Language of document :

Klage, eingereicht am 29. November 2013 – Raffinerie Heide/Kommission

(Rechtssache T-631/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Raffinerie Heide GmbH (Hemmingstedt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Karpenstein)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 5. September 2013 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates (2013/448/EU, ABl. L 240, S. 27) für nichtig zu erklären, soweit in Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Buchst. A die Aufnahme der Klägerin in das Verzeichnis nach Art. 11 der Richtlinie 2003/87/EG und die vorläufige Jahresgesamtmenge der Emissionszertifikate, die der Anlage der Klägerin unter der Kennung DE000000000000010 kostenlos zugeteilt werden sollen, abgelehnt wurden;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Nichtgebrauch des Ermessens

Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang unter anderem geltend, dass das Unionssystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten für die dritte Handelsperiode (2013 bis 2020) Zuteilungen in besonderen Härtefällen nicht ausschließe und die Kommission nicht davon entbinde, bei ihren Beschlüssen die Grundrechte der Unternehmen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Dies habe die Kommission übersehen und damit das Ermessen verkannt, das ihr das Unionsrecht eingeräumt habe.

Zweiter Klagegrund: Verletzung der Grundrechte der Klägerin

Die Klägerin trägt an dieser Stelle vor, dass die Ablehnung der von der zuständigen nationalen Behörde beantragten Zuteilungsmenge die Grundrechte der Klägerin aus Art. 17 und Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Die der Klägerin zugemutete Unterausstattung mit Zertifikaten führe bei ihr zu einer offensichtlich unverhältnismäßigen und von der Richtlinie 2003/87/EG nicht beabsichtigten Härte. Die Herbeiführung einer existenzgefährdenden Situation von Unternehmen, wie das der Klägerin, sei zur Erfüllung der in der Richtlinie verankerten Ziele weder geeignet noch erforderlich oder angemessen.

____________

____________

1 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32).