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SEQ CHAPTER \h \r 1

Klage, eingereicht am 11. Februar 2009 - Cafea/HABM - Christian (BEST FARM)

(Rechtssache T-53/09)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Cafea GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Schumann und M. Hartmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dieter Christian (Frankfurt, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 27. November 2008 in der Beschwerdesache R 420/2008-1, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

dem Anmelder die Kosten des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Dieter Christian

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke "BEST FARM" für Waren der Klassen 29, 30, 31 und 32 (Anmeldung Nr. 3 089 281)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin unter ihrer früheren Firmierung KORD Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Wortmarke "BESTFORM" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 29, 30, 32, 33 und 42 (Nr. 300 563 34)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/941, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr oder zumindest Assoziationsgefahr bestehe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).