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Urteil des Gerichts vom 27. Februar 2013 - Bloufin Touna Ellas Naftiki Etaireia u. a./Kommission

(Rechtssache T-367/10)

(Fischerei - Erhaltung der Fischereiressourcen - Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun - Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen - Nichtigkeitsklage - Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht - Unmittelbare Betroffenheit - Zulässigkeit - Nach Staaten und Wadenfängern aufgegliederte Ausschöpfungsrate der Quoten- Tatsächliche Fangkapazität)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Bloufin Touna Ellas Naftiki Etaireia (Athen, Griechenland), Chrisderic (Saint-Cyprien, Frankreich) und André Sébastien Fortassier (Grau-d'Agde, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte V. Akritidis und E. Petritsi, dann Rechtsanwälte V. Akritidis und F. Crespo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks, A. Bouquet und D. Nardi)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 498/2010 der Kommission vom 9. Juni 2010 über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen oder in Frankreich oder Griechenland registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 142, S. 1)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Bloufin Touna Ellas Naftiki Etaireia, die Chrisderic und André Sébastien Fortassier tragen die Kosten.

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1 - ABl. C 301 vom 6.11.2010.