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Klage, eingereicht am 3. September 2010 - Rubinetteria Cisal/Kommission

(Rechtssache T-368/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Rubinetteria Cisal SpA (Alzo Frazione di Pella, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Pinnarò)

Beklagter: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2010) 4185 vom 23. Juni 2010 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Geldbuße auf einen angemesseneren Betrag herabzusetzen, sofern das Gericht die auferlegte Geldbuße nicht aufhebt;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-364/10, Duravit u. a./Kommission.

Die Klägerin macht die folgenden Klagegründe geltend:

I. Verletzung und falsche Anwendung der Art. 101 AEUV und 53 EWR

Insoweit sei der Beschluss in dem Cisal betreffenden Teil völlig falsch, da Cisal sich nicht (auch nicht unbewusst) an einem Kartell beteiligt habe, weil sie sich auf den Austausch nicht sensibler, nicht vertraulicher und (in fast allen Fällen) autonom getroffenen und bereits auf dem Markt bekannten Entscheidungen nachfolgenden Geschäftsinformationen beschränkt habe.

II. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz

Die Kommission habe es unterlassen, zu berücksichtigen, dass die Rolle, die Beteiligung, die Verantwortlichkeit, die Vorteile usw. in Bezug auf jeden einzelnen Hersteller sehr unterschiedlich seien. Konkret mache die Beklagte keine Unterschiede und erläutere nicht, warum Cisal der Hauptteil der Geldbuße aufzuerlegen sei, da diese i) sich an einem der beiden Verbände nicht beteiligt habe (Michelangelo), ii) niemals bilaterale Kontakte gehabt habe, iii) nicht an Treffen teilgenommen habe, bei denen alle drei Erzeugnisse (und nicht nur Armaturen und Sanitärkeramik) geprüft worden seien, iv) schon immer einen unbedeutenden Marktanteil gehabt habe.

Hinsichtlich der Festsetzung der Geldbuße macht die Klägerin geltend, dass die Kommission die konkrete Auswirkung des Verstoßes auf den Markt und den Umfang des relevanten geografischen Marktes hätte berücksichtigen und der tatsächlichen Wirtschaftskapazität von Cisal hätte Rechnung tragen müssen, den Wettbewerb durch ihr spezifisches Gewicht zu verfälschen.

Die Klägerin macht auch eine falsche Berechnungsgrundlage, die bei der Quantifizierung der Geldbuße angewandt worden sei, sowie die Nichtberücksichtigung mildernder Umstände geltend.

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