Language of document : ECLI:EU:T:2011:394

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

15. Juli 2011

Rechtssache T‑366/10 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Außervertragliche Haftung – Erstattung erstattungsfähiger Kosten – Einrede der Parallelklage – Verfahrensfehler – Verteidigungsrechte – Rechtsmittel, das teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet ist“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 22. Juni 2010, Marcuccio/Kommission (F‑78/09), wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

Verfahren – Kosten – Festsetzung – Spezifisches Verfahren, das eine Haftungsklage ausschließt

(Art. 236 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 92 § 1; Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

Das besondere, in Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Verfahren zur Festsetzung der Kosten schließt die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs wegen derselben Kosten oder wegen Kosten, die zu demselben Zweck angefallen sind, im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Union aus. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Rahmen einer Klage wegen außervertraglicher Haftung eines Organs der Union als Dienstherr eines Beamten stellt keinen Verstoß gegen die Art. 90 und 91 des Statuts dar, da das Dienstverhältnis zwischen den Parteien unabhängig davon ist, dass der Gesetzgeber zur Kostenfestsetzung ein spezifisches, in Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenes Verfahren geschaffen hat, das ohne Ausnahme für Klagen im Bereich des öffentlichen Dienstes gilt.

(vgl. Randnrn. 27, 30 und 31)

Verweisung auf: Gericht, 27. Juni 2001, X/Kommission, T‑214/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑143 und II‑663, Randnrn. 37 und 38