschwelle gerügt.

145    Mit dem fünften Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission gegen Art. 2 Abs. 10 Buchst. b und Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung verstoßen habe, indem sie im Rahmen des Vergleichs zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert eine Berichtigung wegen der Mehrwertsteuer vorgenommen habe.

146    Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung bei der Ermittlung der Vertriebs‑, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden: VVG-Kosten) sowie der Gewinne gerügt, die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts herangezogen worden seien.

 Zum Umfang der richterlichen Kontrolle

147    Zunächst tragen die Klägerinnen vor, die richterliche Kontrolle der angefochtenen Verordnung müsse umfassend sein und dürfe sich nicht auf den offensichtlichen Beurteilungsfehler beschränken, der im Allgemeinen die Grundlage für die richterliche Kontrolle komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen bilde.

148    In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen klargestellt, dass sie mit diesen Vorüberlegungen nicht von der bestehenden Rechtsprechung abweichen, sondern lediglich deutlich machen wollen, dass der Unionsrichter ihrer Meinung nach auch in den Bereichen, in denen die Kommission über ein weites Ermessen verfüge, prüfen müsse, ob die Beweise, auf die sich die Kommission stütze, sachlich zutreffend, zuverlässig und kohärent seien.

149    Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung in Anbetracht des weiten Ermessens, über das die Organe der Union im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen verfügen, sich der Unionsrichter in einem Rechtsstreit über handelspolitische Schutzmaßnahmen, der durch die Komplexität der zu untersuchenden wirtschaftlichen und politischen Sachverhalte gekennzeichnet ist, auf die Prüfung der Fragen zu beschränken hat, ob die Rechtsvorschriften beachtet wurden, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Trace Sport, C‑251/18, EU:C:2019:766, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

150    In diesem Zusammenhang hat das Gericht, wie die Klägerinnen es fordern, zum einen die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz zu prüfen und zum anderen zu kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen sind, und ob sie die hieraus gezogene Schlussfolgerung zu stützen vermögen (Urteil vom 7. April 2016, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava u. a./Hubei Xinyegang Steel, C‑186/14 P und C‑193/14 P, EU:C:2016:209, Rn. 36).

 Zum ersten Klagegrund betreffend die Feststellung einer Schädigung und eines Kausalzusammenhangs

151    Der erste Klagegrund ist in sechs Teile untergliedert.

–       Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes betreffend die Berechnung der Einfuhrmengen

152    Im ersten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe für die Berechnung der gedumpten Einfuhrmengen von den Antragstellerinnen gelieferte Daten verwendet, die wenig zuverlässig seien.

153    Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen.

154    Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Art. 1 Abs. 1 der Grundverordnung auf jede Ware, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht, ein Antidumpingzoll eingeführt werden kann.

155    Nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Grundverordnung wird die Feststellung einer Schädigung auf eindeutige Beweise gestützt und erfordert eine objektive Prüfung insbesondere des Volumens der gedumpten Einfuhren.

156    Zur Berechnung der gedumpten Einfuhrmengen werden die Daten des Statistischen Amts der Europäischen Union (Eurostat) benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 30). Sie werden anhand der Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingeordnet. Im vorliegenden Fall wird die von der angefochtenen Verordnung erfasste Ware unter zwei Codes eingereiht: unter den KN-Code ex 7325 10 00 (nicht verformbares Gusseisen) und den KN-Code ex 7325 99 10 (verformbares Gusseisen), wobei der Ausdruck „ex“ vor dem Code in beiden Fällen darauf hinweist, dass die untersuchte Ware nur zu einem Teil unter den betreffenden Code fällt.

157    Um die Mengen der gedumpten Einfuhren zu ermitteln, sind die Geschäftsvorgänge, die unter diesen Codes während des Bezugszeitraums, d. h. zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 30. September 2016, erfasst wurden, zusammenzurechnen.

158    Im vorliegenden Fall waren Berichtigungen durchzuführen, um drei Schwierigkeiten zu begegnen, die sich bei der Berechnung der gedumpten Einfuhrmengen ergeben hatten.

159    Die erste Schwierigkeit betraf die Waren aus nicht verformbaren Gusseisen (KN ex 7325 10 00). Vor 2014 gehörten diese Waren zu einer umfassenderen Gruppe (KN ex 7325 10), die in Untercodes aufgeschlüsselt war, von denen drei Untercodes die betroffene Ware erfassten, wobei jedoch der dritte dieser Untercodes mit der Nummer KN ex 7325 10 99 nicht auf diese Ware beschränkt war. Seit 2014 bestand diese Aufschlüsselung nicht mehr. Zum Nachweis der gedumpten Einfuhrmengen standen der Kommission nur die Daten nach dem Code KN ex 7325 10 00 zur Verfügung, unter den die betroffene Ware zusammen mit anderen Waren fiel. Zur Lösung dieser Schwierigkeiten mussten aus diesen allgemeineren Zahlen diejenigen herausgelöst werden, die den während des Bezugszeitraums getätigten Einfuhren der betroffenen Ware entsprachen. Hierfür stützte die Kommission sich auf einen Vorschlag der Antragstellerinnen, der zwei methodische Entscheidungen umfasste. Um zum einen den Teil der Einfuhren zu ermitteln, der die betroffene Ware in der allgemeinen Kategorie erfasste, schlugen die Antragstellerinnen vor, sich auf den Anteil dieser Einfuhren in den drei Sub-Codes zu stützen, die vor 2014 Daten über diese Ware lieferten. Zum anderen wurde für den dritten dieser Sub-Codes, der nicht nur die betroffene Ware erfasste, sondern umfassender war, vorgeschlagen, den Anteil, der der betroffenen Ware zuzurechnen ist, mit 30 % zu veranschlagen.

160    Aufgrund dieser Erwägungen wurde festgestellt, dass vor 2014 in Bezug auf die chinesischen Einfuhren 60 % der Menge, die unter dem KN-Code ex 7325 10 als chinesische Einfuhren ausgewiesen wurden, aus den drei Unter-Codes herrührten, die der betroffenen Ware entsprechen. Bei den indischen Einfuhren betrug dieser Anteil 73 %, während er bei den anderen Drittländern 50 % betrug. Diese Prozentsätze wurden dann auf die Einfuhren angewandt, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem Ende des Untersuchungszeitraums unter dem KN-Code ex 7325 10 00 erfasst wurden.

161    Die zweite Schwierigkeit betraf das verformbare Gusseisen (KN ex 7325 99 10). Der dieser Ware entsprechende Code blieb während des gesamten Bezugszeitraums unverändert. Der Code erfasste jedoch auch andere Waren als die betroffene Ware. Zur Lösung dieser Schwierigkeit stützte sich die Kommission wie bereits bei dem nicht verformbaren Gusseisen auf eine Methode, die von den Antragstellerinnen vorgeschlagen worden war.

162    Zunächst stellte die Kommission, wie es schon die Antragstellerinnen getan hatten, fest, dass die Einführer der betroffenen Ware aus verformbaren Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China im Jahr 2005 begonnen hatten, den KN-Code ex 7325 99 10 zu verwenden, als durch die Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 des Rates vom 25. Juli 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmten Gusserzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2005, L 199, S. 1) die früheren Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden waren. Zur Berechnung der unter diesen Code fallenden Einfuhren wählte sie ausgehend von dieser Feststellung das vorangegangene Jahr – das Jahr 2004 – als Referenzjahr. Für dieses Referenzjahr verfügte sie über Daten, die für die Volksrepublik China die Einfuhren wiedergaben, die dem KN-Code ex 7325 99 10 entsprachen, sich aber nicht auf die betroffene Ware bezogen. Die Kommission berechnete daher die Menge der Waren, die unter diesem Code aus der Volksrepublik China eingeführt wurden, indem sie von den Einfuhrmengen des Bezugszeitraums die im Jahr 2004 ausgeführten Geschäftsvorgänge abzog. Nach diesen Erwägungen ging die Kommission davon aus, dass für die Volksrepublik China ein Anteil von 100 % der Geschäftsvorgänge, die sich auf die betroffene Ware bezogen, unter den KN-Code ex 7325 99 10 fiel, von dem 14 645 Tonnen abzuziehen waren.

163    Sodann wurde eine analoge Berechnung für die Einfuhren aus der Republik Indien vorgenommen. Die Antragstellerinnen stellten fest, dass für die betroffene Ware die Einfuhren unter KN-Code ex 7325 99 10 aus dem genannten Land im Jahr 2010 begonnen hatten. Sie waren der Auffassung, dieses Phänomen könne sich aus der Rücknahme der Mindestpreisverpflichtung ergeben, die der CCCME und bestimmten chinesischen Unternehmen im Zusammenhang mit den von der Verordnung Nr. 1212/2005 vorgeschriebenen früheren Antidumpingmaßnahmen zugutegekommen sei. Mit dieser Rücknahme hätten zahlreiche Wirtschaftsteilnehmer versucht, sich bei indischen Herstellern zu versorgen. Dies habe zu einem Zuwachs von Einfuhren der betroffenen Ware aus dem genannten Land geführt. Nach dieser Feststellung berechnete die Kommission, die insoweit dem Vorschlag der Antragstellerinnen folgte, die Menge der betroffenen Ware unter KN-Code ex 7325 99 10 in den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Indien, indem sie die Einfuhrmengen von 2009 von den Einfuhrmengen des Bezugszeitraums abzog. Nach diesen Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Geschäftsvorgänge, die sich auf die betroffene Ware erstreckten, unter den KN-Code ex 7325 99 10 mit einem Anteil von 100 % einzureihen seien, von dem 6 074 Tonnen abzuziehen seien.

164    Die Untersuchungen der Antragstellerinnen hätten schließlich ergeben, dass es wenig wahrscheinlich sei, dass die unter diesen Code eingereihten Einfuhren aus anderen Ländern die betroffene Ware enthielten. Die Kommission, die insoweit den Antragstellerinnen folgte, war daher der Auffassung, dass für die anderen Drittländer die Geschäftsvorgänge, die sich auf die betroffene Ware erstreckten, zu 0 % unter den KN-Code ex 7325 99 10 fielen.

165    Die dritte Schwierigkeit betraf die Rinnenroste. Diese Waren sind in den Eurostat-Daten enthalten, die den Codes für die betroffene Ware entsprechen. Wie im 41. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargelegt, wurden sie jedoch von der Untersuchung ausgeschlossen. Zum Nachweis der gedumpten Einfuhrmengen mussten daher von den verfügbaren Zahlen diejenigen Zahlen abgezogen werden, die den Rinnenrosten zugeschrieben werden können.

166    Um diese Schwierigkeit zu lösen, stützte sich die Kommission aus eigenem Entschluss auf eine Schätzung der Rinnenroste-Einfuhren. Für diese Schätzung übernahm die Kommission die durchschnittlichen Verkäufe, die die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller während des Untersuchungszeitraums tätigten. Diese Verkäufe stellten 10 % der für den genannten Zeitraum herangezogenen Gesamteinfuhr dar. Der Prozentsatz wurde auf die Zahlen angewandt, die für die im Bezugszeitraum festgestellten Einfuhren ermittelt wurden.

167    Nach dieser Darstellung des ersten Teils des ersten Klagegrundes ist festzustellen, dass die Klägerinnen in ihm drei Rügen im Hinblick auf die Berechnung geltend machen, die die Kommission zum Nachweis der gedumpten Einfuhrmengen vornahm.

168    Mit der ersten Rüge werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe im Widerspruch zu der von ihr in dieser Art von Verfahren zu beachtenden Unparteilichkeit die Daten der Antragstellerinnen ohne Prüfung übernommen.

169    Hierzu ist festzustellen, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall zur Berechnung der gedumpten Einfuhrmengen nicht auf die Verwendung von Daten der Antragstellerinnen beschränkte, sondern vielmehr eine Methode heranzog, die von den Antragstellerinnen vorgeschlagen worden war, dabei jedoch, ausgehend von dieser Methode, die sie in der Zwischenzeit selbst überprüft hatte, darauf achtete, die Berechnungen, die zu den letztlich von ihr berücksichtigten Zahlen führten, selbst vorzunehmen.

170    In mindestens zwei Dokumenten erläuterte die Kommission die Gründe, die sie zur Anwendung der von den Antragstellerinnen vorgeschlagenen Methode veranlasst hatten. So wies sie im 122. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung darauf hin, dass „die Antragsteller[innen] im Antrag ihre Methode erklärten, mit der sie anhand von Eurostat-Daten zu den Einfuhrdaten nur für die betroffene Ware gelangten [und dass,] [d]a es keine verlässlicheren Methoden und Daten gibt, [sie] die Einfuhrmenge der betroffenen Ware aus der [Volksrepublik China] auf Grundlage dieser Methode unter Verwendung der Eurostat-Daten ohne Rinnenroste [ermittelte], [wobei außerdem] die CCCME keine alternativen Daten vorgelegt [hat]“. Zudem stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 110 und 111 der angefochtenen Verordnung u. a. fest, „dass die Methode, mit der die Antragsteller[innen] die den Bezugszeitraum betreffenden Einfuhrdaten für die betroffene Ware ermittelten, auf Eurostat-Daten beruhte“. Die Kommission stellte die Methode sodann kurz dar und wies darauf hin, dass, „[d]a [sie] keine andere alternative Informationsquelle fand, die die Einfuhrdaten für die betroffene Ware genauer widerspiegeln würde, … sie die auf den Eurostat-Daten basierende Methode für die geeignetste [hielt]“.

171    Die Kommission prüfte folglich die in Frage stehende Methode, bevor sie sich diese zu eigen machte, indem sie erläuterte, weshalb die Methode ihrer Auffassung nach geeignet war. Die Kommission wies daher im 113. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung den Antrag der Ad-hoc-Vereinigung unabhängiger Einführer „Free Castings Imports“ (FCI) und der CCCME zurück, den KN-Code 7325 99 10 auszuklammern oder einen Prozentsatz dieses Codes für die Berechnung der Einfuhrmenge der betroffenen Ware zu berücksichtigen. Sie stellte fest, dass „eine Analyse der Einfuhren, die seit der Einführung der vorläufigen Maßnahmen bis Anfang Oktober 2017 im Rahmen dieses KN-Codes getätigt wurden, erhebliche Einfuhren, nämlich 6 796 Tonnen, von unter dem TARIC‑Code 7325991051 eingereihten Waren, die sich ausschließlich auf die betroffene Ware beziehen, aus der VR China ergeben hat“, und dass „[d]adurch … klar [wird], dass die betroffene Ware auch unter dem KN-Code 7325 99 10 eingeführt wird“. Die Kommission stellte hierbei klar, dass sie „keine Belege dafür [hat], dass die Einfuhren anderer Waren dieses KN-Codes seit 2005 derselben Entwicklung folgten wie die betroffene Ware“, und dass „die Verwendung eines Prozentsatzes für den Bezugszeitraum [folglich] unzuverlässig [wäre]“.

172    Zudem ist festzustellen, dass die von den Antragstellerinnen vorgeschlagene Berechnungsmethode nicht ohne Überprüfung seitens der Kommission übernommen wurde. Diese begab sich am 30. Mai 2017 in die Geschäftsräume der Vertreter der Antragstellerinnen. Am Ende dieser Überprüfung kam sie zum einen zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagene Verteilung zwischen den verschiedenen KN-Codes die zuverlässigste Schätzung für die Ermittlung der gedumpten Einfuhrmengen sei, und zum anderen, dass diese Schätzung einen objektiven Näherungswert für die genannten Daten bildete, da detailliertere Daten aus anderer Quelle fehlten.

173    Die erste Rüge der Klägerinnen, wonach die Kommission die von den Antragstellerinnen vorgeschlagene Methode „automatisch“ akzeptiert habe, ist daher zurückzuweisen.

174    Die Klägerinnen erheben eine zweite Rüge, wonach die von der Kommission verwendeten Daten auf ungerechtfertigten und unangemessenen Annahmen beruhten, für die es keine eindeutigen Beweise gebe, was von der Kommission selbst eingeräumt worden sei.

175    Hierzu ist festzustellen, dass entgegen den Ausführungen der Klägerinnen die Kommission nicht eingeräumt hat, dass die von ihr herangezogene Methode für die Berechnung der Einfuhrmengen fehlerhaft, unangemessen oder nicht zuverlässig sei oder dass die Einfuhrpreise, die sich nach dieser Methode ergäben, fehlerhaft, unangemessen oder nicht zuverlässig seien.

176    Zwar stellte die Kommission im 126. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, auf den sich sie Klägerinnen beziehen, fest, dass, „[d]a diese Daten auf Einfuhrstatistiken beruhen und die genaue Mischung der Warentypen nicht bekannt ist, … die Preisentwicklung nicht völlig zuverlässig [ist]“.

177    Dieses Eingeständnis bedeutet jedoch nur, dass, wie die Kommission ausführt, die angewandte Methode nicht zu einem Ergebnis führte, das so detailliert war, wie sie es gewünscht hätte, und besagt nicht, dass die nach dieser Methode ermittelten Daten nach Auffassung der Kommission nicht zuverlässig und für die Ausarbeitung der angefochtenen Verordnung nicht brauchbar sind.

178    Die Klägerinnen müssen daher, wenn sie die Zuverlässigkeit der von der Kommission in Bezug auf die gedumpten Einfuhrmengen verwendeten Daten in Frage stellen wollen, ihre Darlegungen auf Umstände stützen, die an der Belastbarkeit der Methode oder der von der Kommission verwendeten Daten konkret zweifeln lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission, T‑650/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:644, Rn. 357).

179    Will ein Kläger obsiegen, kann er sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Vorlage alternativer Zahlen beschränken, z. B. auf Zahlen, die aufgrund von Daten der Zollbehörden des Landes ermittelt wurden, aus dem die streitigen Einfuhren stammen, sondern muss Umstände vorbringen, die geeignet sind, die von der Kommission vorgetragenen Umstände in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission, T‑650/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:644, Rn. 357).

180    Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Prüfung der Daten über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, und zwar auch, wenn sie von Eurostat zur Verfügung gestellt werden (Urteil vom 23. September 2015, Schroeder/Rat und Kommission, T‑205/14, EU:T:2015:673, Rn. 41).

181    Im vorliegenden Fall wenden sich die Klägerinnen gegen fünf Annahmen, auf die sich die Kommission gestützt hat, um die Einfuhrmengen auf der Grundlage der Eurostat-Daten zu berechnen.

182    Hierzu ist festzuhalten, dass die Klägerinnen zu jeder dieser Rügen während der Untersuchung Erläuterungen für die Methode erhielten, die bei den Schätzungen angewandt wurde, die die Grundlage für die Berichtigungen der Eurostat-Daten durch die Kommission bezüglich der Einfuhren bildeten.

183    Erstens bestreiten die Klägerinnen, dass die Einfuhrmengen der betroffenen Ware unter Berücksichtigung der Gesamtmenge der unter dem ehemaligen KN-Untercode ex 7325 10 99 (nicht verformbares Gusseisen) eingereihten Einfuhren von 2009 bis 2013 stabil bei 30 % gelegen hätten und dann seit 2013 unverändert geblieben seien.

184    Hierzu wurde erläutert, dass von den Gesamteinfuhren, die unter dem KN-Untercode ex 7325 10 99 eingereiht worden seien, sich ungefähr 30 % auf die betroffene Ware bezogen hätten. Nach Auffassung der Kommission konnte diese Schätzung, als die Antidumpingmaßnahmen von 2005 in Kraft traten, als konservativ gelten. Damals wurde ein aus zehn Ziffern bestehender TARIC‑Code für die betroffene Ware festgelegt, anhand dessen die Kommission und die Zollbehörden die genauen Zahlen ersehen konnten.

185    Damit wurde erklärt, dass der von der Kommission berücksichtigte Prozentsatz in Höhe von 30 % demjenigen Prozentsatz entsprach, der nach dem Erlass der Verordnung Nr. 1212/2005 festgestellt worden war, als auf die Einfuhren von Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China erstmals Antidumpingzölle erhoben wurden. In der Folge wurde dieser Prozentsatz von der Kommission im Rahmen des vorliegenden Verfahrens dann angewandt, wenn eine zuverlässigere Schätzung fehlte.

186    Zweitens wenden sich die Klägerinnen dagegen, dass der Prozentsatz von 30 %, der sich aus der Schätzung der für die Einfuhren aus der Volksrepublik China zutreffenden Daten ergibt, auf alle Länder angewandt wird, aus denen die im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der angefochtenen Verordnung berücksichtigten Einfuhren stammten.

187    Hierzu wurde erläutert, dass die Schätzung in Höhe von 30 % auf die anderen Drittländer angewandt worden sei, weil für diese Länder keine bestimmten Daten vorgelegen hätten. Die einzigen Informationen, die hätten erlangt werden können, seien nämlich diejenigen Informationen, die bei der Einführung der Antidumpingmaßnahmen durch die Verordnung Nr. 1212/2005 ausschließlich für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gesammelt worden seien.

188    Drittens wenden sich die Klägerinnen gegen die Annahme, dass die Einfuhrmenge der betroffenen Ware unter Berücksichtigung der Gesamtmenge der unter dem ehemaligen KN-Code ex 7325 10 eingereihten Einfuhren seit 2013 unverändert geblieben sei.

189    Hierzu hat die Kommission erklärt, dass sie sich für die Berechnung der Menge der seit 2014 unter dem KN-Generalcode ex 7325 10 eingereihten Einfuhren, die die betroffene Ware umfasst hätten, auf den Anteil gestützt habe, den diese Einfuhren in den drei Untercodes dargestellt hätten, die vor 2014 genauere Daten über diese Ware geliefert hätten, indem sie die Daten bezüglich der Volksrepublik China, der Republik Indien und den anderen Drittländern getrennt davon gehalten habe (siehe oben, Rn. 159).

190    Viertens wenden sich die Klägerinnen gegen die Annahme, dass die absolute Menge an Einfuhren aus der Volksrepublik China, die im Rahmen des KN-Codes ex 7325 99 10 (verformbares Gusseisen) getätigt worden seien und sich nicht auf die betroffenen Waren bezogen hätten, seit 2004 unverändert geblieben seien.

191    Hierzu erläuterte die Kommission die Methode, die zur Berechnung der im Rahmen des KN-Codes ex 7325 99 10 getätigten Einfuhrmengen aus der Volksrepublik China angewandt wurde. Sie habe darin bestanden, ein Jahr festzulegen, in dem die Einfuhren der untersuchten Ware im betreffenden Drittland unter diesem Code begonnen hätten, und die Anzahl der in dem Jahr, das dem genannten Referenzjahr vorausgegangen sei, unter diesem Code erfassten Einfuhren mit der Anzahl zu vergleichen, die sich auf den Bezugszeitraum beziehe, um anhand der Differenz die Menge an Einfuhren der betroffenen Ware zu bestimmen, die unter dem KN-Code 7325 99 10 während des Bezugszeitraums erfasst worden seien (siehe oben, Rn. 162 bis 164).

192    Fünftens wenden sich die Klägerinnen gegen die Annahme, dass der Prozentsatz der chinesischen Einfuhren von Rinnenrosten gegenüber den chinesischen Gesamteinfuhren seit 2013 unverändert geblieben sei und mit dem Prozentsatz der Rinnenroste-Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller unter Heranziehung ihrer Gesamteinfuhren identisch sei. In diesem Zusammenhang wenden sich die Klägerinnen auch gegen die Annahme, dass die Drittländer keine Rinnenroste ausführten, da, wenn sie sich nicht irrten, die Drittländer offensichtlich nicht ausgeschlossen worden seien. Wenn ein Ausschluss erfolgt wäre, würde die – nach Auffassung der Klägerinnen ebenso wenig berechtigte – Annahme lauten, dass der Prozentsatz der Einfuhren von Rinnenrosten aus Drittändern gegenüber deren Gesamteinfuhren seit 2013 unverändert geblieben sei und mit dem Prozentsatz der Rinnenroste-Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller während des Untersuchungszeitraums identisch sei.

193    Hierzu erläuterte die Kommission, dass sie sich, da ihr keine Informationen über die von der betroffenen Ware auszuschließende Einfuhrmenge an Rinnenrosten zur Verfügung gestanden hätten, auf den Prozentsatz der Rinnenroste gestützt habe, die von bestimmten in die Stichprobe einbezogenen Herstellern während der Untersuchung eingeführt worden seien. In ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts hat die Kommission klargestellt, dass sie sich in diesem Zusammenhang auf die Daten der Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller und die Daten der Stichprobe der indischen ausführenden Hersteller bezüglich des Untersuchungszeitraums gestützt habe. Diese Schätzung sei sodann auf alle Einfuhren angewandt worden, nämlich auf die Einfuhren aus der Volksrepublik China, der Republik Indien und den anderen Drittländern.

194    Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Klägerinnen mit ihren Rügen keine Anhaltspunkte vorgebracht haben, anhand deren die Zuverlässigkeit dieser Schätzungen in Frage gestellt werden könnten, da sie im Wesentlichen nicht die Zuverlässigkeit der Schätzungen angreifen, auf die sich die Kommission gestützt hat, sondern sich gegen ihre Anwendung auf einen Zeitraum wenden, der an den anschließt, auf den sich die den Schätzungen zugrunde liegenden Daten beziehen (Annahmen 1, 3, 4 und 5, siehe oben, Rn. 183, 188, 190 und 192), oder sich gegen ihre Anwendung auf andere Länder als die richten, von denen die der Schätzung zugrunde liegenden Daten stammen (Annahmen 2 und 5, siehe oben, Rn. 186 und 192).

195    Die Kommission weist darauf hin, dass sie über keine genaueren und jüngeren Daten verfügt habe, die einen ähnlichen oder höheren Grad an Zuverlässigkeit aufwiesen.

196    In diesem Zusammenhang, der zum einen dadurch gekennzeichnet ist, dass genauere und jüngere Daten mit einem ähnlichen oder höheren Grad an Zuverlässigkeit fehlen, und zum anderen dadurch, dass die Schätzungen der Kommission, wie sich ihren Erläuterungen zur Begründung ihrer Anwendung entnehmen lässt, angemessen und plausibel sind, ist angesichts des der Kommission zustehenden weiten Ermessens die zweite Rüge der Klägerinnen zurückzuweisen, wonach die von der Kommission verwendeten Daten auf ungerechtfertigten und unangemessenen Annahmen beruhten, für die es keine eindeutigen Beweise gebe.

197    Mit der dritten Rüge machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, das Fehlen zuverlässigerer alternativer Daten sei auf mangelnde Sorgfalt und Passivität der Kommission zurückzuführen, weshalb die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären sei.

198    Insoweit ist die Kommission verpflichtet, von Amts wegen alle zur Verfügung stehenden Informationen zu prüfen, weil sie bei einer Antidumpinguntersuchung nicht die Rolle eines Schiedsrichters hat, dessen Befugnisse sich auf die Entscheidung in Anbetracht der Informationen und Beweise beschränken würden, die von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vorgelegt wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 3 und 4 der Grundverordnung ersuchen kann, ihr Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Nachprüfungen und Kontrollen durchzuführen (Urteil vom 22. März 2012, GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 32).

199    Um das Ausmaß der Anforderungen an die Kommission zu bestimmen, sind die zeitlichen Vorgaben zu berücksichtigen, denen sie ausgesetzt ist, unter Berücksichtigung insbesondere der Verfahrensfristen, die für die eventuell geplanten Untersuchungen, Kontrollen und Ermittlungen unzureichend sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission, T‑650/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:644, Rn. 408).

200    Zudem ist zu berücksichtigen, ob oder ob nicht die in Betracht gezogenen Daten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Ergebnissen führen können, die zuverlässiger als diejenigen Daten sind, die innerhalb der geltenden Fristen erlangt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2019, Jinan Meide Casting/Kommission, T‑650/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:644, Rn. 410).

201    Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Kommission offensichtlich nicht gegen die oben in den Rn. 198 bis 200 angeführte Rechtsprechung verstoßen hat, nach der sie verpflichtet ist, alle ihr zur Verfügung stehenden Quellen zu nutzen.

202    Was die Informationen betrifft, die nach Auffassung der Klägerinnen bei den nationalen Zollbehörden hätten erlangt werden können, ist festzustellen, dass, wie die Kommission vorgetragen hat, auch wenn die Grundverordnung diese rechtliche Möglichkeit vorsieht, es unverhältnismäßig wäre, von der Kommission zu verlangen, Geschäftsvorgang für Geschäftsvorgang Einfuhrlisten bei den Zollbehörden sämtlicher Mitgliedstaaten einzusammeln, und sie danach zu prüfen, ob sie berücksichtigt werden können, und sodann die Daten der betroffenen Ware aus vier Jahren für die gesamte Union zusammenzustellen.

203    In ihren Schriftsätzen bringen die Klägerinnen zwei Argumente vor, um das Verhalten der Kommission bei der Suche nach zuverlässigen Informationen in Frage zu stellen.

204    Erstens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte bestimmte ausführlichere Daten bei den nationalen Zollbehörden sammeln können, um die Zuverlässigkeit der Annahmen zu prüfen und sodann das Ergebnis dieser Prüfung auf sämtliche Daten hochzurechnen.

205    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass diese Daten nicht sofort verfügbar sind, sondern gesammelt werden müssten, auch ad hoc bei den betreffenden nationalen Behörden. Die Kommission müsste sodann die Antworten dieser Behörden abwarten, d. h. die Bekanntgabe der angeforderten Daten, um eine Auswahl von Daten für die Stichprobe zu erstellen. Diese Art des Vorgehens wäre aber mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden und würde viel Zeit in Anspruch nehmen. Diese beiden Aspekte müssten, wie oben in Rn. 199 ausgeführt, den strengen Verfahrensfristen gegenübergestellt werden, denen die Kommission unterliegt.

206    Zudem könnte eine solche Stichprobe von Geschäftsvorgängen auch Fragen zu der Repräsentativität der ausgewählten Geschäftsvorgänge aufwerfen und Zweifel an ihrer Relevanz begründen, da sie nicht erlauben würde, die Einfuhrmenge der betroffenen Ware genau zu berechnen.

207    Zweitens machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte sich mit einem Fragebogen an die Einführer wenden können, dessen Beantwortung ihr die Möglichkeit gegeben hätte, die Zuverlässigkeit der verwendeten Daten zu prüfen und Berichtigungen vorzunehmen.

208    Die Organe der Union hätten sich dieser Informationsquelle in anderen Antidumpinguntersuchungen bedient, wie z. B. in der Untersuchung, die zum Erlass der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 430/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von gegossenen Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken, mit Gewinde, aus verformbarem Gusseisen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber Indonesien (ABl. 2013, L 129, S. 1) geführt habe.

209    Hierzu ist zu bemerken, dass, wie die Kommission ausgeführt hat, es im vorliegenden Fall nicht möglich war, von den Einführern zuverlässigere Daten zu erlangen. Die 28 Einführer, die sich während der Untersuchung geäußert haben, gaben in der Beantwortung des Fragebogens, der im Anhang II der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung enthalten war, eine Gesamtzahl an, die die Einfuhrmenge der betroffenen Ware wiedergab und nur die Einfuhren aus der Volksrepublik China und die Republik Indien betraf, die die beiden von der Untersuchung erfassten Länder waren. Sodann waren diese Daten im vorliegenden Fall nicht entsprechend den KN-Codes der untersuchten Ware unterteilt. Schließlich konnten diese Antworten nur in Bezug auf die drei in die Stichprobe einbezogenen Einführer, die den Fragebogen beantwortet hatten, geprüft werden. Es steht jedoch nicht fest, dass diese Einführer hinreichend repräsentativ für alle Einführer der untersuchten Ware waren. Die Kommission hat nämlich dargelegt, dass der Markt fragmentiert und von einer großen Zahl kleiner und mittlerer Unternehmen geprägt gewesen sei und dass es in einem solchen Zusammenhang nicht ausgeschlossen gewesen sei, dass zahlreiche weitere auf dem Markt tätige unabhängige Unternehmen, die kein unmittelbares Interesse an einer Mitarbeit bei der Untersuchung gehabt hätten, sich nicht gemeldet hätten.

210    Somit ist davon auszugehen, dass die Kommission im vorliegenden Fall keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als sie ihre Beurteilung hinsichtlich der Berechnung der Einfuhrmenge der betroffenen Ware auf die Daten aus der Eurostat-Datenbank beschränkte, die anhand zutreffender Annahmen berichtigt waren und einer vernünftigen Schätzung der tatsächlichen Zahlen bezüglich der genannten Einfuhren entsprachen.

211    Der erste Teil ist somit zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes betreffend die makroökonomischen Indikatoren, die die Kommission zum Nachweis der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union benutzte

212    Im zweiten Teil wenden sich die Klägerinnen gegen die Zuverlässigkeit der makroökonomischen Indikatoren, die die Kommission zum Nachweis der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union benutzt hat.

213    Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission, wie dies in den Antworten der Beteiligten auf die Fragen des Gerichts klargestellt worden ist, die makroökonomischen Indikatoren für den gesamten Wirtschaftszweig der Union bewertet hat.

214    In diesem Zusammenhang hat sich die Kommission auf verschiedene Arten von Daten gestützt. Für die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller der Union (im Folgenden: in die Stichprobe einbezogene Hersteller) berücksichtigte die Kommission die von diesen Herstellern übermittelten und von ihr überprüften Daten. Für die sonstigen Hersteller der Union, die den die Untersuchung einleitenden Antrag gestellt oder die ihn unterstützt haben (im Folgenden: sonstige Antragsteller), stützte sie sich auf die Daten, die sie den Antworten in den Fragebögen entnahm, die diese Unternehmen zurückgesandt hatten. Für die verbleibenden Hersteller der Union (im Folgenden: verbleibende Hersteller) benutzte die Kommission schließlich die von den Antragstellerinnen zu diesen Herstellern übermittelten Schätzungen.

215    Die Klägerinnen machen sechs Rügen geltend, denen die Kommission widerspricht.

216    Mit der ersten Rüge werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe die ihr zur Verfügung stehenden Daten über die sonstigen Antragsteller nicht aktualisiert.

217    Hierzu ist festzustellen, dass nach dem 136. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung die Daten über die sonstigen Antragsteller aus deren Antworten in dem Fragebogen stammen, den die Kommission an sie versandt hatte, wobei diese Daten von den Antragstellerinnen gesammelt „und anschließend zur Abdeckung des Untersuchungszeitraums aktualisiert worden“ waren. Die Kommission hat ein Schreiben vorgelegt, dass sie am 14. Juni 2017 an die CCCME gesandt hatte und in dem sie ausführte, dass die Antragstellerinnen die Daten anhand der Antworten in dem Fragebogen, die von ihr überprüft worden seien, sowie anhand der Informationen gesammelt hätten, die über E‑Mail von den Herstellern eingeholt worden seien, die den Antrag eingereicht oder unterstützt hätten. Die Streithelferinnen weisen darauf hin, dass die genannten Daten aktualisiert worden seien, um die Daten bezüglich der Rinnenroste auszuschließen und die verfügbaren jüngsten vierteljährlichen Daten aufzunehmen.

218    Da die Klägerinnen nichts vorgetragen haben, was diese Feststellungen in Frage stellen könnte, ist die erste Rüge zurückzuweisen.

219    Mit ihrer zweiten Rüge erheben die Klägerinnen Einwände gegen die angefochtene Verordnung, weil sich die Kommission für deren Erlass auf Schätzungen, nicht aber auf tatsächliche Angaben bezüglich der verbleibenden Hersteller gestützt habe.

220    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Grundverordnung der Kommission keine Untersuchungsbefugnisse verleiht, mit denen sie die Unternehmen zur Teilnahme an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften zwingen könnte. Die Kommission ist daher darauf angewiesen, dass die Parteien durch die fristgerechte Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihr zusammenarbeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2015, Yuanping Changyuan Chemicals/Rat, T‑310/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:295, Rn. 152 und die dort angeführte Rechtsprechung).

221    In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Kommission sich im vorliegenden Fall sorgfältig um das Sammeln tatsächlicher Angaben bemüht hat, bevor sie sich auf Schätzungen anhand erreichbarer Informationen stützte.

222    In der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung forderte die Kommission die Unionshersteller der betroffenen Ware zur Teilnahme am Antidumpingverfahren und alle interessierten Parteien dazu auf, innerhalb von 21 Tagen nach dem Tag der Bekanntmachung über die Einleitung ihren Standpunkt zur Auswahl der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller der Union deutlich zu machen.

223    Die Kommission informierte die Antragstellerinnen und andere bekannte Hersteller in der Union ausdrücklich über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Teilnahme auf.

224    Mit E‑Mail vom 16. Mai 2017 bat die Kommission die Vertreter der Antragstellerinnen, nachdem sie darauf hingewiesen hatte, dass die von ihnen zur Verfügung gestellten Daten nur deren eigene Lage beträfen, ihr makroökonomische Daten für den gesamten Wirtschaftszweig zur Verfügung zu stellen.

225    Unter diesen Umständen kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, sie habe sich auf Schätzungen der Antragstellerinnen bezüglich der verbleibenden Hersteller gestützt, da das Ziel nach Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung darin bestand, ein Bild von dem Wirtschaftszweig in seiner Gesamtheit zu erhalten.

226    Zudem kann sich, worauf die Streithelferinnen hinweisen, der Rückgriff auf Schätzungen im Rahmen von Antidumpingverfahren als erforderlich erweisen, wenn bestimmte Hersteller nicht kooperieren wollen oder, wie sich im vorliegenden Fall herausstellte, bestimmte Hersteller der Union die Herstellung eingestellt haben oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die makroökonomischen Daten gesammelt wurden, nicht mehr existierten.

227    Zu erinnern ist ferner daran, dass die Schätzungen keine Vermutungen sind und die Antragstellerinnen einer Berechnungsmethode gefolgt sind, die von der Kommission überprüft wurde, und dass die Kommission nach der Überprüfung Änderungen verlangte. Insoweit stellen die Streithelferinnen fest, dass sich die Kommission, anders als die Antragstellerinnen, die vorgeschlagen hatten, die tatsächliche Produktion der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zu schätzen, dafür entschied, stattdessen die Produktionskapazität dieser Hersteller heranzuziehen, wodurch die Gesamtproduktion der Union erhöht und der Zuwachs der von den chinesischen ausführenden Herstellern erworbenen Marktanteile verringert wurde. Die Streithelferinnen folgern hieraus – ohne dass dies bestritten worden wäre –, dass diese Entscheidung der Kommission einen Schadensindikator zugunsten der chinesischen ausführenden Hersteller herabsetzte.

228    Die zweite Rüge ist somit zurückzuweisen.

229    Mit ihrer dritten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die von der Kommission benutzten Daten seien ohne Begründung erheblich verändert worden.

230    Aus den Akten und den Antworten der Beteiligten auf die Fragen des Gerichts ergibt sich, dass die Kommission die makroökonomischen Daten wie folgt revidiert hat.

231    Am 7. April 2017 forderte die Kommission die Vertreter der Antragstellerinnen schriftlich auf, ihr bis spätestens zum 12. Mai 2017 bestimmte makroökonomische Daten für den Bezugszeitraum zur Verfügung zu stellen. Am 12. Mai 2017 stellten die Vertreter der Antragstellerinnen per E‑Mail eine Tabelle mit den makroökonomischen Daten zur Verfügung.

232    Am 15. Mai 2017 bat die Kommission per E‑Mail um eine nicht vertrauliche Fassung dieses Dokuments. Am 16. Mai 2017 sandte sie eine weitere E‑Mail mit der Bitte um Übermittlung einer Fassung mit den makroökonomischen Daten des gesamten Wirtschaftszweigs der Union unter Ausschluss der Rinnenroste. Am 24. Mai 2017 sandte die Kommission erneut eine E‑Mail an die Vertreter der Antragstellerinnen und bat diese, die erbetenen Daten spätestens am 29. Mai 2017 zu übersenden und sich mit einer Überprüfung der genannten Daten in ihren Geschäftsräumen am 30. Mai 2017 einverstanden zu erklären.

233    Am 29. Mai 2017 stellten die Vertreter der Antragstellerinnen per E‑Mail eine neue Fassung der Tabelle mit makroökonomischen Daten (im Folgenden: zweite Fassung der makroökonomischen Indikatoren) zur Verfügung. Die Kommission prüfte diese Daten am 30. Mai 2017. Während des Kontrollbesuchs legten die Antragstellerinnen zu den Daten über die in die Stichproben einbezogenen Hersteller ausführlichere Informationen vor, die eine Aktualisierung der Zahlen rechtfertigten. Die Kommission wies darauf hin, dass die Daten in der zweiten Fassung der makroökonomischen Indikatoren für die verbleibenden Hersteller konsolidierte Daten zeigten, dass aber die Antragstellerinnen bis zu dem für den Kontrollbesuch angesetzten Zeitpunkt nicht hätten prüfen können, ob diese Daten durch Nachweise belegt seien. Das mit der Kontrolle beauftragte Team forderte die Antragstellerinnen daher auf, die Daten nach bekanntem Hersteller aufzuschlüsseln und dementsprechend eine aktualisierte Tabelle vorzulegen.

234    Am 1. Juni 2017 stellten die Vertreter der Antragstellerinnen per E‑Mail eine neue nicht vertrauliche Fassung der makroökonomischen Indikatoren (im Folgenden: dritte Fassung der makroökonomischen Indikatoren) zur Verfügung, die die Bitten der Kommission berücksichtigte. Nach Auffassung der Klägerinnen unterscheidet sich diese Fassung erheblich von der vorangegangenen Fassung. Die CCCME forderte die Kommission per E‑Mail auf, die Gründe für diese Differenz darzulegen. Per E‑Mail erwiderte die Kommission, dass es sich um eine Aktualisierung der Daten aufgrund der am 30. Mai 2017 erfolgten Prüfung handele. Am 2. Juni 2017 bat die Kommission per E‑Mail darum, eine Prüfung der aktualisierten Tabellen in den Geschäftsräumen der Vertreter der Antragstellerinnen am selben Tag durchführen zu können. Letztere erklärten sich per E‑Mail einverstanden.

235    Im Anschluss an diese Prüfung stellten die Antragstellerinnen der Kommission am selben Tag auf einem USB-Stick die vierte Fassung der makroökonomischen Indikatoren zur Verfügung. Am 12. Juni 2017 schickten die Vertreter der Antragstellerinnen erneut die vierte Fassung der makroökonomischen Indikatoren, jedoch diesmal per E‑Mail in einer vertraulichen und einer nicht vertraulichen Fassung. Die Streithelferinnen legen dar, dass die dritte Fassung der makroökonomischen Fassung, die bei dem Kontrollbesuch geprüft worden sei, irrtümlich die Daten für die Herstellung von Rinnenrosten von zwei Herstellern enthalten habe und dass sie an Ort und Stelle geändert worden sei. Sie weisen ferner darauf hin, dass die vierte Fassung auch die zusätzlichen Informationen über andere Hersteller berücksichtige, die am selben Tag vom Wirtschaftszweig der Union eingegangen seien.

236    Die Kommission trägt noch ergänzend vor, dass im Anschluss an die Stellungnahme der FCI am 21. Juni 2017 die vierte Fassung der makroökonomischen Indikatoren um die Daten eines Herstellers der Union ergänzt worden sei, der von den Antragstellerinnen versehentlich nicht berücksichtigt worden sei.

237    In Anbetracht dieser Umstände ist festzustellen, dass die Klägerinnen eine Antwort auf ihre oben in Rn. 234 angeführte E‑Mail erhielten, in der sie die Kommission baten, den Grund für den Unterschied zwischen der zweiten und der dritten Fassung der makroökonomischen Indikatoren zu nennen.

238    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Akteninhalt und den Antworten der Beteiligten auf die Fragen des Gerichts die vorgenommenen Änderungen die Zuverlässigkeit der Daten verfestigen, verfeinern und damit verbessern sollten. Wie die Streithelferinnen ausgeführt haben, wurden einige der beschriebenen Änderungen gerade vorgenommen, um den von den interessierten Parteien erhobenen und von der Kommission akzeptierten Einwänden nachzukommen. Demgemäß war es zum einen erforderlich, die Daten eines zusätzlichen Herstellers der Union, die die Antragstellerinnen nicht berücksichtigt hatten, hinzuzufügen, und zum anderen von den Daten diejenigen auszuschließen, die sich auf die Rinnenroste bezogen, die mit Zustimmung der Kommission von der Definition der untersuchten Ware ausgenommen worden waren.

239    Die dritte Rüge ist daher zurückzuweisen.

240    Mit der vierten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Liste der Quellen, die die Kommission für die Berechnung der makroökonomischen Indikatoren benutze, sei unstimmig, weil sie Daten beinhalte, die, wie die Investitionen, nicht berücksichtigt werden könnten, da sie keinen makroökonomischen Indikator beinhalteten.

241    Wie oben in Rn. 214 ausgeführt, stützte sich die Kommission auf verschiedene Arten von Daten je nach der betreffenden Kategorie von Unionsherstellern. Somit zeigt sich, dass die fragliche Liste mit der Bezeichnung „Zusätzliche Nachweise“ nicht alle benutzten Quellen umfasst, sondern nur eine Ergänzung im Hinblick auf die insgesamt verwendeten Daten darstellt.

242    Was zudem den Inhalt dieser Liste betrifft, so enthält diese, wie die Klägerinnen ausführen, drei Dokumente mit der Bezeichnung „[Name des Unternehmens] re investments“. Die Klägerinnen wenden sich jedoch nur gegen eine geringe Zahl der in der fraglichen Liste insgesamt enthaltenen Dokumente. So befassen sich mindestens 13 von insgesamt 22 der in der Liste aufgeführten Dokumente, von denen einige die Antragstellerinnen, andere die Hersteller der Union betreffen, mit den „Vermögenswerten“, den „Vermögenswerten und Investitionen“, den „Bilanzen“, den „Finanzberichten“, der „Beschäftigung“, der „indirekten Beschäftigung“ und den „Arbeitsplätzen“, die für die Erstellung der makroökonomischen Daten relevant sind.

243    In den Schriftsätzen, die die Antragstellerinnen während der Untersuchung einreichten, machten diese zusätzliche Angaben zu den Quellen, die zur Berechnung der makroökonomischen Indikatoren benutzt worden waren. In ihnen heißt es:

„(W)ir haben die Daten über die Antragstellerinnen und die Unternehmen, die den Antrag unterstützten, anhand ihrer Abschlüsse gesammelt. Bezüglich der anderen Unternehmen haben die Antragstellerinnen Schätzungen vorgenommen, denen hochgerechnete Daten aus den Bilanzen dieser anderen Unternehmen, aus Websites, aus Zeitungsartikeln und aufgrund eigener Marktkenntnisse zugrunde lagen.“

244    Aufgrund aller dieser Erwägungen ist die vierte Rüge zurückzuweisen.

245    Mit der fünften Rüge werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe sich einzig und allein in die Geschäftsräume der Vertreter der Antragstellerinnen begeben, um die von diesen stammenden Daten zu prüfen. Die Kommission hätte z. B. die verbleibenden Hersteller aufsuchen können und sie um eine Bestätigung oder eine Stellungnahme zu den Schätzungen bitten können, soweit sie von ihnen betroffen seien.

246    Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 6 Abs. 8 der Grundverordnung die von interessierten Parteien – welche auch immer es sein mögen – beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, soweit wie möglich auf ihre Richtigkeit geprüft werden.

247    In der Erwiderung auf andere Ausführungen der Klägerinnen ist bereits festgestellt worden, dass die Kommission über keine Untersuchungsbefugnisse verfügte, mit denen sie die Unternehmen zur Teilnahme an der Untersuchung oder zur Erteilung von Auskünften hätte zwingen können, und dass sie daher darauf angewiesen war, dass die Parteien durch die Vorlage der erforderlichen Informationen freiwillig mit ihr zusammenarbeiten (siehe oben, Rn. 220).

248    Im vorliegenden Fall forderte die Kommission die Unionshersteller der betroffenen Ware zur Teilnahme an der Untersuchung auf (siehe oben, Rn. 222 und 223). Nur die Antragstellerinnen stellten jedoch die Informationen zur Verfügung, die zur Berechnung der makroökonomischen Indikatoren erforderlich waren. Dies war der Zusammenhang, in dem sich die Kommission an die Antragstellerinnen wandte, um Daten über die Unionshersteller zu erhalten, die bei der Untersuchung nicht mit ihr zusammengearbeitet hatten, und in dem sie von diesen die betreffenden Schätzungen erhielt (siehe oben, Rn. 224).

249    Art. 16 Abs. 1 der Grundverordnung erlaubt der Kommission die Durchführung von Kontrollbesuchen, wenn sie es für angemessen erachtet, um die erhaltenen Informationen zu überprüfen.

250    Hieraus ergibt sich, dass die Kommission zur Überprüfung der erhaltenen Informationen einen Kontrollbesuch bei denjenigen durchführen konnte, die die Informationen gegeben hatten, wobei im vorliegenden Fall diese Informationen von den Antragstellerinnen stammten.

251    Zu dem Vortrag, dieser Kontrollbesuch habe in den Geschäftsräumen der Vertreter der Antragstellerinnen stattgefunden, ist festzustellen, dass die Kommission die Antragstellerinnen über ihre Vertreter schon zu Beginn des Verfahrens gebeten hatte, die „Nachweise und Arbeitsblätter, die zur Vorbereitung der Fragen zu diesem Schreiben sowie für die in dem Antrag für die Jahre 2013-2015 genannten makroökonomischen Daten verwendet wurden“, aufzubewahren.

252    Aus praktischen Gründen war es für die Kommission angesichts der Notwendigkeit, die Analyse auf zuverlässige und glaubwürdige Daten zu stützen, vertretbar, sich in die Geschäftsräume der Vertreter der Antragstellerinnen zu begeben, um für eine Überprüfung die Dokumente einzusehen, aus denen die von den Antragstellerinnen zur Verfügung gestellten Daten stammten.

253    Folglich ist die fünfte Rüge zurückzuweisen.

254    Mit der sechsten Rüge werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe die Nachweise, die Gegenstand der Prüfungen gewesen seien, nicht genau bezeichnet.

255    Die Kommission legte während des Verfahrens dar, dass sich die Prüfung vom 30. Mai 2017 auf die „Daten [erstreckt habe], die für die makroökonomischen Indikatoren vorgelegt wurden (die Quelldokumente, die für die gemeldeten Daten benutzt wurden, wie die Datenzusammenstellung erfolgte, wie bestimmte Zahlen, die im Antrag in Bezug auf den Verbrauch und die Einfuhren genannt wurden, ermittelt wurden usw.)“. Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen hat die Kommission somit die Nachweise bezeichnet, die sich auf die Prüfungen bezogen.

256    Da diese Information den Klägerinnen zur Kenntnis gebracht wurde, ist die Rüge und damit der zweite Teil des ersten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil des ersten Klagegrundes betreffend die Rentabilität der Unionshersteller

257    Im dritten Teil bestreiten die Klägerinnen die Zahlen, die die Kommission zum Nachweis der Verschlechterung heranzogen hat, die nach ihrer Auffassung die Entwicklung der Rentabilität der Unionshersteller in den Jahren vor der Untersuchung kennzeichneten.

258    Im 162. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung wies die Kommission darauf hin, dass die Rentabilität der Unionshersteller 2006 noch bei rund 10 % gelegen habe, dass sie sich im ersten Jahr des Bezugszeitraums, d. h. im Jahr 2013, nur noch auf 5,3 % belaufen habe und dass sie sich im Bezugszeitraum noch weiter verschlechterte habe.

259    In dieser Hinsicht machen die Klägerinnen drei Rügen geltend, denen die Kommission entgegentritt.

260    In der ersten Rüge machen die Klägerinnen im Wesentlichen geltend, für die Zahlen, die die Kommission zur Berechnung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen habe, gebe es keine Grundlage, da die einzigen Daten, die sie von dem Wirtschaftszweig der Union erhalten habe, am 2. Oktober 2017 übermittelt worden seien, also nach dem Erlass der vorläufigen Verordnung und mehr als fünf Monate nach den Kontrollbesuchen in den Geschäftsräumen der Vertreter der Antragstellerinnen.

261    Hierzu ist festzustellen, dass diese Rüge in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend ist.

262    Die Daten zur Rentabilität in den Jahren 2006 bis 2012 sind der Kommission auf jeden Fall am 11. Mai 2017 übermittelt worden, d. h. zum einen vor dem Erlass der vorläufigen Verordnung und zum anderen vor den Kontrollbesuchen, die am 30. Mai und 2. Juni 2017 stattfanden. Die E‑Mail, mit der die Daten übermittelt wurden, ist von der Kommission vorgelegt worden, die erläutert hat, dass dieses Dokument in einer vertraulichen Fassung von den Antragstellerinnen aus eigenem Entschluss übermittelt worden sei, weshalb es nicht in die Akten aufgenommen worden sei, die den interessierten Parteien zugänglich gewesen seien, sondern nur in den Teil der Akten, der der Kommission vorbehalten gewesen sei. Die Kommission hat ferner ausgeführt, dass das von den Antragstellerinnen übersandte Dokument vom 2. Oktober 2017 nur eine den interessierten Parteien zugängliche Fassung des Dokuments vom 11. Mai 2017 sei.

263    Was die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union während des Bezugszeitraums angeht, so wurde diese aufgrund der Antworten errechnet, die die Stichprobe der Unionshersteller auf den ihnen von der Kommission zugesandten Fragebogen gegeben hatte, der ihr spätestens am 22. Februar 2017, also vor dem Erlass der vorläufigen Verordnung, zurückgereicht werden sollte.

264    Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.

265    Mit der zweiten Rüge behaupten die Klägerinnen, das oben in Rn. 260 angeführte Dokument vom 2. Oktober 2017 enthalte keinerlei Informationen über die benutzten Quellen.

266    Insoweit genügt die Feststellung, dass die von den Antragstellerinnen für die Berechnung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union von 2006 bis 2012 im Dokument vom 11. Mai 2017 benutzten Quellen, die von den Klägerinnen angemahnt werden, unerheblich für die Prüfung sind, ob die Beurteilung der makroökonomischen Indikatoren durch die Kommission rechtmäßig ist. Obwohl nämlich die Kommission im 162. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung das Rentabilitätsniveau des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2006 erwähnte, stützte sie sich zur Beurteilung seiner Entwicklung doch allein auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union während des Bezugszeitraums (1. Januar 2013 bis 30. September 2016), wie sich aus dem 168. Erwägungsgrund der genannten Verordnung ergibt.

267    Diese Rüge geht folglich ins Leere, wie auch aus demselben Grund die dritte Rüge der Klägerinnen, wonach die von der Kommission herangezogenen Zahlen im Widerspruch zu den Zahlen stünden, die in dem Antrag des Wirtschaftszweigs der Union von 2010 auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der durch die Verordnung Nr. 1212/2005 angeordneten Antidumpingmaßnahmen genannt würden.

268    Die Daten bezüglich der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, um die es bei dem genannten Antrag auf Überprüfung ging, bezogen sich notwendigerweise auf die Jahre vor 2010. Auch wenn die Kommission in dem 162. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung das Jahr 2006 nannte, so sind es doch, wie oben in Rn. 266 ausgeführt, die Daten des Bezugszeitraums, d. h. der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 30. September 2016, die erheblich waren und die die Grundlage für die Entscheidungsfindung der Kommission bildeten.

269    Wie die Streithelferinnen geltend machen, lagen jedenfalls der im Rahmen der Untersuchung geschätzten Rentabilität die Daten der Stichprobe von Unionsherstellern zugrunde, wohingegen die durchschnittliche Rentabilität, die der Wirtschaftszweig der Union in seinem Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der durch die Verordnung Nr. 1212/2005 angeordneten Antidumpingmaßnahmen angab, auf den Daten von sechs zusätzlichen Herstellern beruhte.

270    Angesichts dieser Erwägungen ist der dritte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum vierten Teil des ersten Klagegrundes betreffend die Stichprobe der Unionshersteller

271    Mit dem vierten Teil beanstanden die Klägerinnen die Auswahl, die die Kommission unter den Unionsherstellern traf, um die Stichprobe zu bilden, anhand der sie die Wirkungen der gedumpten Einfuhren beurteilte.

272    In diesem Rahmen machen die Klägerinnen zwei Rügen geltend, denen die Kommission entgegentritt.

273    Mit ihrer ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe die interessierten Parteien nicht wirksam aufgefordert, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen.

274    Die CCCME habe am 18. Januar 2017, nachdem sie sich in dieser Sache an die Kommission gewandt habe, Zugang einerseits zu einem Dokument vom 12. Dezember 2016 mit der Bezeichnung „Vorschlag für eine Stichprobe der Unionshersteller“ gehabt, das die Stichprobe von drei Unionsherstellern enthalten habe, und andererseits zu den Fragebögen, die die Kommission am 16. Januar 2017 ausweislich der Bezeichnung dieses Dokuments an „EJ Picardie + 4 weitere“ Unionshersteller gesandt habe.

275    Die Klägerinnen sind der Auffassung, diese Daten erweckten den Eindruck, dass die vorläufige Stichprobe zu einem gewissen Zeitpunkt auf andere Unionshersteller erweitert worden sei. Am 20. Januar 2017 habe die Kommission jedoch zu den nicht vertraulichen Unterlagen die auf den 16. Januar 2017 datierte endgültige Stichprobe der Unionshersteller gereicht, in der sie die anfängliche Auswahl der drei Hersteller bestätigt habe.

276    Diese Umstände zeigten, dass die Kommission die vorläufige Stichprobe den interessierten Parteien übermittelt habe, nachdem die endgültige Stichprobe festgelegt worden sei, und dass die Fragebögen den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern zugesandt worden seien, was einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien und gegen Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung darstelle, der vorsehe, dass die Auswahl einer Stichprobe vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den interessierten Parteien erfolge.

277    Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung „[d]ie endgültige Auswahl der Parteien, Warentypen oder Geschäftsvorgänge gemäß diesen Bestimmungen über die Stichprobe … der Kommission [obliegt], obgleich sie vorzugsweise in Absprache und im Einvernehmen mit den interessierten Parteien erfolgt, sofern diese Parteien sich innerhalb von drei Wochen nach der Einleitung der Untersuchung selbst melden und ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, um eine repräsentative Auswahl zu treffen“.

278    Für eine effektive Konsultation der interessierten Parteien im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung ist es erforderlich, dass sie zu einer Zeit stattfindet, in der die Kommission die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigen kann und gegebenenfalls die Stichprobe ändern kann.

279    Im vorliegenden Fall wies die Kommission in der Bekanntmachung über die Einleitung der Untersuchung darauf hin, dass sie beschlossen habe, die Anzahl der in die Untersuchung einbezogenen Unionshersteller durch Auswahl einer Stichprobe auf ein angemessenes Maß zu beschränken, und dass sie zu diesem Zweck eine vorläufige Stichprobe gebildet habe, deren Zusammensetzung den interessierten Parteien zur Konsultation zugänglich gemacht worden sei. In der genannten Bekanntmachung legte die Kommission auch dar, dass, sofern nichts anderes bestimmt werde, die interessierten Parteien, die sonstige sachdienliche Informationen über die Auswahl der Stichprobe mitteilen wollten, dies innerhalb von 21 Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung der genannten Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu tun hätten.

280    In ihren Schriftsätzen macht die Kommission geltend, dass der Grund, weshalb das Dokument vom 12. Dezember 2016 mit der Bezeichnung „Vorschlag für eine Stichprobe der Unionshersteller“ anfänglich nicht, wie dies in der Bekanntmachung über die Einleitung angekündigt worden sei, zu den nicht vertraulichen Unterlagen genommen worden sei, auf einen Schreibfehler seitens des mit der Untersuchung befassten Teams zurückzuführen sei. Das Dokument sei versehentlich als „vertraulich“ gekennzeichnet worden, obwohl es den Vermerk „nicht vertraulich“ hätte tragen müssen, damit es für alle interessierten Parteien zugänglich hätte sein können. Sobald die CCCME der Kommission am 18. Januar 2017 mitgeteilt habe, dass das Dokument unter den für sie zugänglichen Informationen nicht vorhanden sei, sei es im System als „nicht vertraulich“ gekennzeichnet worden, um die Konsultation durch die interessierten Parteien einschließlich der CCCME sicherzustellen.

281    Hieraus folgt, dass die CCCME am 18. Januar 2017 konsultiert wurde, also wenig später als einen Monat nach der Einleitung der Untersuchung, d. h. zu einer Zeit, zu der ihre Stellungnahme bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt werden konnte.

282    Obwohl die CCCME ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, zur Zusammensetzung der genannten Stichprobe Stellung zu nehmen, äußerte sie sich hierzu nicht.

283    Zwar machen die Klägerinnen geltend, die in die Stichprobe einbezogene Anzahl von Unternehmen sei geändert und festgelegt worden, bevor sie konsultiert worden seien, was dazu geführt haben könne, dass die Konsultation wirkungslos geblieben sei, weil die Zusammensetzung der Stichprobe geregelt worden sei, bevor sie sich hätten äußern können.

284    Angenommen, die Kommission hätte wirklich erwogen, die vorläufige Stichprobe zu ändern, weil sie von ihrem Standpunkt abgerückt war, bevor die CCCME die Zusammensetzung der vorgeschlagenen Stichprobe nachprüfen konnte, so genügt jedenfalls gegenüber diesem Argument der Hinweis, dass erstens die interessierten Parteien in die Lage versetzt worden waren, sich im vorliegenden Fall zu der von der Kommission vorgeschlagenen Zusammensetzung der Stichprobe zu äußern, dass zweitens die Zusammensetzung, auf die sich die Konsultation bezog, drei Unternehmen betraf und dass drittens die endgültige Stichprobe tatsächlich diese drei Unternehmen umfasste.

285    Die Klägerinnen hätten daher zur Stichprobe der Unionshersteller eine Stellungnahme abgeben können, die die Kommission hätte berücksichtigen können. Daraus ergibt sich, dass ihre Verteidigungsrechte sowie Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung entgegen den Ausführungen der Klägerinnen beachtet wurden.

286    Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

287    Mit der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die von der Kommission ausgewählte Stichprobe gebe nicht die unterschiedlichen Situationen wider, in denen sich die Hersteller in der Union befänden, insbesondere die besondere Situation der osteuropäischen Hersteller.

288    Die Kommission ist der Auffassung, dass die insoweit vorgebrachten Ausführungen der Klägerinnen unbegründet und darüber hinaus, da sie erstmals vor dem Gericht geltend gemacht worden seien, auch unzulässig seien.

289    In der Sache ist festzustellen, dass die Prüfung der Kommission nach Art. 4 Abs. 1 der Grundverordnung, um ein verlässliches Abbild der wirtschaftlichen Situation des Wirtschaftszweigs im gesamten Gebiet der Union zu erhalten, den Wirtschaftszweig der Union insgesamt berücksichtigen muss.

290    In umfangreichen Fällen darf die Kommission die Untersuchung jedoch auf eine vertretbare Anzahl von Parteien beschränken, indem sie sich auf das Stichprobenverfahren gemäß Art. 17 der Grundverordnung stützt.

291    Art. 17 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung sieht zwei Verfahren für die Bildung einer Stichprobe vor, die als repräsentativ im Sinne der Verordnung angesehen werden kann. Das erste Verfahren besteht darin, dass die Kommission sich auf eine Stichprobe von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen stützt, die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden Informationen statistisch repräsentativ ist. Nach dem zweiten Stichprobenverfahren gemäß Art. 17 Abs. 1 der genannten Verordnung beruht die Repräsentativität der Stichprobe darauf, dass sie das größte repräsentative Volumen von Produktion, Verkäufen oder Ausfuhren umfasst, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden können (vgl. Urteil vom 15. Juni 2017, T.KUP, C‑349/16, EU:C:2017:469, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

292    Zudem ergibt sich aus Art. 17 Abs. 2 der Grundverordnung, dass die endgültige Auswahl der Stichprobe gemäß den Bestimmungen über die Stichprobe der Kommission obliegt (Urteile vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 87, und vom 15. März 2018, Caviro Distillerie u. a./Kommission, T‑211/16, EU:T:2018:148, Rn. 48).

293    Ferner ist zu beachten, dass die Kommission bei der Bildung von Stichproben über ein weites Ermessen verfügt und die Kontrolle der Unionsgerichte daher auf die oben in den Rn. 149 und 150 angegebene Art und Weise beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Fliesen-Zentrum Deutschland, C‑687/13, EU:C:2015:573, Rn. 93).

294    Die Rechtsprechung schließlich stellt klar, dass die Kommission, wenn sie sich für die zweite Methode der Stichprobenbildung entscheidet, über einen gewissen Spielraum bei der vorausschauenden Bewertung verfügt, was sie in angemessener Weise innerhalb der ihr für die Durchführung ihrer Untersuchung eingeräumten Frist leisten kann (Urteile vom 15. Juni 2017, T.KUP, C‑349/16, EU:C:2017:469, Rn. 31, und vom 15. März 2018, Caviro Distillerie u. a./Kommission, T‑211/16, EU:T:2018:148, Rn. 41).

295    In diesem Zusammenhang, der durch ein weites Ermessen der Kommission und eine eingeschränkte Kontrolle der Unionsgerichte gekennzeichnet ist, obliegt es nach der Rechtsprechung den Klägerinnen, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung ermöglichen, dass der Kommission aufgrund ihrer Zusammensetzung der Stichprobe des Wirtschaftszweigs der Union bei der Bewertung der Schädigung ein offensichtlicher Ermessensfehler unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, Caviro Distillerie u. a./Kommission, T‑211/16, EU:T:2018:148, Rn. 49).

296    Im vorliegenden Fall wandte die Kommission das zweite, oben in Rn. 291 angeführte Verfahren an und wählte die Stichprobe auf der Grundlage des größten Volumens von Produktion und Verkäufen aus, wozu Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung sie berechtigte.

297    Ausweislich des 13. Erwägungsgrunds der vorläufigen Verordnung entfielen auf die in diese Stichprobe einbezogenen Unternehmen 48 % des gesamten Produktionsvolumens und 43 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, ohne dass die Bedeutung des Produktionsvolumens und der Gesamtverkäufe dieser Hersteller von den Klägerinnen in Frage gestellt worden wäre.

298    Die Wahl dieses Stichprobenverfahrens schließt daher einen Einwand aus, der mit einer unzureichenden geografischen Repräsentativität begründet wird, da von den in die Stichprobe einbezogenen Produktions‑, Verkaufs- oder Ausfuhrvolumen, wenn sie hoch sind, angenommen wird, dass sie eine angemessene Grundlage für die Bewertung der Situation im gesamten Wirtschaftszweig liefern.

299    Die Klägerinnen sind daher zu Unrecht der Auffassung, dass die Stichprobe der Kommission, weil sie nicht die osteuropäischen Hersteller einschließe, nicht ausreichend repräsentativ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Grundverordnung sei.

300    Die zweite Rüge ist daher in der Sache zurückzuweisen, ohne dass auf die Ausführungen der Kommission über die Zulässigkeit eingegangen zu werden braucht.

301    Nach alledem ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum fünften Teil des ersten Klagegrundes betreffend die Aufnahme konzerninterner Preise in die Berechnung der Kosten des Wirtschaftszweigs der Union

302    Mit dem fünften Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe zur Berechnung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Fall von Saint-Gobain PAM Preise angesetzt, die für den Weiterverkauf innerhalb des Konzerns, dem der genannte Hersteller angehöre, in Rechnung gestellt würden (Transferpreise), ohne zu prüfen, ob diese Kaufpreise marktüblich seien.

303    Für die Bewertung der effektiven Rentabilität hätte die Kommission zum einen den Wert der an unabhängige Kunden getätigten Verkäufe und zum anderen die Kosten für die Herstellung der Waren sowie die VVG-Kosten der Händler miteinander vergleichen müssen, da andernfalls ihre Schadensanalyse verfälscht wäre.

304    Die Kommission bestreitet die Ausführungen der Klägerinnen.

305    Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts erläutert hat, dass Saint-Gobain PAM die betroffene Ware direkt an unabhängige Kunden, aber auch, wie die Klägerinnen vorgetragen haben, indirekt über verbundene Händler verkaufte.

306    Dieser Umstand erwies sich jedoch für die Feststellung der Produktionskosten als folgenlos, da zum einen beide Verkaufsarten Waren voraussetzen, die von dem betroffenen Unternehmen hergestellt wurden, und zum anderen der Wert, der bei der Berechnung der Kommission berücksichtigt wurde, den Produktionskosten entsprach, die dem genannten Unternehmen bei der Herstellung unabhängig von der Art des später stattfindenden Verkaufs entstanden sind.

307    Wie die Kommission ausgeführt hat, hat der Umstand, dass bestimmte Verkäufe über verbundene Unternehmen erfolgten, keine Auswirkungen auf die Berechnung der Produktionskosten von Saint-Gobain PAM und folglich keine Auswirkungen auf die Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union.

308    Zwar hat die Kommission in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichts erklärt, dass Saint-Gobain PAM bestimmte Ausgangsprodukte von verbundenen Unternehmen kaufe.

309    Um jedoch in ihre Berechnung die Produktionskosten aufnehmen zu können, die mit diesen Geschäftsvorgängen verbunden sind, prüfte die Kommission, ob die Letzteren als unter normalen Marktbedingungen erfolgte Geschäftsvorgänge angesehen werden konnten.

310    Bei dem Vergleich der direkten Kosten in den Produktionsstückkosten mit den direkten Kosten im Weiterverkaufspreis an nicht verbundene Kunden in der Union stellte die Kommission fest, dass Saint-Gobain PAM innerhalb derselben Spanne lag wie die beiden anderen in die Stichprobe einbezogenen Hersteller, die ihre Ausgangsprodukte von verbundenen Lieferanten gekauft hatten.

311    Der fünfte Teil des ersten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

–       Zum sechsten Teil des ersten Klagegrundes in erster Linie betreffend den Unterschied in den Praktiken, die den ausführenden Herstellern zugerechnet werden, je nachdem, ob sie indische oder chinesische Hersteller waren

312    Mit dem sechsten Teil machen die Klägerinnen mehrere Rügen geltend, von denen eine hier geprüft wird, während die anderen wegen ihres Gegenstands an anderen Stellen des vorliegenden Urteils geprüft werden (siehe unten, Rn. 325).

313    Mit der hier geprüften Rüge vertreten die Klägerinnen die Auffassung, die Schlussfolgerung der Kommission, dass den indischen ausführenden Herstellern kein Dumping angelastet werden könne, während ein Dumping der chinesischen ausführenden Hersteller festgestellt worden sei, sei unverständlich. Diese Schlussfolgerung sei unvereinbar mit den beiden folgenden Tatsachen. Erstens seien die indischen Ausfuhrpreise niedriger als die chinesischen Ausfuhrpreise. Zweitens seien die Daten, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen habe, in Anbetracht dessen, dass die Republik Indien als Vergleichsland ausgewählt worden sei, für die indischen und die chinesischen ausführenden Hersteller dieselben gewesen.

314    Die Kommission beantragt, die Rüge zurückzuweisen.

315    Um hierzu Stellung nehmen zu können, ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Klägerinnen ausführen, die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union mit Ursprung in Indien, parallel zu den Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, Gegenstand einer Untersuchung mit dem Ziel waren, eventuelle Dumpingpraktiken festzustellen (siehe oben, Rn. 3).

316    Im Rahmen der Untersuchung stellte die Kommission fest, dass auf der Basis einer in Tonnen berechneten Menge die Preise für Einfuhren aus der Volksrepublik China im Durchschnitt über den Preisen für Einfuhren aus der Republik Indien lagen.

317    Da die Volksrepublik China als ein Land ohne Marktwirtschaft gilt, wurde zugleich der Normalwert, der für die Feststellung verwendet wird, ob ein Dumping seitens der chinesischen ausführenden Hersteller vorliegt, nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung auf der Basis der Daten der Republik Indien ermittelt (im Folgenden: Vergleichslandmethode).

318    Nach Art. 1 Abs. 2 der Grundverordnung gilt eine Ware als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Union niedriger ist als der vergleichbare Preis einer zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

319    Da die Kommission bei der Beurteilung, ob ein Dumping der chinesischen und der indischen ausführenden Hersteller vorliegt, zu berücksichtigen hatte, dass zum einen der Normalwert in beiden Fällen auf die indischen Daten gestützt wurde und zum anderen die Ausfuhrpreise der indischen Hersteller niedriger als die von den chinesischen ausführenden Herstellern angewandten Preise waren, ergab sich für die Klägerinnen der logische Schluss, dass die indischen ausführenden Hersteller größere Dumpingspannen haben und dass die Kommission ein Dumping der ausführenden Hersteller dieses Landes feststellen würde, da sie hinsichtlich der chinesischen ausführenden Hersteller zu diesem Ergebnis gelangt war.

320    Hierzu ist festzustellen, dass dieser Unterschied zwischen den chinesischen und den indischen ausführenden Herstellern von der Kommission während der Untersuchung erläutert wurde.

321    Die Kommission räumte zwar ein, dass auf der Basis einer in Tonnen berechneten Menge die indischen Ausfuhrpreise im Durchschnitt unter den chinesischen Preisen lagen, führte jedoch aus, dass diese Preise nicht in geeigneter Weise verglichen werden könnten. Wie die Kommission im 179. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung, auf den der 19. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung Bezug nimmt, im Einzelnen dargelegt hat, erklärte sich der Preisunterschied daraus, dass die indischen ausführenden Hersteller Grauguss ausführten, der wegen seiner höheren Sprödigkeit, um zu einem vergleichbaren Ergebnis zu gelangen, eine größere Menge des Ausgangsprodukts erforderte als die Waren aus duktilem Eisen mit Ursprung in der Volksrepublik China. Aus diesem Grund waren die chinesischen Preise höher, wenn dem Vergleich die Menge in Tonnen zugrunde gelegt wurde. Anders verhielt es sich dagegen, wenn, was das geeignete Kriterium für einen Vergleich der Verkäufe war, die Waren gegenübergestellt wurden.

322    Wie die Kommission im 20. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt hat, gab es auch bei den Inlandpreisen der indischen Waren eine steuerliche Besonderheit, die bestimmte Berichtigungen erforderte. Aus der Analyse der Kommission ging hervor, dass auf die indischen Inlandpreise, die nach der Vergleichslandmethode zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen wurden, anhand dessen festgestellt wurde, ob von der Volksrepublik China ein Dumping ausging, keine Mehrwertsteuer erhoben wurde. Diese Situation schuf eine Asymmetrie zwischen den chinesischen Ausfuhrpreisen und den indischen Inlandpreisen, die zur Ermittlung des Normalwerts verwendet wurden. Um einen Vergleich zwischen diesen Preisen zu ermöglichen, berichtigte die Kommission daher den Normalwert durch Einrechnung der Mehrwertsteuer und erhöhte somit den Normalwert, der zur Beurteilung herangezogen wurde, ob eine Dumpingpraxis der chinesischen ausführenden Händler vorlag.

323    Aufgrund dieser Erwägungen, deren Kohärenz die Klägerinnen nicht in Zweifel zu ziehen vermochten, gelangte die Kommission bei der Frage, ob ein Dumping vorliegt, für die chinesischen ausführenden Händler und die indischen Händler jeweils zu unterschiedlichen Ergebnissen.

324    Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.

325    Im sechsten Teil machen die Klägerinnen zwei weitere Rügen geltend, die mit den anderen Klagegründen, auf die sie sich beziehen, untersucht werden. So werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe der CCCME jeden Zugang zu den Informationen verwehrt, die für die Prüfung der von ihr durchgeführten Analysen erforderlich seien. Diese Rüge wird im Rahmen des dritten Klagegrundes geprüft werden. Die Klägerinnen beanstanden zudem, dass sich die Kommission geweigert habe, Daten zu erheben, um die Schadensindikatoren je nach Mitgliedstaat und Warenkategorie, aus Grauguss oder aus duktilem Eisen, zu beurteilen. Diese Rüge wird im Rahmen des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes geprüft werden.

326    Nach alledem ist der sechste Teil des ersten Klagegrundes, soweit die vorstehende Rüge geprüft worden ist, unter Verweisung auf die Ausführungen zu den beiden anderen Rügen, die im Zusammenhang mit den weiteren Klagegründen stehen, zurückzuweisen und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund betreffend den Kausalzusammenhang

327    Der zweite Klagegrund, der in drei Teile untergliedert ist, bezieht sich auf Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung, wonach die Kommission zu prüfen hat, inwieweit die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gegebenenfalls auf den streitigen Einfuhren, nicht aber auf anderen Faktoren beruht.

–       Zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes betreffend die fehlende zeitliche Übereinstimmung zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union

328    Mit dem ersten Teil bestreiten die Klägerinnen die Ausführungen der Kommission, mit denen ein Kausalzusammenhang zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und der festgestellten Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum dargetan werden soll.

329    Dieser Teil, dem die Kommission widerspricht, ist in vier Rügen untergliedert.

330    Mit ihrer ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe, um den Kausalzusammenhang darzutun, die Wirtschaftsindikatoren zu Beginn und am Ende des Bezugszeitraums verglichen, obwohl sie die während dieses Zeitraums beobachteten Entwicklungen hätte prüfen müssen. Hätte sie diesen Standpunkt eingenommen, hätte sie feststellen können, dass sich die Indikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union kennzeichneten, seit 2014 verschlechtert hätten. Die von der Kommission zur Verfügung gestellten Daten zeigten aber, dass die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China ab diesem Zeitpunkt zurückgegangen seien. Dieser Rückgang sei mit der Schlussfolgerung, dass die genannten Einfuhren zur Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hätten, nicht vereinbar.

331    Hierzu ist festzustellen, dass sich die in der nachfolgenden Tabelle wiedergegebenen Indikatoren während des Bezugszeitraums wie folgt entwickelt haben.

Index (2013 = 100)

2013

2014

2015

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (in Tonnen)

100

97

90

89

Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (in Tonnen)

100

103

96

96

Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union (in %)

100

97

95

97

Einfuhrmenge aus der Volksrepublik China (in Tonnen)

100

124

120

116

Anteil der Einfuhren aus der Volksrepublik China am Unionsmarkt (in %)

100

125

126

126


332    Aus dieser Tabelle ergibt sich, dass, wie die Klägerinnen darlegen, die Einfuhrmenge aus der Volksrepublik China 2015 im Vergleich zu 2014 zurückging.

333    Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Entwicklung dieser Einfuhren und der Entwicklung ausgeschlossen ist, die die Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union kennzeichnen.

334    Die Tabelle zeigt nämlich, dass der Rückgang der genannten Einfuhren ab 2014 relativ ist, da das Einfuhrniveau deutlich über dem bleibt, was zu Beginn des Bezugszeitraums erreicht wurde (+16 %), so dass es wirklichkeitsfremd wäre, von einem Rückgang der Einfuhren zu sprechen, wenn ein längerer Zeitraum berücksichtigt wird.

335    Die Darstellung der Klägerinnen lässt zudem den bedeutenden Anstieg der in Rede stehenden Einfuhren von 2013 auf 2014 (+24 %) unberücksichtigt. Ein Anstieg dieser Größenordnung konnte den Markt der Union sättigen, indem er zu vorgezogenen Aufträgen der Kunden der Union mit der Folge führte, das die Verkäufe im weiteren Verlauf zurückgingen, insbesondere 2015, dem Jahr, in dem die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union geringer wurden (‑10 % gegenüber dem Ausgangsindex), während die Einfuhren ebenfalls einen Rückgang verzeichneten, obwohl dieser Rückgang im Vergleich zu dem, den die Verkäufe des genannten Wirtschaftszweigs erlitten, begrenzt blieb.

336    In ihren Ausführungen stellen die Klägerinnen – über die vorstehend geprüften spezifischen Erwägungen hinaus – die Methode der Kommission, die darin besteht, ihre Schlussfolgerungen auf einen Vergleich der Daten zum Beginn und zum Ende des Bezugszeitraums zu stützen, grundlegend in Frage.

337    Es ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung der Gedanke, der der Festlegung eines „Bezugszeitraums“ zugrunde liegt, darin besteht, dass die Kommission ihrer Prüfung einen längeren Zeitraum zugrunde legen kann als den, der durch die eigentliche Untersuchung abgedeckt wird, um ihre Analyse auf eine bereits eingetretene oder sich abzeichnende Entwicklung stützen zu können, für deren Feststellung ein hinreichend langer Zeitraum erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 87).

338    Genau so ging die Kommission im vorliegenden Fall vor, als sie ihre Analyse nicht auf die Entwicklungen beschränkte, die sich im Laufe eines oder zweier Jahre ergaben, sondern die Entwicklungen während eines längeren Zeitraums prüfte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑643/11, [nicht veröffentlicht,] EU:T:2014:1076, Rn. 145). Sie gelangte so zu dem Ergebnis, dass die gedumpten Einfuhren zwischen 2013 und dem Ende des Untersuchungszeitraums insgesamt um 16 % angestiegen waren, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 11 % gesunken war und sich der Marktanteil dieses Wirtschaftszweigs während desselben Zeitraums um 3 % verringert hatte.

339    Da die Klägerinnen bestreiten, dass sich die Kommission auf den Beginn und das Ende des Bezugszeitraums stützen kann, stellen sie letztlich einen von der Kommission gewählten methodischen Ansatz in Frage.

340    Die Rechtsprechung räumt bei dieser Art von Fragen den Organen der Union einen weiten Wertungsspielraum ein, der von dem Kläger, wenn er die Maßnahme der Organe mit Erfolg angreifen will, den Nachweis eines offensichtlichen Wertungsfehlers der Letzteren verlangt (Urteil vom 14. März 2007, Aluminium Silicon Mill Products/Rat, T‑107/04, EU:T:2007:85, Rn. 71).

341    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerinnen nichts vortragen, was die Feststellung eines solchen Fehlers erlaubt, stattdessen vielmehr eine alternative Auslegung der Entwicklung der Wirtschaftsindikatoren vorschlagen und darauf hinweisen, dass ihnen der von der Kommission verfolgte Ansatz wirklichkeitsfremd zu sein scheint (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 172).

342    Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

343    Mit der zweiten Rüge tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe im 174. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zum einen behauptet, die gedumpten Einfuhren hätten zu einer Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union geführt, und zum anderen, dass die genannten Einfuhren eine Entwicklung erfahren hätten, die parallel zu der Entwicklung der Produktion der Union verlaufen sei, d. h. einen Anstieg, gefolgt von einem Rückgang.

344    Den Ausführungen der Kommission sei schwer zu folgen, da der Umstand, dass die Zunahme der gedumpten Einfuhren gleichzeitig mit der Zunahme des Produktionsvolumens des Wirtschaftszweigs der Union eingetreten sei und dass der nachfolgende Rückgang der Einfuhren gleichzeitig mit einem Rückgang des Volumens des Wirtschaftszweigs der Union stattgefunden habe, eher für das Fehlen eines Kausalzusammenhangs spreche.

345    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Klägerinnen ausführen, die Kommission in der angefochtenen Verordnung auf eine parallele Entwicklung bei den gedumpten Einfuhren und der Produktion des Wirtschaftszweigs der Union Bezug nahm.

346    Diese Feststellung ist zutreffend, da, wie aus der oben in Rn. 331 angeführten Tabelle ersichtlich, die gedumpten Einfuhren 2014 einen Anstieg erfuhren, und zwar von einem Index 100 auf 124, ebenso wie das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union, das vom Index 100 auf 103 anstieg. Diese Indizes gingen 2015 beide zurück, wobei die gedumpten Einfuhren auf den Index 120 und das Produktionsvolumen des Wirtschaftszweigs der Union auf den Index 96 fielen.

347    Bei dieser Sachlage ist vom Wortlaut auszugehen, den die Kommission im gesamten 174. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung benutzt hat, um festzustellen, wie die Kommission zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Verschlechterung des Wirtschaftszweigs der Union bestand.

348    Anhand sämtlicher Erläuterungen der Kommission im 174. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung kann nachvollzogen werden, weshalb die Kommission unter Berücksichtigung der in den Schadensindikatoren des Wirtschaftszweigs der Union wiedergegebenen Zahlen davon ausging, dass sich die Letzteren zur selben Zeit verschlechtert hätten, in der die gedumpten Einfuhren gestiegen seien, und dass ein Kausalzusammenhang zwischen diesen beiden Phänomenen festgestellt werden könne.

349    Im 174. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung weist die Kommission darauf hin, dass die Entwicklung, die über den gesamten Bezugszeitraum festgestellte worden sei, die Existenz eines ursächlichen Zusammenhangs untermauere, der zwischen der Verschlechterung des Wirtschaftszweigs der Union hinsichtlich Volumen und Marktanteile und dem Anstieg der gedumpten Einfuhren während des genannten Zeitraums bestehe.

350    Dieses Ergebnis wird gestützt durch die Zahlen in der oben in Rn. 331 angeführten Tabelle, aus der sich ergibt, dass die gedumpten Einfuhren im Laufe des Bezugszeitraums vom Index 100 auf 116 anstiegen, während die Indikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union kennzeichnen, insgesamt einen Rückgang verzeichneten und das Produktionsvolumen im selben Zeitraum vom Index 100 auf 96 fiel, die Verkaufsmenge vom Index 100 auf 89 und der Marktanteil vom Index 100 auf 97.

351    Die Klägerinnen sind daher in der Lage, den Ausführungen der Kommission zu folgen und die Gründe zu verstehen, weshalb sie, ohne einen offensichtlichen Wertungsfehler zu begehen, zu dem Ergebnis gelangte, dass während des gesamten Bezugszeitraums die Entwicklung, die die gedumpten Einfuhren genommen hätten, mit den oben in Rn. 350 angeführten Indikatoren zeitlich zusammengefallen sei.

352    Die zweite Rüge ist daher zurückzuweisen.

353    Mit ihrer dritten Rüge bestreiten die Klägerinnen die Darlegung der Kommission, wonach der Rückgang des Verbrauchs in der Union den Kausalzusammenhang zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Verschlechterung der Indikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union kennzeichneten, nicht aufgehoben habe.

354    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission im 191. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung eingeräumt hat, dass der Verbrauch der betroffenen Ware im Bezugszeitraum zurückgegangen sei.

355    Die Kommission betonte jedoch im selben Erwägungsgrund, dass die Existenz dieses Rückgangs und der Einfluss, den der Rückgang auf die Entwicklung der Indikatoren hätte haben können, den Kausalzusammenhang zwischen dem Anstieg der gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht habe aufheben können.

356    Zur Begründung dieser Auffassung stützte sich die Kommission auf drei Reihen von Zahlen. Erstens stellte sie fest, dass der Verbrauch der betroffenen Ware um 8 % zurückgegangen sei. Zweitens führte sie aus, dass die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 11 % abgenommen habe. Da die zweite Zahl größer als die erste war, ging die Kommission davon aus, dass die Abnahme der Verkaufsmenge nicht gänzlich durch den Rückgang des Verbrauchs erklärt werden könne. Drittens erklärte sie, dass die gedumpten Einfuhren zur selben Zeit um 16 % zugenommen hätten. Diese Zunahme habe den Unterschied zwischen dem Rückgang des Verbrauchs und dem stärkeren Rückgang der Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union erklären können.

357    Die Klägerinnen haben in ihren Ausführungen nichts vorgetragen, was den Schluss zuließe, dass die Kommission mit dieser Begründung einen offensichtlichen Wertungsfehler begangen habe. Vielmehr entspricht die Begründung offensichtlich der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment [Suzhou] und Crown Gabelstapler/Rat, T‑643/11, [nicht veröffentlicht,] EU:T:2014:1076, Rn. 122).

358    Die dritte Rüge ist somit zurückzuweisen.

359    In ihrer vierten Rüge bestreiten die Klägerinnen, dass, wie die Kommission in der angefochtenen Verordnung ausführt hat, die aus den gedumpten Einfuhren resultierende Preisunterbietung den Marktanteil und die Gewinne der Unionshersteller habe verschlechtern können. Denn der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union sei in dem Zeitraum, in dem eine Preisunterbietung festgestellt worden sei, d. h. während des Untersuchungszeitraums, vom Index 95 auf 97 angestiegen.

360    Insoweit zeigt sich, dass sich die Kommission zum Nachweis des Kausalzusammenhangs zum einen auf eine Preisunterbietung (zwischen 31,6 % und 39,2 %) gestützt hat, die für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde, und zum anderen auf den Umstand, dass während des Bezugszeitraums der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union einen Rückgang um 2,1 Prozentpunkte zu verzeichnen hatte, während der Marktanteil der gedumpten Einfuhren um 5,6 Prozentpunkte anstieg.

361    In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob sich die Kommission auf eine Preisunterbietung stützen darf, die für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde, um einen Einfluss auf den Wirtschaftszweig der Union während des gesamten Bezugszeitraums nachzuweisen.

362    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die Preisunterbietung nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung für die Feststellung geprüft wird, ob die gedumpten Einfuhren preislich gesehen Auswirkungen auf die Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union haben konnten. Sie wird anhand von Daten festgestellt, die die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bereitstellen, insbesondere zur Feststellung ihrer Dumpingspannen. Diese Daten werden auf der Grundlage des Untersuchungszeitraums errechnet. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission möglicherweise einen Fehler begangen hat, als sie die Preisunterbietung anhand von Daten errechnete, die sich auf diesen Zeitraum bezogen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission, T‑500/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:691, Rn. 51).

363    Sodann ist anzumerken, dass eine Beziehung besteht zwischen einerseits der Ermittlung der Preisunterbietung und – allgemeiner betrachtet – der Wirkung der gedumpten Einfuhren auf den Preis der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung und andererseits dem Nachweis eines Kausalzusammenhangs nach Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung (vgl. Urteil vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission, T‑500/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:691, Rn. 32; vgl. auch Urteil vom 30. November 2011, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat und Kommission, T‑107/08, EU:T:2011:704, Rn. 59).

364    Die Belege für das Vorliegen einer Schädigung einschließlich derjenigen, die sich auf die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Preis der gleichartigen Ware beziehen, werden im Rahmen der Prüfung berücksichtigt, die die Kommission zum Kausalzusammenhang nach Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung durchführt. Der Vergleich, den die Kommission im Rahmen von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung anstellt, muss daher als Grundlage für ihre Prüfung dienen, ob ein Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union besteht (Urteil vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission, T‑500/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:691, Rn. 57).

365    Hieraus ergibt sich, dass der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie eine Preisunterbietung berücksichtigt hat, die für den Untersuchungszeitraum festgestellt wurde, um deren Auswirkungen auf die Verschlechterung des Wirtschaftszweigs der Union zu prüfen, die über einen längeren Zeitraum beurteilt wurde.

366    In diesem Zusammenhang kann der Umstand, dass während des Jahres der Untersuchung, in dessen Verlauf die Preisunterbietung festgestellt wurde, der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union anstieg, während er 2014 und 2015 und allgemein während des Bezugszeitraums zurückging, den insoweit von der Kommission festgestellten Kausalzusammenhang nicht entkräften.

367    Die vierte Rüge ist daher zurückzuweisen.

368    Mit der fünften Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte bei der Beurteilung der Entwicklung der Marktanteile und der gedumpten Einfuhren die Waren aus duktilem Gusseisen und die aus Grauguss voneinander trennen müssen.

369    Da diese Rüge eng mit der zweiten Rüge des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes zusammenhängt, wird sie in deren Rahmen geprüft werden.

370    Nach alledem ist der erste Teil des zweiten Klagegrundes, was die vier vorstehend geprüften Rügen angeht, unter Verweisung auf die Ausführungen zur fünften Rüge, die im Zusammenhang mit einem anderen Teil stehen, zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des zweiten Klagegrundes betreffend das Erfordernis einer segmentierten Analyse der Schädigung

371    Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Kommission hätte nicht allgemein davon ausgehen dürfen, dass die gedumpten Einfuhren die festgestellte Schädigung verursacht hätten, sondern anhand einer segmentierten Analyse das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen diesen beiden Faktoren nachweisen müssen.

372    Die Kommission trägt vor, dieser Teil sei nicht nur unzulässig, sondern auch unbegründet, da die Ausführungen der Klägerinnen keine rechtlichen Argumente enthielten.

373    Zur Zulässigkeit ist anzumerken, dass die Klägerinnen geltend machen, die Kommission habe dadurch gegen Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung verstoßen, dass sie nicht geprüft habe, wie die gedumpten Einfuhren, die aus einem Warentyp (einer Standardware, fast ausschließlich aus duktilem Gusseisen) bestanden hätten, die festgestellte Schädigung hätten verursachen können, obwohl diese Schädigung auch andere Warentypen betreffe. Da es möglich ist, zum einen die betreffenden Vorschriften zu identifizieren und zum anderen das Argument der Klägerinnen zu verstehen, ist der vorliegende Teil für zulässig zu erklären.

374    In der Sache berufen sich die Klägerinnen für ihre Darlegungen auf das Urteil vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T‑35/01, EU:T:2004:317).

375    In Rn. 127 des Urteils vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T‑35/01, EU:T:2004:317), hat das Gericht geurteilt, dass der Rat nicht gegen die Grundverordnung verstoßen habe, indem er eine Analyse der in jener Rechtssache betroffenen Ware, d. h. der elektronischen Waagen, nach einzelnen Segmenten durchgeführt habe, um die verschiedenen Schadensindikatoren zu bewerten. Das Gericht stellte fest, dass eine Analyse nach einzelnen Segmenten durch die Grundverordnung nicht ausgeschlossen sei und dass die Organe diese wählen könnten, insbesondere, wenn sich die mittels einer anderen Methode erlangten Ergebnisse aus dem einen oder anderen Grund als einseitig erweisen würden. In jener Rechtssache hatte der Rat im 83. Erwägungsgrund der dort angefochtenen Verordnung festgestellt, dass die Methode zur Berechnung der durchschnittlichen Verkaufspreise aller elektronischen Waagen zusammen die Ergebnisse durch die „Änderung des Produktmix (d. h. eine erhebliche Veränderung der Verkaufsmengen je Segment zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum)“ beeinflusst habe.

376    Im Urteil vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T‑500/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:691), auf das sich die Klägerinnen in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts bezogen haben, wurde entschieden, dass die Kommission, da sie festgestellt habe, dass die betroffene Ware (in jener Rechtssache bestimmte nahtlose Rohre aus Eisen oder Stahl) drei verschiedenen Segmenten angehöre (Öl und Gas, Bauwesen und Energieerzeugung), diese Segmentierung bei der Feststellung einer Schädigung, insbesondere bei der Analyse der Preisunterbietung berücksichtigen müsse. Das Gericht stellte klar, dass die segmentierte Analyse in jener Rechtssache durch die begrenzte Austauschbarkeit der Waren auf der Nachfrageseite, durch die Preisunterschiede zwischen den Segmenten und durch den Umstand gerechtfertigt sei, dass der größte in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller hauptsächlich im Öl- und Gassektor tätig sei und sich die Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf das Bausegment konzentrierten. Die Anwendung einer Vergleichsmethode, die auf die Warenkontrollnummern (Product Control Number, im Folgenden: PCN) gestützt werde, um eine Übereinstimmung zwischen Warentypen zu ermitteln (im Folgenden: Methode der nach PCN getrennten Prüfung), sei möglich, wenn sie innerhalb einer Analyse erfolge, die die Segmentierung des Marktes berücksichtige.

377    Aus den Urteilen vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat (T‑35/01, EU:T:2004:317), und vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T‑500/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:691), geht hervor, dass eine segmentierte Analyse gerechtfertigt sein kann, wenn die von der Untersuchung erfassten Waren nicht austauschbar sind und wenn ein oder mehrere Segmente von den gedumpten Einfuhren stärker betroffen sein können als die anderen.

378    Dagegen ist eine segmentierte Analyse nicht erforderlich, wenn die Waren hinreichend austauschbar sind. In einem solchen Fall hat die nicht vorhandene klare Abgrenzung zwischen den Waren oder den Segmenten (A, B und C) und die zwischen ihnen bestehende Beziehung zur Folge, dass auch die Verkäufe der Waren A und C durch die Unionshersteller zum Nutzen der Einfuhren der Ware B in die Union zurückgehen könnten. Die gedumpten Einfuhren können daher Einfluss auf den gesamten Wirtschaftszweig der Union nehmen, obwohl sie auf ein Marktsegment (B) konzentriert sind.

379    Nur in dem Fall, dass sich die Ergebnisse aus dem einen oder anderen Grund als einseitig erweisen sollten, wäre eine segmentierte Analyse auch bei austauschbaren Waren gerechtfertigt. Es wäre dann Sache der interessierten Partei, konkrete Belege zur Stützung ihrer Behauptung beizubringen, dass verschiedene Waren nicht hinreichend austauschbar seien oder dass es ohne eine segmentierte Analyse bei Vorliegen hinreichend austauschbarer Waren in dem betreffenden Fall zu einseitigen Ergebnissen käme.

380    Zur Frage der Segmentierung machen die Klägerinnen zur Stützung ihrer Ausführungen drei Rügen geltend.

381    Mit ihrer ersten Rüge beziehen sich die Klägerinnen auf den Antrag, mit dem die Untersuchung eingeleitet wurde. In diesem Antrag wiesen die betreffenden Unionshersteller darauf hin, dass die gedumpten Einfuhren ausschließlich Standardwaren beträfen und dass die Situation in der Union anders gelagert sei, wo die Produktion im Allgemeinen zu 90 % Standardwaren und zu 10 % Nicht-Standard-Waren beträfe. Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass in einem solchen Zusammenhang nur eine segmentierte Analyse hätte sicherstellen können, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich dessen Nicht-Standard-Waren nicht irrtümlich den Einfuhren aus der Volksrepublik China zugerechnet würden.

382    Insoweit ist festzustellen, dass die Standardwaren in dem Antrag als Waren bezeichnet werden, die den Normen EN 124 oder EN 1433 entsprechen. Ausweislich dieser Normen haben die Nicht-Standard-Waren weitere Öffnungen und weisen zusätzliche Merkmale auf, die den Wert der Waren erhöhen sollen: Dichtigkeit, Verschlusssystem, Patente usw.

383    Die Zughörigkeit von Waren zu unterschiedlichen Sortimenten reicht als solche nicht als Nachweis dafür, dass sie nicht austauschbar sind und dass somit eine segmentierende Analyse angezeigt ist, da Waren aus unterschiedlichen Sortimenten identische Funktionen erfüllen können oder die gleichen Bedürfnisse abdecken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 1992, Sanyo Electric/Rat, C‑177/87, EU:C:1992:111, Rn. 12).

384    Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen zu den etwaigen spezifischen und unterschiedlichen Bedürfnissen der Kunden, die von jeder dieser Warenkategorien (Standard oder Nicht-Standard) abgedeckt würden, nichts vorgetragen.

385    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass es mangels gegenteiligen Vortrags der Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht den Erfordernissen der Rechtsprechung widerspricht, dass es an einer segmentierenden Analyse, die zwischen den Standard-Waren und den Nicht-Standard-Waren unterscheidet, fehlt. Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.

386    Mit der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte für die Bewertung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union die betroffenen Waren danach unterscheiden müssen, ob sie aus duktilem Gusseisen oder aus Grauguss hergestellt worden seien. Dieses Argument wird auch im Rahmen des sechsten Teils des ersten Klagegrundes sowie im Rahmen der fünften Rüge des ersten Teils des zweiten Klagegrundes vorgebracht.

387    Insoweit ist festzustellen, dass das Verhältnis zwischen duktilem Gusseisen und Grauguss bei der Überprüfung der ersten Antidumpingmaßnahmen analysiert wurde, die gegenüber den Einfuhren dieses Warentyps aus der Volksrepublik China ergriffen wurden.

388    Dabei sollte in dem Überprüfungsverfahren festgestellt werden, ob die Gusserzeugnisse aus duktilem Gusseisen wie auch die Erzeugnisse aus Grauguss unter die Definition der Ware fallen, die der Verordnung Nr. 1212/2005 unterliegt, d. h. bestimmte Gusserzeugnisse aus nicht verformbarem Gusseisen.

389    In der Verordnung, die nach Beendigung der Überprüfung erlassen wurde, d. h. der Verordnung (EG) Nr. 500/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1212/2005 (ABl. 2009, L 151, S. 6), vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Gusserzeugnisse aus Grauguss und die Erzeugnisse aus duktilem Gusseisen eine einzige Ware im Sinne des Antidumpingverfahrens bildeten, da sie dieselben (materiellen, chemischen und technischen) Eigenschaften aufwiesen, im Wesentlichen zu denselben Zwecken verwendet würden und austauschbar seien.

390    In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass es sich beim Grauguss und beim duktilen Gusseisen um Legierungen aus Eisen und Kohlenstoff handele, auch wenn geringfügige Unterschiede in der Struktur des Rohstoffs und der während des Herstellungsverfahrens zugesetzten Stoffe bestünden. Zwar habe duktiles Gusseisen im Gegensatz zu grauem Gusseisen Eigenschaften, durch die der Werkstoff einer höheren Bruchspannung standhalte und, was noch wichtiger sei, unter Druckspannung in wesentlich stärkerem Maße deformiert werden könne, ohne zu brechen. Diese Unterschiede würden jedoch kompensiert durch vergleichbare mechanische/technische Eigenschaften wie Formbarkeit, Verschleißfestigkeit und Elastizität. Darüber hinaus ergibt sich aus der Verordnung Nr. 500/2009, dass die oben erwähnten Unterschiede nur für die erforderliche Konstruktion des Gusserzeugnisses von Bedeutung sind (d. h. dafür, ob eine Verschlussvorrichtung benötigt wird oder nicht) und nicht dafür, ob das Gusserzeugnis für die vorgesehene Verwendung geeignet ist, also die Tauglichkeit für die Abdeckung von und/oder den Zugang zu ober- oder unterirdischen Systemen. Auch stellte die Kommission in ihrer Analyse fest, dass es sich in der Wahrnehmung der Verbraucher bei beiden Gusserzeugnistypen um ein und dieselbe Ware handele, nämlich um ein Produkt zur Abdeckung von Schächten, das der Verkehrslast standhalte, einen sicheren und leichten Zugang zu unterirdischen Leitungen gewährleiste oder der Aufnahme des Oberflächenwassers (Roste) diene, und dass beide Typen langfristige, dauerhafte Lösungen böten.

391    Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen nichts vorgetragen, was diese Feststellungen in Frage stellen könnte. Sie machen vielmehr geltend, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der einen oder anderen Art von Gusseisen der „Vorrang“ oder „Vorzug“ gegeben werde. So herrsche auf dem deutschen Markt Grauguss und auf dem französischen Markt duktiles Gusseisen vor.

392    Da diese Behauptung nicht durch konkrete Tatsachen belegt wird, reicht sie nicht aus, um die Analyse der Kommission in Frage zu stellen. Ein bloßer Vorrang kann kein sicherer Beweis dafür sein, dass die Waren nicht oder nicht ausreichend austauschbar sind, so dass die zweite Rüge ebenfalls zurückzuweisen ist.

393    Mit ihrer dritten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte bei der Beurteilung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union Osteuropa vom Rest Europas trennen müssen, da der Wettbewerb in jenem Teil der Union weniger ausgeprägt sei.

394    Hierzu ist festzustellen, dass diese Rüge nicht hinreichend untermauert ist, um eingehend analysiert werden zu können, da die Klägerinnen ohne jede nähere Begründung lediglich vorgetragen haben, dass in Osteuropa nicht dieselben Wettbewerbsbedingungen herrschen würden wie in anderen Regionen Europas.

395    Zwar tragen die Klägerinnen vor, dass die Kommission in der Verordnung Nr. 1212/2005, die zum Erlass der Antidumpingmaßnahmen von 2005 führte, eine segmentierte Analyse vorgenommen habe, indem sie eine bestimmte geografische Zone, nämlich Frankreich, ausgeschlossen habe.

396    Im 73. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1212/2005 begründete die Kommission diese Vorgehensweise jedoch damit, dass es keine gleichmäßige Durchdringung des Unionsmarktes mit gedumpten Einfuhren gegeben habe. Während die Untersuchung für 14 Mitgliedstaaten eine hohe Durchdringung mit gedumpten Einfuhren ergeben habe, sei der französische Markt noch nicht von gedumpten Einfuhren betroffen gewesen. Allerdings sei der Gewichtungsfaktor der beiden in die Stichprobe einbezogenen französischen Hersteller in der Gesamtlage des Wirtschaftszweigs der Union besonders hoch gewesen, da ihre Produktion und ihre Verkäufe von Gusserzeugnissen in Frankreich annähernd 36 % der Gesamtproduktion und des gesamten Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Union ausgemacht hätten. In Anbetracht dieser besonderen Sachlage habe die Kommission es für angemessen gehalten, neben der Analyse der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union als Ganzem auch eine Analyse der Trends bestimmter Indikatoren für den vom Dumping betroffenen Unionsmarkt, d. h. den Unionsmarkt ohne Frankreich, vorzulegen.

397    Die Klägerinnen haben nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall aufgrund derartiger Umstände eine getrennte Erfassung der Schädigung des Wirtschaftszweigs Osteuropas und der des Wirtschaftszweigs Westeuropas gerechtfertigt wäre, so dass die dritte Rüge und damit der zweite Teil des zweiten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen ist.

–       Zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes betreffend die Einfuhrpreise und die Bedeutung der Preisunterbietung

398    Mit dem dritten Teil des zweiten Klagegrundes erheben die Klägerinnen zwei Rügen, denen die Kommission entgegentritt.

399    Mit der ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe über keine zuverlässigen Informationen zu den Preisen der gedumpten Einfuhren verfügt.

400    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission im 126. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung eingeräumt hat, dass die Preisentwicklung der gedumpten Einfuhren „nicht völlig zuverlässig“ sei, da die Daten auf Einfuhrstatistiken beruhten und die genaue Mischung der Warentypen nicht bekannt sei.

401    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass entgegen den Ausführungen der Klägerinnen die Kommission in diesem Auszug nicht einräumte, dass die Preisentwicklung der gedumpten Einfuhren für eine Verwendung nicht ausreichend zuverlässig sei, sondern nur, dass die Berechnung der Einfuhrpreise kein so detailliertes Ergebnis gebracht habe, wie sie es sich gewünscht hätte. Sie war jedoch nicht der Auffassung, dass diese Daten völlig unzuverlässig seien, und zog auch nicht in Betracht, dass die Daten für die Ausarbeitung der angefochtenen Verordnung überhaupt keinen Nutzen haben könnten.

402    Dass die Entwicklung der genannten Preise „nicht völlig zuverlässig“ ist, folgt daraus, dass die Eurostat-Daten die betroffene Ware unter Codes einordnen, die auch andere Waren einbeziehen, und deshalb diese Daten berichtigt wurden, wie oben in den Rn. 158 bis 166 ausgeführt.

403    Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes wurde festgestellt, dass sich die Kommission für die Ermittlung der gedumpten Einfuhrmengen mangels genauerer, jüngerer und zuverlässigerer Informationen auf diese berichtigten Daten stützen durfte.

404    In Fortführung dieser Beurteilung ist davon auszugehen, dass die Kommission sich dieser Daten auch bedienen durfte, um den Preis der gedumpten Einfuhren zu bewerten und deren Entwicklung darzustellen.

405    Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.

406    Mit der zweiten Rüge werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe die Bedeutung der Preisunterbietung nicht hinreichend im Hinblick auf den Produktionsanteil des Wirtschaftszweigs der Union beurteilt, für den eine Preisunterbietung nicht festgestellt worden sei.

407    Im 187. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung wies die Kommission darauf hin, dass sie festgestellt habe, dass 62,6 % der Gesamtverkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller innerhalb der Union durch gedumpte Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der Volksrepublik China unterboten worden seien. Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, stützte sich die Kommission darauf, dass zum einen alle eingeführten Warentypen mit den Warentypen vergleichbar seien, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauft worden seien, und dass zum anderen die Preise aller eingeführten Warentypen die Verkaufspreise der von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkauften gleichartigen Warentypen unterboten hätten. Aus diesen Umständen schloss die Kommission, dass die schädigende Auswirkung der Preise der gedumpten Einfuhren auf die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union ausreichend belegt sei.

408    Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Kommission hätte angesichts des geringen Teils, bei dem eine Preisunterbietung tatsächlich festgestellt worden sei – im vorliegenden Fall 62,6 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller der Union –, nicht zu diesem Ergebnis gelangen dürfen. Dieser Anteil sei aus zwei Gründen unzureichend. Erstens entspreche der Anteil an den Verkäufen, bei denen eine Preisunterbietung festgestellt worden sei, nur 26,9 % der Verkäufe der Union, da die Stichprobe von Unionsherstellern 43 % der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union darstelle. Zweitens bedeute dieser Anteil von 62,6 %, dass für den verbleibenden, aber erheblichen Teil der Verkäufe (mehr als 37 %) eine Preisunterbietung nicht festgestellt worden sei. In einem derartigen Kontext hätte die Kommission prüfen müssen, ob ein Kausalzusammenhang mit der für den Wirtschaftszweig der Union in seiner Gesamtheit festgestellten Schädigung tatsächlich nachgewiesen werden könne. Hierzu tragen die Klägerinnen vor, dass die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union gegenüber den gedumpten Einfuhren je nach Ware (aus duktilem Gusseisen oder aus Grauguss) und Mitgliedstaat erhebliche Unterschiede aufwiesen.

409    Insoweit ist festzustellen, dass die Kommission, wie oben in Rn. 290 ausgeführt, nach der Grundverordnung berechtigt ist, ihre Untersuchung in umfangreichen Fällen auf eine bestimmte Anzahl von Parteien unter Heranziehung des Stichprobenverfahrens gemäß Art. 17 der Grundverordnung zu stützen, ohne dass diese Möglichkeit oder die in Art. 17 der genannten Verordnung vorgesehenen Verfahren im vorliegenden Fall von den Klägerinnen im Rahmen einer Einrede der Rechtswidrigkeit in Frage gestellt worden wären.

410    Im vorliegenden Fall wandte die Kommission für diese Stichprobe, wie oben in Rn. 296 angeführt, die zweite Methode gemäß der genannten Vorschrift an, d. h. eine Auswahl auf der Grundlage des „größten“ Volumens (Produktion und Verkäufe).

411    Demgemäß ist nach der Grundverordnung davon auszugehen, dass die von der Kommission durchgeführte Analyse auf Daten gestützt war, die als repräsentativ anzusehen sind, so dass, wenn die Preisunterbietung für die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller der Union festgestellt ist, diese für den gesamten Wirtschaftszweig der Union als repräsentativ anzusehen ist.

412    Der erste Einwand der Klägerinnen bezüglich einer Preisunterbietung in Bezug auf nur 26,9 % der Verkäufe der Union, der im Wesentlichen darauf hinausläuft, dass sich die Kommission nicht auf repräsentative Stichproben stützen könne, ist daher zurückzuweisen.

413    Was den zweiten Einwand betrifft, so tragen die Klägerinnen in ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts vor, dass die nicht berücksichtigten Verkäufe im Umfang von 37,4 % nicht mit den Einfuhren der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller vergleichbar und per definitionem nicht unterboten worden seien.

414    Zur Begründung ihrer Ausführungen beziehen sich die Klägerinnen auf das Urteil vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T‑500/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:691), mit dem eine Antidumpingverordnung der Kommission für nichtig erklärt wurde, weil u. a. die Kommission in ihrer Analyse einen Anteil von 8 % der Verkaufsmengen der für die Prüfung der Preisunterbietung in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller nicht berücksichtigt hatte, weil kein entsprechender Typ einer eingeführten Ware existierte.

415    Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass angesichts der Ähnlichkeit der beiden Rechtssachen im vorliegenden Fall dasselbe Ergebnis gelten müsse, besonders weil hier der von der Kommission unbeachtet gebliebene Prozentsatz höher sei (37 %) als der in der früheren Rechtssache (8 %). In beiden Rechtssachen hätten die gesamten Daten, die die Kommission für die Feststellung der durchschnittlichen Stückverkaufspreise und der Rentabilität der Verkäufe in der Union an unabhängige Käufer benutzt habe, auf allen Warentypen beruht, die von den in die Stichproben einbezogenen Herstellern verkauft worden seien. In derselben Weise habe die Kommission in beiden Fällen einen spezifischen Zusammenhang zwischen der Analyse der Unterbietung der Preise der gedumpten Einfuhren und der Preisentwicklung des Wirtschaftszweigs der Union festgestellt. Auch habe die Kommission in beiden Fällen eine Beziehung zwischen einerseits dem Rückgang der Preise des Wirtschaftszweigs der Union und andererseits der Verschlechterung der Rentabilität des genannten Wirtschaftszweigs und des Rückgangs seiner Marktanteile ermittelt. Die Kommission habe im vorliegenden Fall wie auch in der vorhergehenden Rechtssache keine besonderen Gründe angeführt, aufgrund deren hätte ausgeschlossen werden können, dass die nicht berücksichtigten Waren in nicht unerheblichem Umfang zum Rückgang der Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller hätten beitragen können.

416    Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich das Gericht im Urteil vom 24. September 2019, Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission (T‑500/17, nicht veröffentlicht, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:691), auf das sich die Klägerinnen berufen, in einem Zusammenhang geäußert hat, in dem die Kommission selbst darauf hingewiesen hatte, dass unterschiedliche Segmente innerhalb der Gesamtheit der von der Untersuchung erfassten Waren existierten. In diesem Kontext stellte das Gericht fest, dass die Analyse der Preisunterbietung von der Kommission durchgeführt worden war, ohne jedoch zwischen den von ihr ermittelten Segmenten zu unterscheiden. Es ging zudem davon aus, dass die Kommission in ihrer Analyse bestimmte von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern verkaufte Warentypen, für die es den entsprechenden Typ einer eingeführten Ware nicht gab, nicht berücksichtigt hatte. In diesem konkreten Rahmen stellte es in Rn. 74 des genannten Urteils fest, dass „ohne insoweit vorliegende besondere Begründung in der angefochtenen Verordnung … nicht ausgeschlossen werden [kann], dass die 17 in Rede stehenden Warentypen, die 8 % der Warenmenge der genannten Hersteller und vielleicht noch mehr in Anbetracht der Preisschwankungen zwischen den Segmenten repräsentieren, in nicht unerheblichem Umfang zum Rückgang der Preise der in die Stichproben einbezogenen Unionshersteller beigetragen haben“.

417    Diese Situation unterscheidet sich von der vorliegenden Situation, in der die Kommission die Existenz unterschiedlicher Segmente auf dem betroffenen Warenmarkt nicht festgestellt und ihren Standpunkt insoweit umfassend erläutert hat, ohne dass die Klägerinnen Anhaltspunkte vorzutragen vermocht hätten, mit denen diese Beurteilung entkräftet oder in Frage gestellt werden könnte.

418    Die Klägerinnen sind der Auffassung, ihr zweiter Einwand werde auch durch die Feststellungen des Rechtsmittelgremiums der WTO in dem Fall „China – Maßnahmen zur Einführung von Antidumpingzöllen auf nahtlose Hochleistungsrohre aus rostfreiem Stahl (‚HP-SSST‘) aus Japan“ (WT/DS 454/AB/R und WT/DS 460/AB/R, Bericht vom 14. Oktober 2015) gestützt.

419    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die durch dieses Gremium erfolgten Auslegungen des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT (ABl. 1994, L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumpingübereinkommen), das in Anlage 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. 1994, L 336, S. 3) enthalten ist, das Gericht bei der Beurteilung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung nicht binden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2005, Van Parys, C‑377/02, EU:C:2005:121, Rn. 54).

420    Im Übrigen hat das Rechtsmittelgremium der WTO in dem oben in Rn. 418 angeführten Bericht darauf hingewiesen, dass die Untersuchungsbehörde, um die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf die Inlandspreise objektiv zu beurteilen, eine dynamische Bewertung der Preisentwicklung und Preistendenzen in der Beziehung zwischen den Preisen der gedumpten Einfuhren einerseits und denen der gleichartigen nationalen Ware andererseits während der Dauer des Untersuchungszeitraums unter Berücksichtigung aller relevanten Beweismittel einschließlich, soweit erforderlich, des Marktanteils des einzelnen Warentyps vornehmen müsse.

421    Diese Äußerung ist jedoch in ihrem Zusammenhang zu sehen. In jener Streitigkeit war festgestellt worden, dass die in Rede stehenden Waren, d. h. die nahtlosen Hochleistungsrohre aus rostfreiem Stahl (HP-SSST), nach unterschiedlichen Marktsegmenten zu unterscheiden waren, die unterschiedlichen Sortimenten von Waren entsprachen, deren Substituierbarkeit nicht nachgewiesen war. Während der Untersuchung hatte die chinesische Untersuchungsbehörde zudem angemerkt, dass sich die gedumpten Einfuhren und die Inlandverkäufe während des Untersuchungszeitraums in unterschiedlichen Segmenten des HP-SSST‑Marktes häuften. Während nämlich der Großteil der chinesischen nationalen Produktion von HP-SSST‑Waren der A-Qualität entsprach, belief sich der Marktanteil, den die gedumpten Einfuhren von Waren der A-Qualität hielten, auf 1,45 % im Jahr 2008 und auf 0 % nach diesem Datum.

422    In diesem besonderen Kontext vertrat des Rechtsmittelgremium der WTO die Auffassung, dass sich die chinesische Untersuchungsbehörde nicht, wie geschehen, darauf beschränken dürfe, eine Preisunterbietung bezüglich der eingeführten Waren der B- und C‑Qualität festzustellen, sondern dass sie auch den Marktanteil in Bezug auf jede Ware, A, B und C, berücksichtigen müsse.

423    Anders ist die Lage im vorliegenden Fall, da die betroffene Ware, auch wenn sie von der Kommission zum Zwecke des Vergleichs in PCN untergliedert wurde, verschiedene Warentypen umfasst, die austauschbar bleiben.

424    Diese Methode wurde im Übrigen vom Rechtsmittelgremium der WTO in dessen oben in Rn. 418 angeführten Bericht gebilligt, da es in Nr. 5.180 feststellte, dass die mit der Untersuchung betraute Behörde nach Art. 3.2 des Antidumpingübereinkommens nicht verpflichtet gewesen sei, die Preisunterbietung für jeden von der Untersuchung erfassten Warentyp oder für das gesamte, die gleichartige nationale Ware darstellende Warensortiment festzustellen.

425    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine Preisunterbietungsspanne, die sich innerhalb eines Rahmens von 31,6 bis 39,2 % von 62,6 % der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller bewegt, im vorliegenden Fall ein hinreichender Grund für die Annahme ist, dass eine erhebliche Preisunterbietung im Vergleich zum Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Grundverordnung stattgefunden hat.

426    Nach alledem ist die zweite Rüge und somit der dritte Teil des zweiten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

427    Da die Ausführungen im Rahmen des zweiten Klagegrundes insgesamt zurückgewiesen worden sind, ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund betreffend die Verweigerung des Zugangs zu bestimmten Informationen

428    Mit dem dritten Klagegrund werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe ihnen Informationen verweigert, die für die Feststellung des Dumping und der Schädigung relevant gewesen seien. Dieser Vorwurf wird auch im Rahmen des sechsten Teils des ersten Klagegrundes erhoben.

–       Zur Zulässigkeit des dritten Klagegrundes

429    Die Kommission ist der Auffassung, der dritte Klagegrund müsse gegenüber allen Klägerinnen für unzulässig erklärt werden. Zum einen könne sich die CCCME, da sie keine interessierte Partei im Sinne der Grundverordnung sei, nicht auf einen Verstoß gegen Verfahrensrechte nach der genannten Verordnung berufen. Zum anderen könnten sich die Mitglieder der CCCME und die sonstigen im Anhang I angeführten juristischen Personen, da sie nicht durch Abgabe von Erklärungen und durch Anträge auf Einsichtnahme in nicht vertrauliche Unterlagen an der Untersuchung teilgenommen hätten, nicht auf einen Verstoß gegen Verfahrensrechte berufen, die im Zusammenhang mit einer ihnen gegenüber unterbliebenen Informationsübermittlung stünden.

430    Zur Prüfung dieser Unzulässigkeitseinrede sind drei Konstellationen zu unterscheiden, die davon abhängen, von welcher Einrichtung oder welchem Unternehmen der Klagegrund vorgebracht wird.

431    Die erste zu prüfende Konstellation ist die, bei der der Klagegrund von der CCCME im eigenen Namen geltend gemacht wird.

432    Insoweit ist festzustellen, dass die CCCME, da sie an der Untersuchung beteiligt war und die Überlassung der im dritten Klagegrund angeführten Informationen an sich beantragt hatte, über Verfahrensrechte verfügt, um deren Schutz sie im Rahmen der vorliegenden Klage nachsuchen kann.

433    Der dritte Klagegrund wird daher für zulässig erklärt, soweit er von der CCCME im eigenen Namen geltend gemacht wird.

434    Die zweite zu prüfende Konstellation ist die, bei der der Klagegrund von den Mitgliedern der CCCME und den sonstigen im Anhang I angeführten juristischen Personen geltend gemacht wird und diese die angefochtene Verordnung mit der Begründung in Frage stellen, dass ihnen Informationen, die für die Verteidigung ihrer Interessen wesentlich gewesen seien, nicht übermittelt worden seien.

435    Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei den beiden Kategorien um Unternehmen handelt, die nicht dargetan haben, dass sie an der Untersuchung beteiligt gewesen seien oder Anträge auf Übermittlung der in Rede stehenden Informationen gestellt hätten.

436    Aus der Grundverordnung und insbesondere aus ihrem Art. 5 Abs. 10 ergibt sich, dass es Sache der interessierten Parteien ist, sich zu melden und ihr Interesse an Informationen und an der Teilnahme an der Untersuchung zu bekunden, da die Organe nicht in der Lage sind, alle Unternehmen zu ermitteln, die von einem Antidumpingverfahren betroffen sein können, und zu bestimmen, wem die Informationen, deren Weitergabe zulässig ist, zu übermitteln sind.

437    Nach der Rechtsprechung des Gerichts ist es Sache dieser Parteien, die Organe in die Lage zu versetzen, die Probleme zu beurteilen, die für sie dadurch entstehen können, dass ein Aktenstück in den ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nicht enthalten war, wobei sie nicht vor dem Unionsrichter beanstanden können, dass ihnen eine Information nicht zur Verfügung gestellt worden sei, wenn sie im Lauf des Untersuchungsverfahrens bei den Organen keinen diese betreffenden Antrag gestellt haben (vgl. Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

438    Somit kann der dritte Klagegrund in Bezug auf die Mitglieder der CCCME und die sonstigen im Anhang I angeführten juristischen Personen nicht als zulässig angesehen werden, soweit die genannten Unternehmen die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung mit der Begründung begehren, dass ihnen Informationen, die ihnen hätten übermittelt werden müssen, nicht übermittelt worden seien.

439    Die dritte und letzte zu prüfende Konstellation ist die, bei der der Klagegrund von den Mitgliedern der CCCME und den sonstigen im Anhang I angeführten juristischen Personen mit der Begründung geltend gemacht wird, dass die Verteidigungsrechte in Bezug auf die CCCME nicht beachtet worden seien.

440    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Verletzung der Verteidigungsrechte ihrem Wesen nach eine Verletzung von subjektiven Rechten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2010, CNOP und CCG/Kommission, T‑23/09, EU:T:2010:452, Rn. 45), was zur Folge hat, dass sie von der betroffenen Person selbst geltend gemacht werden muss und für eine andere Partei diese Möglichkeit nicht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission, T‑62/08, EU:T:2010:268, Rn. 186).

441    Somit können nach der Rechtsprechung die sonstigen im Anhang I angeführten juristischen Personen vor dem Unionsrichter eine Verletzung der Verteidigungsrechte, die der CCCME während der Untersuchung zustanden, nicht geltend machen.

442    Die Klägerinnen sind der Auffassung, nach dem Unionsrecht könnten jedoch die Mitglieder eines Verbands eine Verletzung der von diesem wahrgenommenen Verfahrensrechte geltend machen, wenn dieser vor der Kommission in ihrem Namen aufgetreten sei, wobei sie in diesem Fall letztlich den Schutz ihrer eigenen Rechte begehrten, die von dem Verband im Laufe des vorgerichtlichen Verfahrens in ihrem Namen ausgeübt worden seien.

443    Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung ein Verband die Verfahrensrechte bestimmter Mitglieder während des Antidumpingverfahrens wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Zhejiang Jndia Pipeline Industry/Kommission, T‑228/17, EU:T:2019:619, Rn. 36).

444    Diese Möglichkeit unterliegt nach derselben Rechtsprechung jedoch der Voraussetzung, dass die Einrichtung während der Untersuchung ihre Absicht kundgetan hat, als Vertreterin von einigen ihrer Mitglieder aufzutreten, was wiederum voraussetzt, dass diese Mitglieder bestimmt wurden und die Einrichtung nachweisen kann, dass sie ihr eine Vollmacht erteilt haben, aufgrund deren sie die Verfahrensrechte im Namen der genannten Mitglieder ausüben kann.

445    Aus den Akten geht jedoch hervor, dass im vorliegenden Fall die CCCME während der Untersuchung gegenüber der Kommission nicht in dieser Weise aufgetreten ist, sondern dass sie während der gesamten Dauer der Untersuchung vielmehr als eine Einrichtung aufgetreten ist, die die betreffende chinesische Industrie in ihrer Gesamtheit vertritt.

446    In ihrer Stellungnahme zur vorläufigen Verordnung, die am 15. September 2017 einging, gab die CCCME folgende Erklärung ab:

„Das Interesse der CCCME entspricht dem Interesse der chinesischen Gusseisenindustrie in ihrer Gesamtheit. Dieses Interesse kann sich – und dies wird oft der Fall sein – mit den Interessen der verschiedenen chinesischen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware decken, ist jedoch von diesen individuellen Interessen zu trennen und geht weit über sie hinaus. Insbesondere handelt es sich bei den Mitgliedern der CCCME nicht nur um die in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, sondern auch um chinesische ausführende Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und daher dem Satz unterliegen, der für die ‚[i]m Anhang aufgeführte[n] andere[n] mitarbeitende[n] Unternehmen‘ oder für ‚[a]lle übrigen Unternehmen‘ gilt. Zu ihren Mitgliedern gehören auch Gesellschaften, die in diesem Stadium die betroffene Ware nicht in die Europäische Union (‚EU‘) ausführen, die sich aber mit dem Gedanken tragen könnten, dies zukünftig zu tun. Die Beteiligung der CCCME an der gegenwärtigen Untersuchung soll das gemeinsame Interesse ihrer Mitglieder und der (ausführenden) chinesischen Gusseisenindustrie wahren, im Gegensatz zu den Individualinteressen ihrer Mitglieder. Diese Individualinteressen werden von den einzelnen (ausführenden) chinesischen Herstellern, von denen einige an dem vorliegenden Verfahren individuell teilnehmen, selbst wahrgenommen.“

447    Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen der Rechtsprechung für ein Tätigwerden der Mitglieder des Verbands zum Schutz von Verfahrensrechten erfüllt sind, die die CCCME während des Verwaltungsverfahrens hätte wahrnehmen können.

448    In der mündlichen Verhandlung haben sich die Klägerinnen erboten, die Vollmachten der Mitglieder der CCCME einzureichen, die sie erteilt hätten, damit die CCCME die ihnen zustehenden Verfahrensrechte in ihrem Namen auftragsgemäß geltend machen könne.

449    Dieses Beweisangebot geht in diesem Stadium des Verfahrens jedoch ins Leere, da die Vollmachten, sofern sie existierten, während der Untersuchung hätten vorgelegt werden müssen, damit die Kommission den betroffenen Unternehmen die Verfahrensrechte hätte einräumen können, auf die diese einen Anspruch hatten.

450    In Anbetracht dieser Umstände ist das Gericht der Auffassung, dass die CCCME den dritten Klagegrund als Verband, der die gesamte chinesische Industrie vertritt, im eigenen Namen geltend machen kann, weist jedoch die Ausführungen als unzulässig zurück, die die Mitglieder der CCCME und die sonstigen im Anhang I angeführten juristischen Personen im Rahmen des genannten Klagegrundes gemacht haben.

–       Zum Zusammenspiel der Verteidigungsrechte und der Verpflichtung zur Vertraulichkeit

451    In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer beschwerenden Maßnahme führen können, ein elementarer Grundsatz des Unionsrechts ist, der auch dann zu beachten ist, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat, C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

452    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kommt diesem Grundsatz in Verfahren über Antidumpinguntersuchungen größte Bedeutung zu (vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

453    Nach diesem Grundsatz müssen die betroffenen Unternehmen im Lauf des Verwaltungsverfahrens in die Lage versetzt werden, ihren Standpunkt einerseits zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie andererseits zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und einer daraus resultierenden Schädigung stützt, sachgerecht zu vertreten (vgl. Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

454    In diesem Rahmen müssen die Organe der Union mit Sorgfalt handeln und sich bemühen, den betroffenen Unternehmen die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben zu machen, verfügen allerdings über einen gewissen Grad an Freiheit, wenn sie – gegebenenfalls von Amts wegen – die ihnen geeignet erscheinende Form der Mitteilung wählen (Urteile vom 27. Juni 1991, Al-Jubail Fertilizer/Rat, C‑49/88, EU:C:1991:276, Rn. 17, und vom 3. Oktober 2000, Industrie des poudres sphériques/Rat, C‑458/98 P, EU:C:2000:531, Rn. 99; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 30).

455    Diese Grundsätze sind in der Grundverordnung umgesetzt worden, die ein System von Verfahrensgarantien vorsieht, mit denen zwei Ziele verfolgt werden, nämlich zum einen den interessierten Parteien zu gestatten, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen, und zum anderen die Vertraulichkeit der in der Untersuchung gesammelten Informationen zu wahren (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 96).

456    Die Vorschriften bezüglich dieser beiden Ziele werden im Folgenden geprüft.

457    Was das erste Ziel betrifft, so werden die Verfahrensgarantien, die das Recht der interessierten Parteien auf Information sicherstellen, zunächst in Art. 6 Abs. 7 und sodann in Art. 20 der Grundverordnung definiert (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 97).

458    So sieht Art. 6 Abs. 7 der Grundverordnung vor, dass die interessierten Parteien einschließlich der Ausführer und ihrer repräsentativen Verbände auf schriftlichen Antrag alle von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Unterlagen mit Ausnahme der von den Behörden der Union oder denjenigen der Mitgliedstaaten erstellten internen Dokumente einsehen können, die für die Darlegung ihres Standpunkts erheblich und nicht vertraulich sind und bei der Untersuchung verwendet werden (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 98).

459    Andererseits bestimmt Art. 20 der Grundverordnung zwei Phasen für eine spezifische Unterrichtung der interessierten Parteien einschließlich der Ausführer und ihrer repräsentativen Verbände über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen, auf die sich die Antidumpingmaßnahmen gründen können, nämlich zum einen die Phase nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen und zum anderen die vor der Einführung endgültiger Maßnahmen (Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 99).

460    Was das zweite Ziel betrifft, so legt die Grundverordnung die Regeln fest, nach denen die Vertraulichkeit der während der Untersuchung gesammelten Informationen zu wahren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 103).

461    In diesem Rahmen stellt Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung den Grundsatz auf, dass die vertraulichen Informationen von den Behörden vertraulich zu behandeln sind.

462    Vertrauliche Informationen sind solche, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder von den Personen oder Einrichtungen, die sie zur Verfügung gestellt haben, als vertraulich bezeichnet worden sind. Unter die erste Kategorie fallen die Informationen, deren Preisgabe einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der der Auskunftgeber die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Bezüglich der zweiten Kategorie verbietet Art. 19 Abs. 5 Satz 1 der Grundverordnung der Kommission, den Mitgliedstaaten und ihren jeweiligen Bediensteten, die Informationen einer Person oder einer Einrichtung, die deren vertrauliche Behandlung beantragt hat, ohne ausdrückliche Erlaubnis dieser Person oder Einrichtung bekannt zu geben.

463    Nach Art. 19 Abs. 5 Satz 2 der Grundverordnung gilt das Verbot der Bekanntgabe auch für die zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen und für interne Dokumente, die von den Behörden der Union oder den Mitgliedstaaten erstellt wurden, wobei ausschließlich die in der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahmen Geltung haben.

464    Nachdem somit die beiden in der Regelung verfolgten Ziele dargestellt sind, ist festzustellen, dass das Unionsrecht Hinweise enthält, wie sie sich zueinander verhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 105).

465    Bestimmte Vorschriften in der Grundverordnung heben die Bedeutung hervor, die mit der Vertraulichkeit verbunden ist. So bestimmt Art. 6 Abs. 7 der genannten Verordnung, wie oben in Rn. 458 dargelegt, dass die Vertraulichkeit eines von einer von der Untersuchung betroffenen Partei zur Verfügung gestellten Dokuments es verbietet, dass die interessierten Parteien von ihm Kenntnis erhalten. Art. 20 Abs. 4 der Verordnung sieht ferner vor, dass die endgültige Unterrichtung „unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen“ erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 105).

466    Die Rechtsprechung stellt jedoch klar, dass durch die Verpflichtung zur Wahrung der vertraulichen Informationen den Verteidigungsrechten nicht deren wesentlicher Inhalt genommen werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 29).

467    Um diese beiden Ziele zueinander in Beziehung zu setzen, legt Art. 19 Abs. 2 der Grundverordnung fest, dass, wenn die vertraulichen Informationen übermittelt werden, die Partei, die die vertrauliche Behandlung beantragt hat, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen hat, wobei diese Zusammenfassung so ausführlich sein muss, dass sie den interessierten Parteien ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der Informationen ermöglicht.

468    Zur Verfolgung eben dieses Ziels, die Verteidigungsrechte zu wahren, wenn die Vertraulichkeit der Bekanntgabe der Informationen entgegensteht, haben die Organe nach Art. 19 Abs. 4 der Grundverordnung allgemeine Informationen und insbesondere die Gründe für die in Anwendung der Grundverordnung getroffenen Entscheidungen bekannt zu geben.

469    Im Licht dieser Grundsätze und Bestimmungen ist zu prüfen, ob die CCCME in die Lage versetzt wurde, ihren Standpunkt zur Richtigkeit und Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die sich die Kommission stützt, sachgerecht zu vertreten, wobei die betreffenden Organe, wenn sie die Gebote der Vertraulichkeit mit dem Recht auf Information der interessierten Parteien in Einklang zu bringen haben, die besondere Situation einer interessierten Partei im Hinblick auf diese Informationen und namentlich die jeweilige Stellung dieser interessierten Partei auf dem betreffenden Markt im Verhältnis zu derjenigen der Person, die diese Informationen vorgelegt hat, beurteilen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat, T‑424/13, EU:T:2016:378, Rn. 199).

470    Bei dieser Prüfung werden die drei Teile des Klagegrundes nacheinander geprüft.

–       Zum ersten Teil des dritten Klagegrundes betreffend den Antrag auf Bekanntgabe der Berechnungen der Kommission

471    Mit dem ersten Teil wirft die CCCME der Kommission vor, sie habe ihr die detaillierten Berechnungen des Normalwerts, der Dumpingspannen, der Wirkungen der chinesischen Einfuhren auf den Preis, der Schädigung und der Schadensbeseitigungsschwelle nicht zur Verfügung gestellt. Verfügten interessierte Parteien über genaue Berechnungen der Kommission und über die für diese Berechnungen verwendeten Daten, würden sie in die Lage versetzt, eine ihrer Verteidigung dienlichere Stellungnahme abzugeben. Sie könnten dann nämlich genau prüfen, auf welche Art die Kommission diese Daten verwendet habe, und sie könnten sie mit ihren eigenen Berechnungen vergleichen, was ihnen ermögliche, etwaige Fehler der Kommission festzustellen, die andernfalls nicht erkennbar wären.

472    Die Kommission stellt nicht in Frage, dass die von der CCCME angeforderten Berechnungen für interessierte Parteien wie die ausführenden Hersteller, die Gefahr liefen, den betreffenden Antidumpingmaßnahmen zu unterliegen, die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Grundverordnung darstellen könnten. Sie ist jedoch der Auffassung, dass die CCCME nicht als interessierte Partei im Sinne der Grundverordnung angesehen werden könne, da diese Einrichtung nicht selbst als Hersteller oder Händler der betroffenen Ware tätig sei. Die Informationspflicht sei für die repräsentativen Verbände weniger umfassend als für die interessierten Parteien, insbesondere für die ausführenden Hersteller.

473    Insoweit ist zunächst zu prüfen, ob die Berechnungen, deren Bekanntgabe die CCCME beantragt hat, vertrauliche Informationen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung enthalten, wie es die Kommission während der Untersuchung eingewandt hatte.

474    In Bezug auf die Berechnungen des Normalwerts hat die Kommission in der angefochtenen Verordnung erläutert, dass unterschiedliche Berechnungsmethoden je nach der in Betracht kommenden Fallkonstellation angewandt worden seien. Bei der ersten Fallkonstellation, die berücksichtigt worden sei, sei der ausgeführte Warentyp mit einem auf dem indischen Markt hergestellten Warentyp identisch oder vergleichbar gewesen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Republik Indien als Drittland mit Marktwirtschaft als Referenz für die Berechnung des Normalwerts gewählt worden sei. In diesem Fall seien unterschiedliche Methoden angewandt worden, je nachdem, ob der betroffene Warentyp auf dem indischen Markt in repräsentativen Mengen verkauft worden sei oder nicht. Sei nämlich der Warentyp in repräsentativen Mengen auf dem indischen Markt verkauft worden, was konkret einen Warentyp betroffen habe, der von einem indischen Hersteller verkauft worden sei, so habe die Kommission die Verkaufspreise herangezogen, die im normalen Handelsverkehr angewandt worden seien. Sei der betreffende Warentyp nicht in repräsentativen Mengen auf dem indischen Markt verkauft worden, was alle anderen Warentypen betroffen habe, die mit den ausgeführten Warentypen identisch oder vergleichbar gewesen seien, so habe die Kommission zudem danach unterschieden, ob der Warentyp von zumindest einem indischen Hersteller in „ausreichenden Mengen“ verkauft worden sei, in welchem Fall sie die Verkaufspreise herangezogen habe, die im normalen Handelsverkehr angewandt worden seien (im Folgenden: zweite Methode), oder ob der Warentyp nicht verkauft, aber von zumindest einem indischen Hersteller hergestellt worden sei, in welchem Fall sie den Normalwert auf der Grundlage der Herstellkosten zuzüglich der VVG-Kosten und der Gewinne aus im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen dieses indischen Herstellers berechnet habe (im Folgenden: dritte Methode). Bei der zweiten Fallkonstellation sei der ausgeführte Warentyp nicht mit einem auf dem indischen Markt hergestellten Warentyp identisch oder vergleichbar gewesen. In diesem Fall habe die Kommission einen Normalwert auf der Grundlage der Verkäufe aller Warentypen aus demselben Rohstoff (duktiles Gusseisen oder Grauguss) durch indische Hersteller auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verwendet.

475    Im Licht dieser Erläuterungen ist festzustellen, dass sich die Berechnungen des Normalwerts, zu denen die CCCME Zugang begehrte, auf die Verkaufspreise sowie auf die Herstellkosten, die VVG-Kosten und die Gewinne der indischen Hersteller, aufgeschlüsselt nach Warentyp, bezogen.

476    Informationen wie die Herstellkosten, die VVG-Kosten oder die Gewinne sind im vorliegenden Fall von Natur aus vertraulich im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Grundverordnung, da, wie in dieser Bestimmung festgestellt, die Kenntnis dieser Informationen durch Dritte einem Konkurrenten bei der Führung der Geschäfte erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber von erheblichem Nachteil wäre (siehe oben, Rn. 462).

477    Jedenfalls ist festzustellen, dass diese Informationen in dem nur eingeschränkt zugänglichen Fragebogen, der der Kommission ausgehändigt wurde, ebenso wie die Preise von den von der Untersuchung betroffenen Parteien vertraulich übermittelt wurden, wodurch die Behörden, die Kenntnis von diesen Informationen erlangten, zur Wahrung dieser Vertraulichkeit verpflichtet waren, um einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 und 5 der Grundverordnung zu vermeiden (siehe oben, Rn. 462).

478    Die gleiche Feststellung gilt für die sonstigen Berechnungen, die die CCCME angefordert hatte.

479    So betreffen die Berechnungen der Dumpingspannen, da sie aus einem Vergleich des Normalwerts und der Ausfuhrpreise der in die Stichproben einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller bestehen, die ihrer Natur nach vertraulichen Daten der indischen Hersteller und der chinesischen ausführenden Hersteller, deren Preise verglichen werden.

480    Auch die Berechnung der Schädigung sowie ferner in diesem Rahmen die Berechnung der Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf die Preise beruhen auf vertraulichen Daten. Zum einen ergeben sich die Berechnungen der Preisunterbietung, die eine Beurteilung der Wirkung der Einfuhren auf den Preis der Waren im Unionsmarkt ermöglichen, aus einem Vergleich zwischen den Ausfuhrpreisen der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller und den Preisen gleichartiger Typen oder Waren von in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern. Zum anderen wird die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union unter Berücksichtigung des Einflusses der Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union beurteilt. Zu diesem Zweck werden die vertraulichen Daten des Wirtschaftszweigs der Union, nämlich die Daten der in die Stichproben einbezogenen Unionshersteller, bezüglich der Preise und der preisrelevanten Faktoren, der Arbeitskosten, der Lager, der Rentabilität, des Cashflows, der Investitionen, der Kapitalrendite und der Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten in Bezug auf die von der Kommission bewerteten makroökonomischen Indikatoren erhoben und analysiert. Dasselbe gilt für die Daten der Hersteller des Wirtschaftszweigs der Union bezüglich der Produktion, der Produktionskapazitäten, der Kapazitätsauslastung, der Verkaufsmengen, des Marktanteils, des Wachstums, der Beschäftigung und der Produktivität in Bezug auf die von der Kommission bewerteten makroökonomischen Indikatoren.

481    Desgleichen erstrecken sich auch die Berechnungen der Schadensbeseitigungsschwelle auf vertrauliche Daten, da sie sich aus einem Vergleich zwischen den Ausfuhrpreisen und den entsprechenden nicht schädigenden Preisen ergeben, die vom Wirtschaftszweig der Union angewandt werden.

482    Somit geht aus der vorstehend erfolgten Analyse hervor, dass sämtliche Berechnungen, die die CCCME angefordert hat, vertraulicher Natur sind, die eines Schutzes bedürfen.

483    Es ist jedoch daran zu erinnern, dass, wenn Informationen wegen ihres vertraulichen Charakters nicht übermittelt werden können, Art. 19 Abs. 2 bis 4 der Grundverordnung zum einen die betroffenen Parteien dazu anhält, sobald dies möglich ist, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen, und zum anderen die Kommission verpflichtet, allgemeine Informationen, insbesondere die Gründe, auf die die getroffenen Entscheidungen im Rahmen der Grundverordnung gestützt wurden, bekannt zu geben.

484    Es ist somit zu prüfen, ob die CCCME in Anbetracht der ihr übermittelten Informationen, wie es die Rechtsprechung verlangt, in die Lage versetzt wurde, ihrer Verteidigung dienende Angaben zu machen.

485    Bei dieser Prüfung sind zwei Aspekte zu berücksichtigen, nämlich zum einen die Informationen, die der CCCME konkret zur Verfügung standen, und zum anderen die Stellung, die Letztere während der Untersuchung innehatte (vgl. die oben in Rn. 469 angeführte Rechtsprechung). Diese Aspekte werden im Folgenden untersucht.

486    Zum ersten Aspekt ist festzustellen, dass die Kommission bezüglich der Berechnungen des Normalwerts, um die wirtschaftlich sensiblen Informationen der kooperierenden indischen Hersteller, aber auch die der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller zu schützen, der CCCME eine Beschreibung der Methode für die Berechnung des Normalwerts, die in den oben in Rn. 474 angeführten Fallkonstellationen angewandt wurde, sowie bestimmte Angaben zum Ergebnis dieser Berechnungen übermittelte. So informierte die Kommission die CCCME, dass sich dieses Ergebnis je nach Warentyp in der Größenordnung von 3000 bis 4000 RMB bzw. 8000 bis 9000 RMB bewege. Aufgrund eines Antrags der CCCME stellte die Kommission in Rn. 61 ihrer endgültigen Unterrichtung und im 67. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung fest, dass die Summe aus VVG-Kosten und Gewinnen, die im Rahmen der dritten Methode hinzugefügt worden seien, bei Waren aus Grauguss zwischen 1 % und 10 % und bei Waren aus duktilem Gusseisen zwischen 10 % und 20 % lägen.

487    Für die Berechnungen der Dumpingspanne hatte die CCCME Kenntnis von der Methode, die die Kommission anwandte, d. h., wie im 92. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung dargelegt, dass die Kommission die Dumpingspanne der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller berechnete, indem sie den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware im Vergleichsland mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglich. Die Kommission erhielt damit eine Dumpingspanne je Warentyp. Sie berechnete sodann die Dumpingspanne je in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller anhand der von diesem verkauften Warentypen. Die CCCME wurde darüber informiert, dass das Ergebnis dieser Berechnungen Dumpingspannen ergeben hatte, die zwischen 15,5 % und 38,1 % lagen.

488    In Bezug auf die Berechnung der Preisunterbietung wurde die CCCME, wie in den Erwägungsgründen 127 und 128 der vorläufigen Verordnung festgestellt, darüber informiert, dass die Kommission die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum im Wege des Vergleichs ermittelt hatte: Sie verglich die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp, die die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, und zwar auf der „Stufe ab Werk“, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen je Warentyp, die die fünf in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller der Volksrepublik China dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt bei der Einfuhr in Rechnung stellten, und zwar auf der Grundlage des CIF‑Preises und mit angemessener Berichtigung für Zölle in Höhe von 1,7 % bei Waren aus Grauguss und 2,7 % bei Waren aus duktilem Gusseisen. Die Kommission erklärte, dass sie den Preisvergleich nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen habe. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des Umsatzes der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum angegeben und zeigte Preisunterbietungsspannen, die zwischen 35,4 % und 42,7 % lagen und, wie im 122. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung festgestellt, später berichtigt wurden.

489    Für die Berechnungen, die der Prüfung der mikroökonomischen und der makroökonomischen Indikatoren zugrunde liegen und die Ermittlung der Schädigung des Industriezweigs der Union ermöglichen, erhielt die CCCME, wie in den Erwägungsgründen 137 bis 166 der vorläufigen Verordnung ausgeführt, die Gesamtzahlen je nach Indikator und Jahr.

490    Was schließlich die Berechnung der Schadenbeseitigungsschwelle betrifft, so wurde die CCCME darüber informiert, dass zur Ermittlung des angemessenen Gewinns, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen von dem Wirtschaftszweig der Union erzielt werden könnte, die Kommission die mit den Verkäufen an unabhängige Parteien erzielten Gewinne geprüft hatte. Die Zielgewinnspanne wurde entsprechend den im Jahr 2013 mit den Verkäufen an unabhängige Parteien erzielten Gewinnen vorläufig auf 5,3 % festgesetzt. Da die gedumpten Einfuhren im Jahr 2014 stark zugenommen hatten und sich danach stabilisierten, wurde davon ausgegangen, dass die Gewinne aus dem Jahr 2013 das angemessene Niveau widerspiegelten, das unter normalen Wettbewerbsbedingungen, d. h. ohne gedumpte Einfuhren, hätte erreicht werden können. Danach ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller, gebührend berichtigt um Einfuhrkosten und Zölle, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt worden war, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die aus diesem Vergleich resultierende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF‑Einfuhrwerts ausgedrückt. Das Ergebnis dieser Berechnungen lag zwischen 70,7 % und 80,7 %.

491    Was den zweiten Aspekt angeht, der für die Prüfung, ob der CCCME die für die Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erforderlichen Informationen übermittelt wurden, zu berücksichtigen ist, so ist daran zu erinnern, dass diese Einrichtung kein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller ist. Sie ist daher nicht in der Lage der Wirtschaftsteilnehmer, deren individualisierte Daten, die sie selbst der Kommission überlassen haben, von dieser in ihren Berechnungen benutzt wurden, um die nach der Grundverordnung erforderlichen Feststellungen zu treffen. Die Kommission legt jedem Wirtschaftsteilnehmer die diesen betreffenden Berechnungen vor, von denen sich ein Teil auf die eigenen Daten bezieht und für den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer keine Frage der Vertraulichkeit aufwirft, und von denen sich der andere Teil auf die vertraulichen Daten der indischen Hersteller oder der Hersteller der Union bezieht. In ihrer Lage können sie anhand der Erläuterungen der Kommission die ihnen eingeräumten Rechte verstehen, wobei die Erläuterungen so ausführlich und genau wie möglich sein müssen, um gegebenenfalls die Entscheidungen der Kommission anfechten zu können.

492    Wie oben in Rn. 58 ausgeführt, besaß die CCCME während der Untersuchung die Stellung einer interessierten Partei im Sinne der Grundverordnung. Im Rahmen der Untersuchung wurde sie nach eigener Darstellung, die sie zu Beginn des Verfahrens gab, als Verband tätig, der alle im betroffenen Sektor in der Volksrepublik China aktiven chinesischen Hersteller vertrat, d. h. eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen. Aus diesem Grund kann sie nicht behaupten, sie erhebe sämtliche Informationen über bestimmte chinesische ausführende Hersteller ohne deren Zustimmung. Sie kann auch nicht behaupten, sie habe Zugang zu den vertraulichen Daten der indischen Hersteller und der Hersteller der Union, deren Entscheidung für eine Zusammenarbeit bei der Untersuchung insbesondere von den ihnen gegebenen Garantien der Vertraulichkeit abhänge. Wollte man der CCCME einen so umfassenden Zugang gewähren, wie sie ihn begehrt hat, würde dies nicht den Anforderungen an die Wahrung der Vertraulichkeit gerecht, die den Organen der Union nach der Grundverordnung obliegt.

493    Hieraus ergibt sich, dass die Kommission, wie geschehen, der CCCME Informationen übermitteln durfte, die sowohl präzise waren als auch in zusammengefasster Form erfolgten, um der Verpflichtung zur Vertraulichkeit bezüglich der von ihr erstellten Berechnungen nachzukommen.

494    Im Übrigen änderte die Kommission aufgrund der Stellungnahmen der CCCME die Methode für die Berechnung des Normalwerts, insbesondere die zweite und die dritte Methode, d. h. die Methode, die Anwendung findet, wenn der ausgeführte Warentyp mit einem Warentyp, der auf dem indischen Markt in kleinen Mengen hergestellt und verkauft wird, identisch oder vergleichbar ist, sowie die Methode, die Anwendung findet, wenn der Warentyp nicht verkauft wird, aber von zumindest einem in die Stichprobe einbezogenen indischen Hersteller hergestellt wird. Die Kommission ermittelte letzten Endes den Normalwert auf der Grundlage der von diesen Verkäufern angewandten Verkaufspreise (zweite Methode), wie dies im 66. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargestellt wird, sowie auf der Grundlage der Herstellkosten zuzüglich VVG-Kosten und der Gewinne aus im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen des betreffenden indischen Herstellers (dritte Methode), wie dies im 67. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung dargestellt wird, und nicht, wie zuvor, auf der Grundlage des Normalwerts, der anhand der durchschnittlichen Herstellkosten der vergleichbaren Ware jedes indischen Herstellers ermittelt wurde. Die CCCME konnte auch Einwände gegen die Berechnung des Normalwerts nach dieser dritten Methode, insbesondere gegen die Berücksichtigung der VVG-Kosten und der Gewinne eines einzelnen indischen Herstellers erheben, auch wenn die Ausführungen der CCCME zurückgewiesen wurden, wie dies in den Erwägungsgründen 70 bis 72 der angefochtenen Verordnung dargestellt wird.

495    Somit ist festzustellen, dass (1) die Kommission im vorliegenden Fall der CCCME als einem Verband, der die Interessen der chinesischen Industrie vertritt, den von ihr während der Untersuchung beantragten Zugang zu den Einzelheiten (i) der Berechnungen des Normalwerts, (ii) der Dumpingspannen, (iii) der Wirkungen der chinesischen Einfuhren auf die Preise, (iv) der Schädigung und (v) der Schadensbeseitigungsschwelle zu Recht verweigert hat, dass (2) die CCCME zusammen mit den Informationen, die ihr übermittelt worden waren und die oben in den Rn. 486 bis 490 angeführt worden sind, in ihrer Eigenschaft als Verband, der die Interessen der chinesischen Industrie vertritt, über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen verfügte, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigte, die Einführung endgültiger Maßnahmen zu empfehlen, und dass (3) die Kommission ihr unter Wahrung der Vertraulichkeit der betreffenden Daten die Möglichkeit gab, ihren Standpunkt insoweit sachgerecht darzustellen.

496    Dagegen führt die CCCME zwei Urteile an.

497    Erstens beruft sich die CCCME auf das Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T‑424/13, EU:T:2016:378), in dem das Gericht festgestellt hat, dass die Kommission gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin verstoßen habe, indem sie es abgelehnt habe, ihr die Berechnungen des Normalwerts für jeden einzelnen Warentyp sowie das Ergebnis dieser Berechnungen zu übermitteln.

498    Hierzu ist festzustellen, dass sich der Sachverhalt der Rechtssache, die zu dem von der CCCME angeführten Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T‑424/13, EU:T:2016:378), führte, von dem der vorliegenden Rechtssache unterscheidet. Zum einen betraf die erstgenannte Rechtssache einen ausführenden Hersteller, der in die Stichprobe einbezogen worden war, nicht aber einen Verband, der, wie die CCCME, eine gesamte Industrie vertritt und der sich aus den oben in den Rn. 491 und 492 genannten Gründen in einer anderen Lage als ein solcher ausführender Hersteller befindet. Zum anderen erfolgte jedenfalls die Nichtigerklärung durch das Gericht in jener Rechtssache in einem spezifischen Zusammenhang, in dem der Vergleichslandhersteller, dessen Daten in diesen Berechnungen enthalten waren, der Offenlegung seiner diesen Berechnungen zugrunde liegenden Daten zugestimmt hatte. Wie die Kommission ausführt, rügte das Gericht im Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T‑424/13, EU:T:2016:378), somit eine Weigerung, die die Kommission erklärt hatte, obwohl der Wirtschaftsteilnehmer, von dem die Daten stammten, deren Offenlegung zugestimmt hatte, da das Gericht der Auffassung war, dass das, was der Wirtschaftsteilnehmer zulasse, auch die Kommission zulassen könne. Im vorliegenden Fall ist eine solche Fallkonstellation nicht anzutreffen, da insbesondere die indischen Hersteller einer solchen Verbreitung ihrer Daten nicht zugestimmt haben.

499    Zweitens beruft sich die CCCME auf das Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), in dem das Gericht seine Entscheidung, die in jener Rechtssache angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, auf den Umstand stützte, dass die Kommission sich geweigert habe, Informationen über die Berechnung des Normalwerts, insbesondere über die Quelle für die Preise, die auf die betroffene Ware angewandt worden seien, sowie über die in den Preisvergleich einbezogenen Faktoren zur Verfügung zu stellen.

500    Insoweit ist erneut auf die Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache hinzuweisen, die zum Urteil vom 1. Juni 2017, Changmao Biochemical Engineering/Rat (T‑442/12, EU:T:2017:372), führte. Das letztgenannte Urteil betraf ebenfalls die im Vergleich zur Situation eines von der Untersuchung betroffenen ausführenden Herstellers andere Situation eines Verbandes, der eine gesamte Industrie vertritt. Zudem reicht die Tragweite des Urteils nicht so weit, wie die CCCME behauptet. Zunächst betraf die vom Gericht ausgesprochene Nichtigerklärung die Weigerung, spezifische Informationen über die Berechnung des Normalwerts zu übermitteln, d. h. Informationen über die Preisdifferenz zwischen DL‑Weinsäure (Gegenstand der Untersuchung) und L‑(+)‑Weinsäure (Ware im Vergleichsland), ohne dass es in dem genannten Urteil um die Übermittlung der Preise selbst ging. Sodann wurde die Nichtigerklärung damit begründet, dass die Weigerung der Kommission, diese besonderen Informationen zur Verfügung zu stellen, nicht auf einem stichhaltigen Grund beruhe. Die Kommission hatte nämlich ihre Weigerung während des Verwaltungsverfahrens nicht begründet. Vor dem Gericht erklärte die Kommission, letztlich sei aus Gründen der Vertraulichkeit die begehrte Information nicht zur Verfügung gestellt worden. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass diese Erklärung nicht erst ihm gegenüber abgegeben werden könne. Sie hätte während des Verwaltungsverfahrens der Klägerin gegenüber abgegeben werden müssen. Aus dem oben genannten Urteil geht somit hervor, dass das Gericht nicht ausschloss, dass die Kommission, wenn sie ihre Weigerung, die betreffenden Informationen offenzulegen, im Verwaltungsverfahren eingehend begründet hätte, den Zugang der Klägerin zur den in Frage stehenden Informationen hätte ablehnen können.

501    Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die CCCME als Verband, der die chinesische Industrie vertritt, keinen Zugang zu den genauen Berechnungen des Normalwerts, der Dumpingspannen, der Auswirkungen der chinesischen Einfuhren auf die Preise, der Schädigung und der Schadenbeseitigungsschwelle erhalten kann, da sie Informationen vertraulicher Natur betreffen. Aus den Umständen des konkreten Falls ergibt sich, dass die Informationen, die diese Einrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen erhalten hatte, aufgrund derer die Kommission den Erlass endgültiger Maßnahmen beabsichtigte, es ihr ermöglichten, ihre Interessen als Verband, der die chinesische Industrie vertritt, sachgerecht zu verteidigen.

502    Während der Untersuchung beantragte die CCCME, dass ihre Anwälte Zugang zu den oben genannten Informationen mit der Auflage erhalten, die mit diesen Daten verbundene Vertraulichkeit zu wahren.

503    Ein solches Verfahren ist in der Grundverordnung jedoch nicht vorgesehen, wohingegen, wie oben in den Rn. 467 und 468 ausgeführt, die genannte Verordnung genau vorschreibt, wie sich die Organe und die Parteien, denen die betreffenden Informationen zur Verfügung stehen, zu verhalten haben, wenn diese Informationen vertraulicher Natur sind. Da die betreffenden Organe und Parteien den ihnen im vorliegenden Rahmen auferlegten Anforderungen nachgekommen sind, ist die Entscheidung der Kommission, den Zugang zu verweigern, nicht zu beanstanden.

504    Der erste Teil des dritten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des dritten Klagegrundes betreffend den Antrag auf Übermittlung der Berechnungen in zusammengefasster Form

505    Mit dem zweiten Teil, der nur subsidiär neben dem ersten Teil in Betracht kommt, trägt die CCCME vor, die Kommission hätte zumindest die im ersten Teil angeführten Berechnungen in zusammengefasster Form zur Verfügung stellen müssen, insbesondere bezüglich zum einen der Berechnungen des Normalwerts, der Wirkungen der chinesischen Einfuhren auf die Preise und der Schadenbeseitigungsschwelle und zum anderen der Schätzungen zu den makroökonomischen Indikatoren.

506    Die Kommission beantragt, diesen Teil des dritten Klagegrundes zurückzuweisen.

507    Insoweit ist erstens festzustellen, dass die Vorlage vertraulicher Daten in zusammengefasster Form nicht unbedingt bedeutet, dass diese Daten ihren vertraulichen Charakter verlieren. Dasselbe gilt im vorliegenden Fall insbesondere für die Berechnungen des Normalwerts. Die Kommission macht insoweit zu Recht geltend, dass, da sie für bestimmte Warentypen die Daten eines einzigen indischen Herstellers verwendet habe und für andere Warentypen die Daten höchstens zwei oder drei indische Hersteller betroffen hätten, durch eine Zusammenfassung der Daten nicht hinreichend hätte garantiert werden können, dass eine Identifizierung der individuellen Daten dieser Hersteller nicht möglich gewesen wäre. Dies gilt auch für die Schätzungen zu den makroökonomischen Indikatoren, die die Antragstellerinnen zur Lage der verbleibenden Hersteller vorgenommen hatten. Hierzu hat das Gericht bereits festgestellt, dass die geschätzte Produktion der betreffenden Hersteller der Union, auf die sich die Kommission bei der Berechnung des Verbrauchs gestützt hatte, zu Recht als vertraulich angesehen worden war, da sie auf der Marktkenntnis der Antragstellerinnen beruht hatte. Das Gericht war daher der Ansicht, dass die Kommission, indem sie nur die Zahlen der Gesamtproduktion zur Verfügung gestellt habe, unter Beachtung der Grundverordnung gehandelt habe (Urteil vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat, T‑190/08, EU:T:2011:618, Rn. 231).

508    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission ausgeführt hat, die Berechnungen für die Zwecke der Untersuchung und die von der Grundverordnung geforderten Ermittlungen nicht in allen Fällen dazu führen, dass zusammengefasste Ergebnisse für alle betroffenen Hersteller zur Verfügung stehen.

509    Die Kommission hat im 24. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausgeführt, dass die von der CCCME angeforderten aggregierten Preisunterbietungsberechnungen nicht vorhanden seien, da die Preisunterbietung lediglich je Warentyp und je ausführenden Hersteller berechnet worden sei. Jeder chinesische ausführende Hersteller, der in die Stichprobe einbezogen worden sei, habe daher die Preisunterbietungsberechnungen für den jeden von ihm ausgeführten Warentyp erhalten.

510    Die Kommission kann zwar verpflichtet sein, ein Dokument zu erstellen, um die Verteidigungsrechte einer Partei zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2019, Izuzquiza und Semsrott/Frontex, T‑31/18, EU:T:2019:815, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

511    Diese Verpflichtung kann jedoch nicht so weit gehen, dass die Kommission im vorliegenden Fall verpflichtet wäre, für eine Partei wie die CCCME, d. h. für einen Verband, der die chinesische Industrie vertritt, ein Dokument zu erstellen, damit diese über sämtliche Informationen verfügen kann, auf deren Grundlage die handelspolitischen Schutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden, und die Kommission bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung Anforderungen unterworfen wäre, die über diejenigen hinausgehen würden, die die Grundverordnung in Bezug auf die Vorkehrungen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen trifft, um die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien zu wahren.

512    Die Informationen, die die CCCME im vorliegenden Fall angefordert hat, haben einen solchen Umfang, dass die Kommission in ihrer Tätigkeit und in ihrer Untersuchung beeinträchtigt sein könnte, wenn sie alle diese Informationen in geänderter Form ausschließlich für die Bedürfnisse einer solchen Einrichtung zur Verfügung stellen müsste. Es ist insoweit daran zu erinnern, dass die einzelnen Phasen eines Antidumping-Verfahrens an strenge Fristen gebunden sind. So schreibt Art. 6 Abs. 9 der Grundverordnung für die Untersuchungen eine Frist von insgesamt 15 Monaten vor. Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die vorläufigen Zölle spätestens neun Monate nach der Einleitung des Verfahrens eingeführt werden, und nach Art. 9 Abs. 4 muss ein Vorschlag auf Einführung endgültiger Zölle spätestens einen Monat vor Außerkrafttreten der vorläufigen Zölle vorgelegt werden.

513    Die Ausführungen der CCCME, auf die sie den zweiten Teil stützt, können somit nichts an dem Ergebnis ändern, zu dem das Gericht im Rahmen des ersten Teils gelangt ist, wonach die CCCME im vorliegenden Fall über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen verfügte, auf deren Grundlage die Kommission die Einführung endgültiger Maßnahmen beabsichtigte, und die CCCME konnte daher ihre Interessen als Verband, der die chinesische Industrie vertritt, sachgerecht verteidigen.

514    Der zweite Teil des dritten Klagegrundes ist somit zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil des dritten Klagegrundes betreffend sonstige von der CCCME angeforderte Informationen

515    Mit dem dritten Teil, gegen den sich die Kommission wendet, führt die CCCME drei Arten von Informationen auf, die sie für wichtig hält und zu denen die Kommission ihr ebenfalls zu Unrecht den Zugang verweigert habe.

516    Mit der ersten Rüge wirft die CCCME der Kommission vor, sie habe ihr bezüglich der Waren der indischen Hersteller und der Unionshersteller, die mit den eingeführten Waren verglichen worden seien, keine anderen als die in der PCN angeführten Merkmale übermittelt. Dadurch sei sie an der Prüfung gehindert worden, ob die Berichtigungen für den Preisvergleich erforderlich gewesen seien. Diese Argumentation tragen die Klägerinnen auch im Rahmen des zweiten Teils des vierten Klagegrundes vor.

517    Zur Begründung dieser Rüge beruft sich die CCCME auf den Bericht des Berufungsgremiums der WTO in der Sache „Europäische Gemeinschaften – Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegen bestimmte Befestigungselemente aus Eisen oder Stahl aus China“ (WT/DS 397/AB/RW, Bericht vom 18. Januar 2016).

518    In dieser Sache hatte das Berufungsgremium festgestellt, dass „[i]n einer Untersuchung, an der ein Hersteller aus einem Vergleichsland beteiligt ist, … die von der Untersuchung betroffenen Ausführer auch über ‚die spezifischen Waren informiert werden [müssen], hinsichtlich derer der Normalwert ermittelt wird‘, da sie sonst ‚nicht in der Lage sind, die Berichtigungen zu verlangen, die sie für erforderlich halten‘“. In der genannten Sache lag der Auffassung des Berufungsgremiums der Umstand zugrunde, dass bei dieser Art von Untersuchung die Informationen bezüglich des Normalwerts von dritter Seite erlangt worden waren, d. h. von dem Hersteller des Vergleichslandes. Falls die von der Untersuchung betroffenen Ausführer keinen Zugang zu diesen Informationen hätten, wüssten sie nicht, ob sie Berichtigungen verlangen könnten, um die Preisunterschiede zwischen den ausgeführten Waren und den auf dem Binnenmarkt vom Hersteller des Vergleichslandes verkauften Waren zu berücksichtigen. Nach Auffassung des Berufungsgremiums würde es nicht genügen, diesen Herstellern die „Warengruppen“, die als Grundlage für den Vergleich der Geschäftsvorgänge dienten, mitzuteilen, indem die PCN offengelegt würden. Es müssten ihnen sämtliche Informationen bezüglich der Merkmale der Waren der Hersteller des Vergleichslandes zur Verfügung gestellt werden, die zum Preisvergleich herangezogen würden.

519    Wie oben in Rn. 419 ausgeführt, sind nach der Rechtsprechung die Auslegungen des Antidumpingübereinkommens durch das genannte Gremium nicht geeignet, das Gericht bei der Beurteilung der Gültigkeit der angefochtenen Verordnung zu binden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2005, Van Parys, C‑377/02, EU:C:2005:121, Rn. 54).

520    Zudem kann die Auslegung, die die CCCME vorgebracht hat, im vorliegenden Fall für eine Antwort auf die entstandenen Fragen nicht verwendet werden.

521    Die von der CCCME angeführte Sache betrifft ausführende Hersteller, deren Daten für die Berechnung der Dumpingspanne berücksichtigt wurden. Um die Mitteilung von Informationen über Warentypen zu rechtfertigen, wenn die Methode des Vergleichslandes angewandt wird, weist das Berufungsgremium der WTO in dem von der CCCME angeführten Bericht darauf hin, dass bei einer „gewöhnlichen“ Antidumpinguntersuchung der Normalwert üblicherweise anhand der Verkäufe ermittelt werde, die der betreffende Ausführer auf seinem Binnenmarkt tätige. Es könne daher erwartet werden, dass der von der Untersuchung betroffene Ausführer über die erforderliche Kenntnis seiner eigenen Waren verfüge, die zur Ermittlung sowohl des Ausfuhrpreises als auch des Normalwerts herangezogen würden.

522    Werden daher einem ausführenden Hersteller, dessen Daten von der Kommission für die Berechnung der Dumpingspanne geprüft werden, die Merkmale der Waren des Vergleichslandes übermittelt, so wäre dieser, da ihm sämtliche Parameter bekannt sind, in der Lage, die Vergleichbarkeit der letztgenannten Waren mit den Waren zu prüfen, die er selbst in die Union ausgeführt hat.

523    Die Lage ist im vorliegenden Fall jedoch anders, da es die CCCME ist, die, wie bereits oben in den Rn. 445 und 446 ausgeführt, als Verband, der die Interessen der gesamten chinesischen Industrie vertritt, den Zugang zu den Informationen über die Merkmale der Waren begehrt hat.

524    Würden ihr die Informationen bezüglich der Merkmale der Waren mitgeteilt, so könnte sie die betreffenden Waren nicht sinnvoll vergleichen, da sie grundsätzlich nicht über die Warentypen verfügt, die von den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern in Verkehr gebracht wurden und mit den indischen Waren verglichen wurden.

525    Es steht daher nicht fest, dass die Offenlegung der Informationen über die Merkmale der Waren der Hersteller des Vergleichslandes der CCCME die Möglichkeit gegeben hätte, ihre Verteidigungsrechte besser zu wahren.

526    In jedem Fall sind diese Informationen, wie die Kommission während der Untersuchung festgestellt hat, vertraulicher Natur. Aus denselben Erwägungen, wie sie oben in Rn. 501 dargelegt worden sind, ist somit davon auszugehen, dass einem Verband, der, wie die CCCME, eine gesamte Industrie vertritt, die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen bekannt sind, auf deren Grundlage Maßnahmen in Betracht gezogen werden, und er daher seinen Standpunkt sachgerecht geltend machen kann, wenn er über die Warentypen (PCN) verfügt, die für die Berechnungen nach der Grundverordnung verglichen werden.

527    Dasselbe Ergebnis gilt für die Übermittlung der Merkmale der Waren des Wirtschaftszweigs der Union, deren Preise mit denen der chinesischen Waren zwecks Berechnung der Preisunterbietung miteinander verglichen werden, so dass die erste Rüge zurückzuweisen ist.

528    Mir der zweiten Rüge vertritt die CCCME die Auffassung, die Kommission hätte ihr die Berechnungen bezüglich der Einfuhrmengen mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Indien und in anderen Drittländern sowie die Quelldokumente zur Verfügung stellen müssen.

529    Insoweit ergibt sich aus den Akten, dass die CCCME während des Antidumpingverfahrens über die von der Kommission verwendete Methode für die Berechnung der Einfuhrmengen informiert worden war. Sie kannte insbesondere (i) die Prozentsätze, die für die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Indien und anderen Drittländern – bis zur Einführung des KN-Generalcode ex 7325 10 00 im Jahr 2014 – unter den alten Untercodes erfasst waren, (ii) den Festbetrag, der vom KN-Generalcode ex 7325 99 10 abzuziehen ist, um die Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Indien und den Drittländern zu erhalten, sowie (iii) den Prozentsatz, der von der Gesamteinfuhr abzuziehen ist, um die Rinnenroste auszunehmen. Da zudem die Daten, die zur Ermittlung dieser Einfuhren verwendet wurden, den Eurostat-Statistiken entnommen waren, die in der öffentlichen Datenbank Comext zugänglich sind, standen der CCCME alle für eine Nachverfolgung der Berechnungen der Kommission erforderlichen Informationen zur Verfügung, deren Übermittlung sie beantragt hat. Unter diesen Umständen kann ein Verstoß der Kommission gegen die Grundverordnung insoweit nicht bejaht werden.

530    Zwar hat das Gericht in Rn. 207 des Urteils vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T‑424/13, EU:T:2016:378), auf das sich die CCCME bezieht, einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte angenommen, indem es ausgeführt hat, dass in jener Rechtssache der Erhalt der von der Kommission vorgenommenen Berechnungen für die Klägerin einen erheblichen Informationsgewinn dargestellt habe, der es ihr ermöglicht habe, eine stichhaltigere Stellungnahme als die bereits von ihr eingereichte vorzulegen.

531    Die Rechtssache, die zum Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T‑424/13, EU:T:2016:378), führte, unterscheidet sich jedoch von der vorliegenden Rechtssache in zwei wichtigen Punkten.

532    Zunächst war der Kenntnisstand der klagenden Partei sehr viel geringer als der Kenntnisstand, der im vorliegenden Fall festgestellt werden kann. So hatte die Klägerin im Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T‑424/13, EU:T:2016:378), nur allgemeine Kenntnisse über die zur Berechnung des Normalwerts der Warentypen ohne Entsprechung verwendete Methode. Sie wusste nicht, welchen Referenzmarkt und welche Referenzpreise die Kommission zur Berechnung des Marktwerts der Berichtigung des Normalwerts dieser Warentypen verwendet hatte, die aufgrund der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften zwischen diesen Warentypen und den entsprechenden Warentypen erforderlich war. Unter diesen Umständen stellte das Gericht fest, dass, wenn die Klägerin im Besitz der Berechnungen des Normalwerts für jeden einzelnen Warentyp gewesen wäre, sie in der Lage gewesen wäre, die Ergebnisse der Kommission mit ihren eigenen, auf der Grundlage einer anderen Methode erlangten Ergebnissen zu vergleichen. Diese Umstände unterscheiden sich von denen der vorliegenden Rechtssache, in der die von der Kommission benutzte Berechnungsmethode der CCCME bekannt war, wie dies oben in Rn. 529 dargelegt worden ist.

533    Sodann unterschied sich die Frist, die den Parteien für die Vornahme ihrer Berechnungen zur Verfügung stand, sehr stark hinsichtlich der Anzahl der zu bearbeitenden Dokumente. Im Urteil vom 30. Juni 2016, Jinan Meide Casting/Rat (T‑424/13, EU:T:2016:378), stand der Klägerin eine sehr kurze Frist (sieben Tage) zur Verfügung, um die Berechnungen der Kommission nachzuverfolgen, die umfangreich waren, weil sie 1645 Warentypen betrafen. In der vorliegenden Rechtssache waren die vorzunehmenden Berechnungen weniger umfangreich, und die CCCME erhielt die erforderlichen Informationen zur angewandten Methode für die Berechnung der Einfuhren spätestens mit dem Erlass der vorläufigen Verordnung, die sich auf den Antrag bezieht, in dem bestimmte Schätzungen erläutert werden und zu dem die CCCME bereits Zugang hatte.

534    Aus diesen Gründen ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

535    Mit der dritten Rüge beanstandet die CCCME die Weigerung der Kommission, für jeden makroökonomischen Indikator, der zur Ermittlung der Schädigung der Union verwendet wird, die erhobenen Zahlen in zwei Kategorien aufzuspalten, je nachdem, ob ihnen tatsächliche Angaben oder Schätzungen zugrunde liegen, mit dem Ziel, ihr diese Schätzungen in zusammengefasster Form zu übermitteln.

536    Insoweit ist festzustellen, dass die CCCME während der Untersuchung für jeden von der Kommission berücksichtigten makroökonomischen Indikator Zugang zu den pro Jahr zusammengefassten Zahlen bezüglich des gesamten Industriezweigs der Union hatte. Diese zusammengefassten Zahlen ergeben sich, wie im zweiten Teil des ersten Klagegrundes ausgeführt, aus einer Sammlung von Daten, die die Antragstellerinnen und die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zur Verfügung gestellt hatten, sowie aus Schätzungen der Antragstellerinnen bezüglich der verbleibenden Hersteller.

537    Die CCCME ist der Auffassung, durch die Weigerung der Kommission, bei den erlangten Zahlen zu unterscheiden zwischen denen, die aus tatsächlichen Angaben stammten, und denen, die sich aus Schätzungen ergäben, seien ihre Verteidigungsrechte verletzt worden.

538    Hierzu ist festzustellen, dass, wie die Kommission dargelegt hat, sie nicht gehalten ist, eine solche Unterscheidung zu treffen, wenn sie die Schädigung der Union ermittelt, da diese für den gesamten Wirtschaftszweig der Union beurteilt wird. Wie oben in Rn. 510 ausgeführt, kann jedoch die Kommission verpflichtet sein, ein Dokument zu erstellen, wenn es um das Erfordernis geht, die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung zu gewährleisten, und sie muss, soweit dies mit dem Geschäftsgeheimnis vereinbar ist, den interessierten Parteien die der Wahrnehmung ihrer Interessen dienenden Angaben machen und dabei – gegebenenfalls von Amts wegen – die geeignete Form der Mitteilung wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1985, Timex/Rat und Kommission, 264/82, EU:C:1985:119, Rn. 30).

539    Im vorliegenden Fall sind jedoch zum einen die tatsächlichen Angaben der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller und der sonstigen Hersteller und zum anderen die Schätzungen für die verbleibenden Hersteller selbst in zusammengefasster Form vertraulicher Natur.

540    Wie oben in Rn. 507 ausgeführt, hat das Gericht im Urteil vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat (T‑190/08, EU:T:2011:618, Rn. 231), hierzu entschieden, dass die geschätzten Produktionszahlen der betreffenden Hersteller der Union, auf die sich die Kommission bei der Berechnung des Verbrauchs stützte, zu Recht als vertraulich angesehen worden seien, da sie auf der Marktkenntnis der Beschwerdeführerinnen beruhten. Das Gericht war daher der Ansicht, dass die Kommission, indem sie nur die Zahlen der Gesamtproduktion zur Verfügung gestellt habe, nach Maßgabe der Grundverordnung gehandelt habe.

541    Da es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen Antrag handelt, der wirtschaftlich sensible Informationen in Bezug auf einen Teil des Industriezweigs der Union betrifft und der von einem Verband gestellt wurde, der alle in dem Sektor aktiven chinesischen ausführenden Hersteller sowie diejenigen vertritt, die sich zukünftig veranlasst sehen werden, die betroffenen Waren in die Union auszuführen, wie dies oben in den Rn. 445 und 446 ausgeführt worden ist, reichte die Kenntnis, die dieser Verband von den zusammengefassten Zahlen bezüglich des gesamten Wirtschaftszweigs der Union für jeden von der Kommission berücksichtigten makroökonomischen Indikator hatte, aus, um seine Interessen zu verteidigen.

542    Der dritte Teil und somit der dritte Klagegrund insgesamt sind daher zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund betreffend die Vergleichbarkeit der für die Berechnung der Dumpingspanne und die Ermittlung der Schädigung verwendeten Preise

543    Der vierte Klagegrund besteht aus drei Teilen, die die Kommission nicht gelten lässt.

–       Zum ersten Teil des vierten Klagegrundes betreffend die Methode der nach PCN getrennten Prüfung

544    Mit dem ersten Teil rügen die Klägerinnen, dass die Kommission in der Untersuchung die Merkmale vereinfacht habe, die mit den zur Berechnung der Dumpingspanne und zur Analyse der Schädigung herangezogenen PCN verbunden seien.

545    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass es sich bei den PCN um Codes handelt, die in den Antidumpinguntersuchungen benutzt werden, um eine Übereinstimmung zwischen Warentypen zu ermitteln. Während der Untersuchung werden die kontaktierten Unternehmen aufgefordert, ihre Waren in die Kategorien einzuordnen, die den genannten Codes entsprechen. Mit den Codes sind die Merkmale verknüpft, die die betroffenen Waren beschreiben sollen.

546    Im vorliegenden Fall ließ die Kommission während der Untersuchung bei den betreffenden Codes bestimmte Merkmale unberücksichtigt, die ihrer Auffassung nach nicht relevant waren, obwohl sie ursprünglich mit ihnen verknüpft waren. So bestanden die PCN, die den indischen Herstellern zwecks Einordnung ihrer Waren übermittelt worden waren, ursprünglich aus 15 Merkmalen. Während der Untersuchung wurden nur einige für den Vergleich berücksichtigt: ein einziges Merkmal (Rohstoff) für den Fall, dass die betroffene Ware von einem in die Stichprobe einbezogenen Hersteller weder hergestellt noch verkauft worden war, und drei Merkmale (Rohstoff, Tragfähigkeitskennzahl und Warentyp) in den übrigen Fällen.

547    Die Kommission ist der Auffassung, dass die Praxis, bestimmte Merkmale für den Vergleich unberücksichtigt zu lassen, üblich sei, wenn die Warentypen komplex seien, da anhand dieser Praxis eine gewisse Übereinstimmung zwischen Warentypen ermittelt werden könne, die sonst nicht verglichen werden könnten.

548    In ihren Ausführungen erheben die Klägerinnen gegen diese Auffassung zwei Rügen, die die Kommission nicht gelten lässt.

549    Mit ihrer ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, die ursprünglich mit den einschlägigen PCN verknüpften 15 Merkmale seien wichtig gewesen und hätten während der gesamten Untersuchung beibehalten werden müssen, ohne dass die Kommission die oben in Rn. 546 genannte Vereinfachung hätte vornehmen dürfen.

550    Insoweit ist festzustellen, dass, wenn die betroffene Ware eine Vielzahl von in Bezug auf ihre Merkmale und ihre Preise sehr unterschiedlichen Gütern umfasst, es unerlässlich sein kann, sie in mehr oder weniger homogenen Gruppen zusammenzufassen (Urteil vom 4. März 2010, Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory/Rat, T‑409/06, EU:T:2010:69, Rn. 172; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2015, Einhell Germany u. a./Kommission, T‑73/12, EU:T:2015:865, Rn. 76).

551    Nach der Rechtsprechung hat dieses Vorgehen den Zweck, einen angemessenen Vergleich zwischen vergleichbaren Waren zu ermöglichen und dadurch eine fehlerhafte Berechnung der Dumpingspanne und der Schädigung durch ungeeignete Vergleiche zu verhindern (Urteil vom 4. März 2010, Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory/Rat, T‑409/06, EU:T:2010:69, Rn. 172).

552    Wenn die Klägerinnen den Ansatz, den die Kommission in diesem Rahmen benutzt, anfechten wollen, müssen sie nachweisen, dass die von ihr vorgeschlagene Kodifikation offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 4. März 2010, Sun Sang Kong Yuen Shoes Factory/Rat, T‑409/06, EU:T:2010:69, Rn. 180).

553    Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen jedoch keinen konkreten Beleg dafür vorgetragen, dass diese Kodifikation zu offensichtlich ungeeigneten Warenkategorien führen würde.

554    Ohne diese Belege kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerinnen nachgewiesen haben, dass die von der Kommission benutzte Kodifikation offensichtlich ungeeignet ist. Die erste Rüge ist somit zurückzuweisen.

555    Mit der zweiten Rüge werfen die Klägerinnen der Kommission vor, sie habe für die Feststellung des Dumping nicht dieselben mit den PCN verbundenen Merkmale herangezogen wie für die Ermittlung der Schädigung.

556    Insoweit ist festzustellen, dass, wie oben in den Rn. 550 und 551 ausgeführt, die Nomenklatur-PCN verwendet wird, um die Arten von Merkmalen zu bestimmen, die innerhalb einer durch die betroffene Ware gebildeten Kategorie den Vergleich der Preise und der Werte im Rahmen der Untersuchung ermöglichen.

557    Wie die Kommission ausführt, hat die Verwendung dieser Nomenklatur in einem Zusammenhang, zu dem ein Land ohne Marktwirtschaft gehört, zur Folge, dass die sich aus dieser Nomenklatur ergebenden Merkmale nicht unbedingt identisch sind, je nachdem, ob die Schädigung ermittelt oder die Dumpingspanne festgestellt wird.

558    Für die Ermittlung der Schädigung werden die Waren aus der Volksrepublik China mit den in der Union hergestellten Waren verglichen. Da der Zweck darin besteht, die Wirkung der Einfuhr der Erstgenannten auf die Preise der Zweitgenannten zu prüfen, müssen, um diesen Vergleich durchzuführen, die tatsächlich verglichenen Typen übereinstimmen.

559    Im Rahmen der Feststellung des Dumping erstreckt sich der Vergleich auf die Verkaufspreise der ausführenden Hersteller, die diese auf ihrem Binnenmarkt erzielen, und auf die Verkaufspreise der Waren, die dieselben ausführenden Hersteller in die Union ausführen. Um diese Feststellung im vorliegenden Fall zu treffen, musste berücksichtigt werden, dass die Volksrepublik China nicht als ein Land mit den Merkmalen einer Marktwirtschaft angesehen wurde. Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ist es aufgrund dieses Umstandes ausgeschlossen, dass für den Vergleich Preise herangezogen werden, die auf dem chinesischen Binnenmarkt angewandt werden.

560    In diesem Rahmen wurde der Normalwert festgestellt. Zur Feststellung dieses Normalwerts ermittelt die Kommission das Land, das unter den Ländern, die marktwirtschaftliche Merkmale aufweisen, wirtschaftlich gesehen der Volksrepublik China am nächsten kommt. Im vorliegenden Fall ist das Land, für das sich entschieden wurde, die Republik Indien.

561    Zur Durchführung des vorstehend beschriebenen Vergleichs muss die Kommission dann die Waren identifizieren, die bezüglich der Merkmale, die mit den PCN verknüpft sind, denjenigen Waren am nächsten kommen, die die chinesischen ausführenden Hersteller in die Union ausführen. Zur Durchführung der Identifizierung schließen die Dienststellen der Kommission schrittweise die Merkmale aus, anhand deren eine Übereinstimmung zwischen den betroffenen Waren nicht festgestellt werden kann, bis sie schließlich diejenigen Merkmale identifizieren können, die einen Vergleich ermöglichen.

562    In einem solchen Zusammenhang kann der Unterschied zwischen PCN, die im Rahmen der Dumpingermittlung verwendet werden, und denen, die im Rahmen der Schadensermittlung benutzt werden, für die in beiden Fällen erforderlichen Berechnungen durch den Unterschied erklärt werden, der zwischen den zu vergleichenden Waren besteht.

563    Aus diesen Gründen ist die zweite Rüge zurückzuweisen, da der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass sie für die Feststellung des Dumping nicht dieselben mit den PCN verknüpften Merkmale herangezogen hat wie für die Ermittlung der Schädigung.

564    Da die beiden Rügen zurückgewiesen worden sind, ist der erste Teil des vierten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

–       Zum zweiten Teil des vierten Klagegrundes betreffend das Fehlen von Informationen zu den Merkmalen der miteinander verglichenen Waren

565    Mit dem zweiten Teil machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe zwar die PCN offengelegt, jedoch keine Informationen zu den miteinander verglichenen Warentypen zur Verfügung gestellt, so dass sie nicht hätten feststellen können, ob zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Preise Berichtigungen erforderlich gewesen seien.

566    Hierzu ist festzustellen, dass die Mitglieder der CCCME und die weiteren juristischen Personen, die im Anhang I angeführt werden, weder dargetan haben, dass sie an der Untersuchung teilgenommen haben, noch bei der Kommission beantragt haben, die betreffenden Informationen zu erhalten.

567    Da somit die Mitglieder der CCCME und die weiteren juristischen Personen, die im Anhang I angeführt werden, es der Kommission nicht ermöglichten, die Probleme zu beurteilen, die für sie dadurch entstehen konnten, dass die ihnen überlassenen Informationen nicht auch die genannten Gesichtspunkte enthielten, steht ihnen nach der oben in Rn. 437 angeführten Rechtsprechung nicht das Recht zu, den zweiten Teil des vierten Klagegrundes zur Begründung ihrer Klage geltend zu machen.

568    In Bezug auf diesen Teil des vierten Klagegrundes ist, soweit er von der CCCME geltend gemacht wird, darauf hinzuweisen, dass dieselbe Argumentation, die von der CCCME im Rahmen des dritten Teils des dritten Klagegrundes vorgebracht worden ist, oben in den Rn. 519 bis 527 zurückgewiesen worden ist.

569    Somit ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zum dritten Teil des vierten Klagegrundes betreffend die Berichtigung wegen der Herstellkosten des duktilen Gusseisens

570    Mit dem dritten Teil des vierten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission hätte die indischen Preise berichtigen müssen, um deren Vergleichbarkeit mit den chinesischen Preisen zu gewährleisten. Die fehlende Spezialisierung der indischen Hersteller bei der Erzeugung von Waren aus duktilem Gusseisen beeinflusse die Herstellkosten, die die Kommission bei ihrer Analyse heranziehe. Diese Kosten lägen wegen des Fehlens von Größenvorteilen und des fehlenden Know-hows bei den indischen Herstellern deutlich über den Kosten, die die chinesischen ausführenden Hersteller zu tragen hätten.

571    Die Klägerinnen erheben insoweit zwei Rügen, die von der Kommission zurückgewiesen werden.

572    Mit der ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, der Antrag auf Berichtigung hätte nicht mit der von der Kommission vorgebrachten Begründung zurückgewiesen werden dürfen, dass diese sich von der Repräsentativität der indischen Verkäufe überzeugt habe.

573    Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission, wie sie im 89. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausführt, geprüft hat, ob die Inlandverkäufe von Waren aus duktilem Gusseisen des einzigen in die Stichprobe einbezogenen indischen Herstellers, der diese Waren herstellte und dessen Preise berücksichtigt wurden, repräsentativ im Sinne der Grundverordnung waren, d. h. ob sie nach Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung mindestens 5 % der insgesamt in der Union verkauften Mengen ausmachten, ob die Verkäufe nicht mit Verlust getätigt worden waren und ob sie Geschäfte im normalen Handelsverkehr darstellten.

574    Entgegen den Ausführungen der Klägerinnen kann aufgrund dieser Prüfungen festgestellt werden, dass der indische Hersteller, dessen Daten verwendet wurden, soweit seine Inlandverkäufe von Waren aus duktilem Gusseisen mindestens 5 % der insgesamt in der Union verkauften Mengen ausmachten, ein bestimmtes Know-how besitzt und über eine bestimmte Produktionskapazität verfügt, was dem Einwand entgegensteht, es fehle der indischen Industrie wegen der geringen Produktionsmenge an Know-how und Größenvorteilen für die Herstellung von duktilem Gusseisen.

575    Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

576    Mit der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, ohne Zugang zu den Daten über die Produktionskosten der indischen Hersteller oder zu einer Zusammenfassung dieser Informationen sei es unmöglich gewesen, den Berichtigungsantrag zu begründen. Die Kommission habe daher die Rechtsprechung des Urteils vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat (T‑221/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:258, Rn. 77 und 78), verkannt, die es verbiete, einer Person, die eine Berichtigung beantrage, eine unangemessene Beweislast aufzubürden.

577    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert ein gerechter Vergleich durchgeführt wird, indem gegebenenfalls gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen werden, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

578    Nach der Rechtsprechung muss die den Antrag stellende Partei den Nachweis erbringen, dass die begehrte Berichtigung zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2012, Rat und Kommission/Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP, C‑191/09 P und C‑200/09 P, EU:C:2012:78, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

579    Somit müssen nach dieser Rechtsprechung die Klägerinnen im vorliegenden Fall den Nachweis erbringen, dass eine Berichtigung erforderlich ist.

580    Zwar kann der von den Klägerinnen herangezogenen und oben in Rn. 576 angeführten Rechtsprechung entnommen werden, dass eine Person, die nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung eine Berichtigung beantragt hat und die Erforderlichkeit der beantragten Berichtigung nachweisen muss, nicht mit einer unangemessenen Beweislast konfrontiert sein darf und dass die Organe ihr aufzeigen müssen, welche Informationen erforderlich sind.

581    Die Klägerinnen hätten jedoch im vorliegenden Fall aufgrund ihrer Kenntnisse der Branche, zumindest der chinesischen Branche, ihren Antrag damit begründen können, dass sie auf die Fabrikationstypen und die Fertigungskennzahlen verweisen, die nicht zu überhöhten Produktionsstückkosten führen.

582    In den Erörterungen mit der Kommission beschränkte sich die CCCME jedoch auf den Hinweis, dass die indischen Hersteller im Allgemeinen eine begrenzte Menge an duktilem Gusseisen herstellten, und leitete hieraus ab, dass ihre Produktionsstückkosten notwendigerweise überhöht sein müssten und dass ihre Preise daher nicht repräsentativ sein könnten.

583    In diesem Zusammenhang, der auch durch die Vertraulichkeit der betreffenden Informationen gekennzeichnet war, war es seitens der Kommission nicht unangemessen, von der CCCME zunächst den Nachweis zu verlangen, dass mit dem Antrag ein gewisses Maß an Glaubhaftigkeit verbunden war und er sich nicht nur auf allgemeine Vermutungen stützte.

584    Aufgrund dieser Erwägungen ist die zweite Rüge und damit der dritte Teil des vierten Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

585    Der vierte Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Zum fünften Klagegrund betreffend die Berichtigung wegen der Mehrwertsteuer

586    Mit ihrem fünften Klagegrund wenden sich die Klägerinnen gegen die Berichtigung des Normalwerts, den die Kommission wegen der Mehrwertsteuer vorgenommen hat.

587    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission für die Feststellung, ob ein Dumping vorliegt, die Ausfuhrpreise mit dem Normalwert verglichen hat. Grundsätzlich wird der Normalwert anhand der im normalen Handelsverkehr im Ausfuhrland, d. h. in der Volksrepublik China, tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise errechnet. Da dieses Land jedoch als ein Land ohne Marktwirtschaft gilt, wurde der Normalwert im vorliegenden Fall gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung auf der Grundlage der Inlandverkäufe in Indien errechnet.

588    Aus den Erwägungsgründen 79 bis 81 der angefochtenen Verordnung ergibt sich, dass die Kommission im vorliegenden Fall unter Berufung auf Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung eine Berichtigung wegen der Mehrwertsteuer vornahm, um die Vergleichbarkeit zwischen dem Ausfuhrpreis der Volksrepublik China und dem indischen Normalwert zu gewährleisten. Für den Ausfuhrpreis berücksichtigte die Kommission, soweit sich der Mehrwertsteuersatz für Ausfuhrlieferungen in der Volksrepublik China auf 17 % belief, von denen 5 % rückerstattet wurden, einen Ausfuhrpreis, der einen Mehrwertsteuersatz von 12 % enthielt. Für den Normalwert beabsichtigte die Kommission, soweit die indischen Preise die Mehrwertsteuer ausschlossen, nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung auf diese die chinesische Mehrwertsteuer von 17 % abzüglich 5 % anzuwenden.

589    Der fünfte Klagegrund untergliedert sich in zwei Rügen, gegen die sich die Kommission wendet.

590    Mit der ersten Rüge machen die Klägerinnen geltend, dass Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung die beschriebene Berichtigung nicht erlaube. Nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung sei nämlich eine Berichtigung nur statthaft, wenn die Kosten des Normalwerts nicht erhoben oder bei der Ausfuhr erstattet würden. Im vorliegenden Fall gebe es jedoch weder indirekte „Steuern …, mit denen die [in Indien verkaufte] Ware … belastet“ werde, noch indirekte „Steuern …, mit denen die [in der Volksrepublik China verkaufte] Ware … belastet“ werde. Tatsächlich gehe es bei der Berichtigung der Kommission um die Korrektur eines Sachverhalts, in dem es lediglich indirekte Steuern auf die Ausfuhrverkäufe der Volksrepublik China in die Union gebe, die nicht erstattet würden. Der Wortlaut des Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung lasse aber eine Berichtigung, um diesen Sachverhalt zu berücksichtigen, nicht zu.

591    Insoweit ist festzustellen, dass nach Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung der Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert gerecht sein muss. Zu diesem Zweck erfolgt der Vergleich auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

592    Ist die Vergleichbarkeit der ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

593    Wird die Berichtigung durchgeführt, liegt ihr Zweck darin, die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis eines Erzeugnisses wiederherzustellen. Diese Symmetrie stellt somit ein Schlüsselelement dar, das der Notwendigkeit entspricht, die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Grundverordnung herzustellen (Urteil vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, T‑423/09, EU:T:2011:764, Rn. 42 und 43).

594    Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung zählt Faktoren auf, für die Berichtigungen vorgenommen werden können, zu denen die Einfuhrabgaben und die indirekten Steuern gehören. Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Verordnung bestimmt daher, dass „[e]ine Berichtigung des Normalwerts … für alle Einfuhrabgaben oder indirekten Steuern vorgenommen [wird], mit denen die gleichartige Ware oder die darin verarbeiteten Erzeugnisse belastet werden, wenn sie zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmt sind, und nicht erhoben oder erstattet werden, wenn die Ware in die Union exportiert wird“.

595    Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung stellt klar, dass eine Berichtigung auch für Unterschiede bei anderen nicht unter Art. 2 Abs. 10 Buchst. a bis j genannten Faktoren vorgenommen werden kann, sofern die Auswirkung auf die Vergleichbarkeit der Preise im Sinne dieses Absatzes nachgewiesen werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kunden aufgrund der Unterschiede bei diesen Faktoren auf dem Inlandsmarkt anhaltend unterschiedliche Preise zahlen.

596    Ferner ist festzustellen, dass sich nach der Rechtsprechung das weite Ermessen, über das die Organe im Antidumpingbereich verfügen, auf die Tatsachen erstreckt, anhand deren sich einschätzen lässt, ob die angewandte Vergleichsmethode gerecht ist, wobei der Begriff „gerecht“ von den Organen in jedem Einzelfall entsprechend dem maßgeblichen wirtschaftlichen Kontext konkretisiert werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat, T‑423/09, EU:T:2011:764, Rn. 41).

597    Im vorliegenden Fall ist erstens festzuhalten, dass Art. 2 Abs. 10 Buchst. b der Grundverordnung die Berichtigung des Normalwerts des Vergleichslandes nicht ausdrücklich in Betracht zieht, um die Mehrwertsteuer auf die Ausfuhr in dem Land zu berücksichtigen, aus dem die gedumpten Einfuhren stammen. Obwohl die Kommission rechtsfehlerhaft handelte, als sie diese Bestimmung anwandte, hat dieser Fehler im vorliegenden Fall keinen entscheidenden Einfluss darauf gehabt, wie sie den ihr unterbreiteten Fall im Ergebnis beurteilt hat, da die Kommission nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung diese Berichtigung vornehmen kann, um die Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis eines Erzeugnisses wiederherzustellen und einen angemessenen Vergleich zwischen diesen beiden Werten zu gewährleisten.

598    Zweitens kann die im vorliegenden Fall getroffene Entscheidung der Kommission, den Normalwert und den Ausfuhrpreis „einschließlich Mehrwertsteuer“ zu vergleichen, angesichts des weiten Ermessens, über das sie bezüglich der angewandten Vergleichsmethode verfügt, nicht beanstandet werden.

599    Im Urteil vom 16. Dezember 2011, Dashiqiao Sanqiang Refractory Materials/Rat (T‑423/09, EU:T:2011:764), hat das Gericht die Gerechtigkeit dieser Methode des Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China anerkannt. Es hat entschieden, dass der Rat, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen durfte, dass im vorliegenden Fall der Vergleich von Normalwert und Ausfuhrpreis auf der Grundlage „einschließlich Mehrwertsteuer“ eine gerechte Vergleichsmethode darstellte, weil dieser Vergleich unter Beachtung des Erfordernisses der Symmetrie zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis auf der gleichen Handelsstufe für gleichzeitige Verkäufe sowohl im Inland als auch für die Ausfuhr durchgeführt wurde, für die alle ein Mehrwertsteuersatz von 17 % galt.

600    Da die Kommission im vorliegenden Fall einen Ausfuhrpreis heranziehen darf, der die Mehrwertsteuer einschließt, und da die Volksrepublik China eine Ausfuhrumsatzsteuer von 17 % anwendet, von der 5 % rückerstattet werden, ist es gerechtfertigt, dass sie eine Berichtigung des Normalwerts unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer zu einem Nettosatz von 12 % vornimmt, um die Symmetrie zwischen den beiden Werten wiederherzustellen.

601    Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

602    Mit der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, dass die in Rede stehende Berichtigung nicht vorgenommen werden dürfe, wenn sich die Kommission der Vergleichslandmethode bediene. Diese Methode solle nämlich verhindern, dass die in den Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten Berücksichtigung fänden, weil diese Parameter dort nicht das normale Ergebnis der marktwirksamen Kräfte seien. Da die Kommission das Mehrwertsteuererstattungssystem als eine allgemeine Verzerrung in der chinesischen Wirtschaft ansehe, die verhindere, dass dem Land der Marktwirtschaftsstatus zuerkannt werde, handele es sich genau um einen solchen Faktor, den die Kommission nicht berücksichtigen dürfe. Anders gesagt, die Klägerinnen tragen vor, dass die angebliche Verzerrung der Mehrwertsteuerregelung bereits dadurch beseitigt worden sei, dass die Methode des Vergleichslandes angewandt worden sei.

603    Hierzu ist festzustellen, dass nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung im Fall von Einfuhren aus Ländern, in denen es, wie in der Volksrepublik China, keine Marktwirtschaft gibt, die Ermittlung des Normalwerts grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft, hier der Republik Indien, erfolgt.

604    Nach der Rechtsprechung soll Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (vgl. Urteil vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products [Anhui] Holdings, C‑301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

605    Dies bedeutet jedoch nicht, dass der so bestimmte Normalwert nicht einer Berichtigung unterzogen werden kann. In der Grundverordnung deutet nämlich nichts darauf hin, dass Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung eine allgemeine Ausnahme von dem Erfordernis vorsieht, Berichtigungen auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 10 der Verordnung zum Zwecke der Vergleichbarkeit vorzunehmen.

606    In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Organe den Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung nach der Vergleichslandmethode bestimmen, müssen sie dementsprechend auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vornehmen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen.

607    In dem Fall jedoch, in dem Berichtigungen des Normalwerts in Betracht kommen, ist Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung im Licht und im Kontext von Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Verordnung auszulegen. Um der letztgenannten Bestimmung nicht ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, dürfen die vorgenommenen Berichtigungen in der Analyse der Organe nicht Faktoren einbeziehen, die an Parameter gebunden sind, die in dem betreffenden Land, im vorliegenden Fall der Volksrepublik China, nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in den verbundenen Rechtssachen Changshu City Standard Parts Factory und Ningbo Jinding Fastener/Rat, C‑376/15 P und C‑377/15 P, EU:C:2016:928, Rn. 102).

608    Durch die Anwendung des Normalwerts des in der Volksrepublik China geltenden Mehrwertsteuersatzes kommt es im vorliegenden Fall nicht dazu, dass in die Berechnung des nach der Vergleichslandmethode bestimmten Normalwerts erstmals oder erneut ein verzerrendes Element der chinesischen Regelung eingeführt würde.

609    Zwar konnte die Kommission in den Dokumenten, die die Klägerinnen vorgelegt haben, davon ausgehen, dass die chinesische Mehrwertsteuerregelung Verzerrungen hervorrufe, doch geschah dies, wie sie darlegt, allein wegen der Art und Weise, wie die Volksrepublik China die Mehrwertsteuer auf die Ausfuhr anwendete, nämlich die Erstattung dieser Mehrwertsteuer für bestimmte Waren vorsah und für andere nicht.

610    Aus all diesen Gründen ist die zweite Rüge und damit der fünfte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum sechsten Klagegrund betreffend die VVG-Kosten und die Gewinne

611    Mit dem sechsten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe für die Ermittlung des Normalwerts der Warentypen, die von den drei in die Stichprobe einbezogenen indischen Herstellern nicht verkauft, aber von mindestens einem von ihnen hergestellt worden seien, nicht die VVG-Kosten und die Gewinne aus im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen dieses Herstellers verwenden dürfen.

612    Die Kommission könne ihre Auffassung nicht dadurch rechtfertigen, dass sie sich auf Art. 2 Abs. 6 der Grundverordnung stütze, wie sie es im 71. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung getan habe. Diese Bestimmung finde nämlich nur auf die Unternehmen Anwendung, denen eine Marktwirtschaftsbehandlung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung gewährt worden sei.

613    Die Kommission beantragt, den Klagegrund zurückzuweisen. Sie führt aus, dass, soweit die Klägerinnen einen neuen, auf einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 der Grundverordnung gestützten Klagegrund vorbringen wollten, dieser Klagegrund als unzulässig anzusehen sei, da er erst im Stadium der Erwiderung vorgebracht worden sei.

614    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission die Ausführungen der Klägerinnen nicht korrekt wiedergibt. Die Klägerinnen tragen nämlich vor, die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung verstoßen, eine Bestimmung, die angibt, wie der Normalwert bei Anwendung der Vergleichslandmethode zu berechnen ist. Die Klägerinnen sind der Auffassung, Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung schließe somit aus, dass sich die Kommission auf Art. 2 Abs. 6 der genannten Verordnung stützen könne, der die Berechnungsarten für die VVG-Kosten und die Gewinne festlege, da diese Bestimmung nur bei der Einfuhr aus einem Land mit Marktwirtschaft oder auf Unternehmen eines Landes ohne Marktwirtschaft Anwendung finde, in Bezug auf das entschieden worden sei, dass ihnen eine Marktwirtschaftsbehandlung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung gewährt werden könne. Diese Argumentation wurde jedoch bereits in der Klageschrift vorgebracht und ist somit zulässig.

615    Sodann ist daran zu erinnern, dass die Kommission, wie sie im 67. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ausführt, in dem Fall, dass ein Warentyp von den drei in die Stichprobe einbezogenen indischen Herstellern nicht verkauft wurde, aber zumindest einer von ihnen den Warentyp herstellte, einen Wert verwendete, der im Rahmen der Berechnung des Normalwerts rechnerisch ermittelt wurde. Dieser Wert wurde aufgrund der Herstellkosten dieses indischen Herstellers zuzüglich der VVG-Kosten und der Gewinne aus im normalen Handelsverkehr getätigten Inlandsverkäufen dieses indischen Herstellers rechnerisch ermittelt.

616    Nach Art. 2 Abs. 6 der Grundverordnung „[werden] [d]ie Beträge für [VVG-Kosten] sowie für Gewinne … anhand der Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet“. Weitere Methoden werden in dieser Vorschrift sodann für den Fall angeführt, dass die Beiträge nicht in dieser Weise bestimmt werden können.

617    Die Klägerinnen stellen nicht in Frage, dass die Kommission die VVG-Kosten sowie die Gewinne des einzigen indischen Herstellers, der die betreffenden Warentypen herstellte, nach Art. 2 Abs. 6 der Grundverordnung hätte berücksichtigen dürfen, wenn diese Bestimmung anwendbar gewesen wäre. Sie führen aus, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung nach der Vergleichslandmethode bestimmt werde, die Abs. 1 bis 6 des genannten Artikels nicht anwendbar seien.

618    Wie die Klägerinnen zur Begründung ihrer Ausführungen vortragen, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert in Abweichung von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 dieser Vorschrift grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt wird (Urteil vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C‑337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 66).

619    Demgemäß geht aus dem Wortlaut und dem Aufbau des Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung hervor, dass die Bestimmung des Normalwerts der Waren aus der Volksrepublik China nach den in Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung genannten Regeln auf spezielle – hier nicht vorliegende – Einzelfälle beschränkt ist, in denen die betreffenden Hersteller jeweils einen ordnungsgemäß begründeten Antrag entsprechend den in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung genannten Kriterien und Verfahren vorgelegt haben (Urteil vom 23. Oktober 2003. Changzhou Hailong Electronics & Light Fixtures und Zhejiang Yankon/Rat, T‑255/01, EU:T:2003:282, Rn. 40).

620    Das Ziel ist es, die Berücksichtigung der in Ländern ohne Marktwirtschaft geltenden Preise und Kosten zu verhindern, da diese Parameter dort normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind (Urteil vom 19. Juli 2012, Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C‑337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 66).

621    Hieraus folgt, dass die Kommission bei der Berechnung des Normalwerts nicht von den Vorschriften des Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung abweichen darf, d. h., dass sie nach dieser Vorschrift den Normalwert „auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises [ermitteln muss], zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Union verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird“.

622    Nach diesen Klarstellungen ist festzuhalten, dass, abgesehen von der Quelle für die zu berücksichtigenden Preise oder Kosten, die dem von der Kommission ausgewählten Drittland mit Marktwirtschaft entspricht, d. h. im vorliegenden Fall die Republik Indien, und abgesehen von der Reihenfolge der angeführten Methoden, die die Kommission nach der Rechtsprechung einzuhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2012, GLS, C‑338/10, EU:C:2012:158, Rn. 24 bis 26), Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung keinen Hinweis darauf gibt, wie der Preis oder der rechnerisch ermittelte Wert, insbesondere bezüglich der VVG-Kosten und der Gewinne, in dem Vergleichsland zu bestimmen ist.

623    In diesem Zusammenhang ist es der Kommission nicht verwehrt, bestimmte methodologische Grundsätze aus Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung aufzugreifen, sofern sie nicht offensichtlich unangemessen sind und nicht dazu führen, dass erneut Parameter des Ursprungslandes eingeführt werden, die normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte sind.

624    Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den VVG-Kosten und den Gewinnen, die bei der Bestimmung des rechnerisch ermittelten Normalwerts für einen Warentyp aus duktilem Gusseisen und für zwei Warentypen aus Grauguss berücksichtigt wurden, um solche des einzigen indischen Herstellers, der die in Frage stehenden Waren herstellte und dessen Herstellkosten daher berücksichtigt wurden.

625    In Anbetracht des weiten Ermessens, das der Kommission im Bereich der Antidumpingmaßnahmen zusteht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission offensichtlich unangemessen handelte, als sie die Herstellkosten des Herstellers um die bei diesen Verkäufen entstehenden VVG-Kosten und Gewinne ergänzte. Zudem hatte die Berücksichtigung nur der VVG-Kosten und der Gewinne des indischen Herstellers nicht zur Folge, dass erneut Parameter der Volksrepublik China eingeführt wurden, die normalerweise nicht das Ergebnis der auf den Markt einwirkenden Kräfte waren.

626    Der sechste Klagegrund ist somit zurückzuweisen.

 Antrag auf prozessleitende Maßnahmen

627    Am Ende des ersten Klagegrundes beantragen die Klägerinnen im Wege prozessleitender Maßnahmen die Anordnung der Vorlage von Informationen der Kommission, um die diese bereits während der Untersuchung ersucht worden war, nämlich der Berechnungen und des Datenmaterials bezüglich der gedumpten Einfuhrmengen, der Schädigung und der Dumpingspanne der chinesischen und der indischen ausführenden Hersteller.

628    Nach der Rechtsprechung ist es Sache des Gerichts, die Zweckmäßigkeit prozessleitender Maßnahmen zu prüfen (vgl. Urteil vom 9. März 2015, Deutsche Börse/Kommission, T‑175/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:148, Rn. 417 und die dort angeführte Rechtsprechung).

629    Im vorliegenden Fall reicht der Inhalt der Akten aus, um dem Gericht eine Entscheidung zu ermöglichen, da es auf der Grundlage der Anträge, Klagegründe und Argumente, die im Laufe des Verfahrens vorgebracht worden sind, und unter Berücksichtigung der von den Parteien eingereichten Dokumente über die Klage entscheiden konnte.

630    Der Antrag auf prozessleitende Maßnahmen ist somit zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass über die Zulässigkeit oder die Schlüssigkeit sämtlicher von der Kommission in Abrede gestellter Rügen, die als unbegründet zurückgewiesen worden sind, entschieden zu werden braucht.

 Kosten

631    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß den Anträgen der Kommission und der Streithelferinnen außer ihren eigenen Kosten auch deren Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen die Kosten.

Gervasoni

Madise

Nihoul

Frendo

 

Martín y Pérez de Nanclares

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. Mai 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Englisch


1      Die Liste der weiteren Klägerinnen ist nur der Fassung beigefügt, die den Parteien mitgeteilt wird.


2      Die Liste der weiteren Streithelferinnen ist nur der Fassung beigefügt, die den Parteien mitgeteilt wird.