Language of document : ECLI:EU:T:2013:97





Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 27. Februar 2013 – Bloufin Touna Ellas Naftiki Etaireia u. a./Kommission

(Rechtssache T‑367/10)

„Fischerei – Erhaltung der Fischereiressourcen – Wiederauffüllung der Bestände von Rotem Thun – Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen – Nichtigkeitsklage – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unmittelbare Betroffenheit – Zulässigkeit – Nach Staaten und Wadenfängern aufgegliederte Ausschöpfungsrate der Quoten – Tatsächliche Fangkapazität“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jede Handlung mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte – Verordnung der Kommission über ein Verbot des Fangs von Rotem Thun für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen – Einbeziehung – Rechtsakt, der keine Durchführungsmaßnahmen im Sinne der genannten Vorschrift des Vertrags nach sich zieht (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1224/2009 des Rates, Art. 36 Abs. 2; Verordnung Nr. 498/2010 der Kommission) (vgl. Randnrn. 17-22)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen eine Verordnung der Kommission über ein Verbot des Fangs von Rotem Thun für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen – Nichtausschöpfung der den genannten Wadenfängern zugeteilten Quote am Datum der Einstellung des Fangs von Rotem Thun – Erhebliche Verringerung der ursprünglich zugeteilten Quote wegen dieser Einstellung – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 498/2010 der Kommission) (vgl. Randnrn. 24-29)

3.                     Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Verbot des Fangs von Rotem Thun für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen – Diskriminierung aufgrund der vorzeitigen Einstellung des Fangs zum gleichen Datum für griechische, spanische und französische Wadenfänger und dem Erlass der Verbote zu unterschiedlichen Daten – Auf die tatsächliche Kapazität der Wadenfänger zum Fang von Rotem Thun und auf eine anhand objektiver Kriterien vorgenommene Berechnung gestützte Behandlung – Gleiches Datum für das Verbot des Fangs von Rotem Thun trotz des Erlasses der Maßnahmen zu unterschiedlichen Daten – Diskriminierungsverbot – Kein Verstoß (Verordnungen der Kommission Nr. 498/2010 und Nr. 508/2010) (vgl. Randnrn. 32, 33, 38-45, 47, 49, 51, 53, 54, 57-60)

4.                     Fischerei – Erhaltung der Meeresschätze – Verbot des Fangs von Rotem Thun für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Ermessen des Gesetzgebers der Union – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 1224/2009 des Rates; Verordnung Nr. 498/2010 der Kommission) (vgl. Randnrn. 63-66)

5.                     Nichtigkeitsklage – Angefochtene Handlung – Beurteilung der Rechtmäßigkeit – Kriterien (Art. 263 AEUV) (vgl. Randnr. 70)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 498/2010 der Kommission vom 9. Juni 2010 über ein Fangverbot für Ringwadenfänger, die die Flagge Frankreichs oder Griechenlands führen oder in Frankreich oder Griechenland registriert sind und im Atlantik östlich von 45° W oder im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben (ABl. L 142, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Bloufin Touna Ellas Naftiki Etaireia, die Chrisderic und André Sébastien Fortassier tragen die Kosten.